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{'item': 'VGW-021/051/5774/2017'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 52§ 9§ 28§ 13c§ 14§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.07.2017 GeschäftszahlVGW-021/051/5774/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pi

§ 50Vw

GVG wird der gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 500,-- Euro auf 300,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt wird. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 500,-- Euro auf 300,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G mit 30,-- Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der zu Spruchpunkt 2) verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 30,-- Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der zu Spruchpunkt 2) verhängten Geldstrafe. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die P. GmbH haftet für die über Herrn A. H. zu Spruchpunkt 2) verhängte Geldstrafe von 300,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 30,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.Die P. GmbH haftet für die über Herrn A. H. zu Spruchpunkt 2) verhängte Geldstrafe von 300,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 30,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Zu Spruchpunkt 1) ergeht folgender Beschluss

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG wird das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt 1) eingestellt.

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt 1) eingestellt. Gegen diese Entscheidungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „I. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der P. GmbH mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus„I. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der P. GmbH mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus 1) am 17.02.2017, zwischen 9:50 und 10:00 Uhr, in Wien, M.-straße („S.“), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13cdes Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in ihrem - aus mehr als einem Raum bestehenden - Gastgewerbebetrieb im größeren, vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird, nicht geraucht wird, da zumindest zwei Personen in diesem Raum (=Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, geraucht haben, obwohl sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit dort befindet (man gelangt vom Eingang des Lokals in den Hauptraum, die Schank, bei welcher sich das Personal aufhält, und ein Fernsehgerät sind dort vorhanden und es waren sechs konsumierende Gäste in diesem anwesend - im anderen Raum lediglich drei).1) am 17.02.2017, zwischen 9:50 und 10:00 Uhr, in Wien, M.-straße („S.“), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in ihrem - aus mehr als einem Raum bestehenden - Gastgewerbebetrieb im größeren, vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird, nicht geraucht wird, da zumindest zwei Personen in diesem Raum (=Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, geraucht haben, obwohl sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit dort befindet (man gelangt vom Eingang des Lokals in den Hauptraum, die Schank, bei welcher sich das Personal aufhält, und ein Fernsehgerät sind dort vorhanden und es waren sechs konsumierende Gäste in diesem anwesend - im anderen Raum lediglich drei). 2) am 16.03.2017, um 22 Uhr 12, in Wien, M.-straße („S.“), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13cdes Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in ihrem - aus mehr als einem Raum bestehenden - Gastgewerbebetrieb im größeren, vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird, nicht geraucht wird, da zumindest eine Person in diesem Raum (=Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, geraucht hat, obwohl sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit dort befindet (man gelangt vom Eingang des Lokals in den Hauptraum und es befindet sich dort die Schank, bei welcher sich das Personal aufhält).2) am 16.03.2017, um 22 Uhr 12, in Wien, M.-straße („S.“), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in ihrem - aus mehr als einem Raum bestehenden - Gastgewerbebetrieb im größeren, vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird, nicht geraucht wird, da zumindest eine Person in diesem Raum (=Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, geraucht hat, obwohl sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit dort befindet (man gelangt vom Eingang des Lokals in den Hauptraum und es befindet sich dort die Schank, bei welcher sich das Personal aufhält). II. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der P. GmbH mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus am 17.02.2017, zwischen 9:50 und 10:00 Uhr, in Wien, M.-straße („S.“), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13cdes Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kennzeichnungspflicht

der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als der vordere Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird und in dem sich die Schank befindet (Hauptraum), als Rauchergastraum gekennzeichnet wurde und keine Kennzeichnungen des Rauchverbots im Sinne der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungs-verordnung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) angebracht waren.römisch zwei. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der P. GmbH mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus am 17.02.2017, zwischen 9:50 und 10:00 Uhr, in Wien, M.-straße („S.“), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kennzeichnungspflicht

der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als der vordere Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird und in dem sich die Schank befindet (Hauptraum), als Rauchergastraum gekennzeichnet wurde und keine Kennzeichnungen des Rauchverbots im Sinne der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungs-verordnung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) angebracht waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad I) § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z.3 und Abs. 2 Z.4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl.Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung ad römisch eins) Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl.Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung ad II) §§ 14Abs. 4, 13a Abs.1 Z.1, 13c Abs.1, 13c Abs.2 Z.7 und 13b Abs.5 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in Verbindung mit § 2 Abs.2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung - NKV), BGBl. Nr. 424/2008, in der jeweils geltenden Fassung.ad römisch zwei) Paragraphen 14 A, b, s, 4, 13a Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung - NKV), Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad I.) Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist,ad römisch eins.) Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden ad II.) Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist,ad römisch zwei.) Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden Summe der Geldstrafen: € 1.250,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage und 3 Stunden

§ 14Abs.

4 Schlusssatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl.Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung, iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Schlusssatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl.Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad I.) € 75,00, ad römisch eins.) € 75,00, ad II.) €50,00ad römisch zwei.) €50,00 Summe der Strafkosten: € 125,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher ad l.)€ 825,00, ad II.) €550,00ad römisch zwei.) €550,00 Summe der Strafen und Strafkosten: € 1.375,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die P. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. H. verhängte Geldstrafe von I) € 750,00 und € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von I) € 75,00 und II) € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die P. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. H. verhängte Geldstrafe von römisch eins) € 750,00 und € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von römisch eins) € 75,00 und römisch zwei) € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Soweit ursprünglich mit der Beschwerde auch Spruchpunkt 1) bekämpft wurde, wurde sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) wurde die Beschwerde auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht Wien hat zur Strafbemessung erwogen: Die angelastete Verwaltungsübertretung ist

§ 14Abs.

4 zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht.Die angelastete Verwaltungsübertretung ist

Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. An einer den Bestimmungen des Tabakgesetzes bzw. der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung entsprechenden Kennzeichnung von Gastronomiebetrieben besteht ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse, das durch die hier angelastete Verwaltungsübertretung in nicht nur geringfügigem Maß verletzt wurde. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als unbedeutend angesehen werden. Dem Beschwerdeführer musste bei Aufwendung auch nur eines Mindestmaßes der in einem Gewerbebetrieb erforderlichen Sorgfalt klar sein, dass die Raumaufteilung - und damit auch die Kennzeichnung von Raucher- und Nichtraucherbereichen im Gastronomielokal - nicht dem Tabakgesetz entsprechen. Er hat daher die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der groben Fahrlässigkeit zu verantworten. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Da die nicht dem Tabakgesetz entsprechende Kennzeichnung eine unmittelbare Folge dessen ist, dass die Aufteilung in Raucher- und Nichtraucherbereiche im Gastronomiebetrieb nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgt ist und der Beschwerdeführer wegen der Verletzung der das Rauchverbot regelnden Bestimmungen des Tabakgesetzes bestraft wurde, konnte die wegen der fehlerhaften Kennzeichnung verhängte Geldstrafe spruchgemäß herabgesetzt werden. Einer weitergehenden Strafherabsetzung standen jedoch das Fehlen von Milderungsgründen und auch spezialpräventive Erwägungen entgegen, wurde das Lokal doch schon über einen längeren Zeitraum - trotz mehrerer Bestrafungen der jeweils Verantwortlichen - mit einer nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Aufteilung von Raucher- und Nichtraucherbereichen geführt. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen. Da im Rahmen der Strafbemessung keine Rechtsfragen hervorgetreten sind, hinsichtlich der die Rechtslage nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.051.5774.2017

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