RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.07.2017 GeschäftszahlVGW-141/010/5223/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn K. Z. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, zugestellt am 06.04.2017, Zahl: MA 40-936325/16 SFC, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 (belangte Behörde) vom 30.3.2017, MA 40/936325/16SFC, betreffend Verlassenschaft nach H. Z., verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum 1.10.2008 bis 8.4.2013 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 2.567,85 Euro gemäß § 24 WMG zu ersetzen. Begründen wurde nach Wiedergabe von Bestimmungen des § 24 WMG ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die verstorbene H. Z. von 1.10.2008 bis 8.4.2013 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt worden seien. Dadurch seien dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in den letzten 10 Jahren der Hilfegewährung Kosten in der Höhe von 2.567,85 Euro entstanden. Der Kostenersatzanspruch sei im Verlassenschaftsverfahren als Forderung gegen den Nachlass bzw. die erbserklärten Erbinnen und Erben angemeldet worden und finde in der Höhe von 2.567,85 Euro im Nachlass Deckung. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 (belangte Behörde) vom 30.3.2017, MA 40/936325/16SFC, betreffend Verlassenschaft nach H. Z., verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum 1.10.2008 bis 8.4.2013 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 2.567,85 Euro gemäß Paragraph 24, WMG zu ersetzen. Begründen wurde nach Wiedergabe von Bestimmungen des Paragraph 24, WMG ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die verstorbene H. Z. von 1.10.2008 bis 8.4.2013 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt worden seien. Dadurch seien dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in den letzten 10 Jahren der Hilfegewährung Kosten in der Höhe von 2.567,85 Euro entstanden. Der Kostenersatzanspruch sei im Verlassenschaftsverfahren als Forderung gegen den Nachlass bzw. die erbserklärten Erbinnen und Erben angemeldet worden und finde in der Höhe von 2.567,85 Euro im Nachlass Deckung. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass gemäß § 24 Abs. 4 WMG die Ersatzforderung mit dem Tag des Todes fällig werde. Seine Mutter H. Z. sei am 8.4.2013 verstorben. Gemäß § 24 Abs. 6 WMG verjähre der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen. Er habe mit diesem Bescheid, zugestellt am 6.4.2017 (vier Jahre nach dem Tod seiner Mutter) Kenntnis der Umstände erlangt, die die Ersatzpflicht begründen, wodurch die Verjährung deutlich und die Forderung zur Ersatzpflicht im Bescheid rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 4, WMG die Ersatzforderung mit dem Tag des Todes fällig werde. Seine Mutter H. Z. sei am 8.4.2013 verstorben. Gemäß Paragraph 24, Absatz 6, WMG verjähre der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen. Er habe mit diesem Bescheid, zugestellt am 6.4.2017 (vier Jahre nach dem Tod seiner Mutter) Kenntnis der Umstände erlangt, die die Ersatzpflicht begründen, wodurch die Verjährung deutlich und die Forderung zur Ersatzpflicht im Bescheid rechtswidrig sei. Die Behörde legte mit Schreiben vom 19.4.2016, in dem sie ihre Rechtsansicht darlegte, dass Verjährung nicht eingetreten sei, die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor. Nach Einsicht in diesen Akt schaffte das Gericht den die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden Vorakt bei, holte eine Stellungnahme der belangten Behörde betreffend Aufschlüsselung der Rückforderungssumme ein und beraumte für den 27.6.2017 eine Verhandlung an, wozu der Beschwerdeführer und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich mit Eingabe vom 14.6.2017 für die Verhandlung entschuldigt und ließ diese unbesucht. In der Verhandlung wurden der Akteninhalt und das Schreiben der belangten Behörde vom 9.6.2017 betreffend Aufschlüsselung der Rückforderungssumme samt Beilagen erörtert. Der Beschwerdeführer verwies auf sein bisheriges Vorbringen und verließ die Verhandlung vor Schluss der Verhandlung. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 10.7.2017 fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. Hierzu hat das Gericht erwogen: Das Gericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Mutter des Beschwerdeführers bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1.10.2008 bis 8.4.2013) Mindestsicherungsleistungen, wodurch eine Rückforderungsleistung in der Höhe von 2.567,85 Euro aufgelaufen ist. Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb am 8.4.2013, der diesbezügliche Einantwortungsbeschluss betreffend Einantwortung der Verlassenschaft nach H. Z. an den Beschwerdeführer ist der belangten Behörde am 1.8.2013 zur Kenntnis gelangt. Der Beschwerdeführer hat eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben und wurde ihm das Erbe zur Gänze eingeantwortet. Die Aktiva überwogen dabei die Passiva, wobei bei den Passivkosten die gegenständliche „Sozialhilfeforderung“ der belangten Behörde in der Höhe von 2.567,85 Euro verzeichnet ist. Die belangte Behörde richtete gegen den Beschwerdeführer den Bescheid vom 19.9.2013 betreffend Rückersatz von 2.567,85 Euro Mindestsicherungsleistungen, dieser Bescheid wurde jedoch mangels rechtsgültiger Zustellung nie erlassen (vgl. Erkenntnis des VGW Wien vom 22.03.2017, VGW-141/021/12330/2016-14). Die Behörde betrieb gegen den Beschwerdeführer wegen der gegenständlichen Forderung auch ein Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht ... (Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 20.7.2016), brachte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.5.2016 und Schreiben vom 14.7.2016 den Kostenersatzbescheid vom 19.3.2013 zur Kenntnis und wurde er gleichzeitig ersucht, den aushaftenden Betrag von 2.567,85 Euro binnen 14 Tagen zu überweisen, wobei ihm auch eine Ratenvereinbarung angeboten wurde. Der Beschwerdeführer hat darauf mit Schreiben an die Behörde vom 25.7.2016 reagiert und darin unter anderem auf den Kostenersatzbescheid vom 19.3.2017 Bezug genommen. Die Mutter des Beschwerdeführers bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1.10.2008 bis 8.4.2013) Mindestsicherungsleistungen, wodurch eine Rückforderungsleistung in der Höhe von 2.567,85 Euro aufgelaufen ist. Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb am 8.4.2013, der diesbezügliche Einantwortungsbeschluss betreffend Einantwortung der Verlassenschaft nach H. Z. an den Beschwerdeführer ist der belangten Behörde am 1.8.2013 zur Kenntnis gelangt. Der Beschwerdeführer hat eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben und wurde ihm das Erbe zur Gänze eingeantwortet. Die Aktiva überwogen dabei die Passiva, wobei bei den Passivkosten die gegenständliche „Sozialhilfeforderung“ der belangten Behörde in der Höhe von 2.567,85 Euro verzeichnet ist. Die belangte Behörde richtete gegen den Beschwerdeführer den Bescheid vom 19.9.2013 betreffend Rückersatz von 2.567,85 Euro Mindestsicherungsleistungen, dieser Bescheid wurde jedoch mangels rechtsgültiger Zustellung nie erlassen vergleiche Erkenntnis des VGW Wien vom 22.03.2017, VGW-141/021/12330/2016-14). Die Behörde betrieb gegen den Beschwerdeführer wegen der gegenständlichen Forderung auch ein Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht ... (Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 20.7.2016), brachte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.5.2016 und Schreiben vom 14.7.2016 den Kostenersatzbescheid vom 19.3.2013 zur Kenntnis und wurde er gleichzeitig ersucht, den aushaftenden Betrag von 2.567,85 Euro binnen 14 Tagen zu überweisen, wobei ihm auch eine Ratenvereinbarung angeboten wurde. Der Beschwerdeführer hat darauf mit Schreiben an die Behörde vom 25.7.2016 reagiert und darin unter anderem auf den Kostenersatzbescheid vom 19.3.2017 Bezug genommen. Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Behördenakt. Die Höhe der Rückforderungssumme ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 9.6.2017 betreffend Aufschlüsselung des Kostenersatzbetrages und blieb unbestritten. Dieser Sachverhalt konnte sohin als erwiesen angesehen werden. Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten auszugsweise wie folgt: § 24.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.