1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Hugl über die Beschwerde des Herrn A. U. vom 28.3.2017 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 28.2.2017, Zl. T/135/VA/17, mit welchem der Antrag des Herrn U. vom 23.2.2017 auf Erteilung eines Taxiausweises
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, weist Ihren Antrag vom 23.02.2017 auf Erteilung eines Taxiausweises gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr. 951/1993 in der geltenden Fassung) ab.“„Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, weist Ihren Antrag vom 23.02.2017 auf Erteilung eines Taxiausweises gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, in der geltenden Fassung) ab.“ Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der Ausweis auszustellen sei, wenn der Bewerber vertrauenswürdig sei. Die Vertrauenswürdigkeit müsse zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Betreffend den Beschwerdeführer würden folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen: VStV/916301512528/2016, Delikt: § 99 Abs. 1 Z 1 EisbKrV, Strafe: 140,-- Euro, Beginn Tilgung: 29.11.2016VStV/916301512528/2016, Delikt: Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EisbKrV, Strafe: 140,-- Euro, Beginn Tilgung: 29.11.2016 VStV/915300367294/2015, Delikt: § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO, Strafe: 1.200,-- Euro, Beginn Tilgung: 13.4.2015VStV/915300367294/2015, Delikt: Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO, Strafe: 1.200,-- Euro, Beginn Tilgung: 13.4.2015 VStV/915300000455/2015, Delikt: § 52 lit. a Z 10a StVO, Strafe: 76,-- Euro, Beginn Tilgung: 14.7.2015VStV/915300000455/2015, Delikt: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, Strafe: 76,-- Euro, Beginn Tilgung: 14.7.2015 VStV/914301413094/2014, Delikt: § 9 Abs. 1 StVO, Strafe: 100,-- Euro, Beginn Tilgung: 20.6.2016VStV/914301413094/2014, Delikt: Paragraph 9, Absatz eins, StVO, Strafe: 100,-- Euro, Beginn Tilgung: 20.6.2016 VStV/914301154652/2014, Delikt: § 52 lit. a Z 10a StVO, Strafe: 90,-- Euro, Beginn Tilgung: 13.11.2014VStV/914301154652/2014, Delikt: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, Strafe: 90,-- Euro, Beginn Tilgung: 13.11.2014 S 0160099/B/13, Delikt: § 52 lit. a Z 10a StVO, Strafe: 70,-- Euro, Beginn Tilgung: 2.10.2013S 0160099/B/13, Delikt: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, Strafe: 70,-- Euro, Beginn Tilgung: 2.10.2013 S 0154685/B/13, Delikt: § 20 Abs. 2 StVO, Strafe: 56,-- Euro, Beginn Tilgung: 2.10.2013S 0154685/B/13, Delikt: Paragraph 20, Absatz 2, StVO, Strafe: 56,-- Euro, Beginn Tilgung: 2.10.2013 S 0129852/SG/13, Delikt: § 52 lit. a Z 10a StVO, Strafe: 56,-- Euro, Beginn Tilgung: 25.8.2013S 0129852/SG/13, Delikt: Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, Strafe: 56,-- Euro, Beginn Tilgung: 25.8.2013 S 0239912/ML/12, Delikt: § 9 Abs. 1 StVO, Strafe: 70,-- Euro, Beginn Tilgung: 16.12.2012S 0239912/ML/12, Delikt: Paragraph 9, Absatz eins, StVO, Strafe: 70,-- Euro, Beginn Tilgung: 16.12.2012 S 0216465/LS/12, Delikt: § 52 lit. c Z 24 StVO, Strafe: 70,-- Euro, Beginn Tilgung: 14.11.2012S 0216465/LS/12, Delikt: Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO, Strafe: 70,-- Euro, Beginn Tilgung: 14.11.2012 Die belangte Behörde stellte abschließend fest, dass angesichts dieses Sachverhalts die für die Erteilung eines Taxiausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht angenommen werden könne, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 2013 als Mietwagen- und Transportfahrer tätig sei. Die Ausbildung für die Erteilung des Taxiausweises habe er im Jahr 2016 abgeschlossen. Die genannten Verwaltungsstrafen würden geringfügigen Übertretungen entsprechen und seien sein Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend. Er wisse, dass er einen großen Fehler begangen habe und bereue dies. Er werde sich darum bemühen, diesen Fehler nicht zu wiederholen. In Anbetracht dieses Sachverhalts ersuche er, seiner Beschwerde stattzugeben und ihm den Taxiausweis zu erteilen. Dem Akteninhalt nach hat der Beschwerdeführer am 16.2.2017 (Zeugnis der WKO, Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Sparte Transport und Verkehr) die
1 Z 5 BO erforderlichen Kenntnisse vor der Kommission der Fachgruppe (§ 8 Abs. 1 BO) nachgewiesen.Dem Akteninhalt nach hat der Beschwerdeführer am 16.2.2017 (Zeugnis der WKO, Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Sparte Transport und Verkehr) die
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, BO erforderlichen Kenntnisse vor der Kommission der Fachgruppe (Paragraph 8, Absatz eins, BO) nachgewiesen. Am 23.2.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises. Das Verkehrsamt Wien holte daraufhin einen Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen den Beschwerdeführer betreffend ein. Die Auflistung derselben siehe oben. In weiterer Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein.
