Bauordnung für Wien (BO) die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses und einer Tiefgarage erteilt, II.)
BO die Bewilligung zur Errichtung einer Schallschutzwand genehmigt, III.)
1 und 2 BO die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges bekanntgegeben und IV.)
9 BO die Gehsteigauf- und -überfahrt bekanntgegeben wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die nur gegen Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerden der Frau S. M. und des Herrn Univ.-Prof. Dr. E. M., beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 9.2.2017, Aktenzahl MA37/832334-2015-1, mit welchem römisch eins.)
Paragraph 70, Bauordnung für Wien (BO) die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses und einer Tiefgarage erteilt, römisch zwei.)
Paragraph 71, BO die Bewilligung zur Errichtung einer Schallschutzwand genehmigt, römisch drei.)
Paragraph 54, Absatz eins und 2 BO die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges bekanntgegeben und römisch vier.)
Paragraph 54, Absatz 9, BO die Gehsteigauf- und -überfahrt bekanntgegeben wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG) wird den gegen Spruchpunkt I.) gerichteten Beschwerden keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in Spruchpunkt I.) bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den gegen Spruchpunkt römisch eins.) gerichteten Beschwerden keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in Spruchpunkt römisch eins.) bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Ansuchen vom 19.10.2015 beantragte die F. GmbH die Erteilung einer Baubewilligung
70 BO für die Errichtung eines Wohngebäudes in Wien, R.-straße (ident: F.-weg), EZ ..., Kat. Gem. .... Die Bauwerberin ist auch Eigentümerin des Grundstückes. Am 24.2.2016 wurde von der Behörde eine mündliche Verhandlung über das verfahrensgegenständliche Bauprojekt durchgeführt, zu der auch die betroffenen Anrainer geladen wurden. Mit Schriftsatz vom 19.2.2016 übermittelten Herr Univ. Prof. Dr. E. M. und Frau S. M. (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Schriftsatz an die Behörde, in dem sie Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Sie brachten darin im Wesentlichen vor, dass die Dachgaupen im gegenständlichen Projekt seitlich direkt in die Außenfassade übergingen (insbesondere auch an der Westseite des Gebäudes). Dies ergebe an den Seiten eine geschlossene Front, sodass die Gaupen nicht als solche erkennbar seien. Die Gaupen seien daher zur Seitenfront dazuzurechnen bzw. bei der Gebäudehöhenberechnung im Rahmen der Giebelflächen mit zu berücksichtigen. Damit würde das Gebäude die zulässige Gebäudehöhe überschreiten. Weiters sei der Erker straßenseitig über die gesamte Länge gezogen, wodurch sich erst der Eindruck ergebe, dass die Gaupe nach hinten rücke. Der zulässige Gebäudeumriss werde im 2. Stock nordseitig durch die Terrassenstiegen überschritten. Die Wendeltreppe westseitig sei direkt an der Gebäudeecke angeordnet. Es gebe keine Angaben zu den Materialien. Dadurch werde das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführer an der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe verletzt. Weiters überschreite die nordöstliche Dachterrasse und Dachgaupe die zulässige Firsthöhe von 7,44 m, da in diesem Bereich die Oberkante des Dachbelages mit 8,16 m geplant sei. Die Angaben zur Giebelfläche in der Ostansicht (49,57 m2) wichen von den Angaben zu dieser Giebelfläche in der Fassadenabwicklung (47,96m2) ab. In der Fassadenabwicklung seien außerdem andere Höhenangaben zur östlichen Giebelfläche (oberster Abschluss des Daches 8 m) angegeben, als in der Ostansicht und in den Dachdraufsichten (8,16 m). Wie der Planverfasser auf 8 m komme, sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei die Attika bei der Giebelflächenberechnung nicht mitberücksichtigt worden. Es handle sich dabei nicht um Aufbauten
6 BO. Die Attika sei daher bei der Berechnung der Gebäudehöhe rechnerisch auszuweisen. Würde die 20 cm hohe Attika aber mitberechnet, käme es zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe. Im Übrigen sei die Gebäudehöhe zu Unrecht
2 BO berechnet worden. Korrekt wäre eine Berechnung
1 i.V.m. § 81 Abs. 2 BO, dies, soweit das Gebäude mehr als 15 m tief sei.Ferner sei die Attika bei der Giebelflächenberechnung nicht mitberücksichtigt worden. Es handle sich dabei nicht um Aufbauten
Paragraph 81, Absatz 6, BO. Die Attika sei daher bei der Berechnung der Gebäudehöhe rechnerisch auszuweisen. Würde die 20 cm hohe Attika aber mitberechnet, käme es zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe. Im Übrigen sei die Gebäudehöhe zu Unrecht
Paragraph 81, Absatz 2, BO berechnet worden. Korrekt wäre eine Berechnung
Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, BO, dies, soweit das Gebäude mehr als 15 m tief sei. Die derzeit geplante Gestaltung des Erkers mache den Eindruck einer geschlossenen Front, da dieser Erker innerhalb der beiden Baukörper nicht unterbrochen sei und daher nicht als Erker wahrgenommen werden könne. Damit würde er gegen die Weisung der Behörde verstoßen, wonach die zulässige Erkerkubatur nicht bloß zur Verlängerung des Baukörpers verwendet werden dürfe, ohne dass architektonisch ein Erker erkennbar sei (gleichmäßige Verteilung über die gesamte Breite und Höhe eines Baukörpers). Würde man den Erker korrekt bei der Gebäudehöhenberechnung mit berücksichtigen, würde sich durch das „Nachvorrücken“ des Verschnittpunktes Fassadenfläche/Dach am obersten Abschluss des angeblichen Erkers eine weitere Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe ergeben. Es fehle weiters der Nachweis für die Einhaltung der Bestimmungen der flächenmäßigen Ausnützbarkeit sowie für die Freihaltung der Abstandsflächen an beiden Seiten des Gebäudes. Schließlich befürchteten die Beschwerdeführer eine Hangrutschung durch das Bauvorhaben, weshalb die Behörde der Bauwerberin die Vorlage von Nachweisen über die Hangsicherung (Stützmauer) auftragen müsse. In der mündlichen Verhandlung wurden diese Einwendungen um Einwendungen hinsichtlich der durch die Tiefgarage zu erwartenden Emissionen sowie zur geplanten Stützmauer bzw. zum Holzzaun zum Grundstück der Beschwerdeführer ergänzt. Die Einreichunterlagen wurden, teilweise