F und § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV) und § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes, BGBl I Nr. 120/2002 idgF, abgewiesen wurdeDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn N. M., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 28.04.2017, Zl. MA 35-9/2784249-11, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender"
Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) idgF und Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV) und Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, abgewiesen wurde zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, 33 Jahre alt und verfügt über einen bis 25.12.2018 gültigen serbischen Reisepass. Der Genannte ist in Wien rechtmäßig aufhältig und seit 12.09.2014 geringfügig beschäftigt. Er ist als ordentlicher Studierender an der Universität Wien im Sommersemester 2017 gemeldet und selbstversichert. Am 06.03.2017 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde persönlich den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Studierender ein. Dem Genannten wurde erstmals im Jahr 2007 ein Aufenthaltstitel für Studierende mit einer Gültigkeit vom 15.03.2007 bis 15.03.2008 erteilt. In weiterer Folge erhielt er von 11.03.2008 bis 15.03.2016 Aufenthaltsbewilligungen für Studierende mit einer Gültigkeitsdauer von jeweils 12 Monaten. Die letzte Aufenthaltsbewilligung wurde von der belangten Behörde vom 16.03.2016 bis 16.03.2017 erteilt. Der Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage unbescholten. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen wurden gegen ihn nicht erlassen. Der Beschwerdeführer war vom 01.03.2007 bis 05.03.2009 im Vorstudienlehrgang zum Erwerb der Deutschkenntnisse gemeldet. Ab 01.03.2009 ist er als ordentlicher Studierender im Bakkalaureatsstudium Sportwissenschaft inskribiert. Ab 02.02.2017 ist der Beschwerdeführer zusätzlich im Hochschullehrgang Freizeitpädagogik als ordentlicher Studierender inskribiert. Der Beschwerdeführer wurde außerdem im Jahr 2013 für das Bachelorstudium Slawistik zugelassen, hat dieses jedoch nicht inskribiert. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis einer körperlich-motorischen Eignung für das Studium der Sportwissenschaft bisher nicht erbracht. Die Zulassung als ordentlicher Studierender ist laut Auskunft der Universität Wien vermutlich auf eine falsche Rechtsauslegung bei der damaligen Zulassung zurückzuführen. Der Beschwerdeführer hat im vor der Antragstellung am 06.03.2017 abgeschlossenen Studienjahr 2015/2016 (01.10.2015 bis 30.09.2016) eine Prüfung aus seinem Interessensmodul (STEOP 2 Bildung, Lehren und Lernen), welche mit 5 ECTS Punkten und 2 Semesterstunden bewertet ist, positiv abgelegt. Die übrigen Prüfungen, zu denen der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2016 bis März 2016 angetreten ist, wurden negativ beurteilt.Der Beschwerdeführer hat im vor der Antragstellung am 06.03.2017 abgeschlossenen Studienjahr 2015 aus 2016, (01.10.2015 bis 30.09.2016) eine Prüfung aus seinem Interessensmodul (STEOP 2 Bildung, Lehren und Lernen), welche mit 5 ECTS Punkten und 2 Semesterstunden bewertet ist, positiv abgelegt. Die übrigen Prüfungen, zu denen der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2016 bis März 2016 angetreten ist, wurden negativ beurteilt. Der Beschwerdeführer ist im Zeitraum von Oktober 2016 bis Jänner 2017 zu weiteren Prüfungen aus diversen Interessensmodulen wie Medien- und Kommunikationspolitik, Medienpsychologie, Einführung in die Slawistische Sprachwissenschaft, Einführung in die Slawistische Literaturwissenschaft, Medienpädagogik angetreten und wurde positiv beurteilt. Diese Prüfungen stehen jedoch mit dem zugelassenen Studium der Sportwissenschaft in keinem Zusammenhang. Die vom Beschwerdeführer im Zeitraum 2014 bis 2017 betreffen Interessensmodule und sind ebenso nicht den Kernfächern des zugelassenen Bakkalaureatsstudiums Sportwissenschaft zuzurechnen. Der Genannte strebt seit dem Jahr 2015 den Abschluss der im März 2017 begonnen neuen Ausbildung zum diplomierten Freizeitpädagogen an. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen Akteninhalt, insbesondere die mit dem Antrag vom 06.03.2017 vorgelegten Unterlagen und Nachweise, die Studienbestätigung der Universität Wien vom 02.03.2017, das Studienblatt der Universität Wien für das Sommersemester 2017, das Sammelzeugnis der Universität Wien vom 02.03.2017, die Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen, ausgestellt von der Universität Wien am 10.04.2017, das Curriculum des Bakkalaureatsstudium Sportwissenschaft (Stand 2014), die Auskunft der Universität Wien (Referat Studienzulassung) vom 23.03.2017 sowie die Auskunft der Universität Wien (Büro des Studienpräses) vom 12.04.2017 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.04.2017. Das Verwaltungsgericht Wien hat zudem Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, in den Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers, in das Zentrale Fremdenregister, das Schengener Informationssystem und das österreichische Strafregister am 20.06.2017. Die vom Beschwerdeführer im relevanten Studienjahr 2015/2016 absolvierten Prüfungen ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Sammelzeugnis und aus der Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom 10.04.2017. Die Feststellungen zu den dem zugelassenen Bakkalaureatsstudium Sportwissenschaft zurechenbaren Studienleistungen gründen sich auf die diesbezüglichen Stellungnahmen der Universität Wien vom 23.03.2017 und 12.04.2017, wonach die bisherigen Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit dem Bakkalaureatsstudium Sportwissenschaft