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VGW-162/017/3318/2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.07.2017 GeschäftszahlVGW-162/017/3318/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde der Frau Prim.Univ.Prof.Dr. S. K. gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 27.09.2016, AZ: 15089-B-0000907476, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wurde Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2014 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit 23.331,34 Euro festgesetzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wurde Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2014 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit 23.331,34 Euro festgesetzt. Dagegen erhob die Einschreiterin fristgerecht Beschwerde und ersucht um Erlassung des Nachzahlungsbescheids des Verwaltungsausschusses, da ihr kein Vorwurf für den angeblich unrichtigen Primärbescheid gemacht werden könne, zumal sie alle beruflichen Veränderungen und Titeländerungen der Ärztekammer gemeldet hätte. Über Aufforderung des erkennenden Gerichts wies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2017 nach Wiedergabe des Sachverhalts und der Bezug habenden Rechtsvorschriften darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Wien vom 26.09.2007 von der Verpflichtung zur Leistung von Fondbeiträgen bis auf den zur Sicherstellung der Grundleistung und der Unterstützungsleistung nach § 107 ÄrzteG. 1998 einzuhebenden Teil mit Wirksamkeit ab 01.03.2007 befreit worden sei. Mit Erledigung des Verwaltungsausschusses vom 14.05.2015 sei der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds 2014 festgesetzt worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2015, Zl: 2012/11/0085 habe der Verwaltungsgerichtshof eine angefochtene Erledigung des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Wien wegen Unzuständigkeit des Beschwerdeausschusses aufgehoben. In diesem Erkenntnis habe das Höchstgericht zur Bescheidqualität der der aufgehobenen Entscheidung zugrundeliegenden Erledigung des Verwaltungsausschusses im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung nicht von der entsprechenden Willensbildung des allein dafür zuständigen Organs, nämlich des Verwaltungsausschusses, getragen sei, weshalb sie ungeachtet der Bezeichnung „Bescheid“ auf der Ausfertigung nicht als Bescheid qualifiziert werden könne. Diese vom Verwaltungsausschuss regelmäßig eingehaltene Vorgangsweise bringe es mit sich, dass die Erledigung vom 14.05.2015 nicht von einer entsprechenden Willensbildung des Verwaltungsausschusses getragen sei und daher nicht als Bescheid qualifiziert werden könne.Über Aufforderung des erkennenden Gerichts wies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2017 nach Wiedergabe des Sachverhalts und der Bezug habenden Rechtsvorschriften darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Wien vom 26.09.2007 von der Verpflichtung zur Leistung von Fondbeiträgen bis auf den zur Sicherstellung der Grundleistung und der Unterstützungsleistung nach Paragraph 107, ÄrzteG. 1998 einzuhebenden Teil mit Wirksamkeit ab 01.03.2007 befreit worden sei. Mit Erledigung des Verwaltungsausschusses vom 14.05.2015 sei der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds 2014 festgesetzt worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2015, Zl: 2012/11/0085 habe der Verwaltungsgerichtshof eine angefochtene Erledigung des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Wien wegen Unzuständigkeit des Beschwerdeausschusses aufgehoben. In diesem Erkenntnis habe das Höchstgericht zur Bescheidqualität der der aufgehobenen Entscheidung zugrundeliegenden Erledigung des Verwaltungsausschusses im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung nicht von der entsprechenden Willensbildung des allein dafür zuständigen Organs, nämlich des Verwaltungsausschusses, getragen sei, weshalb sie ungeachtet der Bezeichnung „Bescheid“ auf der Ausfertigung nicht als Bescheid qualifiziert werden könne. Diese vom Verwaltungsausschuss regelmäßig eingehaltene Vorgangsweise bringe es mit sich, dass die Erledigung vom 14.05.2015 nicht von einer entsprechenden Willensbildung des Verwaltungsausschusses getragen sei und daher nicht als Bescheid qualifiziert werden könne. Durch die Beendigung des unkündbaren Dienstverhältnisses sei der Befreiungstatbestand weggefallen und die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin daher seit 01.05.2010 wieder beitragspflichtig. Über