Abschnitt l der Beitragsordnung zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag zum Wohlfahrtsfond für das Jahr 2013 festgesetzt. In Ihrer Beschwerde gab Frau Dr. B. an: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin (Bf) gegen den Bescheid des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 21.06.2016 zur AZ: ... binnen offener Frist Beschwerde 1. Sämtliche Beiträge zum Wohlfahrtsfond wurden bereits abgeführt. Die Vorschreibung eines höheren Betrages erfolgte zu Unrecht. 2.
der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Wien (Punkt ½) ist bei angestellten Ärzten die Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter Bemessungsgrundlage. Diese Bruttogrundgehälter sind primär den übermittelten Monatsgehaltszetteln zu entnehmen, die Berechnung aufgrund des Jahreslohnzettels ist nur dann vorgesehen, wenn die Monatsgehaltszettel nicht vorgelegt werden Beweis: Gehaltszettel 01-12/2010
G) umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere:3.
Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere: ● die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; ● die Beurteilung von in Ziffer 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; ● die Behandlung solcher Zustände; ● die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; ● die Vorbeugung von Erkrankungen; ● die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; ● die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln; ● die Vornahme von Leichenöffnungen. Zu § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (vgl. VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/11/02092).Zu Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen vergleiche VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/02092). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (vgl. etwa 18.12.2006, 2003/11/0097).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen vergleiche etwa 18.12.2006, 2003/11/0097). 4. Die Leistungszulage der Beschwerdeführerin stellt, nach eigenen Angaben, einen Entgeltbestandteil für administrative Leistungen dar. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, dass die von ihr ausgeübte administrativen Tätigkeiten in keinem Zusammenhang mit ihrer ärztlichen Tätigkeit stünde. Daher ist der Beschwerdeführerin auch bei Zutreffen ihres Vorbringens entgegenzuhalten, dass die administrative Tätigkeit, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer ärztlichen Haupttätigkeit im C. Krankenhaus Wien-E. steht und von dieser daher nicht isoliert betrachtet werden kann.
der oben ausgeführten höchstgerichtlichen Judikatur unterliegen somit auch die darauf entfallenden Einkommensbestandteile der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds.
G zutreffend.„Mag. F. gibt an, dass aufgrund des Jahreslohnzettels unter der Position 215 € 2.202,42 steuerfrei behandelt wurden, da sich unter der Position Strahlenzulage der Vermerk Steuerfreiheit findet und zusammen mit der Position Gefahrenzulage insgesamt der Betrag von 2.202,42 Euro sich nicht ausgeht, wird vermutet, dass auch ein Teil der Leistungszulage steuerfrei behandelt wird. Steuerfreiheit wäre hier
Paragraph 67, EStG zutreffend. Frau G. gibt als Zeugin an: Die Leistungszulage wurde 2009 in der Lohnsteuer vollständig leistungsverpflichtet abgerechnet. Gefragt, auf welche Grundlage sich die Leistungszulage berechnet: Das kann nicht sagen, da ich 2009 noch nicht im Unternehmen tätig war. Gefragt, was heute die Grundlage für die Berechnung ist: Das ist die Vergangenheit. Schon 2009 wurde etwas vertraglich vereinbart und ich kann ja in die bestehenden Verträge nicht eingreifen. Wenn es nicht offensichtlich lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich unrichtig ist, dann kann ich nicht eingreifen. Gefragt, ob Teile der Leistungszulage steuerfrei sind: Nach Einsicht in die Verdienstabrechnung gebe ich an: Da ergibt sich eine Differenz aus der angeführten Bemessungsgrundlage, dies ist die Lohnart