unter Berücksichtigung der Nachbareinwendungen, überarbeitet. So wurden insbesondere die Gaupen von der Fassadenebene abgesetzt, für die Garageneinfahrt wurden eine Schallschutzwand und eine teilweise Überdachung vorgesehen. In der Folge wurden weitere Unterlagen zu den durch die geplanten Stellplätze zu erwartenden Emissionen (Lärm und Luftschadstoffe) nachgereicht. Die lärm- bzw. umwelttechnischen Stellungnahmen der Magistratsabteilung 22 und die humanmedizinische Beurteilung zu den Luftschadstoffen ergaben keine diesbezüglichen Bedenken. Diese Stellungnahmen und eine ergänzende Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 zur Erkergestaltung wurden, ebenso wie die adaptierten Einreichunterlagen, den Nachbarn im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Gelegenheit zur Akteneinsicht bzw. zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 11.10.2016 hielten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen weitgehend aufrecht. In der Folge erging zunächst der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 16. Bezirk vom 31.1.2017, Zahl BV...-A 18..., mit dem
6 BO eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen dahingehend gewährt wurde, dass sowohl die gartenseitigen, als auch die straßenseitigen Gaupen mehr als ein Drittel der Länge der jeweiligen Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen. Dieser Bescheid wurde von den Beschwerdeführern nicht angefochten.In der Folge erging zunächst der Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 16. Bezirk vom 31.1.2017, Zahl BV...-A 18..., mit dem
Paragraph 81, Absatz 6, BO eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen dahingehend gewährt wurde, dass sowohl die gartenseitigen, als auch die straßenseitigen Gaupen mehr als ein Drittel der Länge der jeweiligen Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen. Dieser Bescheid wurde von den Beschwerdeführern nicht angefochten. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom 9.2.2017, Zahl MA37/832334-2015-1, der sich auf den o.a. Bescheid des Bauausschusses stützt, wurde in Spruchpunkt I.) die Baubewilligung nach § 70 BO für das beantragte Wohngebäude erteilt. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom 9.2.2017, Zahl MA37/832334-2015-1, der sich auf den o.a. Bescheid des Bauausschusses stützt, wurde in Spruchpunkt römisch eins.) die Baubewilligung nach Paragraph 70, BO für das beantragte Wohngebäude erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wies die Behörde darauf hin, dass das Projekt nach der Bauverhandlung vom 24.2.2016 im Sinne der Anrainer abgeändert wurde. Die diesbezüglichen Einwendungen der Nachbarn seien daher abzuweisen. Die Behörde führte in der Bescheidbegründung zu den Einwendungen der Beschwerdeführer weiters aus: „Für die gegenständliche Liegenschaft sieht der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Wohngebiet Bauklasse I mit einer Gebäudehöhenbeschränkung von 6,5 m bei offener oder gekuppelter Bauweise vor.„Für die gegenständliche Liegenschaft sieht der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Wohngebiet Bauklasse römisch eins mit einer Gebäudehöhenbeschränkung von 6,5 m bei offener oder gekuppelter Bauweise vor. Der höchste Punkt des Daches darf nicht höher als 4,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Das geplante Gebäude hält die Bebauungsbestimmungen ein. Die Gebäudehöhe wurde mittels Fassadenabwicklung nachgewiesen und ergibt so eine gemittelte Gebäudehöhe von 6,27 m. die Gebäudehöhenberechnung ist schlüssig und nachvollziehbar und erfolgt, da das Gebäude nicht an einer Baulinie situiert ist, nach § 81 Abs. 2 BO.Das geplante Gebäude hält die Bebauungsbestimmungen ein. Die Gebäudehöhe wurde mittels Fassadenabwicklung nachgewiesen und ergibt so eine gemittelte Gebäudehöhe von 6,27 m. die Gebäudehöhenberechnung ist schlüssig und nachvollziehbar und erfolgt, da das Gebäude nicht an einer Baulinie situiert ist, nach Paragraph 81, Absatz 2, BO. Ob bei einem Bauvorhaben Dachflächen tatsächlich ausgeführt werden oder ob stattdessen ein kubischer Baukörper im möglichen Umriss eines (Sattel-) Daches zur Ausführung gelangen soll, obliegt dem Bauwerber bzw. seinen Planern. Im vorliegenden Projekt ist das oberste Geschoß jedenfalls ein Dachgeschoß im Sinne des § 87 Abs. 8 und 9 BO.Ob bei einem Bauvorhaben Dachflächen tatsächlich ausgeführt werden oder ob stattdessen ein kubischer Baukörper im möglichen Umriss eines (Sattel-) Daches zur Ausführung gelangen soll, obliegt dem Bauwerber bzw. seinen Planern. Im vorliegenden Projekt ist das oberste Geschoß jedenfalls ein Dachgeschoß im Sinne des Paragraph 87, Absatz 8 und 9 BO. Die sowohl in der Ansicht als auch in der Fassadenabwicklung angegebenen +8,00 m stellen den obersten Abschluss an der Ostfassade dar, die Attika bleibt im technisch notwendigen Ausmaß (bis 20 cm) außer Acht, was im § 81 Abs. 6 BO (einzelne nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes) gedeckt ist. Ebenso ist es nach derselben Gesetzesstelle zulässig mit Treppen in Leichtbauweise den Gebäudeumriss zu überragen.Die sowohl in der Ansicht als auch in der Fassadenabwicklung angegebenen +8,00 m stellen den obersten Abschluss an der Ostfassade dar, die Attika bleibt im technisch notwendigen Ausmaß (bis 20 cm) außer Acht, was im Paragraph 81, Absatz 6, BO (einzelne nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes) gedeckt ist. Ebenso ist es nach derselben Gesetzesstelle zulässig mit Treppen in Leichtbauweise den Gebäudeumriss zu überragen. Gegenständliche Treppen sind aus verzinkten Stahl geplant. Angemerkt wird, dass Treppenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß über den zulässigen Umriss ragen dürfen. Die Diskrepanzen zwischen einzelnen Planteilen wurden durch den Planverfasser richtig gestellt. Ansichten, Schnitte und Gebäudehöhenberechnung stimmen überein und es kann eine Firsthöhenüberschreitung ausgeschlossen werden. Die Dachgauben wurden nach der mündlichen Verhandlung adaptiert und von der Fassade abgerückt, sodass nunmehr keine geschlossene Front entsteht und somit auch die Gebäudehöhe klar erkennbar ist. Die Erker sind als solche erkennbar, zumal sie sich nur im 1. Stock befinden und sich nicht etwa über die gesamte Fassadenfläche erstrecken.
