RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.07.2017 GeschäftszahlVGW-242/035/RP02/6830/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Landesrechtspfleger Ortner über die Beschwerde des Herrn I. Y. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 25.04.2017, Zl. MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/01543454-001, betreffend Zuerkennung der Mindestsicherung, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Landesrechtspfleger Ortner über die Beschwerde des Herrn römisch eins. Y. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 25.04.2017, Zl. MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/01543454-001, betreffend Zuerkennung der Mindestsicherung, zu Recht: Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als die dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.04.2017 in der Höhe von EUR 1.012,82 Euro zuerkannte Leistung EUR 711,80 beträgt. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt: Mit Bescheid vom 08.07.2016, Zl. MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2016/00590939-001, wurden dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum August 2016 bis April 2017 zuerkannt (für April 2017 EUR 888,74). Mit Änderungsmeldung vom 09.03.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seit 03.10.2016 einen Vollzeitjob mit einem Monatslohn von EUR 459,66 habe. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.04.2017, Zl. MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/01543454-001, wurde die für April 2017 zuletzt mit Bescheid vom 08.07.2016 zuerkannte Leistung daher neu berechnet und der Bedarfsgemeinschaft für April 2017 nunmehr eine Leistung in Höhe von EUR 1.012,82 zuerkannt (für März 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von EUR 124,08 zusätzlich angewiesen). In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass erst am 09.03.2017 die gegenüber dem Bescheid vom 08.07.2016 geringeren Einkommensverhältnisse bekannt gegeben worden seien. Das nunmehr geringere Einkommen habe daher bei der Leistungsfeststellung erst ab 09.03.2017 berücksichtigt werden können. Als Einkommen seien daher bis 08.03.2017 ein täglicher Notstandshilfebezug von EUR 25,38 und ab 09.03.2017 ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von monatlich EUR 459,66 zu berücksichtigen gewesen. Am 28.04.2017 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, in welcher er zusammengefasst angab, dass er nur bis 15.09.2016 Leistungen vom AMS erhalten habe und die Berechnung seines Anspruches daher nicht richtig sei. Am 06.07.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Verhandlung wurde daher ohne dessen Anwesenheit durchgeführt. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, österreichischer Staatsbürger, seine Ehefrau, spanische Staatsbürgerin, sowie der gemeinsame Sohn, spanischer Staatsbürger, geb. 1996, Schüler, in Wien, Z.-gasse eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über kein Einkommen. Der Beschwerdeführer war von Oktober 2016 bis Ende April 2017 unselbständig mit einem monatlichen Einkommen von EUR 459,66 erwerbstätig. Die monatliche Miete beträgt EUR 683,45. 2017 erhält die Bedarfsgemeinschaft monatlich EUR 264,57 an Wohnbeihilfe. Bis 15.09.2016 erhielt der Beschwerdeführer Leistungen vom AMS in Höhe von täglich EUR 25,38. Die Bedarfsgemeinschaft verfügt über kein relevantes Vermögen. Die Erhebungen des Verwaltungsgerichtes Wien haben ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2016 bis Ende April 2017 einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen ist, deren monatliche Entlohnung unter seinem monatlichen Leistungsbezug des AMS lag. Vom AMS wurde hiezu mit Schreiben vom 24.05.2017 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer, wenn er diesen beantragt hätte, einen Kombilohn in Höhe von täglich EUR 16,26 erhalten hätte. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung den unbestrittenen Akteninhalt zugrunde. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt: 1. AbschnittAllgemeinesZiele und Grundsätze§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Absatz 2,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3,Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. 2. AbschnittLeistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungErfasste Bedarfsbereiche§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Absatz 2,Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Absatz 3,Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Absatz 4,Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer 1.Ziffer eins zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört, 2.Ziffer 2 seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss, 3.Ziffer 3 die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 4.Ziffer 4 einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Absatz 2,Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Absatz 3,Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. Personenkreis§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Absatz 2,Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist: 1.Ziffer eins Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde; 2.Ziffer 2 Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige; 3.Ziffer 3 Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; 4.Ziffer 4 Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
(3)Absatz 3,Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. . Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Absatz 2,Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien: 1.Ziffer eins Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. 2.Ziffer 2 Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft. 3.Ziffer 3 Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft. 4.Ziffer 4 Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft. 5.Ziffer 5 Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
(3)Absatz 3,Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Mindeststandards§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom
- September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom
- September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2)Absatz 2,Die Mindeststandards betragen: 1.Ziffer eins 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung a)Litera a für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben; b)Litera b für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2.Ziffer 2 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben; 3.Ziffer 3 50 vH des Wertes nach Z 150 vH des Wertes nach Ziffer eins a)Litera a für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b)Litera b für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4.Ziffer 4 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
(3)Absatz 3,Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(4)Absatz 4,Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht. Mietbeihilfe§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Absatz 2,Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1.Ziffer eins Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2.Ziffer 2 Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3.Ziffer 3 Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen: a)Litera a für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH; b)Litera b für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH; c)Litera c für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
(3)Absatz 3,Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Absatz 2,Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)Absatz 3,Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4)Absatz 4,Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Von der Anrechnung ausgenommen sind 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), 2.Ziffer 2 Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen, 3.Ziffer 3 freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, 4.Ziffer 4 Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und 5.Ziffer 5 ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 1.ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Einkommensfreibeträge werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Anrechnung von Vermögen§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Absatz 2,Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar: 1.Ziffer eins unbewegliches Vermögen; 2.Ziffer 2 Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Absatz 3,Als nicht verwertbar gelten: 1.Ziffer eins Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen; 2.Ziffer 2 Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; 3.Ziffer 3 Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind; 4.Ziffer 4 unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient; 5.Ziffer 5 verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag); verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag); 6.Ziffer 6 sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 1.1.2016, LGBl. Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 1.1.2016, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2016, lauten wie folgt: Artikel IArtikel römisch eins§ 1.Paragraph eins,Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
(1)Absatz eins,Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der MindeststandardFür volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 837,76. Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: a)Litera a für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallenfür volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen EUR 209,44; b)Litera b für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen EUR 113,10.