LBL. Der dort angeführte Betrag ist geringer als wenn man die lohnsteuerpflichtigen Bezüge zusammenrechnen würde und die Sozialversicherung abzieht. Die Differenz beträgt 415,51 Euro, dieser Teil wurde offensichtlich steuerfrei berechnet. Meine Vermutung ist, dass sich diese Summe aus Überstunden ergibt, genaues kann ich nicht angeben, da sich aus dem Akt nichts ergibt. Gefragt, warum sich in den unterschiedlichen Monaten unterschiedliche Höhen der Leistungszulage ergeben: Ich vermute, es ergibt sich aus einer unterschiedlichen Leistung an Stunden. Gefragt, ob es eine Zeiterfassung gibt: Ja. Aus der Gesamtarbeitszeit pro Monat kann man jedoch nicht zwingend darauf schließen, warum eine unterschiedliche Leistungszulage bezahlt wird. Das ergibt sich aus der unterschiedlichen Arbeit, die Frau Dr. B. erledigt, gemeldet wird diese vom D.. Wie eine derartige Aufzeichnung vom D. erfolgt, kann ich leider nicht sagen. Frau Dr. B. hat einen Dienstvertrag. Woraus sich die Aufteilung der unterschiedlichen Zulagen ergibt, weiß ich nicht. Ich habe dies so aus der Verdienstabrechnung übernommen. Es gibt die Möglichkeit, dass die Verdienstabrechnung automatisch erfolgt, teilweise wird aber händisch der Betrag eingegeben. Ob ein Fixum bei der Leistungszulage automatisch vorgesehen ist oder nicht, kann ich nicht angeben, da ich nicht mehr selbst die Verdienstabrechnung gemacht. Ich war früher Lohnverrechnerin. Frau Dr. B. gibt an: Gefragt, was vereinbart wurde bezüglich der Leistungszulagen: Es wurde diesbezüglich nichts vereinbart. Die unterschiedlichen Höhen ergeben sich aufgrund einer unterschiedlichen Befund- und Leistungslast. Ich habe einen Vertrag mit Prim. Dr. H. I., ich bin ihm gegenüber weisungsgebunden. Gefragt, was vereinbart wurde bezüglich der Leistungszulagen: Es wurde diesbezüglich nichts vereinbart. Die unterschiedlichen Höhen ergeben sich aufgrund einer unterschiedlichen Befund- und Leistungslast. Ich habe einen Vertrag mit Prim. Dr. H. römisch eins., ich bin ihm gegenüber weisungsgebunden. Gefragt, ob auch Sonderklassengebühren in dieser Leistungszulage beinhaltet sind: Das wüsste ich nicht. Ich bekomme keine Sonderklassengebühren.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Beitragsjahr 2013 ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien war. Als solches Mitglied ist sie im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien beitragspflichtig. Frau Dr. B. ist als D. im C. Krankenhaus Wien E. tätig. Frau Dr. B. ist auch für die Einteilung, Dienstpläne und für die Raumbefüllung im Krankenhaus zuständig, dies in Absprache mit der Verfügbarkeit der RTA´s. Fr. Dr. B. bezog lt. vorliegenden Verdienstabrechnungen für das Beitragsjahr 2013 neben einem Gehalt auch eine Funktionszulage, eine Leistungszulage, eine Gefahrenzulage und eine Strahlenzulage. Als Gesamtbrutto dieser Verdienstabrechnung ist die Summe der zuvor genannten Positionen zusammengefasst. Da es sich bei den Positionen Gefahrenzulage und Strahlenzulage um eine
G zu besteuernde Zulage handelt und überdies die monatlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden, ist diese in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Wohlfahrtsfonds nicht miteinzuberechnen. Da es sich bei den Positionen Gefahrenzulage und Strahlenzulage um eine
Paragraph 68, EStG zu besteuernde Zulage handelt und überdies die monatlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden, ist diese in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Wohlfahrtsfonds nicht miteinzuberechnen. Die Funktionszulage und die Leistungszulage sind in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen da es nicht um Zulagen
G im Sinne der Beitragsordnung handelt. Die Funktionszulage und die Leistungszulage sind in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen da es nicht um Zulagen
