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{'item': 'VGW-152/022/9523/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.07.2017 GeschäftszahlVGW-152/022/9523/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde der S. O. (geb.: 1965, StA: Türkei) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 01.06.2017, Zl. MA35/IV - O 64/2017, mit welchem der Antrag vom 18.04.2017 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz - StbG iVm § 10 Abs. 5 StbG, abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde der S. O. (geb.: 1965, StA: Türkei) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 01.06.2017, Zl. MA35/IV - O 64 aus 2017,, mit welchem der Antrag vom 18.04.2017 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz - StbG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens Mit Bescheid vom

  1. Juni 2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom
  2. April 2017 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG ab.Mit Bescheid vom
  3. Juni 2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom
  4. April 2017 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Antragstellerin seit
  5. September 2011 bis laufend Sozialhilfe bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat und daher nicht angenommen werden kann, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin hinreichend gesichert ist. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am
  6. Juni 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom
  7. Mai 2017 (richtig wohl
  8. Juni 2017) erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Darin räumt sie ein, dass sie seit
  9. September 2011 bis laufend Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung beziehe. Weiters erklärt sie, dass sie transsexuell sei und eine Geschlechtsangleichung vorgenommen habe. Ihre Stimme klinge aber noch männlich. Dieser Umstand mache es ihr außergewöhnlich schwierig eine Arbeit zu finden. So sei sie etwa im Zuge einer Bewerbung von einem möglichen Arbeitgeber unmittelbar darauf angesprochen worden, ob sie nicht glaube, dass es aufgrund der Geschlechtsangleichung zu Problemen kommen würde. Die Aufklärung über Trans-Menschen hinke noch weit hinterher. Es gebe Studien die belegen würden, dass Trans-Menschen am Arbeitsmarkt vielfältigen Benachteiligungen ausgesetzt seien. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin bezieht seit
  10. September 2011 bis laufend Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung. Sie ist transsexuell und hat sich einer Geschlechtsangleichung unterzogen. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der Bezug der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgenommenen Erhebungen und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde. Die Transsexualität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus deren glaubhaften Angaben in der Beschwerde. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Dabei gilt der Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 5 dann als hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen.Dabei gilt der Lebensunterhalt gemäß Paragraph 10, Absatz 5, dann als hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Da die Beschwerdeführerin in den letzten sechs Jahren Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Form der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bezogen hat, gilt ihr Lebensunterhalt iSv § 10 Abs. 1 Z 7 StbG gemäß § 10 Abs. 5 StbG nicht als gesichert.Da die Beschwerdeführerin in den letzten sechs Jahren Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Form der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bezogen hat, gilt ihr Lebensunterhalt iSv Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht als gesichert. Es liegen auch keine von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretenden Gründen vor, auf Grund derer sie ihren Lebensunterhalt dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Gemäß § 10 Abs. 1b StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. Die Materialien zu dieser Bestimmung führen aus, dass die durch das Wort „insbesondere“ angezeigte Aufzählung von Tatbeständen dazu führt, dass auch noch andere Möglichkeiten zugelassen werden und die angeführten Beispiele der Behinderung oder der schwerwiegenden Krankheit nicht als erschöpfende Aufzählung anzusehen sind. Jedoch müssen alle weiteren, nicht explizit genannten Gründe von vergleichbarem Gewicht sein. Dies bedeutet, dass sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes den angeführten Tatbeständen in ihrer Bedeutung vergleichbar sein müssen (EB zur RV 2303 BlgNR XXIV. GP, 8). Dies bedeutet daher nicht, dass alle Benachteiligungen von Bevölkerungsgruppen bei der selbstständigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes dazu führen, dass diese Gruppen ihren Lebensunterhalt aus nicht von ihnen zu vertretenen Gründen dauerhaft nicht bestreiten können. So hat der Verwaltungsgerichthof erst jüngst erkannt, dass die Situation von alleinerziehenden Müttern nicht mit der Situation von Menschen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit vergleichbar ist (VwGH 15.11.2016, Ra 2016/01/0034). Dem Verwaltungsgericht Wien erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Transsexualität besonderen Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, diese Schwierigkeiten sind aber weder in ihrem Ausmaß noch in ihrer Dauerhaftigkeit mit jenen Schwierigkeiten vergleichbar, denen Menschen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gegenüberstehen. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gründe haben daher nicht ein „vergleichbares Gewicht“ wie die in § 10 Abs. 1b StbG genannten Gründe.Es liegen auch keine von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretenden Gründen vor, auf Grund derer sie ihren Lebensunterhalt dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. Die Materialien zu dieser Bestimmung führen aus, dass die durch das Wort „insbesondere“ angezeigte Aufzählung von Tatbeständen dazu führt, dass auch noch andere Möglichkeiten zugelassen werden und die angeführten Beispiele der Behinderung oder der schwerwiegenden Krankheit nicht als erschöpfende Aufzählung anzusehen sind. Jedoch müssen alle weiteren, nicht explizit genannten Gründe von vergleichbarem Gewicht sein. Dies bedeutet, dass sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes den angeführten Tatbeständen in ihrer Bedeutung vergleichbar sein müssen (EB zur Regierungsvorlage 2303 BlgNR römisch 24 . GP, 8). Dies bedeutet daher nicht, dass alle Benachteiligungen von Bevölkerungsgruppen bei der selbstständigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes dazu führen, dass diese Gruppen ihren Lebensunterhalt aus nicht von ihnen zu vertretenen Gründen dauerhaft nicht bestreiten können. So hat der Verwaltungsgerichthof erst jüngst erkannt, dass die Situation von alleinerziehenden Müttern nicht mit der Situation von Menschen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit vergleichbar ist (VwGH 15.11.2016, Ra 2016/01/0034). Dem Verwaltungsgericht Wien erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Transsexualität besonderen Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, diese Schwierigkeiten sind aber weder in ihrem Ausmaß noch in ihrer Dauerhaftigkeit mit jenen Schwierigkeiten vergleichbar, denen Menschen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gegenüberstehen. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gründe haben daher nicht ein „vergleichbares Gewicht“ wie die in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG genannten Gründe. Da der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin daher weder hinreichend gesichert ist, noch die Sicherung des Lebensunterhaltes aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist, ist die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zu Recht erfolgt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde ist daher abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstanden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde kein neues Vorbringen erstattet sondern nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde kein neues Vorbringen erstattet sondern nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.152.022.9523.2017

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