2 BO kann die Erkerkubatur frei angeordnet werden. Ein entsprechender Nachweis ist auf dem Plan „Ansichten“ geführt. Auf demselben Plan wurde auch die bebaute Fläche, die unterirdische Bebauung sowie die Bebauung der Abstandsflächen nachgewiesen und entsprechen alle Ergebnisse der Forderung der Wiener Bauordnung.“Die Erker sind als solche erkennbar, zumal sie sich nur im 1. Stock befinden und sich nicht etwa über die gesamte Fassadenfläche erstrecken.
Paragraph 84, Absatz 2, BO kann die Erkerkubatur frei angeordnet werden. Ein entsprechender Nachweis ist auf dem Plan „Ansichten“ geführt. Auf demselben Plan wurde auch die bebaute Fläche, die unterirdische Bebauung sowie die Bebauung der Abstandsflächen nachgewiesen und entsprechen alle Ergebnisse der Forderung der Wiener Bauordnung.“ Dagegen richten sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden, die sich nur gegen Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides wenden. Nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes führen die Beschwerdeführer aus, dass sich der geplante „Erker“ über die gesamte Gebäudefront ziehe und daher entgegen der Ausführungen der Behörde architektonisch nicht als Erker erkennbar sei. Im vorliegenden Fall krage die gesamte Gebäudefront des ersten Stockes aus. Nur aufgrund dieses Auskragens würden die straßenseitigen Gaupen überhaupt als Gaupen wirken, da nur dadurch ein Rückspringen der Gaupen erreicht werde.Dagegen richten sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden, die sich nur gegen Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides wenden. Nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes führen die Beschwerdeführer aus, dass sich der geplante „Erker“ über die gesamte Gebäudefront ziehe und daher entgegen der Ausführungen der Behörde architektonisch nicht als Erker erkennbar sei. Im vorliegenden Fall krage die gesamte Gebäudefront des ersten Stockes aus. Nur aufgrund dieses Auskragens würden die straßenseitigen Gaupen überhaupt als Gaupen wirken, da nur dadurch ein Rückspringen der Gaupen erreicht werde. Da es sich somit gegenständlich nicht um einen Erker handle, müsse die Gebäudehöhenberechnung „nachvorrücken“, sodass der Verschnittpunkt Fassadenfläche mit Dach am oberen Abschluss der angeblichen „Erker“ anzusetzen wäre. Dies würde zu einer Überschreitung der Gebäudehöhe führen, wodurch die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht
1 lit b BO verletzt würden.Da es sich somit gegenständlich nicht um einen Erker handle, müsse die Gebäudehöhenberechnung „nachvorrücken“, sodass der Verschnittpunkt Fassadenfläche mit Dach am oberen Abschluss der angeblichen „Erker“ anzusetzen wäre. Dies würde zu einer Überschreitung der Gebäudehöhe führen, wodurch die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BO verletzt würden. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass der zulässige Gebäudeumriss durch eine Treppe aus verzinktem Stahl überschritten werde. Eine solche Überschreitung sei jedoch nur unter möglichster Schonung der Nachbarrechte zulässig. Die geplante Ausführung der Treppe, nämlich „Blechbrüstung mit Handlauf aus Stahl“ sei daher unzulässig und greife in das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführer
1 lit b BO ein. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass der zulässige Gebäudeumriss durch eine Treppe aus verzinktem Stahl überschritten werde. Eine solche Überschreitung sei jedoch nur unter möglichster Schonung der Nachbarrechte zulässig. Die geplante Ausführung der Treppe, nämlich „Blechbrüstung mit Handlauf aus Stahl“ sei daher unzulässig und greife in das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführer
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BO ein. Zu Unrecht werde weiters die Attika bei der Giebelflächenberechnung nicht berücksichtigt. Es handle sich dabei um keinen Aufbau
6 BO. Würde die 20 cm hohe Attika mitberücksichtigt, komme es jedenfalls zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, wodurch eine Verletzung des entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer erfolge. Zu Unrecht werde weiters die Attika bei der Giebelflächenberechnung nicht berücksichtigt. Es handle sich dabei um keinen Aufbau
Paragraph 81, Absatz 6, BO. Würde die 20 cm hohe Attika mitberücksichtigt, komme es jedenfalls zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, wodurch eine Verletzung des entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer erfolge. Beantragt werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Bauansuchen abgewiesen werde, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde. Die Behörde hat diesem Beschwerdevorbringen in ihrem Vorlageschreiben vom 24.3.2017 entgegengehalten, dass der Erker nur im ersten Stock auskrage und unterhalb der Gebäudehöhe bleibe. Die Gaupen seien um 10 cm hinter die Fassade (Front Erdgeschoß) zurückgerückt. Im Hinblick auf die in § 84 Abs. 2 lit a BO normierte freie Anordnung der Erkerkubatur könne den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden. Die offenen Stahltreppen stellten einzelne nicht raumbildende Gebäudeteile
6 BO dar, durch die der zulässige Gebäudeumriss überschritten werden dürfe. Die Attika dürfe im technisch unbedingt notwendigen Ausmaß über den für die Beurteilung der Gebäudehöhe maßgeblichen Umriss ragen, da sie ebenfalls kein raumbildender Gebäudeteil sei. In den Plänen sei die Gebäudehöhe ohne Attika einzuzeichnen, um zu verhindern, dass die Attika bei zukünftigen Umbauarbeiten als gebäudehöhenrelevant angesehen werde.Die Behörde hat diesem Beschwerdevorbringen in ihrem Vorlageschreiben vom 24.3.2017 entgegengehalten, dass der Erker nur im ersten Stock auskrage und unterhalb der Gebäudehöhe bleibe. Die Gaupen seien um 10 cm hinter die Fassade (Front Erdgeschoß) zurückgerückt. Im Hinblick auf die in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO normierte freie Anordnung der Erkerkubatur könne den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden. Die offenen Stahltreppen stellten einzelne nicht raumbildende Gebäudeteile
