1 WMG“ vom 07.04.2017 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit geboten innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien (Vorhalt des Beweisergebnisses) vom 23.06.2017 wurden der Beschwerdeführerin die Zustellinformationen bezüglich des Schreibens „
Paragraph 16, Absatz eins, WMG“ vom 07.04.2017 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit geboten innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis der Post RSb nach einem Zustellversuch am 27.06.2017 an der Abgabestelle Wien, S.-Straße, und Verständigung über die Hinterlegung in der zuständigen Postfiliale hinterlegt und ab 28.06.2017 zur Abholung bereit gehalten. Die Beschwerdeführerin hat weder innerhalb der ihr eingeräumten Frist noch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen oder etwaige Unterlagen vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat am 02.03.2017 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Sie ist österreichische Staatsbürgerin, arbeitslos, von ihrem Mann getrennt lebend und Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Sie ist mit diesen in Wien, S.-Straße wohnhaft. Seit 14.02.2017 ist sie laufend beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Mit Schreiben „
1 WMG“ vom 07.04.2017 wurde Sie von der belangten Behörde aufgefordert, bis zum 24.04.2017 einen Nachweis über die aktuellen Alimente für C. L. und J. L. sowie einen Nachweis über den aktuellen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehemann L. Q., vorzulegen.Mit Schreiben „
Paragraph 16, Absatz eins, WMG“ vom 07.04.2017 wurde Sie von der belangten Behörde aufgefordert, bis zum 24.04.2017 einen Nachweis über die aktuellen Alimente für C. L. und J. L. sowie einen Nachweis über den aktuellen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehemann L. Q., vorzulegen. Das Schreiben „
1 WMG“ vom 07.04.2017 wurde laut dem im Akt einliegenden Zustellnachweis RSb nach einem Zustellversuch (an der Abgabestelle in Wien, S.-Straße) am 14.04.2017 beim Postamt … Wien hinterlegt und ab dem 14.04.2017 zur Abholung bereitgehalten. Das Schreiben wurde nach Ablauf der Abholfrist von der Post mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert.Das Schreiben „
Paragraph 16, Absatz eins, WMG“ vom 07.04.2017 wurde laut dem im Akt einliegenden Zustellnachweis RSb nach einem Zustellversuch (an der Abgabestelle in Wien, S.-Straße) am 14.04.2017 beim Postamt … Wien hinterlegt und ab dem 14.04.2017 zur Abholung bereitgehalten. Das Schreiben wurde nach Ablauf der Abholfrist von der Post mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert. Innerhalb der Frist bis zum 24.04.2017 sind die geforderten Unterlagen nicht eingelangt, sodass die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hat. Am 05.05.2017 wurde ein Duplikat des AMS Bescheides vom 21.03.2017 der belangten Behörde vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat am 09.05.2017 einen neuen Antrag auf Mindestsicherung gestellt und wurde neuerlich mit Schreiben „
1 WMG“ aufgefordert, einen Nachweis über die aktuellen Alimente für C. L. und J. L. sowie einen Nachweis über den aktuellen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehemann L. Q., vorzulegen. Nach Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung vom April 2017, wurde der Antrag mit Bescheid vom 01.06.2017 zur Zl. MA 40 – SH/2017/01669496-001 neuerlich gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) idgF, abgewiesen.Die Beschwerdeführerin hat am 09.05.2017 einen neuen Antrag auf Mindestsicherung gestellt und wurde neuerlich mit Schreiben „
Paragraph 16, Absatz eins, WMG“ aufgefordert, einen Nachweis über die aktuellen Alimente für C. L. und J. L. sowie einen Nachweis über den aktuellen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehemann L. Q., vorzulegen. Nach Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung vom April 2017, wurde der Antrag mit Bescheid vom 01.06.2017 zur Zl. MA 40 – SH/2017/01669496-001 neuerlich gemäß Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) idgF, abgewiesen. Dazu ist auszuführen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten auszugsweise wie folgt: § 16.Paragraph 16, Ablehnung und Einstellung der Leistungen
1 WMG“ vom 07.04.2017 nicht erhalten habe und es immer wieder Probleme mit der korrekten Zustellung von Poststücken an ihrer Wohnadresse gäbe.Die Beschwerdeführerin stützt ihr Vorbringen im Wesentlichen auf die Tatsache, dass Sie das verfahrensrelevante Schreiben „
Paragraph 16, Absatz eins, WMG“ vom 07.04.2017 nicht erhalten habe und es immer wieder Probleme mit der korrekten Zustellung von Poststücken an ihrer Wohnadresse gäbe. Dazu ist auszuführen, dass der Rückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO darstellt und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. u.v. VwGH 19.04.2001, 99/06/0049).Dazu ist auszuführen, dass der Rückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO darstellt und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche u.v. VwGH 19.04.2001, 99/06/0049). Der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 23.06.2017 die Zustellinformationen des Schreibens „
1 WMG“ vom 07.04.2017 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 23.06.2017 die Zustellinformationen des Schreibens „
Paragraph 16, Absatz eins, WMG“ vom 07.04.2017 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Sie hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Ein allgemein vorgebrachter, möglicher Zustellmangel ist nicht geeignet, den im Akt einliegenden Zustellnachweis RSb zu widerlegen. Es sind weder konkrete Angaben gemacht, noch etwaige Bescheinigungsmittel angeboten wurden. Eine Glaubhaftmachung eines Zustellmangels ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen. Es ist als erwiesen anzusehen, dass die
1 WMG vom 07.04.2017 ordnungsgemäß am 14.04.2017 (durch Hinterlegung) zugestellt wurde. Es wurde im Schreiben auch über die Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen einer Nichtmitwirkung hingewiesen. Es ist als erwiesen anzusehen, dass die
Paragraph 16, Absatz eins, WMG vom 07.04.2017 ordnungsgemäß am 14.04.2017 (durch Hinterlegung) zugestellt wurde. Es wurde im Schreiben auch über die Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen einer Nichtmitwirkung hingewiesen. Ein Antrag ist u.a. dann abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt. Ein etwaiger Verhinderungsgrund wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und lässt sich auch aus dem Akteninhalt nicht erkennen. Die belangte Behörde konnte auf Grund der fehlenden Mitwirkung den Anspruch der Beschwerdeführerin nicht beurteilen. Die Abweisung auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgte im gegenständlichen Fall somit zu Recht und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Die Abweisung wirkt bis zum Neuantrag vom 09.05.
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