RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.07.2017 GeschäftszahlVGW-141/002/1245/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzte Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn S. Ö. vom 30.12.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum …, vom 15.12.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum … - SH/2016/01090121-001, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.6.2017 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Rückforderungszeitraum „von 1.12.2016 bis 31.12.2016“ lautet und der Rückforderungsbetrag auf „EUR 340,87“ reduziert wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Rückforderungszeitraum „von 1.12.2016 bis 31.12.2016“ lautet und der Rückforderungsbetrag auf „EUR 340,87“ reduziert wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016, Zahl MA 40 - SH/2016/01090121-001, wurde der Beschwerdeführer (kurz: BF) verpflichtet, ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 3.11.2016 bis 31.12.2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 1.647,59 zurückzuzahlen. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Am 28.6.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF befragt und die Entscheidung verkündet wurde. Die Leistung für November 2016 wurde bereits am 24.10.2016 angewiesen. Der BF hat seine selbstständiger Erwerbstätigkeit erst im November 2016 aufgenommen. Eine überbezugskausale Anzeigepflichtverletzung iSd § 21 Abs. 2 WMG liegt somit hinsichtlich des Leistungsbezuges für November 2016 nicht vor. Hinsichtlich des Überbezuges für Dezember 2016 war das bescheinigte Einkommen für November 2016 auf den Richtsatz anzurechnen; der Anspruch für Dezember 2016 wäre somit 496,89 Euro gewesen; der Überbezug entspricht der Höhe des Einkommens für November 2016, nämlich € 340,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.