RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.07.2017 GeschäftszahlVGW-101/051/12522/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn J. S., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 22.08.2016, Zl. MA 35-G/1091/2015, betreffend Abweisung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.06.2017 zu Recht e r k a n n t: Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben. Gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 des Ausländergrunderwerbsgesetzes LGBl. für Wien Nr. 11 /1998 idF LGBl. Nr. 56/2010 wird die Schenkung von 759/2908 Miteigentumsanteilen (B-LNR 22, 25, 27, 29, 31, 35, 37) an der Liegenschaft EZ …, Grundbuch … ..., BG ..., bestehend aus dem Grundstück Nr. …, Baufläche im Ausmaß von 399m2, mit welchem Wohnungseigentum an den Wohnungen GL, W 2, W 3, W 4, W 5, W9 und W 10 untrennbar verbunden ist, durch Frau T. S., geb. 1938 an Herrn J. S., geb. 1965 (Schenkungsvertrag vom 27.11.2015) genehmigt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des Ausländergrunderwerbsgesetzes LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2010, wird die Schenkung von 759/2908 Miteigentumsanteilen (B-LNR 22, 25, 27, 29, 31, 35, 37) an der Liegenschaft EZ …, Grundbuch … ..., BG ..., bestehend aus dem Grundstück Nr. …, Baufläche im Ausmaß von 399m2, mit welchem Wohnungseigentum an den Wohnungen GL, W 2, W 3, W 4, W 5, W9 und W 10 untrennbar verbunden ist, durch Frau T. S., geb. 1938 an Herrn J. S., geb. 1965 (Schenkungsvertrag vom 27.11.2015) genehmigt. Der Beschwerdeführer hat gemäß Tarif I, Tarifpost 122 der Anlage zur Abgaben- und Kommissionsgebührenverordnung, LGBl. für Wien Nr. 104/2001 idF LGBl. Nr. 32/2014 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 76,30 Euro zu entrichten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Tarif römisch eins, Tarifpost 122 der Anlage zur Abgaben- und Kommissionsgebührenverordnung, LGBl. für Wien Nr. 104 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 76,30 Euro zu entrichten. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 01.12.2015 die Erteilung der ausländergrunderwerbsrechtlichen Bewilligung zum Erwerb des Eigentums an den im Spruch genannten Eigentumsanteilen einer Liegenschaft in Wien, ...-Gasse, aufgrund einer Schenkung durch seine Mutter. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Erwerb der Grundstücksanteile durch den Beschwerdeführer die ausländergrunderwerbsrechtliche Bewilligung versagt. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde. Vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde an drei Terminen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Dieser erörterte die Ereignisse um den Erwerb der Liegenschaft Wien, ...-Gasse , durch die jüdische Familie S. (später auch St.) im Jahr 1917, einschließlich der Ermordung des ursprünglichen Eigentümers und seiner Ehegattin während der Naziherrschaft und der Emigrationsgeschichte der beiden Söhne der ursprünglichen (Mit-)Eigentümer, deren Enkel bzw. Großneffe der nunmehrige Beschwerdeführer ist. Dazu wurde ein ergänzender Schriftsatz vorgelegt, mit dem auch Ablichtungen von Dokumenten, wie historische Grundbuchsauszüge sowie Bescheide über die ausländergrunderwerbsrechtliche Bewilligung von Übertragungen von Miteigentumsanteilen an Nachkommen der Familie S. in den Jahren 1992 und 1998 durch die Wiener Landesregierung, übermittelt wurden. In der Verhandlung am 22.06.2017 wurde eine Ablichtung des durch die Vertragsparteien unterfertigten Schenkungsvertrages vorgelegt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: J. S. ist Staatsbürger der USA. Mit dem hier in Rede stehenden Schenkungsvertrag wurden ihm Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft in Wien – vorbehaltlich der Genehmigung des Erwerbs nach den Bestimmungen des Ausländergrunderwerbsgesetzes - übertragen. Bei dieser Liegenschaft handelt es sich um ein Wiener Wohnhaus, an dessen Wohnungen Wohnungseigentum begründet wurde. Mit den geschenkten Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an mehreren vermieteten Wohnungen verbunden. Die Schenkerin ist die Mutter des Beschwerdeführers. Weitere Anteile an dieser Liegenschaft stehen im Eigentum der Familie St. Die Liegenschaft steht seit nunmehr 100 Jahren im (Mit-)Eigentum einer jüdischen Familie. M. (Ma.) S. ist mit seiner Familie 1908 nach Wien eingewandert und hat gemeinsam mit Verwandten und Geschäftspartnern 1917 die Liegenschaft erworben. Während das Ehepaar M. (Ma.) und E. (Es.) S. deportiert und in einem Konzentrationslager ermordet wurden, konnten die beiden Söhne nach Israel bzw. die USA emigrieren. Die Anteile an der Liegenschaft wurden durch M. Ma. nach Beginn der Machtübernahme der Nationalsozialisten in Österreich an einen Treuhändler übertragen, wodurch nach dem zweiten Weltkrieg die (Mit-)Eigentumsanteile an dieser Liegenschaft an seine Nachkommen, die Mitglieder der nunmehrigen Familien St. und S., rückübertragen wurden. Die Mitglieder der Familien St. und S. lebten ab den 60iger Jahren des vorigen Jahrhunderts in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie in Israel. Im Jahr 2004 wurde am hier in Rede stehenden Objekt Wohnungseigentum begründet, wobei einzelne Wohnungen verkauft wurden, um eine erforderliche Generalsanierung des Gebäudes zu finanzieren. Die Mehrheit der Anteile steht nach wie vor im Eigentum der beiden Familien St. und S.. Der im Jahr 2015 verstorbene Miteigentümer T. St. vermachte einem seiner Söhne im Wege eines Legats seine Miteigentumsanteile an der hier in Rede stehenden Liegenschaft, worauf die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers beschloss, ihre Anteile im Schenkungsweg an ihren Sohn zu übertragen. T. St. hat 1991 seine Anteile an der Liegenschaft durch einen Kaufvertrag von seiner Mutter erworben, diese Eigentumsübertragung unter Staatsbürgern der Vereinigten Staaten wurde durch die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 08.04.1992, Zl. MA 62-IV/108/92, ausländergrunderwerbsrechtlich bewilligt. Auch ein Kaufvertrag aus dem Jahr 1998, mit dem die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers und Schenkerin sowie T. St. weitere Anteile des Hauses von den Erben eines Geschäftspartners von M. (Ma.) S. erworben haben, wurde mit Bescheid vom 24.11.1998, Zl. MA 62-IV/3336/98 ausländergrunderwerbsrechtlich bewilligt. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in Boston. