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{'item': 'VGW-021/035/14305/2016'}

Obsah (15)§ 64§ 52§ 9Art 133§ 13c§ 45§ 14§ 13a§ 111§ 2§ 13b§ 13§ 1§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.07.2017 GeschäftszahlVGW-021/035/14305/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. La

§ 64Abs 2 VSt

G mit 30 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 30 Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird

§ 52Abs 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die L.-gmbH haftet

§ 9Abs 7 VSt

G für die mit diesem Erkenntnis über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Dr. N. M., verhängte Geldstrafe von 300 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 30 Euro zur ungeteilten Hand.Die L.-gmbH haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die mit diesem Erkenntnis über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Dr. N. M., verhängte Geldstrafe von 300 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 30 Euro zur ungeteilten Hand. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L.-gmbH mit Sitz in Wien, F.-Gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes im Lokal “L.“ im Standort in Wien, W.-straße, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 18.11.2015 um 11:10 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass das Rauchverbot den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) entsprechend gekennzeichnet war, da das Rauchverbot weder beim Lokaleingang, noch in den vom Rauchverbot umfassten Räumlichkeiten durch entsprechende Symbole (§ 1 Abs. 2 Z. 2 lit b und § 2 Abs. 1 und Abs. 2 NKVO) kenntlich gemacht war.“ „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L.-gmbH mit Sitz in Wien, F.-Gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes im Lokal “L.“ im Standort in Wien, W.-straße, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 18.11.2015 um 11:10 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass das Rauchverbot den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) entsprechend gekennzeichnet war, da das Rauchverbot weder beim Lokaleingang, noch in den vom Rauchverbot umfassten Räumlichkeiten durch entsprechende Symbole (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, NKVO) kenntlich gemacht war.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 7 und § 13b Abs 4 zweiter Satz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, iVm § 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008, verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt wurde. Darüber hinaus enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch

§ 9Abs 7 VSt

G betreffend die L.-gmbH.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 13 b, Absatz 4, zweiter Satz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2, Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008,, verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt wurde. Darüber hinaus enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch

Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die L.-gmbH. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass das gegenständliche Lokal schon seit längerer Zeit als Nichtraucherlokal geführt werde und Rauchen ausnahmslos verboten sei. Der Beschwerdeführer räume ein, dass keine entsprechenden Symbole im Lokal angebracht gewesen seien, die auf das Rauchverbot hingewiesen hätten. Er habe diese Symbole jedoch umgehend nach der Kontrolle angebracht. Seither würden vom Beschwerdeführer die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten werden. Hervorzuheben sei, dass trotz der fehlenden Kennzeichnung im Lokal des Beschwerdeführers nicht geraucht und auf die Einhaltung des Rauchverbots geachtet worden sei. Dies hätte jedenfalls mildernd berücksichtigt werden müssen. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers sei gering, zumal er das Lokal als Nichtraucherlokal führe und die Einhaltung des Rauchverbotes auch von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kontrolliert werde. Die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sei somit ebenfalls als gering anzusehen. Entscheidend sei, dass Nichtraucher geschützt würden und im Lokal nicht geraucht werde. Die Kennzeichnungspflicht sei im Vergleich dazu weniger bedeutend und lägen daher

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G die Voraussetzungen vor, lediglich eine Ermahnung zu erteilen. Darüber hinaus werde auch die Strafhöhe bekämpft. Zu berücksichtigen sei einerseits als mildernd, dass das Lokal nachweislich als Nichtraucherlokal geführt worden sei, andererseits die Tatsache, dass umgehend nach der Kontrolle der gesetzeskonforme Zustand hergestellt worden sei. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer insofern geständig verhalten, als er eingeräumt habe, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle die entsprechenden Kennzeichnungen nicht vorhanden gewesen seien. Er habe somit einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet. Außerdem sei die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage 1.453 Euro, er habe kein Vermögen und sei für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig.In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass das gegenständliche Lokal schon seit längerer Zeit als Nichtraucherlokal geführt werde und Rauchen ausnahmslos verboten sei. Der Beschwerdeführer räume ein, dass keine entsprechenden Symbole im Lokal angebracht gewesen seien, die auf das Rauchverbot hingewiesen hätten. Er habe diese Symbole jedoch umgehend nach der Kontrolle angebracht. Seither würden vom Beschwerdeführer die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten werden. Hervorzuheben sei, dass trotz der fehlenden Kennzeichnung im Lokal des Beschwerdeführers nicht geraucht und auf die Einhaltung des Rauchverbots geachtet worden sei. Dies hätte jedenfalls mildernd berücksichtigt werden müssen. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers sei gering, zumal er das Lokal als Nichtraucherlokal führe und die Einhaltung des Rauchverbotes auch von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kontrolliert werde. Die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sei somit ebenfalls als gering anzusehen. Entscheidend sei, dass Nichtraucher geschützt würden und im Lokal nicht geraucht werde. Die Kennzeichnungspflicht sei im Vergleich dazu weniger bedeutend und lägen daher