stehen.Die vom Beschwerdeführer im relevanten Studienjahr 2015 aus 2016, absolvierten Prüfungen ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Sammelzeugnis und aus der Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom 10.04.2017. Die Feststellungen zu den dem zugelassenen Bakkalaureatsstudium Sportwissenschaft zurechenbaren Studienleistungen gründen sich auf die diesbezüglichen Stellungnahmen der Universität Wien vom 23.03.2017 und 12.04.2017, wonach die bisherigen Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit dem Bakkalaureatsstudium Sportwissenschaft stehen. Der Beschwerdeführer hat diesen ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt in seiner Stellungnahme vom 18.04.2017 in keiner Weise bestritten, vielmehr hat er angegeben seit März 2017 die aktuelle Ausbildung zum Freizeitpädagogen zu absolvieren. Auch in der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 08.06.2017 mit der der festgestellte Sachverhalt nicht bestritten. Rechtsgrundlagen:
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 23, FPG benötigen würde. Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.
Absatz 4, hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen. Die für einen Verlängerungsantrag erforderlichen Urkunden und Nachweise sind in § 8 Z 7 lit. b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung–NAG DV festgelegt:Die für einen Verlängerungsantrag erforderlichen Urkunden und Nachweise sind in Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung–NAG DV festgelegt: „Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen § 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Z 1. bis 6. […]Ziffer eins bis 6, […] 7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:
F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
4 UG;“.b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG;“.
6 des Universitätsgesetzes 2002 – UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.“
Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 – UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.“ Rechtliche Würdigung: Nach § 64 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn der Aufenthalt der Durchführung eines Studiums dient, nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität erbringt. Nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn der Aufenthalt der Durchführung eines Studiums dient, nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität erbringt. Die Erläuterungen (RV 952 BlgNR
G 2002 beginnt das Studienjahr am
1 NAG 2005 Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das "vorangegangene Studienjahr" bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Maßgeblich für die Beurteilung nach § 64 Abs. 3 NAG 2005 iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV 2005 ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr (Hinweis E vom 24. Juni 2010, 2010/21/0125).
Paragraph 52, UniversitätsG 2002 beginnt das Studienjahr am
Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das "vorangegangene Studienjahr" bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Maßgeblich für die Beurteilung nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV 2005 ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr (Hinweis E vom 24. Juni 2010, 2010/21/0125). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolges zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung - die Gültigkeit des verlängerten Titels beginnt in einem solchen Fall
2 erster Satz letzter Fall NAG 2005 mit der Bescheiderlassung - dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dann führt eine Erfolglosigkeit des bei Einbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht in früheren Studienjahren vorweisen (vgl. VwGH 05.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0157).Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolges zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung - die Gültigkeit des verlängerten Titels beginnt in einem solchen Fall
Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz letzter Fall NAG 2005 mit der Bescheiderlassung - dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dann führt eine Erfolglosigkeit des bei Einbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht in früheren Studienjahren vorweisen vergleiche VwGH 05.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0157). Für die Beurteilung des Studienerfolges ist fallbezogen das Studienjahr 2015/2016 (01.10.2015 bis 30.09.2016) maßgeblich. Auf Studienleistungen des Beschwerdeführers im laufenden Studienjahr 2016/2017 kommt es damit nach der ständigen Rechtsprechung nicht an.Für die Beurteilung des Studienerfolges ist fallbezogen das Studienjahr 2015 aus 2016, (01.10.2015 bis 30.09.2016) maßgeblich. Auf Studienleistungen des Beschwerdeführers im laufenden Studienjahr 2016 aus 2017, kommt es damit nach der ständigen Rechtsprechung nicht an. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass auf Studienleistungen, die nicht im Zusammenhang mit seinem zugelassenen Studium der Sportwissenschaften stünden, anzuerkennen seien, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er - unabhängig von der Art der Prüfung und Zurechenbarkeit zum Studium der Sportwissenschaften - im maßgeblichen abgeschlossenen Studienjahr 2015/2016 positiv absolvierte Prüfungen im erforderlichen Ausmaß von 16 ECTS-Punkten bzw. 8 Semesterstunden eindeutig garnicht erbracht hat. Er hat lediglich eine positive Prüfung im Ausmaß von 5 ECTS-Punkten (2 Semesterstunden) nachgewiesen.Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass auf Studienleistungen, die nicht im Zusammenhang mit seinem zugelassenen Studium der Sportwissenschaften stünden, anzuerkennen seien, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er - unabhängig von der Art der Prüfung und Zurechenbarkeit zum Studium der Sportwissenschaften - im maßgeblichen abgeschlossenen Studienjahr 2015 aus 2016, positiv absolvierte Prüfungen im erforderlichen Ausmaß von 16 ECTS-Punkten bzw. 8 Semesterstunden eindeutig garnicht erbracht hat. Er hat lediglich eine positive Prüfung im Ausmaß von 5 ECTS-Punkten (2 Semesterstunden) nachgewiesen. Bereits aus diesem Grund liegt kein ausreichender Studienerfolgsnachweis im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG vor.Bereits aus diesem Grund liegt kein ausreichender Studienerfolgsnachweis im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG vor. Zu den vom Beschwerdeführer bis dato abgelegten Prüfungen, welche größtenteils Fächer der Studienrichtung Slawistik und Medienwissenschaft betreffen, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Beschwerdeführer für dieses Studium nicht inskribiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die bereits im Beschwerdeverfahren zu GZ: LVwG 26.20579/20158 dargelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, es könne nicht als ernsthaftes Betreiben des (zugelassenen) Studiums angesehen werden, wenn ein Studierender die Anzahl der im Curriculum vorgesehenen Wahlfächer bei weitem überschreite und sich somit der erfolgreichen Beendigung seines Studiums nicht nähere, sodass der Zweck der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nicht erfüllt werde, im Ergebnis nicht beanstandet (vgl. dazu VwGH vom 11.02.2016, Zl. Ra 2015/22/0095). Prüfungsleistungen müssen, wenn sie angerechnet werden sollen, dem betriebenen Studium zurechenbar sein.Der Verwaltungsgerichtshof hat die bereits im Beschwerdeverfahren zu GZ: LVwG 26.20579/20158 dargelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, es könne nicht als ernsthaftes Betreiben des (zugelassenen) Studiums angesehen werden, wenn ein Studierender die Anzahl der im Curriculum vorgesehenen Wahlfächer bei weitem überschreite und sich somit der erfolgreichen Beendigung seines Studiums nicht nähere, sodass der Zweck der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nicht erfüllt werde, im Ergebnis nicht beanstandet vergleiche dazu VwGH vom 11.02.2016, Zl. Ra 2015/22/0095). Prüfungsleistungen müssen, wenn sie angerechnet werden sollen, dem betriebenen Studium zurechenbar sein. Der Beschwerdeführer nähert sich mit den abgelegten Prüfungen keinesfalls der erfolgreichen Beendigung des Bakkalaureatsstudiums der Sportwissenschaften. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers lässt sich auch aus der bisherigen Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen durch die belangte Behörde kein Rechtsanspruch auf eine weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne den Nachweis eines ausreichenden Studienerfolges im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG ableiten. Ein solcher „Vertrauensschutz“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers lässt sich auch aus der bisherigen Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen durch die belangte Behörde kein Rechtsanspruch auf eine weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne den Nachweis eines ausreichenden Studienerfolges im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG ableiten. Ein solcher „Vertrauensschutz“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Studienerfolg für jeden Verlängerungsantrag gesondert zu beurteilen, weshalb frühere Entscheidungen der belangten Behörde, welche überdies nicht Beschwerdegegenstand sind, keine Bindungswirkung entfalten können. Eine allfällige abweichende Behördenpraxis in der Vergangenheit kann ebenso nach der ständigen Rechtsprechung keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts Wien begründen. Wenn der Beschwerdeführer anspricht, dass ihn die belangte Behörde darüber zu belehren gehabt hätte, dass die von ihm bis dato abgelegten Prüfungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht maßgeblich seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Manuduktionspflicht der belangten Behörde grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussichten eines Antrages erstreckt. Es obliegt einem Studierenden selbst die Erforderlichkeit der Absolvierung einer Prüfung nach dem für ihn maßgeblichen Curriculum zu klären (vgl. das zitierte E des VwGH vom 11.02.2016).Wenn der Beschwerdeführer anspricht, dass ihn die belangte Behörde darüber zu belehren gehabt hätte, dass die von ihm bis dato abgelegten Prüfungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht maßgeblich seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Manuduktionspflicht der belangten Behörde grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussichten eines Antrages erstreckt. Es obliegt einem Studierenden selbst die Erforderlichkeit der Absolvierung einer Prüfung nach dem für ihn maßgeblichen Curriculum zu klären vergleiche das zitierte E des VwGH vom 11.02.2016). Zum geltend gemachten „Überraschungsverbot“ ist festzuhalten, dass das im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich geltende "Überraschungsverbot" nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedeutet, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht in der rechtlichen Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen dürfe, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. E 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; E 03.05.2005, 2002/18/0053).Zum geltend gemachten „Überraschungsverbot“ ist festzuhalten, dass das im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich geltende "Überraschungsverbot" nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedeutet, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht in der rechtlichen Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen dürfe, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche E 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; E 03.05.2005, 2002/18/0053). Das Überraschungsverbot bezieht sich demnach auf die Feststellung des Sachverhaltes, jedoch nicht auf die vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. VwGH Zl. 2013/22/0177, mwN).Das Überraschungsverbot bezieht sich demnach auf die Feststellung des Sachverhaltes, jedoch nicht auf die vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche , VwGH Zl. 2013/22/0177, mwN). Der Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer bereits mit der Verständigung der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2017, zugestellt am 06.04.2017, zur Kenntnis gebracht und lässt sich auch der ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen. Dem ist vom Verwaltungsgericht Wien nichts weiter hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer hat für den mangelnden Studienerfolg auch keine Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG vorgebracht, welche seiner Einflusssphäre entzogen wären.Der Beschwerdeführer hat für den mangelnden Studienerfolg auch keine Gründe im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG vorgebracht, welche seiner Einflusssphäre entzogen wären. Da der Beschwerdeführer eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Verlängerung des Aufenthaltstitels, nämlich den Studienerfolg nach den studienrechtlichen Vorschriften, bereits nach der Aktenlage und dem eigenen Vorbringen eindeutig nicht erfüllt, kann der begehrte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Gegen die Berücksichtigung eines allfällig noch zu erbringenden Studienerfolges im aktuell laufenden Jahr und ein damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr spricht - neben dem Wortlaut des § 8 Z 7 lit. b NAG DV 2005 - auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist (vgl. VwGH vom 11.02.2016, Ro 2015/22/0095).Gegen die Berücksichtigung eines allfällig noch zu erbringenden Studienerfolges im aktuell laufenden Jahr und ein damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr spricht - neben dem Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG DV 2005 - auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist vergleiche VwGH vom 11.02.2016, Ro 2015/22/0095). Eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes und des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nach Art 8 Abs. 2 EMRK unterbleibt, da eine Prüfung eines aus Art. 8 EMRK resultierenden Anspruches
3 NAG zu entfallen hat, wenn ein Aufenthaltstitel wegen des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen ist (vgl. VwGH vom 22.09.2009, Zl. 2009/22/0169 u.a.). Eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes und des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK unterbleibt, da eine Prüfung eines aus Artikel 8, EMRK resultierenden Anspruches
Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu entfallen hat, wenn ein Aufenthaltstitel wegen des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen ist vergleiche VwGH vom 22.09.2009, Zl. 2009/22/0169 u.a.). Die Beschwerde war daher ohne weiteres als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien kann, trotz des Antrages des Beschwerdeführers
GVG abgesehen werden, zumal die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien kann, trotz des Antrages des Beschwerdeführers
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist nur dann zulässig, wenn Art. 6 EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten ist (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist nur dann zulässig, wenn Artikel 6, EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten ist vergleiche etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051). Diese Voraussetzungen liegen eindeutig vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt blieb völlig unbestritten. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen Tatsachen vor und stellte keine Beweisanträge. Es war lediglich eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu klären, nämlich ob der gesetzlich geforderte Studienerfolg im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG gegeben ist. Dies war schon aufgrund der eindeutig mangelnden Studienleistungen im entscheidungsrelevanten Studienjahr 2015/2016 zu verneinen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt blieb völlig unbestritten. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen Tatsachen vor und stellte keine Beweisanträge. Es war lediglich eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu klären, nämlich ob der gesetzlich geforderte Studienerfolg im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG gegeben ist. Dies war schon aufgrund der eindeutig mangelnden Studienleistungen im entscheidungsrelevanten Studienjahr 2015 aus 2016, zu verneinen. Daher stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; siehe jüngst auch VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004).Daher stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen vergleiche etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; siehe jüngst auch VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004). Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Vorliegen der Erkenntnis folgt der ständigen mehrfach zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in im Wesentlichen vergleichbaren Fallkonstellationen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.080.8488.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.