F BGBl. I Nr. 68/2013 zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des mj. S. G., vertreten durch G. U. als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Rechtsanwalt, vom 20.6.2016 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18.5.2016, Zl. MA35-9/3112037-01, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.1.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18.5.2016 wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers, eines am ...2008 geborenen mongolischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“
2 NAG – im Wesentlichen – mit folgender Begründung zurückgewiesen:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18.5.2016 wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers, eines am ...2008 geborenen mongolischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG – im Wesentlichen – mit folgender Begründung zurückgewiesen: „Sie haben am 18.1.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck ‚Familienangehöriger‘ gestellt, da Sie am 29.10.2014 von Frau G. U., geb. 1980 adoptiert wurde. Diese verfügt über den Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘, da Sie seit 13.11.2000 mit dem Österreicher R. W., geb. 1962 verheiratet ist. Der Antrag wurde, statt korrekt bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatland, von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter per Post eingebracht und wiesen Geburtsurkunde sowie Adoptionsbeschluss keine diplomatischen Beglaubigungen auf. […] Ihrem Antrag waren folgende Urkunden und Nachweise nicht beigelegt: Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument mit diplomatischer Beglaubigung Adoptionsbeschluss mit diplomatischer Beglaubigung Sie wurden daher mit Schreiben vom 8.3.2016 aufgefordert die fehlenden Unterlagen bis 22.3.2016 nachzureichen. Sie sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl Sie im Schreiben vom 8.3.2016 auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufs der Frist hingewiesen wurden. Sämtlichen Fristerstreckungsanträgen wurde stattgegeben, wobei der letzte Antrag kein genaues Enddatum enthielt. Da Sie die oben angeführten Urkunden und Nachweise nicht fristgerecht der Behörde vorgelegt haben, musste Ihr Antrag zurückgewiesen werden.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiegegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers vom 20.6.2016, in welcher – auszugsweise – wie folgt vorgebracht wird: „Weder aus § 19 Abs 3 NAG noch aus der Bestimmungen des § 6 NAG-DV 2005 ergibt sich die Notwendigkeit der diplomatischen Überbeglaubigung. Die Überbeglaubigung mongolischer Urkunden durch die österreichische Botschaft in Peking erhöht nicht die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Inhaltes der Urkunden und ist daher auch nicht sinnvoll. Darüber hinaus stelle eine Verordnung, wie die NAG-DV 2005 keine ausreichende Grundlage für einen Mängelbehebungsauftrag
Die Anforderung im Zuge der sogenannten Mängelbehebung waren überflüssig und gesetzlich nicht gedeckt. Deren Nichtbefolgung ist daher irrelevant.„Weder aus Paragraph 19, Absatz 3, NAG noch aus der Bestimmungen des Paragraph 6, NAG-DV 2005 ergibt sich die Notwendigkeit der diplomatischen Überbeglaubigung. Die Überbeglaubigung mongolischer Urkunden durch die österreichische Botschaft in Peking erhöht nicht die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Inhaltes der Urkunden und ist daher auch nicht sinnvoll. Darüber hinaus stelle eine Verordnung, wie die NAG-DV 2005 keine ausreichende Grundlage für einen Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Die Anforderung im Zuge der sogenannten Mängelbehebung waren überflüssig und gesetzlich nicht gedeckt. Deren Nichtbefolgung ist daher irrelevant. Am Rande sei erwähnt, dass die von der Behörde gewünschte Überbeglaubigung durch die Botschaft in Peking eingeleitet wurde, aber keine Möglichkeit besteht, das Verfahren in der österr. Botschaft in Peking zu beschleunigen. Ich stelle daher den ANTRAG.