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG die Voraussetzungen vor, lediglich eine Ermahnung zu erteilen. Darüber hinaus werde auch die Strafhöhe bekämpft. Zu berücksichtigen sei einerseits als mildernd, dass das Lokal nachweislich als Nichtraucherlokal geführt worden sei, andererseits die Tatsache, dass umgehend nach der Kontrolle der gesetzeskonforme Zustand hergestellt worden sei. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer insofern geständig verhalten, als er eingeräumt habe, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle die entsprechenden Kennzeichnungen nicht vorhanden gewesen seien. Er habe somit einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet. Außerdem sei die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage 1.453 Euro, er habe kein Vermögen und sei für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt der Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 59 vom 19.11.2015 zu Grunde, dem zu entnehmen ist, dass das gegenständliche Lokal als Nichtraucherlokal geführt werde. Es seien keinerlei Aschenbecher aufgestellt gewesen und sei auch von den anwesenden Gästen nicht geraucht worden. Beim Eingang zum Lokal und in den vom Rauchverbot umfassten Räumlichkeiten befinde sich kein entsprechendes Symbol, das nicht geraucht werden dürfe (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund). In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 14Abs 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 id

F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.

§ 13a

Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs 1 Z 2 Gew

O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs 1 Z 1 oder Abs 2 Z 2 oder 4 Gew

O 1994 undder Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 GewO 1994 und 3. der Betriebe

§ 2Abs 9 oder § 111 Abs 2 Z 3 oder 5 Gew

O 1994.der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 GewO 1994.

§ 13c

Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

§ 13a

Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13b

Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13c

Abs 2 Z 7 Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Abs 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

oder einer

§ 13

[b] Abs 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, oder einer

Paragraph 13 [, b, ], Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.

§ 1

Abs 1 NKV ist in Betrieben

§ 13a

Abs 1 des Tabakgesetzes unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,

  1. sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder
  2. sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder

§ 13a

Abs 2 Tabakgesetz in einem eigens dafür vorgesehen Gastraum geraucht werden darf.

Paragraph eins, Absatz eins, NKV ist in Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,

  1. sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder
  2. sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder

Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz in einem eigens dafür vorgesehen Gastraum geraucht werden darf.

§ 1

Abs 2 NKV hat die Kennzeichnung durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße den Abbildungen in der Anlage zu entsprechen haben und beim Betreten des Betriebes gut sichtbar sein müssen.

Paragraph eins, Absatz 2, NKV hat die Kennzeichnung durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße den Abbildungen in der Anlage zu entsprechen haben und beim Betreten des Betriebes gut sichtbar sein müssen.

§ 2

Abs 2 NKV ist, wenn im Gastraum nicht geraucht werden darf, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage entspricht.

Paragraph 2, Absatz 2, NKV ist, wenn im Gastraum nicht geraucht werden darf, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage entspricht.

§ 2

Abs 4 NKV sind die Symbole

Abs 2 oder 3 im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.