Paragraph 2, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Nach § 4 Abs. 1 der genannten Betriebsordnung dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der genannten Betriebsordnung dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. Nach § 6 Abs. 1 Z 3 der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Zum Thema „Vertrauenswürdigkeit“ hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: „Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren.“ (Erk. d. VwGH v. 27.5.2010, Zl. 2009/03/0147).„Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren.“ (Erk. d. VwGH v. 27.5.2010, Zl. 2009/03/0147). „Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen.“ (Erk. d. VwGH v. 17.3.1986, Zl. 85/15/0129). „Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (Erk. d. VwGH v. 31.3.2005, Zl. 2003/03/0051). Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der aktenkundigen rechtskräftigen und noch nicht getilgten Verwaltungsvormerkungen nach der StVO und der EisbKrV die vom Gesetzgeber geforderte „Vertrauenswürdigkeit in den letzten fünf Jahren“ abzusprechen. Zu den von der belangten Behörde aufgelisteten und in diesem Erkenntnis auf Seite 2 angeführten Verwaltungsübertretungen ist Folgendes zu bemerken: Bei der Übertretung zur Zahl VStV/916301512528/2016 handelt es sich um eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 Z 1 der Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV), der eine Missachtung des Gelb- bzw. Rotlichtes einer durch Lichtzeichen geregelten Eisenbahnkreuzung zugrunde liegt. Hierbei handelt es sich um eine durchaus schwerwiegende Übertretung, da gerade in letzter Zeit immer wieder schwere Unfälle zwischen Personenkraftwagen und Zugsgarnituren auf geregelten und ungeregelten Eisenbahnkreuzungen passieren. Wenn das Gelb- bzw. Rotlicht bei einer Eisenbahnkreuzung von einem Fahrzeuglenker nicht beachtet wird, lässt dies auf eine äußerst mangelnde Aufmerksamkeit bzw. besondere Leichtsinnigkeit und Unbekümmertheit im Straßenverkehr schließen. Bei der Übertretung zur Zahl VStV/916301512528/2016 handelt es sich um eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, der Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV), der eine Missachtung des Gelb- bzw. Rotlichtes einer durch Lichtzeichen geregelten Eisenbahnkreuzung zugrunde liegt. Hierbei handelt es sich um eine durchaus schwerwiegende Übertretung, da gerade in letzter Zeit immer wieder schwere Unfälle zwischen Personenkraftwagen und Zugsgarnituren auf geregelten und ungeregelten Eisenbahnkreuzungen passieren. Wenn das Gelb- bzw. Rotlicht bei einer Eisenbahnkreuzung von einem Fahrzeuglenker nicht beachtet wird, lässt dies auf eine äußerst mangelnde Aufmerksamkeit bzw. besondere Leichtsinnigkeit und Unbekümmertheit im Straßenverkehr schließen. Der Bestrafung zur Zahl VStV/915300367294/2015 liegt eine Übertretung nach § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO zugrunde, weil der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (0,6 bis 0,8 mg/
GVG war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt, der Beschwerdeführer eine Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt und die belangte Behörde auf eine Verhandlung verzichtet hat.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt, der Beschwerdeführer eine Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt und die belangte Behörde auf eine Verhandlung verzichtet hat. Abschließend wird bemerkt, dass letztendlich das Verkehrsamt Wien zu entscheiden haben wird, ob und wann dem Beschwerdeführer frühestens ein Taxiausweis ausgestellt werden kann. Ein neuerlicher diesbezüglicher Antrag wäre aber wahrscheinlich nicht vor Ablauf eines entsprechenden Zeitraumes (etwa ein bis zwei Jahre) zweckmäßig, in welchem sich der Beschwerdeführer absolut wohlverhalten müsste und keine neuen Verwaltungsübertretungen setzen dürfte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.008.RP05.5063.2017
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