3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. [...] Die Behörde hat den gegenständlichen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Mitbeteiligte innerhalb der gewährten Frist einem Mängelbehebungsaufitrag
3 AVG in Verbindung mit § 19 Abs. 3 NAG nicht nachgekommen sei.Die Behörde hat den gegenständlichen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Mitbeteiligte innerhalb der gewährten Frist einem Mängelbehebungsaufitrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG nicht nachgekommen sei. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040, mwN). Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch eine Zurückweisungsentscheidung
GVG auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die ‚Sache‘ des bekämpften Bescheides ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Dazu gehört jedenfalls die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages
3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung. Das Verwaltungsgericht hat allerdings weder die Zulässigkeit des Verbesserungsauftrages noch die Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist beurteilt, sondern den Zurückweisungsbescheid wegen eines von ihm angenommenen Begründungsmangels behoben. Dazu ist es jedoch nicht berechtigt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache (vorliegend somit: über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung) selbst zu entscheiden (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0052, 0053, mwN). Dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung
GVG Vorlagen, ergibt sich aus dem in Revision gezogenen Erkenntnis nicht.Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040, mwN). Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch eine Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 27, VwGVG auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die ‚Sache‘ des bekämpften Bescheides ist vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Dazu gehört jedenfalls die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung. Das Verwaltungsgericht hat allerdings weder die Zulässigkeit des Verbesserungsauftrages noch die Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist beurteilt, sondern den Zurückweisungsbescheid wegen eines von ihm angenommenen Begründungsmangels behoben. Dazu ist es jedoch nicht berechtigt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache (vorliegend somit: über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung) selbst zu entscheiden vergleiche den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0052, 0053, mwN). Dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Vorlagen, ergibt sich aus dem in Revision gezogenen Erkenntnis nicht. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
GG aufzuheben.“Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Die schriftliche Ausfertigung des o.a. Erkenntnisses wurde dem Verwaltungsgericht Wien am 3.7.2017 (einlangend) postalisch übermittelt. Nach fernmündlicher Rückfrage am 6.7.2017 teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass sein Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht ist und die Beschwerde sowie der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ aufrechterhalten werden. Das Verwaltungsgericht Wien sieht den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt als erwiesen an: Der anwaltliche Vertreter des mj. Beschwerdeführers brachte für seinen Mandanten am 18.1.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“
2 NAG bei der belangten Behörde ein. Jenem Antrag waren u.a. eine Geburtsurkunde und eine Adoptionsurkunde des Beschwerdeführers jeweils im mongolischen Original und beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache – nicht jedoch mit diplomatischer Beglaubigung – beigeschlossen. Bei Antragstellung wurde kein Lichtbild des Beschwerdeführers beigebracht.Der anwaltliche Vertreter des mj. Beschwerdeführers brachte für seinen Mandanten am 18.1.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG bei der belangten Behörde ein. Jenem Antrag waren u.a. eine Geburtsurkunde und eine Adoptionsurkunde des Beschwerdeführers jeweils im mongolischen Original und beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache – nicht jedoch mit diplomatischer Beglaubigung – beigeschlossen. Bei Antragstellung wurde kein Lichtbild des Beschwerdeführers beigebracht. In einer an den Beschwerdeführervertreter ergangenen „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 16.2.2016 wurde der Beschwerdeführer – ohne die Setzung einer Frist und ohne Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG – (u.a.) um die Beibringung eines „EU-Passfotos“, einer Geburtsurkunde und eines Adoptionsbeschlusses ersucht, wobei die zuletzt genannten Urkunden jeweils mit diplomatischer Beglaubigung vorzulegen seien.In einer an den Beschwerdeführervertreter ergangenen „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 16.2.2016 wurde der Beschwerdeführer – ohne die Setzung einer Frist und ohne Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG – (u.a.) um die Beibringung eines „EU-Passfotos“, einer Geburtsurkunde und eines Adoptionsbeschlusses ersucht, wobei die