Paragraph 2, Absatz 4, NKV sind die Symbole

Absatz 2, oder 3 im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind. Unbestritten steht fest, dass am 18.11.2015 am Eingang des gegenständlichen, als Nichtraucherbetrieb geführten Gastgewerbebetriebes lediglich eine Kennzeichnung angebracht war, die jedoch in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße nicht den Abbildungen in der Anlage der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen hat. Im gegenständlichen Fall wäre aber nicht nur unmittelbar beim Eingang zum Lokal durch Anbringung eines der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechenden Symbols (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund

Abbildung 2) kenntlich zu machen gewesen, dass in den Gastraumräumlichkeiten nicht geraucht werden darf, sondern wären auch im Gastraum selbst solche Symbole (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) in ausreichender Zahl so anzubringen gewesen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts war im vorliegenden Fall somit davon auszugehen, dass die L.-gmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, eine der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechende Kennzeichnung am Eingang des Lokals sowie im Gastraum selbst nicht angebracht gehabt hat. Der objektive Tatbestand des § 13c Abs 2 Z 7 Tabakgesetz iZm § 1 und § 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung war somit als verwirklicht anzusehen.Aufgrund des festgestellten Sachverhalts war im vorliegenden Fall somit davon auszugehen, dass die L.-gmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, eine der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechende Kennzeichnung am Eingang des Lokals sowie im Gastraum selbst nicht angebracht gehabt hat. Der objektive Tatbestand des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz iZm Paragraph eins und Paragraph 2, Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung war somit als verwirklicht anzusehen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist

§ 5Abs 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet hat, war Fahrlässigkeit als erwiesen anzusehen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet hat, war Fahrlässigkeit als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schädigte das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung des Rauchverbots, soll doch die Kennzeichnung die Gäste über die Situation im jeweiligen Lokal bzw in dessen Gasträumen informieren und damit dem Nichtraucherschutz verstärkt zum Durchbruch verhelfen. Im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Lokal als Nichtraucherbetrieb geführt wird und zumindest am Eingang eine - wenngleich auch nicht der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechende - Kennzeichnung mit einer durchgestrichenen Zigarette vorhanden war, war der objektive Unrechtsgehalt der Tat doch eher als geringfügig anzusehen. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb aber das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Ein Absehen von der Strafe – also ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 iVm § 45 Abs 1 Schlusssatz VStG - kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, ist doch das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben.Ein Absehen von der Strafe – also ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG - kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, ist doch das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben. Die belangte Behörde hat bei ihrer Strafbemessung die einschlägige Vorstrafe zur Zahl: MBA ... – S 47802/13 als erschwerend herangezogen. Da diese Vorstrafe im vorliegenden Wiederholungsfall jedoch als strafsatzerhöhend heranzuziehen ist, liegt im vorliegenden Fall der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe nicht vor. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen (entgegen den Beschwerdeausführungen kann in dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen ein qualifiziertes Geständnis, welches als Milderungsgrund zu werten ist, nicht erblickt werden; vgl VwGH 29.3.1994, 93/04/0086).Die belangte Behörde hat bei ihrer Strafbemessung die einschlägige Vorstrafe zur Zahl: MBA ... – S 47802/13 als erschwerend herangezogen. Da diese Vorstrafe im vorliegenden Wiederholungsfall jedoch als strafsatzerhöhend heranzuziehen ist, liegt im vorliegenden Fall der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe nicht vor. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen (entgegen den Beschwerdeausführungen kann in dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen ein qualifiziertes Geständnis, welches als Milderungsgrund zu werten ist, nicht erblickt werden; vergleiche VwGH 29.3.1994, 93/04/0086). Die mit Straferkenntnis zur Zahl: MBA ... – S 47802/13 verhängte Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro war zwar nicht geeignet, den Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner Obliegenheiten nach dem Tabakgesetz zu bewegen, und ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass auch aus spezialpräventiven Gründen nunmehr die Verhängung einer höheren Strafe erforderlich ist. Dennoch erscheint die von der belangten Behörde nun in der Höhe von 1.000 Euro verhängte Geldstrafe auch im Hinblick auf den äußerst geringen Unrechtsgehalt der Tat doch zu hoch bemessen und war daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen, zumal sich der Beschwerdeführer nunmehr auch bemüht gezeigt hat, für eine entsprechende Kennzeichnung seines Nichtraucherbetriebes zu sorgen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 300 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen, gerade noch als durchschnittlich zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seiner Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder als durchaus angemessen.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 300 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen, gerade noch als durchschnittlich zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seiner Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder als durchaus angemessen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.035.14305.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.