, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung auf Grund einer Änderung I.) die zuletzt mit Bescheid vom 06.02.2017 Zahl MA40 -SH/2017/01256546-001 zuerkannte Leistung mit 31.05.2017 eingestellt und II.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Dolas über die Beschwerde des Herrn R. H., Wien, D.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum … für den … Bezirk, vom 11.05.2017, Zahl MA 40 - SH/2017/1599340-001, mit welchem
Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung auf Grund einer Änderung römisch eins.) die zuletzt mit Bescheid vom 06.02.2017 Zahl MA40 -SH/2017/01256546-001 zuerkannte Leistung mit 31.05.2017 eingestellt und römisch zwei.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde, zu Recht e r k a n n t:
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum … für den ... Bezirk, hat dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.05.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/1599340-001,
, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung auf Grund einer Änderung I.) die zuletzt mit Bescheid vom 06.02.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/01256546-001 zuerkannte Leistung mit 31.05.2017 eingestellt und II.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum … für den ... Bezirk, hat dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.05.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/1599340-001,
Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung auf Grund einer Änderung römisch eins.) die zuletzt mit Bescheid vom 06.02.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/01256546-001 zuerkannte Leistung mit 31.05.2017 eingestellt und römisch zwei.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass laut Gutachten der PVA vom 25.4.2017 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben sei. Seine Leistung sei daher entsprechend der Richtsätze für arbeitsfähige Personen neu zu berechnen gewesen. Es sei weiters eine Meldung beim AMS als arbeitslos erforderlich. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 23.5.2017 gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Arbeitsfähigkeit entgegen des Urteils der PVA bzw. der MA 40 nicht gegeben sei. Aufgrund der schweren Diabetes im Jahr 2009 sei eine erfolgreiche Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht mehr möglich. Sein Gesundheitszustand sei noch schlechter geworden und könne es daher nicht sein, dass er arbeits- und kursfähig sei. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 16.6.2017 zur Entscheidung vor. Aufgrund einer hg. Aufforderung vom 20.6.2017 übermittelte die PVA das ärztliche Gutachten vom 18.4.2017. Dieses Gutachten wurde mit hg. Schreiben vom 30.6.2017 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit geboten, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung dazu zu nehmen. Mit Schreiben vom 13.7.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es nicht verständlich sei, warum die PVA nicht die Gutachten der Sigmund-Freud Universität aus den Jahren 2015 und 2016 zur Beurteilung mitherangezogen habe. Dies seien auch arbeitsmedizinische Gutachten und könne es nicht sein, dass bei „viel mehr Insulin“ und stärkeren Folgeschäden, er als völlig gesund dastehe. Das AMS habe ihm auch gesagt, dass sein Gesundheitszustand für den Arbeitsmarkt nicht mehr „ausreiche“. Gleichzeitig übermittelte der Beschwerdeführer die arbeitsmedizinischen Gutachten der Sigmund-Freud-Universität vom 17.3.2016 und vom 7.4.2015, das arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten des BBRZ Österreich vom 21.5.2013 sowie diverse medizinische Befunde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zum Verfahrensgang: Der 1967 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und begehrte zuletzt mit Antrag vom 17.1.2017 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Er wohnt an der Adresse Wien, D.-Gasse zur Hauptmiete und bezieht monatlich 837,76 Euro aus der Mindestsicherung. Mit Schreiben der Behörde vom 19.1.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die Zustimmungserklärung für die Untersuchung zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit durch die PVA zu unterschreiben und der Behörde zu übermitteln. Die geforderte Zustimmungserklärung wurde am 3.2.2017 der Behörde vorgelegt. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 6.2.2017, zur Zahl MA 40 –SH/2017/01256546-001 wurden dem Beschwerdeführer folgende Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt: „01.03.2017 bis 31.03.2017 EUR 837,76 01.04.2017 bis 30.04.2017 EUR 837,76 01.05.2017 bis 31.05.2017 EUR 837,76 01.06.2017 bis 30.06.2017 EUR 837,76 01.07.2017 bis 31.07.2017 EUR 837,76 01.08.2017 bis 31.08.2017 EUR 837,76 01.09.2017 bis 30.09.2017 EUR 837,76 01.10.2017 bis 31.10.2017 EUR 837,76 01.11.2017 bis 30.11.2017 EUR 837,76 01.12.2017 bis 31.12.2017 EUR 837,76 01.01.2018 bis 31.01.2018 EUR 837,76 01.02.2017 bis 28.02.2018 EUR 837,76“ Weiters wurde eine Sonderzahlung für Mai und Oktober 2017 in der Höhe von monatlich 837,76 Euro zuerkannt. Die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 2.5.2017 langte am 5.5.2017 bei der belangten Behörde ein. In der Folge der nunmehr angefochtene Bescheid vom 11.5.2017 erlassen. In dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 18.4.2017 ist folgende ärztliche Beurteilung betreffend der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten: „Intern präsentiert sich der Klient cardiorespiratorisch stabil, Blutdruck unter Therapie im Normbereich. Der Klient ist bei vorausgesetzter Willensanstrengung am allgemeinen für Tätigkeiten
nachstehendem Leistungskalkül vermittelbar. Er kann ständig in sitzender, in stehender sowie in gehender Arbeitshaltung ständig leichten sowie mittelschweren körperlichen Tätigkeiten nachkommen, wobei ein Arbeiten unter normalem Zeitdruck eingefordert werden kann. Er ist psychisch durchschnittlich belastbar, sein geistiges Leistungsvermögen ist ausreichend für einfache Tätigkeiten. Der Klient ist in der Lage unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitspausen Schichtarbeiten zu übernehmen, es können überwiegend leichte und auch mittelschwere Lasten gehoben und getragen werden. Ein Arbeitsweg von mindestens 500 Meter ohne Pause ist zumutbar.“ Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:
3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
Paragraph eins, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
2 WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:
Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;
2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
3 WMG sind Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des
Paragraph 8, Absatz 3, WMG sind Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die
Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 1.1.2016, LGBl. Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 1.1.2016, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2016, lauten wie folgt: Artikel IArtikel römisch eins§ 1.Paragraph eins,Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
GVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Da die Sach- und Rechtslage ausreichend geklärt ist und eine Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.023.RP03.8505.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.