zuletzt genannten Urkunden jeweils mit diplomatischer Beglaubigung vorzulegen seien. Mit Schriftsatz vom 8.3.2016, dem Beschwerdeführervertreter am selben Tage via Telefax zugestellt, erging eine „Unterlagenanforderung“, mit welcher die belangte Behörde den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG aufforderte, eine Adoptionsurkunde mit diplomatischer Beglaubigung, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument mit diplomatischer Beglaubigung sowie ein aktuelles Lichtbild des Antragstellers im Format von 3,5 x 4,5 bis 4,0 x 5,0 cm bis zum 22.3.2016 vorzulegen. In diesem Schriftsatz war die Information enthalten, dass die solcherart angeforderten Unterlagen per E-Mail, postalisch oder via Telefax bei der belangten Behörde eingebracht werden können.Mit Schriftsatz vom 8.3.2016, dem Beschwerdeführervertreter am selben Tage via Telefax zugestellt, erging eine „Unterlagenanforderung“, mit welcher die belangte Behörde den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufforderte, eine Adoptionsurkunde mit diplomatischer Beglaubigung, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument mit diplomatischer Beglaubigung sowie ein aktuelles Lichtbild des Antragstellers im Format von 3,5 x 4,5 bis 4,0 x 5,0 cm bis zum 22.3.2016 vorzulegen. In diesem Schriftsatz war die Information enthalten, dass die solcherart angeforderten Unterlagen per E-Mail, postalisch oder via Telefax bei der belangten Behörde eingebracht werden können. Mit Telefax vom 14.3.2016 ersuchte der Beschwerdeführervertreter um Fristerstreckung um zwei Wochen. Mit E-Mail vom 28.3.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am Folgetag, übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers (u.a.) ein Lichtbild des Beschwerdeführers in Form einer „JPG-Datei“ sowie die bereits zuvor vorgelegte Adoptions- und Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im mongolischen Original samt beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache. Weiters findet sich im Anhang dieses E-Mails eine Beglaubigung des Österreichischen Konsulats in Ulanbaatar (Mongolei) vom 25.3.2016, die jedoch keiner Urkunde zugerechnet werden kann. Mit Telefax vom 20.4.2016 ersuchte der Beschwerdeführervertreter – ohne weitere zeitliche Angabe – erneut um Verlängerung der Frist zur Urkundenvorlage. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.5.2016, dem Beschwerdeführervertreter nachweislich am 23.5.2016 zugestellt, wurde sodann der verfahrenseinleitende Antrag mit oben ersichtlicher Begründung zurückgewiesen. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wurden weder ein Lichtbild des Beschwerdeführers in physischer Form noch die diplomatischen Beglaubigungen der Geburts- und Adoptionsurkunde des Beschwerdeführers vorgelegt. Mit Telefax vom 20.6.2016 brachte der Beschwerdeführervertreter die vorliegende Beschwerde ein. Zur Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, an dessen Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit kein Grund zu zweifeln besteht und welchem die oberwähnten Dokumente jeweils inneliegen (siehe AS 1, 4 f., 12, 14 bis 16 und 21). In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführervertreter nicht, dass keine diplomatischen Beglaubigungen der o.a. Geburts- und Adoptionsurkunde vorgelegt wurden, sondern releviert er bloß Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem am 8.3.2016 ergangenen Verbesserungsauftrag, die im Folgenden zu behandeln sind. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht somit fest. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Die hier entscheidungserheblichen Bestimmungen der – auf § 19 Abs. 3 NAG gegründeten – Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG DV, BGBl. II Nr. 451/2005, lauten in ihrer geltenden Fassung BGBl. II Nr. 481/2013 – auszugsweise – wie folgt:Die hier entscheidungserheblichen Bestimmungen der – auf Paragraph 19, Absatz 3, NAG gegründeten – Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, lauten in ihrer geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2013, – auszugsweise – wie folgt: „Lichtbild § 2a.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
Vm § 7 Abs. 1 Z 2 und 4 NAG DV ist jedem – wie hier – Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument und „erforderlichenfalls“ eine Urkunde über die Annahme an Kindes statt anzuschließen.
4 leg. cit. sind diese Urkunden auf Verlangen der Behörde zusätzlich in beglaubigter Form vorzulegen. Hinsichtlich der Beglaubigung von – hier – mongolischen Urkunden sind – nachdem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, idF BGBl. III Nr. 168/2016 infolge eines Einspruches der Republik Österreich am 18.9.2009 im Verhältnis zur Mongolei nicht in Kraft getreten ist – das Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, BGBl. I Nr. 95/2012, sowie die Verordnung des Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, BGBl. II Nr. 467/2012, einschlägig.
Paragraph 19, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 NAG DV ist jedem – wie hier – Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument und „erforderlichenfalls“ eine Urkunde über die Annahme an Kindes statt anzuschließen.
Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. sind diese Urkunden auf Verlangen der Behörde zusätzlich in beglaubigter Form vorzulegen. Hinsichtlich der Beglaubigung von – hier – mongolischen Urkunden sind – nachdem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2016, infolge eines Einspruches der Republik Österreich am 18.9.2009 im Verhältnis zur Mongolei nicht in Kraft getreten ist – das Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,, sowie die Verordnung des Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2012,, einschlägig. Nach höchstgerichtlicher Judikatur wird ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG als eine Abweichung von für den Einbringer erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen definiert (vgl. zB Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN). Das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ex lege ausdrücklich anzuschließen sind, kann grundsätzlich einen Mangel in diesem Sinne darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom NAG selbst oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom NAG eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird (vgl. hiezu etwa VwGH 22.3.2011, 2009/21/0232). Existiert allerdings keine derartige gesetzliche Anordnung, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei einer Sachentscheidung Berücksichtigung finden; in einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032, mwN). Ob es sich beim Fehlen einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes – hier also des NAG und der NAG DV – zu ermitteln (vgl. hiezu etwa VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; 29.4.2010, 2008/21/0302).Nach höchstgerichtlicher Judikatur wird ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG als eine Abweichung von für den Einbringer erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen definiert vergleiche zB Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN). Das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ex lege ausdrücklich anzuschließen sind, kann grundsätzlich einen Mangel in diesem Sinne darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom NAG selbst oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom NAG eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird vergleiche hiezu etwa VwGH 22.3.2011, 2009/21/0232). Existiert allerdings keine derartige gesetzliche Anordnung, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei einer Sachentscheidung Berücksichtigung finden; in einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt vergleiche VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032, mwN). Ob es sich beim Fehlen einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, oder aber um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes – hier also des NAG und der NAG DV – zu ermitteln vergleiche , hiezu etwa VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; 29.4.2010, 2008/21/0302). Nun sieht der in concreto einschlägige § 7 Abs. 1 Z 2 und 4 NAG DV explizit vor, dass einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Geburts- und „erforderlichenfalls“ eine Adoptionsurkunde beizuschließen sind und ist der Beschwerdeführer dem bei Antragstellung auch nachweislich nachgekommen (vgl. AS 4 f. des vorgelegten Verwaltungsaktes). Zur – hier maßgeblichen – Frage jedoch, ob jene Urkunden in einer – wie von der belangten Behörde gefordert – beglaubigten Form vorzulegen sind, bestimmt § 6 Abs. 4 leg. cit. ausdrücklich, dass dies bloß „auf Verlangen der Behörde“ zu geschehen hat. Ein solches Verlangen kann aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien – dies legen nicht zuletzt der Wortlaut und der stufenförmige Aufbau des § 6 NAG DV nahe – denkmöglicher Weise aber erst nach erfolgter Antragseinbringung ergehen, dient dies der Klärung der Echtheit und Richtigkeit der zuvor vorgelegten Urkunden, sohin einer Frage der Beweiswürdigung durch die Behörde, und ist der Umstand, ob es zu einem derartigen behördlichen Verlangen kommen wird, für den Antragsteller – selbst wenn jener durch eine im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht anwaltlich tätige Person vertreten wird – im Zeitpunkt der Antragseinbringung nicht bzw. nicht mit der für die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG notwendigen Deutlichkeit erkennbar.Nun sieht der in concreto einschlägige Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 NAG DV explizit vor, dass einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Geburts- und „erforderlichenfalls“ eine Adoptionsurkunde beizuschließen sind und ist der Beschwerdeführer dem bei Antragstellung auch nachweislich nachgekommen vergleiche AS 4 f. des vorgelegten Verwaltungsaktes). Zur – hier maßgeblichen – Frage jedoch, ob jene Urkunden in einer – wie von der belangten Behörde gefordert – beglaubigten Form vorzulegen sind, bestimmt Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. ausdrücklich, dass dies bloß „auf Verlangen der Behörde“ zu geschehen hat. Ein solches Verlangen kann aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien – dies legen nicht zuletzt der