Paragraph 67, EStG im Sinne der Beitragsordnung handelt. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ergab sich im Wesentlichen die Frage, ob nur jener Teil der Verdienstabrechnung, der als Gehalt (Lohnart 100) ausgewiesen ist, für die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, oder ob weitere Teile des ausgewiesenen Gesamtbruttos lt. Verdienstabrechnung heranzuziehen sind. Lt. Angabe des C. Krankenhauses ergibt sich der Bruttobezug innerhalb eines Monats durch das Bruttogrundgehalt der Lohnart 100, durch die Funktionszulage der Lohnart 159, durch die Leistungszulage der Lohnart 196, sowie der Gefahrenzulage
der Lohnart 270 und letztlich aufgrund der Strahlenzulage
der Lohnart 275. Die Lohnarten 159 und 196 werden auch für die Sozialversicherung abgerechnet. Die Lohnarten 100, 159 und 196 werden für die Lohnsteuer zusammengerechnet. Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Vertreter im Erstverfahren waren bemüht die Bemessungsgrundlage möglichst gering darzustellen, indem sie nur die Lohnart 100 herangezogen haben. Auch die jetzige Beschwerde folgt dieser Darstellung. Nachdem die Lohnarten 270 und 275 eindeutig als § 68 EStG-Zulage zu behandeln sind, fielen diese aus der Bemessungsgrundlage heraus. Nachdem die Lohnarten 270 und 275 eindeutig als Paragraph 68, EStG-Zulage zu behandeln sind, fielen diese aus der Bemessungsgrundlage heraus. Unstrittig wurde die Funktionszulage regelmäßig und nicht etwa einmalig gewährt, sie ist deshalb keine Zulage
G im Sinne der Beitragsordnung.Unstrittig wurde die Funktionszulage regelmäßig und nicht etwa einmalig gewährt, sie ist deshalb keine Zulage
Paragraph 67, EStG im Sinne der Beitragsordnung. Strittig war vor allem die Leistungszulage der Lohnart 196. Im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die tatsächliche Höhe der Leistungszulage pro Monat variiert, ergibt sich bei genauer Betrachtungsweise, dass diese im Jahresdurchschnitt im Wesentlichen fix ist. Offensichtlich nur zum Schein wird die Höhe pro Monat geändert. Aus den sämtlichen vorgelegten Verdienstabrechnungen für das Jahr 2010 ergibt sich, dass die Leistungszulage in Wahrheit kaum in unterschiedlicher Höhe -über das Jahr gerechnet- ausbezahlt wird. Vergleicht man sämtliche Leistungszulagen für 2010, so ist es offensichtlich, dass der Betrag von EUR 6.890,- als Fixum angenommen wird. Die unterschiedlichen Höhen der monatlichen Verdienstabrechnung in der Leistungszulage ergeben sich wie schon im Beitragsjahr 2012 offensichtlich deshalb, dass für einen Monat zwar weniger als die EUR 6.890,- bezahlt werden, dieser Fehlbetrag (oder Überhang) wird jedoch in einer der nächsten monatlichen Verdienstabrechnungen ausgeglichen. Im Einzelnen wurde folgende Leistungszulage ausbezahlt: Jänner 6890,66 Euro Februar 6890,66 Euro März 6449,66 Euro (-441 Euro) April 7340,66 Euro (+450 Euro) Mai 6640,66 Euro (-250 Euro) Juni 6890,66 Euro Juli 7140,66 Euro (+50 Euro) August 6590,66 Euro (-300Euro) September 7190,66 Euro (+200 Euro) Oktober 6740,66 Euro (-150 Euro) November 6890,66 Euro Dezember 7040, 66 Euro (+150 Euro) Über das gesamte Jahr ergibt sich lediglich eine Abweichung von ingesamt 291 Euro. Auffällig ist, dass auch eine (bei einer, angeblich von der Befundlast abhängigen Festsetzung der Leistungszulage) urlaubsbedingte Abwesenheit der Beschwerdeführerin keine Schwankung der „Leistungszulage“ erbracht hat. Würde die Höhe der Leistungszulage tatsächlich auf Grund einer Befund- und Leistungslast festgelegt werden, dann müsste es auf Grund einer Urlaubsabwesenheit (5 oder 6 Wochen) naturbedingt eine Verringerung der Leistungszulage (insgesamt) geben. Auffällig ist auch, dass das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld in derselben Höhe geleistet wurden. Die Höhe war jeweils EUR 9.009,50,-, wobei dieser Betrag genau jenem Gesamtbrutto entspricht, welches unter der Lohnart BRG (in einem Regelmonat mit 6890,66 Euro als Leistungszulage) angeführt ist. Da nicht realistischer Weise angenommen werden kann, dass eine Befundlast jeden Monat nahezu exakt gleich ist, wurde