Paragraph 81, Absatz 6, BO dar, durch die der zulässige Gebäudeumriss überschritten werden dürfe. Die Attika dürfe im technisch unbedingt notwendigen Ausmaß über den für die Beurteilung der Gebäudehöhe maßgeblichen Umriss ragen, da sie ebenfalls kein raumbildender Gebäudeteil sei. In den Plänen sei die Gebäudehöhe ohne Attika einzuzeichnen, um zu verhindern, dass die Attika bei zukünftigen Umbauarbeiten als gebäudehöhenrelevant angesehen werde. Die Beschwerde wurde der Bauwerberin zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 12.4.2017 führte sie zum Beschwerdevorbringen aus, dass die Beschwerdeführer nicht darstellen würden, inwiefern sie durch die angebliche Verletzung einer Weisung der Magistratsabteilung 37 in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein können. Weiters führten sie fälschlich § 134 BO statt § 134a BO an. Die Bauwerberin habe von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die zulässige Erkerkubatur an der Front frei anzuordnen. Im Übrigen seien die geplanten Erker wie im Einreichplan dargestellt gegliedert. Die Beschwerde wurde der Bauwerberin zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 12.4.2017 führte sie zum Beschwerdevorbringen aus, dass die Beschwerdeführer nicht darstellen würden, inwiefern sie durch die angebliche Verletzung einer Weisung der Magistratsabteilung 37 in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein können. Weiters führten sie fälschlich Paragraph 134, BO statt Paragraph 134 a, BO an. Die Bauwerberin habe von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die zulässige Erkerkubatur an der Front frei anzuordnen. Im Übrigen seien die geplanten Erker wie im Einreichplan dargestellt gegliedert. Die Beschwerdeführer hätten weiters nicht ausgeführt, weshalb die geplante freistehende Treppe den zulässigen Gebäudeumriss nicht überschreiten dürfe, obwohl es sich dabei um einen einzelnen, nicht raumbildenden Gebäudeteil im Sinne des § 81 Abs. 6 BO handle. Weiters komme es durch die geplante Attika zu keiner Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, da es sich dabei um einen nicht raumbildenden untergeordneten Bauteil
6 BO handle. Den vorgebrachten Beschwerdegründen sei daher keine Folge zu geben.Die Beschwerdeführer hätten weiters nicht ausgeführt, weshalb die geplante freistehende Treppe den zulässigen Gebäudeumriss nicht überschreiten dürfe, obwohl es sich dabei um einen einzelnen, nicht raumbildenden Gebäudeteil im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO handle. Weiters komme es durch die geplante Attika zu keiner Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, da es sich dabei um einen nicht raumbildenden untergeordneten Bauteil
Paragraph 81, Absatz 6, BO handle. Den vorgebrachten Beschwerdegründen sei daher keine Folge zu geben. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde in der Folge zu den entscheidungsrelevanten bautechnischen Fragen ein Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen angefordert. Dieses lautet: „Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen I) Allgemeinesrömisch eins) Allgemeines Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid
vom 9.2.2017, ZI.: MA37/832334/2015/1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO), vom Baubewilligung der MA 37 Gebietsgruppe ... vom 9.2.2017, ZI.: MA37/832334/2015/
2 AVG verbunden.„Die Verfahren werden
Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden. Die Beschwerdeführervertreterin erklärt, dass die Beschwerden Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides umfassen. Die Beschwerdeführervertreterin erklärt, dass die Beschwerden Spruchpunkt römisch eins) des angefochtenen Bescheides umfassen. Die Verhandlungsleiterin bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen. Auf die Verlesung des Akteninhaltes wird mit Zustimmung der Beschwerdeführervertreterin verzichtet; dieser gilt somit als verlesen. Die Verhandlungsleiterin gibt Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Die Beschwerdeführervertreterin verweist auf das bisherige Vorbringen. Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gibt die Beschwerdeführervertreterin an: Die Frage, ob der an der Straßenfront angebrachte Bauteil als Erker anzusehen ist oder nicht, ist insofern relevant, da die Außenflächen des Erkers bei der Berechnung der Gebäudehöhe mit zu berücksichtigen sind. Nach Ansicht der Beschwerdeführer wäre dabei so vorzugehen, dass zunächst die durchschnittliche Gebäudehöhe des geplanten Gebäudes zu berechnen ist, in dem die Summe der Außenflächen durch den Umfang des Gebäudes zu dividieren ist. Dies ergibt die durchschnittliche Gebäudehöhe. Sodann ist dieser Wert mit der zulässigen Gebäudehöhe von 6,5 m zu vergleichen, wobei die zusätzlichen 1,5 m nicht an allen Fronten mitberücksichtigt werden dürfen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer bezieht sich die Judikatur des VwGH, wonach die Ermittlung der Gebäudehöhe im Wege der Fassadenabwicklung zwar eine rechnerische Einheit darstellt, trotzdem die Nachbarn jedoch nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe an der ihnen zugewandten Front haben, nur auf § 81 Abs. 2 (korrekt:1)BO.Nach Ansicht der Beschwerdeführer bezieht sich die Judikatur des VwGH, wonach die Ermittlung der Gebäudehöhe im Wege der Fassadenabwicklung zwar eine rechnerische Einheit darstellt, trotzdem die Nachbarn jedoch nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe an der ihnen zugewandten Front haben, nur auf Paragraph 81, Absatz 2, (korrekt:1)BO. Der Vertreter der Bauwerberin führt dazu aus, dass in dem Fall, dass die Außenflächen des Erkers bei der Gebäudehöhenberechnung mitberücksichtigt würden, auch die Länge dieser Flächen für den Umfang des Gebäudes mit zu berücksichtigen wären. Unzulässig wäre es jedenfalls, nur die Flächen mit zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführervertreterin ergänzt, dass entgegen dem Vorbringen der Bauwerberin das Stiegenhaus bei der Frage, ob sich der Erker über die gesamte Fassade erstreckt, nicht mitberücksichtigt werden darf, da es 1,5 m hinter der Fassadenfront zurücktritt. Es liegen daher gegenständlich zwei Fronten links und rechts vom Stiegenhaus vor, die im ersten Stock vom Erker völlig abgedeckt werden. Der Amtssachverständige stellt kurz sein Gutachten hinsichtlich Punkt 1.