Wortlaut und der stufenförmige Aufbau des Paragraph 6, NAG DV nahe – denkmöglicher Weise aber erst nach erfolgter Antragseinbringung ergehen, dient dies der Klärung der Echtheit und Richtigkeit der zuvor vorgelegten Urkunden, sohin einer Frage der Beweiswürdigung durch die Behörde, und ist der Umstand, ob es zu einem derartigen behördlichen Verlangen kommen wird, für den Antragsteller – selbst wenn jener durch eine im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht anwaltlich tätige Person vertreten wird – im Zeitpunkt der Antragseinbringung nicht bzw. nicht mit der für die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG notwendigen Deutlichkeit erkennbar. Im Lichte dessen lag somit im konkreten Fall bei Nichtbeibringung einer diplomatischen Beglaubigung von Urkunden kein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor und war demnach die belangte Behörde – nach Ablauf der von ihr gesetzten Mängelbehebungsfrist – auch nicht zur Zurückweisung jenes Antrages berechtigt (vgl. zur Nichtbeibringung diplomatischer Beglaubigungen auch VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032). Vielmehr hätte die unterlassene Beibringung der diplomatischen Beglaubigungen – allenfalls als Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. insbesondere § 29 Abs. 1 NAG) – bei einer Entscheidung der Behörde in der Sache Berücksichtigung zu finden (vgl. hiezu etwa VwGH 7.4.2011, 2009/22/0101; 26.4.2013, 2010/07/0152). Hat folglich die Behörde – wie im vorliegenden Fall – zu Unrecht die Mangelhaftigkeit eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG angenommen, so ist der hierauf basierende Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter tatsächlich eine Verbesserung (fristgerecht) vorgenommen hat (vgl. zB Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).Im Lichte dessen lag somit im konkreten Fall bei Nichtbeibringung einer diplomatischen Beglaubigung von Urkunden kein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor und war demnach die belangte Behörde – nach Ablauf der von ihr gesetzten Mängelbehebungsfrist – auch nicht zur Zurückweisung jenes Antrages berechtigt vergleiche zur Nichtbeibringung diplomatischer Beglaubigungen auch VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032). Vielmehr hätte die unterlassene Beibringung der diplomatischen Beglaubigungen – allenfalls als Verletzung der Mitwirkungspflicht vergleiche insbesondere Paragraph 29, Absatz eins, NAG) – bei einer Entscheidung der Behörde in der Sache Berücksichtigung zu finden vergleiche hiezu etwa VwGH 7.4.2011, 2009/22/0101; 26.4.2013, 2010/07/0152). Hat folglich die Behörde – wie im vorliegenden Fall – zu Unrecht die Mangelhaftigkeit eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG angenommen, so ist der hierauf basierende Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter tatsächlich eine Verbesserung (fristgerecht) vorgenommen hat vergleiche zB Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN). Bei diesem Ergebnis kann es folglich dahinstehen, ob die von der belangten Behörde im vorliegenden Fall gesetzte Verbesserungsfrist angemessen war und ob jene Frist allenfalls – nach entsprechenden Ersuchen – jeweils (konkludent) verlängert worden war. Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht wahrzunehmenden Prüfungsbefugnis im Rahmen des § 27 VwGVG (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077, u.a.) ist zudem wie folgt festzustellen:Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht wahrzunehmenden Prüfungsbefugnis im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077, u.a.) ist zudem wie folgt festzustellen: Nach der insoweit klaren Anordnung in § 7 Abs. 1 Z 3 NAG DV ist jedem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Lichtbild des Antragstellers im Sinne des § 2a leg. cit. anzuschließen. Wie dem Verfahrensgang im konkreten Fall zu entnehmen ist, war dem verfahrenseinleitenden Antrag kein Lichtbild beigeschlossen und rührt die dahingehende Ergänzung des Antragsformulars aus einer späteren Urkundenvorlage (vgl. AS 1 und 16 des vorgelegten Verwaltungsaktes).Nach der insoweit klaren Anordnung in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NAG DV ist jedem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Lichtbild des Antragstellers im Sinne des Paragraph 2 a, leg. cit. anzuschließen. Wie dem Verfahrensgang im konkreten Fall zu entnehmen ist, war dem verfahrenseinleitenden Antrag kein Lichtbild beigeschlossen und rührt die dahingehende Ergänzung des Antragsformulars aus einer späteren Urkundenvorlage vergleiche AS 1 und 16 des vorgelegten Verwaltungsaktes). In dieser Hinsicht war der verfahrenseinleitende Antrag tatsächlich mit einem – im angefochtenen Bescheid jedoch nicht aufgegriffenen – Formmangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behaftet, welcher einer Verbesserung zugänglich ist. Hiezu wurde dem Beschwerdeführer z.H. seines Vertreters mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 8.3.2016, nachweislich zugestellt per Telefax am selben Tage, die Aufforderung erteilt, ein – so wörtlich – „aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm)“ vorzulegen; uno actu wurde der Hinweis erteilt, dass die Möglichkeit bestehe, die fehlende Unterlage via E-Mail, postalisch oder per Telefax an die belangte Behörde zu übermitteln. Zudem wurde dem Beschwerdeführer hiefür – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG – eine Frist bis zum 22.3.2016 gesetzt (vgl. AS 14 des vorgelegten Verwaltungsaktes).In dieser Hinsicht war der verfahrenseinleitende Antrag tatsächlich mit einem – im angefochtenen Bescheid jedoch nicht aufgegriffenen – Formmangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG behaftet, welcher einer Verbesserung zugänglich ist. Hiezu wurde dem Beschwerdeführer z.H. seines Vertreters mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 8.3.2016, nachweislich zugestellt per Telefax am selben Tage, die Aufforderung erteilt, ein – so wörtlich – „aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm)“ vorzulegen; uno actu wurde der Hinweis erteilt, dass die Möglichkeit bestehe, die fehlende Unterlage via E-Mail, postalisch oder per Telefax an die belangte Behörde zu übermitteln. Zudem wurde dem Beschwerdeführer hiefür – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG – eine Frist bis zum 22.3.2016 gesetzt vergleiche AS 14 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Nach einem zwischenzeitlichen Ersuchen um Fristverlängerung (vgl. aaO, AS 15) übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 28.3.2016 (u.a.) ein Lichtbild des Beschwerdeführers in elektronischer Form als „JPG-Datei“ und ging die belangte Behörde – offenbar – davon aus, dass insoweit dem Verbesserungsauftrag vom 8.3.2016 nachgekommen worden war. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde auch kein weiteres Lichtbild des Beschwerdeführers vorgelegt. Jedoch ist der Beschwerdeführer – aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien – durch Vorlage eines Lichtbildes bloß in elektronischer Form den gesetzlichen Erfordernissen nicht hinreichend nachgekommen, da aus dem Wortlaut des § 2a Abs. 2 dritter Satz NAG DV hervorgeht, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Lichtbild in physischer Form beizuschließen ist (arg.: „nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur“). Nach einem zwischenzeitlichen Ersuchen um Fristverlängerung vergleiche aaO, AS 15) übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 28.3.2016 (u.a.) ein Lichtbild des Beschwerdeführers in elektronischer Form als „JPG-Datei“ und ging die belangte Behörde – offenbar – davon aus, dass insoweit dem Verbesserungsauftrag vom 8.3.2016 nachgekommen worden war. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde auch kein weiteres Lichtbild des Beschwerdeführers vorgelegt. Jedoch ist der Beschwerdeführer – aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien – durch Vorlage eines Lichtbildes bloß in elektronischer Form den gesetzlichen Erfordernissen nicht hinreichend nachgekommen, da aus dem Wortlaut des Paragraph 2 a, Absatz 2, dritter Satz NAG DV hervorgeht, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Lichtbild in physischer Form beizuschließen ist (arg.: „nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur“). Nun ist aber in einem Verbesserungsauftrag
3 AVG von der ihn erteilenden Behörde konkret anzugeben, welche von Gesetzes wegen geforderten Eigenschaften einem (mangelhaften) Anbringen fehlen; es muss somit zweifelsfrei festgehalten werden, welche Unterlagen die antragstellende Partei noch beizubringen hat, um die angedrohte Antragszurückweisung abzuwenden (vgl. etwa VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 7.9.2009, 2009/04/0153; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 29 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Im Lichte dessen ist zu prüfen, ob der konkrete Verbesserungsauftrag vom 8.3.2016 hinreichend genau formuliert war, um dem Beschwerdeführer – im Zuge der Mängelbehebung – die Einbringung eines gesetzeskonformen Antrages zu ermöglichen.Nun ist aber in einem Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der ihn erteilenden Behörde konkret anzugeben, welche von Gesetzes wegen geforderten Eigenschaften einem (mangelhaften) Anbringen fehlen; es muss somit zweifelsfrei festgehalten werden, welche Unterlagen die antragstellende Partei noch beizubringen hat, um die angedrohte Antragszurückweisung abzuwenden vergleiche etwa VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 7.9.2009, 2009/04/0153; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 29 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Im Lichte dessen ist zu prüfen, ob der konkrete Verbesserungsauftrag vom 8.3.2016 hinreichend genau formuliert war, um dem Beschwerdeführer – im Zuge der Mängelbehebung – die Einbringung eines gesetzeskonformen Antrages zu ermöglichen. Hiezu ist festzustellen, dass der genannte Verbesserungsauftrag weder in seinem Wortlaut noch unter Verweis auf die einschlägige Gesetzesnorm darauf hingewiesen hat, dass ein Lichtbild in physischer Form vorzulegen ist. Vielmehr ist seinem Inhalt zu entnehmen, dass fehlende Urkunden der Behörde (u.a.) auch via E-Mail