die Behauptung, dass die Befundlast zur Bestimmung der Höhe der Leistungszulage herangezogen wird, als Schutzbehauptung gewertet. Die Angabe der Beschwerdeführerin zum Thema, warum die Leistungszulage unterschiedlich hoch ist, war unglaubwürdig. Zum einen ergäben sich die unterschiedlichen Höhen der Leistungszulage aufgrund von unterschiedlichen Befund- und Leistungslasten. Frau Dr. B. habe einen Vertrag mit Prim. Dr. I., wie dieser genau aussieht konnte sie nicht angeben. Die Frage ob ein Fixum in dieser Leistungszulage enthalten ist und ob nur Teile davon variabel sind oder ob die Höhe zur Gänze tatsächlich variabel von einer Befund- und Leistungslast abhängt, konnte Frau Dr. B. nicht beantworten. Wie es zur Festsetzung der monatlich schwankenden Leistungszulage kommt, konnte durch die Beschwerdeführerin nicht erklärt werden.Die Angabe der Beschwerdeführerin zum Thema, warum die Leistungszulage unterschiedlich hoch ist, war unglaubwürdig. Zum einen ergäben sich die unterschiedlichen Höhen der Leistungszulage aufgrund von unterschiedlichen Befund- und Leistungslasten. Frau Dr. B. habe einen Vertrag mit Prim. Dr. römisch eins., wie dieser genau aussieht konnte sie nicht angeben. Die Frage ob ein Fixum in dieser Leistungszulage enthalten ist und ob nur Teile davon variabel sind oder ob die Höhe zur Gänze tatsächlich variabel von einer Befund- und Leistungslast abhängt, konnte Frau Dr. B. nicht beantworten. Wie es zur Festsetzung der monatlich schwankenden Leistungszulage kommt, konnte durch die Beschwerdeführerin nicht erklärt werden. Nicht näher war auf die Frage einzugehen, ob sich die unterschiedliche Höhe der Leistungszulage auf Grund von administrativen Tätigkeiten ergibt da auch diese als ärztliche (Neben)tätigkeit gilt. Frau J. G., die als Personaldirektorin im C. Krankenhaus für die Lohnverrechnung zuständig ist, gab an, dass sie im Jahr 2009 nicht im Unternehmen tätig war. Wie eine Lohnvereinbarung für Dr. B. vertraglich getroffen wurde konnte sie nicht angeben. Nur wenn etwas offensichtlich lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich unrichtig ist, würde sie eingreifen. Sie konnte angeben, dass sich für sie eine Teilsteuerfreiheit daraus ergibt, dass eine Differenz aus der angeführten Bemessungsgrundlage in der Lohnart LBL zur Lohnart BRG vorliegt. Die unter LBL angeführten Beträge sind geringer als die unter der Lohnart BRG. Die Differenz würde zum Beispiel für das Monat April 2009 EUR 415,51 betragen, dieser Teil wäre offensichtlich steuerfrei. In ihrer mündlichen Aussage war Frau G. bemüht sich auf die bereits offensichtlichen Tatsachen zu beschränken. Nach der bisherigen Aussage der Beschwerdeführerin ergäbe sich die unterschiedliche Höhe der Leistungszulage aufgrund der Befundlast. Frau G. gab an, dass es ihre Vermutung sei, dass sich die unterschiedliche Höhe der Leistungszulage aus der Summe aus Überstunden ergibt, genaueres konnte sie dazu jedoch nicht angeben. Sie vermute auch, dass sich die unterschiedliche Höhe nach Beitragsmonat sich aus einer unterschiedlichen Leistung an Stunden ergibt. Es gäbe auch eine Zeiterfassung. Man könne aus der Gesamtarbeitszeit pro Monat nicht zwingend darauf schließen, warum eine unterschiedliche Leistungszulagenhöhe bezahlt wird. Die unterschiedliche Höhe ergäbe sich aufgrund der unterschiedlichen Arbeit die Fr. Dr. B. erledigt, gemeldet würde dies vom D.. Wie eine derartige Aufzeichnung erfolgt könne sie nicht sagen. Sie wisse auch nicht woraus sich die Aufteilung der unterschiedlichen Zulagen ergibt. Sie selbst habe dies nur aus der schon 2009 vorhandenen Verdienstabrechnung übernommen. Völlig unglaubwürdig war die Angabe der Beschwerdeführerin im Erstverfahren, dass die Leistungszulage zur Gänze als eine Zulage zu behandeln ist, die die (volle) Steuerfreiheit des § 68 EStG genießt, nach Aussage der Personaldirektorin wird die Leistungszulage (auch) sehr wohl zur Lohnsteuer abgerechnet, ein Teil ist jedoch