für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten in Wien, R.-straße, ident F.-weg, EZ ..., Kat. Gem. ..., erteilt. Nur auf diesen Spruchpunkt beziehen sich die gegenständlichen Beschwerden.Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 9.2.2017, Zahl MA37/832334-2015-1, wurde in Spruchpunkt römisch eins.) die Bewilligung
Paragraph 70, für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten in Wien, R.-straße, ident F.-weg, EZ ..., Kat. Gem. ..., erteilt. Nur auf diesen Spruchpunkt beziehen sich die gegenständlichen Beschwerden. Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft gilt der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD ..., wonach der bebaubare Bereich der Liegenschaft durch Baufluchtlinien eingegrenzt ist. Diese Baufluchtlinien sehen einen Vorgarten entlang der R.-straße und entlang dem F.-weg vor. Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan legt Bauklasse I, offene oder gekuppelte Bauweise und eine maximale Gebäudehöhe von 6,5 m fest. Der Bereich der Liegenschaft, der nicht verbaut werden darf, ist gärtnerisch auszugestalten.Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft gilt der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD ..., wonach der bebaubare Bereich der Liegenschaft durch Baufluchtlinien eingegrenzt ist. Diese Baufluchtlinien sehen einen Vorgarten entlang der R.-straße und entlang dem F.-weg vor. Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan legt Bauklasse römisch eins, offene oder gekuppelte Bauweise und eine maximale Gebäudehöhe von 6,5 m fest. Der Bereich der Liegenschaft, der nicht verbaut werden darf, ist gärtnerisch auszugestalten. Bei den innerhalb des Baulandes zur Errichtung gelangenden Gebäuden darf der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Soweit die zulässige Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO zu ermitteln ist, wird für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf.Bei den innerhalb des Baulandes zur Errichtung gelangenden Gebäuden darf der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Soweit die zulässige Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, BO zu ermitteln ist, wird für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf. Das verfahrensgegenständliche Bauprojekt sieht innerhalb der Baufluchtlinien zwei in einer Flucht geplante Baukörper vor, die durch das zurückspringende Treppenhaus verbunden sind. Die Vorderfront an der R.-straße verläuft parallel zu dieser Straße. Die R.-straße fällt nach Osten ab, sodass der oberste Abschluss des von der Straße aus gesehen rechten Gebäudes niedriger ist, als der des linken Gebäudes. Der von der Straßenseite aus gesehen links gelegene Gebäudeteil deckt somit den von der Straßenseite aus rechts gelegenen Gebäudeteil gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführer ab. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft in Wien, R.-straße ..., EZ ..., Kat. Gem. .... Ihre Liegenschaft hat mit der zu bebauenden Liegenschaft eine gemeinsame Grundgrenze, sie sind daher Anrainer
Die Westfront des geplanten Gebäudes ist der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugewandt. An dieser Seite der zu bebauenden Liegenschaft befindet sich die Zufahrt zur Tiefgarage. Die Beschwerdeführer haben im behördlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben und, soweit diese zulässig sind, Parteistellung erlangt. Ihr Beschwerdevorbringen geht über den Umfang der Einwendungen nicht hinaus.Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft in Wien, R.-straße ..., EZ ..., Kat. Gem. .... Ihre Liegenschaft hat mit der zu bebauenden Liegenschaft eine gemeinsame Grundgrenze, sie sind daher Anrainer
Paragraph 134, BO. Die Westfront des geplanten Gebäudes ist der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugewandt. An dieser Seite der zu bebauenden Liegenschaft befindet sich die Zufahrt zur Tiefgarage. Die Beschwerdeführer haben im behördlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben und, soweit diese zulässig sind, Parteistellung erlangt. Ihr Beschwerdevorbringen geht über den Umfang der Einwendungen nicht hinaus. Die der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugewandte Front weist eine Länge von 17,82 m auf. Die Fläche dieser Front beträgt, wie im Einreichplan „Ansicht Rampe“ – WEST eingetragen, 111,13 m
2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Da es sich um die Beschwerden mehrerer Miteigentümer der Nachbarliegenschaft gegen denselben Bescheid der Magistratsabteilung 37 handelt und eine gemeinsame Durchführung der Verhandlung und des Verfahrens zweckmäßig erscheint, erfolgte der Beschluss auf gemeinsame Durchführung der Verhandlung. Die Verfahren wurden
Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Gericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG primär in der Sache zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Gericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG primär in der Sache zu entscheiden.