übermittelt werden können, sodass dem Beschwerdeführer die – damit notwendigerweise verbundene – Möglichkeit der Urkundenvorlage in elektronischer Form explizit eröffnet wurde. Folglich kann es aber dem Beschwerdeführer – aus Sicht des erkennenden Gerichtes – nicht zu seinen Ungunsten zur Last gelegt werden, wenn er besagtes Lichtbild entgegen gesetzlicher Anordnung in Form einer „JPG-Datei“ beibringt und rechtfertigt diese Einbringungsform sohin nicht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen unzureichender Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 7.9.2009, 2009/04/0153).Hiezu ist festzustellen, dass der genannte Verbesserungsauftrag weder in seinem Wortlaut noch unter Verweis auf die einschlägige Gesetzesnorm darauf hingewiesen hat, dass ein Lichtbild in physischer Form vorzulegen ist. Vielmehr ist seinem Inhalt zu entnehmen, dass fehlende Urkunden der Behörde (u.a.) auch via E-Mail übermittelt werden können, sodass dem Beschwerdeführer die – damit notwendigerweise verbundene – Möglichkeit der Urkundenvorlage in elektronischer Form explizit eröffnet wurde. Folglich kann es aber dem Beschwerdeführer – aus Sicht des erkennenden Gerichtes – nicht zu seinen Ungunsten zur Last gelegt werden, wenn er besagtes Lichtbild entgegen gesetzlicher Anordnung in Form einer „JPG-Datei“ beibringt und rechtfertigt diese Einbringungsform sohin nicht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen unzureichender Mängelbehebung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 7.9.2009, 2009/04/0153). Insofern aber die belangte Behörde in einer – an den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers ergangenen – „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 16.2.2016 um Beibringung eines „EU-Passfotos“ ersucht hat (vgl. AS 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes), ist zu bemerken, dass es sich hiebei jedenfalls nicht um einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gehandelt hat, der die Grundlage für eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages bilden könnte (vgl. zB Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 29 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).Insofern aber die belangte Behörde in einer – an den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers ergangenen – „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 16.2.2016 um Beibringung eines „EU-Passfotos“ ersucht hat vergleiche AS 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes), ist zu bemerken, dass es sich hiebei jedenfalls nicht um einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gehandelt hat, der die Grundlage für eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages bilden könnte vergleiche zB Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 29 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN). Auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist folglich die Zurückweisung des Antrages vom 18.1.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ in rechtswidriger Weise erfolgt. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; 16.9.2015, Ra 2015/22/0082-0084). Eine inhaltliche Entscheidung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; 16.9.2015, Ra 2015/22/0082-0084). Eine inhaltliche Entscheidung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgesehen werden, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diesfalls liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen, wobei dieses Ermessen jedenfalls im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC zu handhaben ist (vgl. zB VwGH 18.5.2017, Ra 2017/20/0118, mwN).
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgesehen werden, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diesfalls liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen, wobei dieses Ermessen jedenfalls im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC zu handhaben ist vergleiche zB VwGH 18.5.2017, Ra 2017/20/0118, mwN). Im vorliegenden Fall stand der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage fest (siehe oben), blieb dieser bis zuletzt unstrittig, wurden im Stadium des Beschwerdeverfahren von keiner Partei ergänzende Beweise vorgebracht und waren im Lichte des Beschwerdevorbringens und vor dem Hintergrund der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären, weswegen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen (vgl. hiezu etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).Im vorliegenden Fall stand der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage fest (siehe oben), blieb dieser bis zuletzt unstrittig, wurden im Stadium des Beschwerdeverfahren von keiner Partei ergänzende Beweise vorgebracht und waren im Lichte des Beschwerdevorbringens und vor dem Hintergrund der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären, weswegen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen vergleiche hiezu etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte sohin abgesehen werden. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.016.9267.2017.E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.