steuerfrei. Die Leistungszulage ist annähernd fix pro Monat (im Schnitt).Völlig unglaubwürdig war die Angabe der Beschwerdeführerin im Erstverfahren, dass die Leistungszulage zur Gänze als eine Zulage zu behandeln ist, die die (volle) Steuerfreiheit des Paragraph 68, EStG genießt, nach Aussage der Personaldirektorin wird die Leistungszulage (auch) sehr wohl zur Lohnsteuer abgerechnet, ein Teil ist jedoch steuerfrei. Die Leistungszulage ist annähernd fix pro Monat (im Schnitt). Für das Verwaltungsgericht Wien ist es jedoch höchst unglaubwürdig, dass es für die zuständige Personaldirektorin nicht erkennbar ist, dass es sich bei der Leistungszulage sehr wohl um eine Zulage mit durchschnittlich gleicher Höhe (nämlich 6890 Euro pro Monat) handelt. Da die Leistungszulage weitgehend regelmäßig und nicht etwa einmalig gewährt wird, ist sie auch keine Zulage
G im Sinne der Beitragsordnung.Da die Leistungszulage weitgehend regelmäßig und nicht etwa einmalig gewährt wird, ist sie auch keine Zulage
Paragraph 67, EStG im Sinne der Beitragsordnung. Unter der Lohnart LBL ist die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer des laufenden Bezuges angeführt. Es ist zu ersehen, dass nicht alle Beträge des Gesamtbruttos (Lohnart BRG) für die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer (Lohnart LBL) herangezogen werden, Teile davon werden offensichtlich steuerfrei behandelt. Diese (steuerfreien) Beträge wären bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge zum Wohlfahrtsfond abzuziehen. Schon im (fortgesetzten) erstinstanzlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8.10.2015 nachweislich aufgefordert die Höhe des steuerfreien Anteils der Leistungszulage bekannt zu geben. Dies ist nicht erfolgt. Ob tatsächlich auch eine korrekte lohnsteuerrechtliche Begünstigung der Funktions- und Leistungszulage vorliegt kann nicht beurteilt werden, wird aber wegen der Regelmäßigkeit der Zulagen höchst angezweifelt. Eine steuerliche Begünstigung wurde durch das Finanzamt jedenfalls gewährt da steuerfreie Bezüge nachlesbar sind. Mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin war jedoch ein
der Beitragsordnung zu berücksichtigender Anteil nicht herausrechenbar. Auch in der Beschwerde wurde nichts dazu vorgebracht. Die Leistungszulage wie auch die Funktionszulagen sind in die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Beiträge zum Wohlfahrtsfond mit einzubeziehen. Unzweifelhaft sind die Lohnarten 100, 159 und 196 in die Berechnung des Bruttogrundgehaltes als Grundlage für die Bemessung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds heranzuziehen. Mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin kann der steuerfreie Teil des Bruttogrundgehalts nicht herausgerechnet werden. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: § 109 Ärztegesetz lautetParagraph 109, Ärztegesetz lautet
an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen
Paragraph 104, an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen
Paragraph 104, zu leisten, jedoch höchstens im Ausmaß der in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung für ordentliche Kammerangehörige festgelegten Beiträge.
2 obliegt die Definition der Höhe und der Bemessungsgrundlage für die Wohlfahrtsfondsbeiträge der Beitragsordnung.
Paragraph 109, Absatz 2, obliegt die Definition der Höhe und der Bemessungsgrundlage für die Wohlfahrtsfondsbeiträge der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien bestimmt dazu: I.römisch eins. Fondbeitrag:
5 übermittelt werfen, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SVS-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Abschnitt römisch vier Absatz 5, übermittelt werfen, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SVS-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Die Beschwerdeführerin übt ihre ärztliche Tätigkeit in einem Dienstverhältnis aus. § 2 des Ärztegesetzes lautet:Paragraph 2, des Ärztegesetzes lautet:
G 1988.