1 lit a und lit g BO ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
Paragraph 60, Absatz eins, Litera a und Litera g, BO ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken: a) Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. ( … )
2 BO darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden; im Gartensiedlungsgebiet tritt an die Stelle dieser Maße jeweils ein Maß von 2 m. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
Paragraph 81, Absatz 2, BO darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden; im Gartensiedlungsgebiet tritt an die Stelle dieser Maße jeweils ein Maß von 2 m. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
6 BO darf der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (§ 133) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient; dabei darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden.
Paragraph 81, Absatz 6, BO darf der nach den Absatz eins bis 5 zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (Paragraph 133,) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient; dabei darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden. § 134 Abs. 3 BO lautet:Paragraph 134, Absatz 3, BO lautet: „§ 134.
Vm § 81 Abs. 2 BO (letzteres soweit das Gebäude eine größere Tiefe aufweist als 15 m) zu ermitteln sei. Sie haben daher ausgeführt, dass im Fall, dass der o.a. Gebäudeteil nicht als Erker zu qualifizieren sei, „die Gebäudehöhenberechnung nachvorrücken müsse, sodass der Verschnittpunkt Fassadenfläche mit Dach am oberen Abschluss der angeblichen Erker anzusetzen wäre“. Dieses Argument baut auf der Definition der Gebäudehöhe in § 81 Abs. 1 BO auf, wonach die Gebäudehöhe der lotrechte Abstand der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringenden Gebäudeteile wie z.B. Erker mit der Oberfläche des Daches ist.Die Beschwerdeführer sind in ihren Einwendungen im behördlichen Verfahren in Punkt 1.4.3 noch davon ausgegangen, dass die Gebäudehöhe im vorliegenden Fall
Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, BO (letzteres soweit das Gebäude eine größere Tiefe aufweist als 15 m) zu ermitteln sei. Sie haben daher ausgeführt, dass im Fall, dass der o.a. Gebäudeteil nicht als Erker zu qualifizieren sei, „die Gebäudehöhenberechnung nachvorrücken müsse, sodass der Verschnittpunkt Fassadenfläche mit Dach am oberen Abschluss der angeblichen Erker anzusetzen wäre“. Dieses Argument baut auf der Definition der Gebäudehöhe in Paragraph 81, Absatz eins, BO auf, wonach die Gebäudehöhe der lotrechte Abstand der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringenden Gebäudeteile wie z.B. Erker mit der Oberfläche des Daches ist. In der Beschwerde wird nicht mehr behauptet, dass die Gebäudehöhe teilweise nach § 81 Abs. 1 BO zu berechnen sei. Das o.a. Argument betreffend die „Erker“ wird jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.In der Beschwerde wird nicht mehr behauptet, dass die Gebäudehöhe teilweise nach Paragraph 81, Absatz eins, BO zu berechnen sei. Das o.a. Argument betreffend die „Erker“ wird jedoch ausdrücklich aufrechterhalten. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Gebäudehöhe ihrer Ansicht nach im Wege einer Fassadenabwicklung unter Mitberücksichtigung der Seitenfläche des Erkers zu ermitteln sei und sich damit offenkundig hinsichtlich der Ermittlung der Gebäudehöhe für das gesamte Gebäude auf § 81 Abs. 2 BO gestützt.Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Gebäudehöhe ihrer Ansicht nach im Wege einer Fassadenabwicklung unter Mitberücksichtigung der Seitenfläche des Erkers zu ermitteln sei und sich damit offenkundig hinsichtlich der Ermittlung der Gebäudehöhe für das gesamte Gebäude auf Paragraph 81, Absatz 2, BO gestützt. Dazu ist festzuhalten, dass die Gebäudehöhe im vorliegenden Fall korrekt
2 BO ermittelt wurde, da das Gebäude nicht an der Baulinie liegt. Die Fassadenabwicklung ist in den Einreichunterlagen (Einreichplan Ansichten) geometrisch und rechnerisch dargestellt. Der bautechnische Amtssachverständige hat diese Berechnungen als nachvollziehbar beurteilt, weshalb kein Anlass bestand, diese Fassadenabwicklung der Beurteilung der Gebäudehöhe nicht zu Grunde zu legen. Dazu ist festzuhalten, dass die Gebäudehöhe im vorliegenden Fall korrekt
Paragraph 81, Absatz 2, BO ermittelt wurde, da das Gebäude nicht an der Baulinie liegt. Die Fassadenabwicklung ist in den Einreichunterlagen (Einreichplan Ansichten) geometrisch und rechnerisch dargestellt. Der bautechnische Amtssachverständige hat diese Berechnungen als nachvollziehbar beurteilt, weshalb kein Anlass bestand, diese Fassadenabwicklung der Beurteilung der Gebäudehöhe nicht zu Grunde zu legen. Festzuhalten ist aber auch, dass, unabhängig von der Frage, wie die Gebäudehöhe zu ermitteln ist, den Anrainern