die Auflassung des Dienstortes habe die belangte Behörde erst am 29.08.2016 Kenntnis erlangt. Da es sich bei der ursprünglichen Festsetzung des Beitrags zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2014 um keinen Bescheid gehandelt habe, sei eine Wiederaufnahme nicht erforderlich und erfolgte daher die Festsetzung des Beitrags zum Wohlfahrtsfonds 2014 unter Berücksichtigung des Wegfalls der Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung.Durch die Beendigung des unkündbaren Dienstverhältnisses sei der Befreiungstatbestand weggefallen und die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin daher seit 01.05.2010 wieder beitragspflichtig. Über die Auflassung des Dienstortes habe die belangte Behörde erst am 29.08.2016 Kenntnis erlangt. Da es sich bei der ursprünglichen Festsetzung des Beitrags zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2014 um keinen Bescheid gehandelt habe, sei eine Wiederaufnahme nicht erforderlich und erfolgte daher die Festsetzung des Beitrags zum Wohlfahrtsfonds 2014 unter Berücksichtigung des Wegfalls der Beitragspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, der Satzung. Zu dieser Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei abgesehen von ihrer persönlichen Meldung im Sinn des Ärztegesetzes in der Standesführung, in den darauffolgenden sämtlichen Schriftstücken mit der Ärztekammer als Einzelperson und auch in ihrer Funktion als Präsident elect daraufhin als Präsidentin der O. immer als Univ. Doz. betitelt worden. Da die Titeländerung von „Ao. Univ. Prof.“ auf „Univ. Doz.“ nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Med-Uni eintritt, sei davon auszugehen, dass die Meldung tatsächlich durchgedrungen sei. Am 05.07.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die Beschwerdeführerin persönlich sowie die Vertreterin der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen sind. In dieser Verhandlung wurde die Rechtslage erörtert und beharrte die Beschwerdeführerin darauf, eine Meldung abgegeben zu haben. Sie legt ein Konvolut von Schriftstücken vor und weist auf die Titeländerung nach dem Ausscheiden aus der Universitätsklinik hin. Der Umstand, dass sich die Titeländerung aufgrund des Ausscheidens aus der Uniklinik ergebe, sei der Ärztekammer bekannt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet. Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, ÄrzteG sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die

  1. Leistungsansprüche,
  2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
  3. Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 14,2 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 14,2 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen. Gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der hier anzuwendenden Fassung beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 14,2 v.H. der Bemessungsgrundlage. Gemäß Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der hier anzuwendenden Fassung beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 14,2 v.H. der Bemessungsgrundlage. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, die Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG
  4. Die Einkommen bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, die Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG
  5. Die Einkommen bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind, wenn der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt wird, die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs.2 bis 3a zusammenzurechnen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. sind, wenn der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt wird, die Bemessungsgrundlagen gemäß Absatz 2 bis 3 a zusammenzurechnen. Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes, der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie den beigebrachten Unterlagen und Stellungnahmen steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Laut Eintragung in der Ärzteliste ist die Beschwerdeführerin seit 01.02.2010 als niedergelassene Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin an der Ordinationsadresse A., Wien tätig. Im Zeitraum vom 01.04.1992 bis 30.04.2010 war die Beschwerdeführerin als Angestellte Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin an der Universitätsklinik ... tätig. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 26.09.2007 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondbeiträgen bis auf den zur Sicherstellung der Grundleistung und der Unterstützungsleistung nach § 107 ÄrzteG 1998 einzuhebenden Teil mit Wirkung ab 01.03.2007 befreit. Eine Meldung, wonach das Dienstverhältnis zur medizinischen Universität mit 30.04.2010 beendet wurde, langte bei der belangten Behörde nicht ein. Mit Erledigung vom 14.05.2015 wurde dementsprechend der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds 2014 mit EUR 6,840,-- festgesetzt. Von der Auflassung des Dienstortes erlangte die belangte Behörde erst am 29.08.2016 Kenntnis. Der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2014 wurde mit Bescheid vom 27.09.2016 unter Berücksichtigung des beendeten Dienstverhältnisses zur Medizinischen Universität festgesetzt.Laut Eintragung in der Ärzteliste ist die Beschwerdeführerin seit 01.02.2010 als niedergelassene Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin an der Ordinationsadresse A., Wien tätig. Im Zeitraum vom 01.04.1992 bis 30.04.2010 war die Beschwerdeführerin als Angestellte Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin an der Universitätsklinik ... tätig. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 26.09.2007 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, der Satzung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondbeiträgen bis auf den zur Sicherstellung der Grundleistung und der Unterstützungsleistung nach Paragraph 107, ÄrzteG 1998 einzuhebenden Teil mit Wirkung ab 01.03.2007 befreit. Eine Meldung, wonach das Dienstverhältnis zur medizinischen Universität mit 30.04.2010 beendet wurde, langte bei der belangten Behörde nicht ein. Mit Erledigung vom 14.05.2015 wurde dementsprechend der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds 2014 mit EUR 6,840,-- festgesetzt. Von der Auflassung des Dienstortes erlangte die belangte Behörde erst am 29.08.2016 Kenntnis. Der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2014 wurde mit Bescheid vom 27.09.2016 unter Berücksichtigung des beendeten Dienstverhältnisses zur Medizinischen Universität festgesetzt. Dazu wurde erwogen: Zum Beschwerdevorbringen ist klarstellend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die Richtigkeit der Berechnung an sich sowie dieser zugrunde gelegten Beträge bestreitet, sondern sie sich zusammengefasst ausschließlich darauf bezieht, dass die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 2014 bereits mit Erledigung vom 14.05.2015 festgesetzt worden seien und ihr ein Verschulden nicht anzulasten sei, dass dabei damals nicht berücksichtigt worden sei, dass ihr Dienstverhältnis zur Medizinischen Universität am 30.04.2010 geendet hätte. Sie hätte dies der Standesführung mitgeteilt, Eine neuerliche Vorschreibung, wie sie im angefochtenen Bescheid erfolgt sei, sei daher nicht zulässig. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.05.2015, mit welcher zunächst der Wohlfahrtsfondsbeitrag für das Jahr 2014 festgesetzt wurde, aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.04.2015, Zl: 2012/11/0082) keine Bescheidqualität zukommt und somit dem Rechtsbestand nicht angehört hat. Die belangte Behörde hat daher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2016 erstmals in Bescheidform den Beitrag für den Wohlfahrtsfonds 2014 vorgeschrieben. Dem Umstand, ob die Beschwerdeführerin die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Medizinischen Universität rechtzeitig gemeldet hat, kommt daher in diesem Verfahren keinerlei rechtliche Relevanz zu.Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.05.2015, mit welcher zunächst der Wohlfahrtsfondsbeitrag für das Jahr 2014 festgesetzt wurde, aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.04.2015, Zl: 2012/11/0082) keine Bescheidqualität zukommt und somit dem Rechtsbestand nicht angehört hat. Die belangte Behörde hat daher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2016 erstmals in Bescheidform den Beitrag für den Wohlfahrtsfonds 2014 vorgeschrieben. Dem Umstand, ob die Beschwerdeführerin die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Medizinischen Universität rechtzeitig gemeldet hat, kommt daher in diesem Verfahren keinerlei rechtliche Relevanz zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Welche Beträge aufgrund bisheriger Vorauszahlungen und allfälliger Verrechnungen zwischenzeitig erfolgter Zahlungen nunmehr noch offen sind, wäre allfällig mit der Ärztekammer abzuklären. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.162.017.3318.2017

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