Paragraph 109, Absatz 6, Ärztegesetz gehören zum Bruttogrundgehalt nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne der Paragraphen 67,,68 EStG
Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten BetragAbsatz eins :, Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels
Absatz 2, nach Abzug der in Absatz 12, genannten Betrag 1.für die ersten 620 Euro 0%, 2.für die nächsten 24 380 Euro 6%, 3.für die nächsten 25 000 Euro 27%, 4. für die nächsten 33 333 Euro 35,75%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel
Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen
Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel
Absatz 2, höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen
Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5, erster Teilstrich, Absatz 6 bis 8 und Absatz 10, nicht zu berücksichtigen.
Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge
, ausgenommen laufende Einkünfte
1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge
, ausgenommen sonstige Einkünfte
Absatz eins, mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Absatz 12, genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Absatz 10, zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge
Paragraph 3,, ausgenommen laufende Einkünfte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, 11 und 15 Litera a,, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge
Paragraph 3,, ausgenommen sonstige Einkünfte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet. § 68 EStG über die Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge lautet:Paragraph 68, EStG über die Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge lautet:
G, weshalb diese nicht zur Bemessungsgrundlage hinzugezählt wird.Unzweifelhaft handelt es sich bei der Gefahrenzulage und bei der Strahlenzulage um eine Zulage
Paragraph 68, EStG, weshalb diese nicht zur Bemessungsgrundlage hinzugezählt wird. Im Folgenden ist beachten, dass die (ergänzend) „lohn“-steuerliche Behandlung kein Kriterium für die Zuordnung (ergänzend) „als Bemessungsgrundlage“ ist (vgl VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292).Im Folgenden ist beachten, dass die (ergänzend) „lohn“-steuerliche Behandlung kein Kriterium für die Zuordnung (ergänzend) „als Bemessungsgrundlage“ ist vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Als Bemessungsgrundlage ist deshalb jedenfalls das monatliche Bruttogrundgehalt heranzuziehen, worauf der Wortlaut des I Abs. 2 Beitragsordnung ausdrücklich Bezug nimmt. Als Bemessungsgrundlage ist deshalb jedenfalls das monatliche Bruttogrundgehalt heranzuziehen, worauf der Wortlaut des römisch eins Absatz 2, Beitragsordnung ausdrücklich Bezug nimmt. Zu klären ist ob es sich bei der Leistungszulage und der Funktionszulage um Zulagen
G handelt die nicht
der Beitragsordnung zu berücksichtigen sind. Zu klären ist ob es sich bei der Leistungszulage und der Funktionszulage um Zulagen
Paragraph 67, EStG handelt die nicht
der Beitragsordnung zu berücksichtigen sind. Das (lohnsteuerliche) Bruttogrundgehalt setzt sich bei der Beschwerdeführerin aus den Lohnarten 100, 159, 196 zusammen. Die Leistungszulage so wie die Funktionszulage sind jedoch Bestandteile des Bruttogrundgehalts im Sinne der Beitragsordnung, da diese regelmäßig gewährt werden. Die Funktionszulage und der als Leistungszulage bezeichnete Teil der Verdienstabrechnung ist wie oben dargestellt im Wesentlichen bei der Beschwerdeführerin fix und ist nicht variabler Teil des Verdienstes. Fixe Bruttogrundgehälter sind in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen. Keineswegs wird die Leistungszulage abhängig von einer Befundlast oder ähnlichem bestimmt. Warum diese unterschiedlich hoch ausbezahlt in verschiedenen Monaten ausbezahlt wird, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls gebührt der Beschwerdeführerin die Funktionszulage und die Leistungszulage als fixer Bestandteil des Bruttogehalts, werden denn auch die Sonderzahlungen danach bemessen. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts wäre eine lohnsteuerliche Begünstigung der hier fraglichen Funktions- und Leistungszulage nicht angezeigt, die Lösung dieser Frage obliegt jedoch dem Finanzamt. Durch die vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin selbst gewählten Aufspaltung und Benennung der Teile des Bruttogrundgehalts in Funktions- und Leistungszulage ergäbe sich für das Finanzamt, dass eine lohnsteuerliche Begünstigung