1 BO Parteistellung hinsichtlich der in den lit.
Paragraph 134 a, Absatz eins, BO Parteistellung hinsichtlich der in den Litera a,) bis f) angeführten Bestimmungen nur soweit zukommt, als diese „ihrem Schutze dienen“. Die Anrainer können unbestritten aus Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, BO ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe ableiten und dieses, jedoch nur mit der o.a. Einschränkung, im Baubewilligungsverfahren geltend machen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs könne sie daher ihr Nachbarrecht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe auch im Falle des Paragraph 81, Absatz 2, BO nur hinsichtlich der ihnen zugewandten Front geltend machen, woran auch der Umstand, dass die Fassadenabwicklung nach Paragraph 81, Absatz 2, BO eine rechnerische Einheit darstellt, nichts ändert (VwGH 5.3.2014, 2011/05/0135). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführer die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur hinsichtlich der Westfront des Gebäudes geltend machen können. Dass die zulässige Gebäudehöhe an dieser Front eingehalten ist, hat der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten unter Berücksichtigung der Einreichunterlagen nachvollziehbar festgestellt. Eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe an dieser Front läge jedoch auch dann nicht vor, wenn man der Argumentation der Beschwerdeführer folgen und die Seitenfläche des Erkers miteinberechnen würde, da die Westfront ohne Erkerseitenfläche eine Fläche von 111,13 m2 aufweist. Die Seitenfläche des Erkers weist, wie aus den Einreichunterlagen erkennbar, eine Fläche von etwa 1,6 m2 auf. Selbst bei Mitberücksichtigung dieser Seitenfläche würde daher die maximal zulässige Fläche der Westfront von 142,56 m2 nicht erreicht bzw. überschritten. Im Übrigen kann der Behörde nach Ansicht des Gerichtes nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vorspringenden Bauteile an der Straßenfront im vorliegenden Fall als Erker qualifiziert hat, zumal sich die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs, in denen judiziert wurde, dass Erker nicht über die gesamte Breite der Fassade vorspringen dürfen, nicht auf die aktuelle Bestimmung des § 84 Abs. 2 lit a der Bauordnung für Wien beziehen. Darin wird klar geregelt, dass Erker unter Einhaltung der zulässigen Kubatur und des Abstandes von den Nachbargrenzen an der jeweiligen Front frei angeordnet werden dürfen.Im Übrigen kann der Behörde nach Ansicht des Gerichtes nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vorspringenden Bauteile an der Straßenfront im vorliegenden Fall als Erker qualifiziert hat, zumal sich die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs, in denen judiziert wurde, dass Erker nicht über die gesamte Breite der Fassade vorspringen dürfen, nicht auf die aktuelle Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, der Bauordnung für Wien beziehen. Darin wird klar geregelt, dass Erker unter Einhaltung der zulässigen Kubatur und des Abstandes von den Nachbargrenzen an der jeweiligen Front frei angeordnet werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist weiters auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach die Attika bei der Giebelflächenberechnung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei und bei einer korrekten Berechnung der Giebelfläche die zulässige Gebäudehöhe überschritten würde. In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Beschwerdeführervertreterin, dass es sich bei einer 20 cm hohen Attika um keinen nicht raumbildenden Gebäudeteil untergeordneten Ausmaßes handle. Nach § 81 Abs. 2 BO ist die zulässige Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten zu berechnen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelne Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Ein Gebäude ist
1 lit a BO ein raumbildendes Bauwerk. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind unter dem Begriff "Gebäudefront" im Sinne des § 81 Abs. 6 BO die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen. Die Attika stellt eine Fortsetzung der Außenwand über das Flachdach hinaus zwecks Einfassung des Flachdaches dar. Ein Raum liegt
1 lit. a BO nur dann vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist. Die Attika ist nach oben nicht abgeschlossen und daher nicht raumbildend. Sie schließt nicht ein Gebäude nach außen ab und ist daher bei der Gebäudehöhenberechnung nicht mit zu berücksichtigen. Nach Paragraph 81, Absatz 2, BO ist die zulässige Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten zu berechnen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelne Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Ein Gebäude ist
Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO ein raumbildendes Bauwerk. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind unter dem Begriff "Gebäudefront" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen. Die Attika stellt eine Fortsetzung der Außenwand über das Flachdach hinaus zwecks Einfassung des Flachdaches dar. Ein Raum liegt
Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO nur dann vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist. Die Attika ist nach oben nicht abgeschlossen und daher nicht raumbildend. Sie schließt nicht ein Gebäude nach außen ab und ist daher bei der Gebäudehöhenberechnung nicht mit zu berücksichtigen. Wie aus der „Ansicht Rampe“ leicht erkennbar, ist die Attika an der Westfront samt Gaupe insgesamt 13 m lang. Sie ist 16 cm hoch. Sie hat daher eine Fläche von etwa 2 m2. Würden diese zur ausgewiesenen Giebelfläche von 43,76 m2 addiert, würde die bei der Gebäudehöhenberechnung unberücksichtigt zu bleibende Giebelfläche von 50 m2 an der Westfront des Hauses auch dann nicht erreicht. Der bautechnische Amtssachverständige hat daher festgehalten, dass auch dann, wenn man der Argumentation der Beschwerdeführer folgen und die Attika mitberücksichtigen würde, die zulässige Giebelfläche an der Westfront des Hauses nicht überschritten würde. Wenn die Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die Attika keinen nicht raumbildenden Gebäudeteil untergeordneten Ausmaßes darstellt, so bezieht sich dieses Vorbringen offenbar auf die Frage, ob der zulässige Gebäudeumriss durch die Attika überschritten werden darf. Die Attika ist nach oben nicht abgeschlossen und stellt daher einen nicht raumbildenden Gebäudeteil im