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage ist, allfällige, durch Mieterlöse nicht gedeckte Kosten für die Instandhaltung des Hauses zu tragen, bestehen nicht. Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnte das glaubwürdige, durch entsprechende Bescheinigungsmittel hinreichend glaubhaft gemachte, weitgehend aber erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Vorbringen des Bewilligungswerbers zugrunde gelegt werden. Rechtliche Würdigung: Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Bau-rechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung (§ 1 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz).Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Bau-rechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung (Paragraph eins, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz). Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung erteilt der Magistrat nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (Wirtschaftskammer Wien, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Wiener Landwirtschaftskammer). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen (§ 4 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz).Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung erteilt der Magistrat nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (Wirtschaftskammer Wien, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Wiener Landwirtschaftskammer). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen (Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz). Der hier in Rede stehende Schenkungsvertrag bedarf im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes einer Bewilligung, da der Erwerber Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika ist. Der hier in Rede stehende Schenkungsvertrag bedarf im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes einer Bewilligung, da der Erwerber Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika ist. Die belangte Verwaltungsbehörde hat die im § 4 Abs. 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vorgesehenen Anhörungen vorgenommen, wobei im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben wurden.Die belangte Verwaltungsbehörde hat die im Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vorgesehenen Anhörungen vorgenommen, wobei im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben wurden. Aufgrund der durch das Verwaltungsgericht Wien getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist auch ein soziales Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes am Zustandekommen des Schenkungsvertrages zu bejahen.Aufgrund der durch das Verwaltungsgericht Wien getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist auch ein soziales Interesse im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes am Zustandekommen des Schenkungsvertrages zu bejahen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Liegenschaft seit 100 Jahren teilweise im Eigentum der Holocaust Opfer M. und E. S. und ihrer Nachkommen steht. Die Nachkommen der ursprünglichen (Mit-)Eigentümer haben die Liegenschaft, ungeachtet dessen, dass seit den frühen 60iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts keine Mitglieder der beiden Familienzweige mehr in Österreich leben, im Familieneigentum gehalten und haben in den 90iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts noch weitere Miteigentumsanteile von Nachkommen von ursprünglichen Miteigentümern des Hauses erworben. Daran, dass es der im Jahr 1938 geborenen Geschenkgeberin ermöglicht wird, ihre Miteigentumsanteile an ihren Sohn zu übertragen, besteht im Hinblick auf die derzeitigen und historischen Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft sowie der Emigrationsgeschichte der Familien S. und St., aber auch unter dem Aspekt der Weiterführung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Hauses ein soziales Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes. Daran, dass es der im Jahr 1938 geborenen Geschenkgeberin ermöglicht wird, ihre Miteigentumsanteile an ihren Sohn zu übertragen, besteht im Hinblick auf die derzeitigen und historischen Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft sowie der Emigrationsgeschichte der Familien S. und St., aber auch unter dem Aspekt der Weiterführung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Hauses ein soziales Interesse im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes. Dabei kann auch nicht übersehen werden, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung von Rechtsgeschäften, mit denen Eigentumsrechte an der hier in Rede stehenden Liegenschaft durch Mitglieder der Familien S. und St. erworben wurden, nach den gleichlautenden Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 33/1967 durch die Wiener Landesregierung in den Jahren 1992 und 1998 bejaht wurde und aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses kein Zweifel daran bestehen kann, dass die zu würdigenden sozialen Interessen nach wie vor in demselben Umfang bestehen, wie sie den ausländergrunderwerbsrechtlichen Entscheidungen der Wiener Landesregierung in den Jahren 1992 und 1998 zugrunde gelegen sind. Dabei kann auch nicht übersehen werden, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung von Rechtsgeschäften, mit denen Eigentumsrechte an der hier in Rede stehenden Liegenschaft durch Mitglieder der Familien S. und St. erworben wurden, nach den gleichlautenden Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1967, durch die Wiener Landesregierung in den Jahren 1992 und 1998 bejaht wurde und aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses kein Zweifel daran bestehen kann, dass die zu würdigenden sozialen Interessen nach wie vor in demselben Umfang bestehen, wie sie den ausländergrunderwerbsrechtlichen Entscheidungen der Wiener Landesregierung in den Jahren 1992 und 1998 zugrunde gelegen sind. Der im Spruch bezeichnete Liegenschaftserwerb war daher zu genehmigen. Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gründet sich auf die im Spruch zitierte Bestimmung. Da die Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes eindeutig ist und die Entscheidung in keinem Spannungsverhältnis zur höchstgerichtlichen Judikatur zum Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes steht und der Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.051.12522.2016
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