(und/oder
68 EStG) vorliegen könnte. Offensichtlich geht jedoch weder der Arbeitgeber noch das Finanzamt tatsächlich davon aus, dass die Leistungszulage und die Funktionszulage lohnsteuerlich begünstigt behandelt werden. Entgegen der Aufforderung wurde nicht vorgebracht ob und wieviel tatsächlich steuerlich begünstigt behandelt wird. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts wäre eine lohnsteuerliche Begünstigung der hier fraglichen Funktions- und Leistungszulage nicht angezeigt, die Lösung dieser Frage obliegt jedoch dem Finanzamt. Durch die vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin selbst gewählten Aufspaltung und Benennung der Teile des Bruttogrundgehalts in Funktions- und Leistungszulage ergäbe sich für das Finanzamt, dass eine lohnsteuerliche Begünstigung
Paragraph 67, (und/oder
68 EStG) vorliegen könnte. Offensichtlich geht jedoch weder der Arbeitgeber noch das Finanzamt tatsächlich davon aus, dass die Leistungszulage und die Funktionszulage lohnsteuerlich begünstigt behandelt werden. Entgegen der Aufforderung wurde nicht vorgebracht ob und wieviel tatsächlich steuerlich begünstigt behandelt wird. Aus der selbst gewählten Besonderheit der Aufteilung des Bruttogrundgehalts beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ergibt sich dadurch jedoch nicht, dass mit der Bezeichnung „Funktionszulage und die Leistungszulage“ Zulagen gemeint sind die
6 Ärztegesetz zur Gänze nicht zu berücksichtigen sind. Aus Sicht der Beitragsordnung handelt es sich nicht um Zulagen die unter § 67 EStG fallen. Aus der selbst gewählten Besonderheit der Aufteilung des Bruttogrundgehalts beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ergibt sich dadurch jedoch nicht, dass mit der Bezeichnung „Funktionszulage und die Leistungszulage“ Zulagen gemeint sind die
Paragraph 109, Absatz 6, Ärztegesetz zur Gänze nicht zu berücksichtigen sind. Aus Sicht der Beitragsordnung handelt es sich nicht um Zulagen die unter Paragraph 67, EStG fallen. Weiters ist für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage die Leistungszulage zu prüfen ob diese Zulage
G zu behandeln ist. Weiters ist für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage die Leistungszulage zu prüfen ob diese Zulage
Paragraph 68, EStG zu behandeln ist. Mangels Vorbringen der Beschwerdeführerin war nicht feststellbar, inwieweit durch eine Leistungszulage (auch) Überstunden (pauschal?) abgegolten werden sollen. Diese etwaigen Überstunden würden zwar möglicherweise
G zu behandeln sein und wären diese Teile steuerlich begünstigt. Lediglich dieser geringe Anteil ist
G richtig (lohn)steuerlich begünstigt zu behandeln und würde dieser (geringe) Teil deshalb aus der Bemessungsgrundlage der Beiträge zum Wohlfahrtsfond rausfallen. Mangels Vorbringen der Beschwerdeführerin war nicht feststellbar, inwieweit durch eine Leistungszulage (auch) Überstunden (pauschal?) abgegolten werden sollen. Diese etwaigen Überstunden würden zwar möglicherweise
Paragraph 68, Absatz 2, EStG zu behandeln sein und wären diese Teile steuerlich begünstigt. Lediglich dieser geringe Anteil ist
Paragraph 68, Absatz 2, EStG richtig (lohn)steuerlich begünstigt zu behandeln und würde dieser (geringe) Teil deshalb aus der Bemessungsgrundlage der Beiträge zum Wohlfahrtsfond rausfallen. Selbst wenn durch eine gewährte Begünstigung durch das Finanzamt rückgeschlossen werden kann, dass lohnsteuerlich eine Einordnung nach §§ 67,68 EStG erfolgt, kann mangels Angabe durch die Beschwerdeführerin nicht jene Höhe bestimmt werden die auch im Sinne der Beitragsordnung zu berücksichtigen wäre. Paragraphen 67,,68 EStG erfolgt, kann mangels Angabe durch die Beschwerdeführerin nicht jene Höhe bestimmt werden die auch im Sinne der Beitragsordnung zu berücksichtigen wäre. Bewusst beschränkt sich die nun vorliegende Beschwerde lediglich auf die Wortinterpretation und führt aus, dass eine Zulage begrifflich kein Grundgehalt sein könne. Dem ist jedoch zu entgegen zu halten, dass erst durch den willkürlichen „Kunstgriff“ des C. Krankenhauses in der Verdienstabrechnung das (äußerst gering) ausgewiesene Gehalt
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass mit Blick auf die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.162.V.006.2852.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.