Sinne des § 81 Abs. 6 BO dar, überschreitet jedoch an der verfahrensgegenständlichen Front den zulässigen Gebäudeumriss, wie er in der „Ansicht Rampe“ dargestellt ist und unbestritten blieb, nicht bzw. nur im Bereich der Gaupe. Die Attika wäre jedoch unter Berücksichtigung ihrer Höhe von nur 16 cm im Vergleich zur zulässigen Gebäudehöhe des gesamten Gebäudes von 6,5 m im vorliegenden Fall ohnedies als Gebäudeteil untergeordneten Ausmaßes anzusehen.Wenn die Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die Attika keinen nicht raumbildenden Gebäudeteil untergeordneten Ausmaßes darstellt, so bezieht sich dieses Vorbringen offenbar auf die Frage, ob der zulässige Gebäudeumriss durch die Attika überschritten werden darf. Die Attika ist nach oben nicht abgeschlossen und stellt daher einen nicht raumbildenden Gebäudeteil im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO dar, überschreitet jedoch an der verfahrensgegenständlichen Front den zulässigen Gebäudeumriss, wie er in der „Ansicht Rampe“ dargestellt ist und unbestritten blieb, nicht bzw. nur im Bereich der Gaupe. Die Attika wäre jedoch unter Berücksichtigung ihrer Höhe von nur 16 cm im Vergleich zur zulässigen Gebäudehöhe des gesamten Gebäudes von 6,5 m im vorliegenden Fall ohnedies als Gebäudeteil untergeordneten Ausmaßes anzusehen. Die Beschwerdeführer wenden weiters gegen die im Eckbereich zwischen Westfront und Straßenfront an der R.-straße befindliche Gaupe ein, diese setze sich nur deswegen von der Fassadenfläche ab, weil sie über dem Erker, der vor die Fassade vorspringe, errichtet werde. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Gaupe auch hinter die Fassadenfront, wie sie sich im Erdgeschoß darstellt, somit ohne Erker, zurückspringt. Sie bildet damit im vorliegenden Fall keine optische Fortsetzung der Fassade sondern ist als Gaupe zu erkennen. Die Beschwerdeführer haben, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausdrücklich klargestellt, gegen die Eigenschaft dieses Bauteiles als Gaupe über das o.a. Vorbringen hinaus keine weiteren Einwände. Im Hinblick darauf, dass dieser Bauteil seit der Planänderung im behördlichen Verfahren weiters auch von der Seitenfront des Gebäudes abgerückt ist sowie neben der besseren Belichtung des dahinter liegenden Raumes auch als Zugang auf die Nebenterrasse dient, diese jedoch auch vom Raum aus direkt betreten werden kann, bestehen keine Bedenken dagegen, diesen Bauteil als Gaupe zu qualifizieren. Schließlich haben die Beschwerdeführer eingewendet, dass die Überschreitung des zulässigen Gebäudeumrisses bzw. der „zulässigen Gebäudehöhe“ durch zwei Wendeltreppen zur Dachterrasse in ihrer geplanten Ausführung aus verzinktem Stahl sowie mit einer Blechbrüstung und einem Handlauf aus Stahl unzulässig sei. Treppenhäuser dürften zwar im unbedingt notwendigen Ausmaß über den zulässigen Umriss ragen, dies habe jedoch unter möglichster Schonung der Nachbarrechte zu geschehen. Die Beschwerdeführervertreterin führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien weiters aus, dass es sich bei den Treppen um nicht raumbildende Bauteile handeln würde, die das unbedingt notwendige Ausmaß überschreiten würden. Problematisch sei aus der Sicht der Beschwerdeführer die Ausführung der Treppen aus Metall, anstatt mit transparenten Brüstungen. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Wendeltreppen nicht um Treppenhäuser im Sinne des § 81 Abs. 6 erster Satz, zweiter Satzteil, BO handelt, da die Treppen nicht eingehaust sind, sondern, wie aus den Einreichunterlagen erkennbar, sich im Freien befinden. Aus diesem Grund ist gegenständlich auch das Kriterium des unbedingt notwendigen Ausmaßes nicht anzuwenden. Es handelt sich bei den Wendeltreppen vielmehr um nicht raumbildende Gebäudeteile
6 erster Satz, erster Satzteil, BO. Es ist daher zu prüfen, ob die Treppen Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes darstellen und daher den zulässigen Gebäudeumriss im geplanten Umfang überschreiten dürfen.Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Wendeltreppen nicht um Treppenhäuser im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, erster Satz, zweiter Satzteil, BO handelt, da die Treppen nicht eingehaust sind, sondern, wie aus den Einreichunterlagen erkennbar, sich im Freien befinden. Aus diesem Grund ist gegenständlich auch das Kriterium des unbedingt notwendigen Ausmaßes nicht anzuwenden. Es handelt sich bei den Wendeltreppen vielmehr um nicht raumbildende Gebäudeteile
Paragraph 81, Absatz 6, erster Satz, erster Satzteil, BO. Es ist daher zu prüfen, ob die Treppen Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes darstellen und daher den zulässigen Gebäudeumriss im geplanten Umfang überschreiten dürfen. Die Treppe an der der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugewandten Front überschreitet den zulässigen Gebäudeumriss nur mit der oberen Hälfte. Die untere Hälfte liegt innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des Gesamtausmaßes dieser Treppe (Durchmesser 1 m, Höhe mit Brüstung etwas über 4 m) im Verhältnis zu den Ausmaßen des Gebäudes sowie der Tatsache, dass im Dachbereich jedes Gebäudeteiles nur eine solche Treppe (somit insgesamt zwei) geplant ist, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Treppe als nicht raumbildender Bauteil untergeordneten Ausmaßes anzusehen ist. Daran ändert auch der Umstand, dass die Brüstung aus Metall ausgeführt werden soll, nichts, zumal durch diese Ausführung nicht das Ausmaß der Treppe sondern allenfalls ihre Sichtbarkeit von der Liegenschaft der Beschwerdeführer aus vergrößert wird. Aus den oben dargestellten Erwägungen war dem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen. Auch konnte kein Anlass für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gefunden werden. Die Beschwerden waren daher spruchgemäß abzuweisen und der angefochtene Bescheid in Spruchpunkt I.), auf den sich die Beschwerden bezogen, zu bestätigen.Aus den oben dargestellten Erwägungen war dem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen. Auch konnte kein Anlass für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gefunden werden. Die Beschwerden waren daher spruchgemäß abzuweisen und der angefochtene Bescheid in Spruchpunkt römisch eins.), auf den sich die Beschwerden bezogen, zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.072.4475.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.