(2)Absatz 2,Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der MindeststandardFür volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, beträgt der Mindeststandard EUR 628,32. Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: a)Litera a für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallenfür volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen EUR 157,08; b)Litera b für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben EUR 84,82; c)Litera c für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen EUR 56,55.
(3)Absatz 3,Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten
- Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der MindeststandardFür volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten
- Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG beträgt der Mindeststandard EUR 418,
- Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 104,72.
(4)Absatz 4,Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der MindeststandardFür minderjährige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard EUR 226,20.
(5)Absatz 5,Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt EUR 415,72. § 2.Paragraph 2,Mietbeihilfenobergrenzen
(1)Absatz eins,Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen: 1.Ziffer eins bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 313,10; 2.Ziffer 2 bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 328,27; 3.Ziffer 3 bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 347,77; 4.Ziffer 4 ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 366,19.
(2)Absatz 2,Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs. § 4.Paragraph 4,Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.188,79 zu berücksichtigen. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn die Wohnung in Wien, Z.-gasse zur Gänze gemeinsam bewohnen und in dieser auch gemeinsam wirtschaften. Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Mindeststandard von jeweils EUR 628,32 sowie für den volljährigen Sohn ein Mindeststandard von EUR 418,88, somit insgesamt EUR 1.675,
- Bei der Berechnung der Mietbeihilfe ist von einer Mietbeihilfeobergrenze von EUR 328,27 (3 Bewohner) auszugehen. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 WMG ist von der Mietbeihilfeobergrenze von EUR 328,27 der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 2 lit. a WMG-VO von zweimal EUR 157,08 (für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau) und gemäß § 1 Abs. 3 WMG-VO von EUR 104,72 (für den Sohn) in Abzug zu bringen. Da die Summe der Grundbeträge von EUR 418,88 die Mietbeihilfenobergrenze von EUR 328,27 übersteigt, besteht kein Anspruch auf Mietbeihilfe. Bei der Berechnung der Mietbeihilfe ist von einer Mietbeihilfeobergrenze von EUR 328,27 (3 Bewohner) auszugehen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, WMG ist von der Mietbeihilfeobergrenze von EUR 328,27 der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, WMG-VO von zweimal EUR 157,08 (für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau) und gemäß Paragraph eins, Absatz 3, WMG-VO von EUR 104,72 (für den Sohn) in Abzug zu bringen. Da die Summe der Grundbeträge von EUR 418,88 die Mietbeihilfenobergrenze von EUR 328,27 übersteigt, besteht kein Anspruch auf Mietbeihilfe. Der maximal mögliche Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt somit EUR 1.675,
- Gemäß § 10 Abs. 1 WMG sind auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WMG sind auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Gemäß § 10 Abs. 2 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft (im gegenständlichen Fall beträgt der Mindeststandard der Bedarfsgemeinschaft wie bereits ausgeführt monatlich EUR 1.675,52). Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft (im gegenständlichen Fall beträgt der Mindeststandard der Bedarfsgemeinschaft wie bereits ausgeführt monatlich EUR 1.675,52). Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Der Beschwerdeführer verfügte im April 2017 über ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von monatlich EUR 459,
- Der Beschwerdeführer hätte aber auch zusätzlich einen Anspruch auf Kombilohnleistungen des AMS von täglich EUR 16,26 gehabt. Da der Beschwerdeführer diese aber nicht beantragt hat, die Geltendmachung beim AMS zweifelsfrei weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar war, war sein Anspruch auf Kombilohnleistungen gemäß § 10 Abs. 4 WMG fiktiv anzurechnen (bei 31 Tagen im März ergibt dies für April 2017 einen Anspruch auf Kombilohnleistungen des AMS von 504,06 Euro). Das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.04.2017 bis 30.04.2017 beträgt somit insgesamt EUR 963,37.Der Beschwerdeführer verfügte im April 2017 über ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von monatlich EUR 459,
- Der Beschwerdeführer hätte aber auch zusätzlich einen Anspruch auf Kombilohnleistungen des AMS von täglich EUR 16,26 gehabt. Da der Beschwerdeführer diese aber nicht beantragt hat, die Geltendmachung beim AMS zweifelsfrei weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar war, war sein Anspruch auf Kombilohnleistungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, WMG fiktiv anzurechnen (bei 31 Tagen im März ergibt dies für April 2017 einen Anspruch auf Kombilohnleistungen des AMS von 504,06 Euro). Das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.04.2017 bis 30.04.2017 beträgt somit insgesamt EUR 963,
- Gemäß § 12 WMG war kein Vermögen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 12, WMG war kein Vermögen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des oben angeführten monatlichen Einkommens des Beschwerdeführers für April 2017 von EUR 963,37 sowie des festgestellten Mindeststandards der Bedarfsgemeinschaft von EUR 1.675,52 ergibt dies für April 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von EUR 711,80 Euro. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.035.RP02.6830.2017