F iZm den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF I.) die zuletzt mit Bescheid vom 11.05.2017, Zahl MA 40 - SH/2017/01601262-001, zuerkannte Leistung mit 30.06.2017 eingestellt wurde und II.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Tiller über die Beschwerde des Herrn M. K., Wien, R.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum …, vom 02.06.2017, Zahl MA 40 - SH/2017/1601315-001, mit welchem
Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF iZm den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF römisch eins.) die zuletzt mit Bescheid vom 11.05.2017, Zahl MA 40 - SH/2017/01601262-001, zuerkannte Leistung mit 30.06.2017 eingestellt wurde und römisch zwei.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde, zu Recht e r k a n n t:
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 02.06.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/1601315-001 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer
den §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Hierbei wurde die auf den Monat Juli 2017 um 25 % und die auf die Monate August und September 2017 entfallende Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts um 50 % gekürzt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 02.06.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/1601315-001 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer
den Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Hierbei wurde die auf den Monat Juli 2017 um 25 % und die auf die Monate August und September 2017 entfallende Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts um 50 % gekürzt. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, es sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden, dass der nunmehrige Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitssuchend sei und eine aktuelle Krankmeldung nicht vorliege. Auf Grund geänderter Verhältnisse sei die Leistung der Mindestsicherung neu zu bemessen gewesen.
den Bestimmungen des WMG sei er zum Einsatz der Arbeitskraft verpflichtet und habe seine Arbeitswilligkeit entsprechend nachzuweisen. Es seien weder Tatsachen vorgebracht, noch Unterlagen vorgelegt worden, die glaubhaft machen würden, dass trotz Arbeitsfähigkeit die Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs voll eingesetzt werde. Der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts sei daher für Juli zu 25% und für August bis September um 50% zu kürzen gewesen. Aufgrund des ermittelten Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens sei die Leistung spruchgemäß zuzuerkennen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, er „erlebe“ viele Krankheiten, zum Beweis lege er Befunde seiner Krankheiten bei, es könnte sein, dass er sich einer Operation unterziehen müsse. Eine Arztbestätigung, dass er nicht Arbeitsfähig sei wurde nicht vorgelegt. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der Beschwerdeführer wurde 1960 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Mit Bescheid vom 11.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund einer Änderung eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.06.2017 bis 31.05.2018 zuerkannt und mitgeteilt, dass
ärztlichem Gutachten vom 03.05.2017 die Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben ist. Mit Schreiben vom 11.05.2017 wurde ihm ebenfalls mitgeteilt, dass er zum Nachweis der aktuellen Arbeitssuche eine Meldung beim AMS vorzulegen habe, widrigenfalls der Mindeststandard
der zitierten gesetzlichen Bestimmungen gekürzt werde. Auf Grund der nicht erfolgten MAS Meldung wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.05.2018 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt, wobei die Leistung für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.07.2017 um 25% sowie für den Zeitraum 01.08.2017 bis 30.09.2017 um 50% gekürzt wurde, da der Beschwerdeführer nicht beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt war und auch eine aktuelle Krankmeldung nicht vorliege. Aus den Informationen des AMS ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Vorsprache beim AMS am 29.05.2017 angegeben habe, nicht arbeitsfähig zu sein. Eine entsprechende Bestätigung wurde nicht vorgelegt. Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Rechtlich folgt daraus:
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1 WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
WMG haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Paragraph 6, WMG haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
1 WMG haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
2 WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1 WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
1 WMG sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
Paragraph 14, Absatz eins, WMG sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
1 WMG ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
Paragraph 15, Absatz eins, WMG ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
1 lit. a der Verordnung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016 (WMG-VO) beträgt der Mindeststandard für volljährige alleinstehende Personen EUR 837,76. Dieser enthält für volljährige Personen folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: EUR 209,44.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der Verordnung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016 (WMG-VO) beträgt der Mindeststandard für volljährige alleinstehende Personen EUR 837,
1 WMG nicht nachkommt und trotz nicht nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit keine Anstrengungen unternimmt um sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. In Zusammenschau dieses Verhaltens steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zum zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft bzw. zur Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen
Paragraph 15, Absatz eins, WMG nicht nachkommt und trotz nicht nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit keine Anstrengungen unternimmt um sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Da der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft bis dato nicht so gut wie möglich eingesetzt hat, ist eine stufenweise Kürzung des auf ihn anzuwendenden Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhalts zulässig, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers keine günstige Prognose für einen Sinneswandel betreffend die Arbeitsunwilligkeit zulässt. Es ist daher, solange der Beschwerdeführer nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen zum Einsatz der Arbeitskraft nachzukommen, eine Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhalts zulässig. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
GVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn das Verfahren von einem Rechtspfleger entschieden wird.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn das Verfahren von einem Rechtspfleger entschieden wird. Abschließend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, im Falle einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche für die Bemessung des Anspruches auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung relevant sind, neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung dieser Mittel bei der Behörde einzubringen. Es obliegt ihm dabei, im Zuge einer Neuantragstellung zu bescheinigen, dass er nunmehr seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.081.RP18.9889.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.