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{'item': 'VGW-021/019/1519/2017'}

Obsah (9)§ 14§ 50§ 52§ 25a§13c§ 13a§ 1§ 64§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.07.2017 GeschäftszahlVGW-021/019/1519/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ro

§ 14Abs.

4 2. Stafsatz des Tabak- und Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde der Frau R. C., Wien, L.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.10.2016, Zl. MBA ... - S 47051/16, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, 2. Stafsatz des Tabak- und Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zu Recht e r k a n n t: I. römisch eins.

§ 50Vw

GVG wird der ausschließlich gegen das Strafausmaß eingebrachten Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, VwGVG wird der ausschließlich gegen das Strafausmaß eingebrachten Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. römisch zwei.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 150,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 150,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Restaurants in Wien, C.-gasse insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§13cAbs.

7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz verstoßen, als Sie von 8.8.2016 bis 8.9.2016 nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung eingehalten werden, als beim Lokaleingang keine entsprechenden Aufkleber gem. NKV angebracht sind, obwohl Betriebe

§ 13aAbs.

1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz unmittelbar beim Eingang zum Lokal durch Symbole

§ 1Abs.

2 NKV kenntlich zu machen haben, ob im Gastraum geraucht werden darf oder nicht.„Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Restaurants in Wien, C.-gasse insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§13cAbsatz 7, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetz verstoßen, als Sie von 8.8.2016 bis 8.9.2016 nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung eingehalten werden, als beim Lokaleingang keine entsprechenden Aufkleber gem. NKV angebracht sind, obwohl Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz unmittelbar beim Eingang zum Lokal durch Symbole

Paragraph eins, Absatz 2, NKV kenntlich zu machen haben, ob im Gastraum geraucht werden darf oder nicht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz), BGBl. Nr. 431/1995 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 7 in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung - NKV), BGBl. Nr. 424/2008, in der jeweils geltenden Fassung§§14 Absatz 4, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung - NKV), Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden § 14 Abs. 4 2. Strafsatz des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995Paragraph 14, Absatz 4, 2. Strafsatz des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: , € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 825,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Da sich die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß wendet, war es dem erkennenden Verwaltungsgericht versagt, Ausführungen hinsichtlich der Schuldfrage zu tätigen. Eine Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Strafdrohung und den angestrebten Präventionszweck aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Verfahrens sind weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten, seitens der belangten Behörde wurde jedoch wegen des Vorliegens einer einschlägigen Vormerkung zu Recht der zweite Strafsatz zur Anwendung gebracht.. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht deklariert hat, war seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes eine diesbezügliche Einschätzung vorzunehmen. Dabei wurden keine Gründe gegen die Annahme zumindest durchschnittlicher Einkommensverhältnisse vorgefunden, von Vermögenslosigkeit und dem Fehlen aktenkundiger gesetzlicher Sorgepflichten wurde ausgegangen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.1519.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.