RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.07.2017 GeschäftszahlVGW-021/014/9560/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau L. T. vom 28.6.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 12.6.2017, Zahl MBA ... - S 16040/17, wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 TNRSG, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau L. T. vom 28.6.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 12.6.2017, Zahl MBA ... - S 16040/17, wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG, zu Recht erkannt: Der Beschwerde, die sich nur gegen das Strafausmaß richtet, wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz TNRSG auf 1.500,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend ermäßigt sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 150,00 Euro.Der Beschwerde, die sich nur gegen das Strafausmaß richtet, wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz TNRSG auf 1.500,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend ermäßigt sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 150,00 Euro. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 12.6.2017 schuldig, sie habe als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeehauses mit einer Grundfläche von 55 m² im Standort Wien, M.-straße (GISA-Zahl ...) insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c TNRSG verstoßen, als sie am 19.3.2017 um 13.00 Uhr (Datum und Zeitpunkt der Sachverhaltsfeststellung durch ein Organ der MA 59-Bezirksabteilung für den ... Bezirk) nicht dafür Sorge getragen habe, dass in diesem Gastronomiebetrieb nicht geraucht werde, da laut Erhebungsbericht der MA 59- MA 59-Marktamtssabteilung für den ... Bezirk vier Personen beim Rauchen wahrgenommen worden seien, obwohl das Rauchen in dieser Gaststätte auf Grund der fehlenden Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherraum nicht erlaubt sei. Wegen Verletzung des § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 TNRSG verhängte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz TNRSG über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 2000 Euro (5 Tage) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 12.6.2017 schuldig, sie habe als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeehauses mit einer Grundfläche von 55 m² im Standort Wien, M.-straße (GISA-Zahl ...) insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, TNRSG verstoßen, als sie am 19.3.2017 um 13.00 Uhr (Datum und Zeitpunkt der Sachverhaltsfeststellung durch ein Organ der MA 59-Bezirksabteilung für den ... Bezirk) nicht dafür Sorge getragen habe, dass in diesem Gastronomiebetrieb nicht geraucht werde, da laut Erhebungsbericht der MA 59- MA 59-Marktamtssabteilung für den ... Bezirk vier Personen beim Rauchen wahrgenommen worden seien, obwohl das Rauchen in dieser Gaststätte auf Grund der fehlenden Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherraum nicht erlaubt sei. Wegen Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz TNRSG über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 2000 Euro (5 Tage) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene und nur gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde der Beschuldigten. Dazu wurde erwogen: Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist, da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafen wendet, bereits in Rechtskraft erwachsen. Demnach obliegt dem Verwaltungsgericht nur die Überprüfung der Strafzumessung und Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages. Entsprechend § 14 Abs. 4 TNRSG begeht, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Entsprechend Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG begeht, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Zufolge Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Zufolge Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das im Tabakgesetz normierte Rauchverbot in Räumen der Gastronomie dient dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im besonderen öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Betrieb ein abgetrennter Raucherraum fehlt und nur ein Gastraum zur Verfügung steht, in dem vier Personen rauchten, war von einer erheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung sich als beträchtlich erweist. Das Ausmaß des die Beschwerdeführerin treffenden Verschuldens war in Ansehung des Umstandes, dass diese bereits zwei einschlägige Vormerkungen aufweist, als zumindest grob fahrlässig und damit als erheblich zu werten. Bei der Strafbemessung sind die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie deren gesetzliche Sorgepflicht für zwei Kinder zu berücksichtigen. Mildernd ist die zum Ausdruck gebrachte Schuldeinsicht zu werten. Eine der einschlägigen Vormerkung erweist sich als strafsatzerhöhend, eine weitere ist als erschwerend zu werten. Dennoch erweist sich eine Verdoppelung der bisher verhängten höchsten Geldstrafe (rechtskräftig seit 27.12.2013) als unangemessen hoch. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe, war die Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen. Eine weitergehende Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, ihr standen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe entgegen. In Ansehung des § 16 Abs. 2 VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die erforderliche Verhältnismäßigkeit zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen. In Ansehung des Paragraph 16, Absatz 2, VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die erforderliche Verhältnismäßigkeit zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.014.9560.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.