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{'item': 'VGW-021/020/21769/2014'}

Obsah (10)§ 50§ 9§ 13c§ 52§ 13a§ 111§ 13b§ 14§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.07.2017 GeschäftszahlVGW-021/020/21769/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat über die Beschwerde des Her

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung wie folgt zu lauten hat:römisch eins.)

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen Berufener der Co. GmbH mit Sitz in Wien, F.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien , F.-straße /Ecke ...platz (Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffee- Restaurant) am 27.11.2013, um 18.12 Uhr, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

des Tabakgesetzes verstoßen hat, als Sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in diesem aus mehr als einem Gastraum bestehenden Gastgewerbebetrieb im vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird, nicht geraucht wird, da zum genannten Zeitpunkt zumindest zwei Gäste in diesem der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Gastraum, welcher der Hauptraum ist, geraucht haben und Aschenbecher aufgestellt waren.“ „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Co. GmbH mit Sitz in Wien, F.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien , F.-straße /Ecke ...platz (Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffee- Restaurant) am 27.11.2013, um 18.12 Uhr, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als Sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in diesem aus mehr als einem Gastraum bestehenden Gastgewerbebetrieb im vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird, nicht geraucht wird, da zum genannten Zeitpunkt zumindest zwei Gäste in diesem der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Gastraum, welcher der Hauptraum ist, geraucht haben und Aschenbecher aufgestellt waren.“ Die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF. BGBl. I. Nr. 120/2008.“Die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 14 Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2008,.“ II.) Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 VSt

G einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 150,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. römisch zwei.) Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 150,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Co. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant am 27.11.2013 um 18:12 Uhr in Wien, F.-straße (Ecke ...platz), insoferne gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen habe, als sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass in ihrem – aus mehr als einem Raum bestehenden – Gastgewerbebetrieb im vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten werde, nicht geraucht worden sei, da im Tatzeitpunkt zumindest zwei Gäste in diesem Raum (=Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken gedient habe, geraucht hätten, obwohl dieser Gastraum von den Gästen habe betreten werden müssen, um zu dem dahinter liegenden Nichtrauchergastraum und zu den Gäste-WC-Anlagen zu gelangen. Es wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben und

§ 9Abs. 7 VSt

G die Haftung der Co. GmbH für Geldstrafe, Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen vorgeschrieben.Es wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben und

Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der Co. GmbH für Geldstrafe, Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des G. N., welche er dem Bezirksamt mit Schriftsatz vom Tag seiner Beobachtungen mitteilte. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers, dass er die Betriebsanlage nunmehr im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umgebaut habe, wurde seitens der Behörde keine rechtliche Bedeutung beigemessen. In der innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf eine authentische Interpretation des Tabakgesetzes durch den Gesetzgeber, weshalb nicht gegen § 13c Tabakgesetz verstoßen worden sei, da den beiden Gästen ein kurzes Durchschreiten des Nebenraumes (Raucherbereich) zumutbar gewesen sei.In der innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf eine authentische Interpretation des Tabakgesetzes durch den Gesetzgeber, weshalb nicht gegen Paragraph 13 c, Tabakgesetz verstoßen worden sei, da den beiden Gästen ein kurzes Durchschreiten des Nebenraumes (Raucherbereich) zumutbar gewesen sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergingen folgende Aussagen: Beschwerdeführer: „Das gegenst. Cafe P. besteht aus 2 Räumen wovon der Raum, der dem Haupteingang (...platz/F.-straße) näher liegt als Raucherraum eingerichtet ist. In diesem Raucherraum liegt auch die Bar. Dahinter befindet sich der Nichtraucherraum, ich schätze dass Raucherraum und Nichtraucherraum im Wesentlichen gleich groß sind. Wie groß die beiden Räume exakt sind kann ich nicht sagen. Im hinteren Gastraum sind mehr Verabreichungsplätze als im vorderen. Die Art der Ausstattung ist in beiden Räumen annähernd ident, im vorderen Raucherraum gibt es auch einen Hochbereich. Es gibt auch eine Tür zum Nichtraucherraum seit dem Jahr 2005, welche aber nicht als solche deklariert war und ist. In dem Cafe werden sowohl Getränke als auch Speisen verabreicht. Wir haben die Trennung nach Absprache mit dem Magistratischen Bezirksamt so vorgenommen, dass der Nichtraucherraum der größere Raum ist mit den meisten Verabreichungsplätzen, dies ist auch bei mehreren Überprüfungen durch das Marktamt im Nachhinein so festgestellt worden. Der Umbau wurde so vorgenommen, wie es uns nach Rücksprache mit dem MBA gesagt worden ist. Gefragt in welchem Raum der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit liegt, gebe ich an, dass ich dies nicht sagenkann, da es keine Definition für das Kriterium „Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit“ gibt. Gefragt wo ich den meisten Umsatz mache gebe ich an: Im Restaurant (B.), es handelt sich beim Restaurant und dem Cafe um eine einheitliche Betriebsanlage. Für beide gibt es aber eine eigene Registrierkasse, daher kann ich sagen, dass im Restaurant mehr Umsatz gemacht wird. Hinsichtlich der beiden Räume im Cafe ist es schwer zu sagen. Zur Touristenzeit ist der hintere Raum der vollere.“ Zeuge: G. N. „Die gegenst. Anzeige ist mir heute noch erinnerlich. Ich habe den Sachverhalt, den ich in meiner Anzeige dargestellt habe von außen wahrgenommen. Ich habe vom Platz her wahrgenommen, dass in dem als Raucherraum deklarierten vorderen Raum, welcher von der Eingangstür her zu betreten ist von zwei Personen geraucht worden ist. Außerdem habe ich wahrgenommen, dass auf den Tischen Aschenbecher aufgestellt sind. Aufgrund der Zugänglichkeit dieses Raumes – es ist der erste Raum, den man von der Straße her betritt – und des Vorhandenseins der Theke in diesem Raum bin ich davon ausgegangen, dass es sich dabei eindeutig um den Hauptraum handelt. Ich kann aber nicht sagen wie viele Verabreichungsplätze in den beiden Räumen des Lokals vorhanden waren bzw. wie groß die beiden Räume sind. Beide Räume sind sehrt modern eingerichtet, das Mobiliar ist nicht sehr unterschiedlich. Mir ist von außen nicht aufgefallen, dass der Nichtraucherraum einen eigenen Eingang hätte. Ich habe erst vor einigen Monaten das Lokal besucht, bei dieser Gelegenheit habe ich den Nichtraucherraum durch den Raucherraum betreten.“ Für die fortgesetzte Verhandlung wurde der Betriebsanlagenakt eingeholt und eingesehen. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt und dessen Ergebnisse in einem Aktenvermerk wie folgt festgehalten: „Vom erkennenden Richter wurde am 04.05.2015 gegen 18.15 Uhr im Cafe P. in teilweiser Anwesenheit des Prokuristen O. J. ein Lokalaugenschein durchgeführt und bei diesem mit Zustimmung des Prokuristen 18 Lichtbilder von der Innen- und Außenansicht des Lokals angefertigt. Einen separaten Eingang zu dem als Nichtraucherraum deklarierten hinteren Gastraum des Cafe P. (neben dem Eingang in den vorderen als Raucherraum deklarierten Gastraum) gibt es nicht. Die auf den ...platz hinausgehende Frontseite des Lokals besteht aus großen von innen zu öffnenden Terassentüren. Von außen weist nichts darauf hin, dass dieser Teil des Lokals (Nichtraucherraum) auch vom ...platz betreten werden kann. Dieser ist nur durch den (Haupt-)Eingang über den vorderen Gastraum zu betreten. Auf einem (zum Zeitpunkt des Eintreffens geschlossenen) Terrassenfenster befindet sich ein „Nichtraucher“-Pickerl. Dieses Fenster wurde während des Lokalaugenscheines von Herrn J. von Innen geöffnet. Wie auch auf den Lichtbildern ersichtlich, befindet sich im vorderen Gastraum die Theke mit dem Zugang zum Vorbereitungsraum und eine Mehlspeisenvitrine, im hinteren Gastraum der Zugang zum WC. Der vom Eingang Ecke F.-straße/...platz betretbare Raum erscheint subjektiv beim Betreten als der größere Raum. Die Ausstattung der beiden Räume (Einrichtung, Dekor) ist im Wesentlichen gleichwertig (der hintere Gastraum erscheint aufgrund seiner Ausstattung mit Polstern auf den Bänken subjektiv ein wenig gemütlicher), im vorderen Gastraum befindet sich auch ein sogenannter „Hochbereich“ (höhere Stühle und Tische). Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines, welcher ca. geschätzte 15 - 20 Minuten gedauert hat (einschließlich Wartezeit auf Herrn J.) haben sich im vorderen Gastraum (Raucherraum) überwiegend mehr Gäste befunden als im hinteren Nichtrauchergastraum. Ein Zugang bzw. eine Verbindungstüre zu dem angrenzenden Bierlokal vom Cafe ist nicht sofort erkennbar.“ Das Erkenntnis wurde verkündet und nach Ablauf von 24 Monaten vom Geschäftsverteilungsausschuss unter Bedachtnahme auf Art. 135 Abs. 3 B-VG abgenommen und neu zugewiesen (vgl. sinngemäß VfGH 27.06.2013, B 823/2012, VwGH 26.05.1999, 98/03/0243).Das Erkenntnis wurde verkündet und nach Ablauf von 24 Monaten vom Geschäftsverteilungsausschuss unter Bedachtnahme auf Artikel 135, Absatz 3, B-VG abgenommen und neu zugewiesen vergleiche sinngemäß VfGH 27.06.2013, B 823 aus 2012,, VwGH 26.05.1999, 98/03/0243).

§ 13aAbs. 1 Z 1 Tabakgesetz, BGBl Nr. 431/1995 id

F. BGBl. I Nr. 120/2008, gilt, unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13, ein Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung.

Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, gilt, unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13, ein Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung.

§ 13aAbs.

2 leg cit können als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

Paragraph 13 a, Absatz 2, leg cit können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

§ 13cAbs.

1 Z. 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

§ 13aAbs.

1, für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13cAbs.

2 Z. 4 leg cit hat jeder Inhaber

Abs. 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, leg cit hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

§ 14Abs.

4 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,00 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Paragraph 14, Absatz 4, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,00 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die Erläuterungen (RV 610 BlgNR

  1. GP) zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2008, mit der § 13a TabakG geändert und §§ 13b und 13c TabakG eingefügt wurden, führen auszugsweise wie folgt aus:Die Erläuterungen Regierungsvorlage 610 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, mit der Paragraph 13 a, TabakG geändert und Paragraphen 13 b und 13 c TabakG eingefügt wurden, führen auszugsweise wie folgt aus: "… Analog der im § 13 getroffenen Regelung soll auch in den Einrichtungen der Gastronomie generell Rauchverbot gelten. Jedoch sollen unter bestimmten Voraussetzungen (Abs. 2 bzw. 3) Ausnahmen möglich sein.Analog der im Paragraph 13, getroffenen Regelung soll auch in den Einrichtungen der Gastronomie generell Rauchverbot gelten. Jedoch sollen unter bestimmten Voraussetzungen (Absatz 2, bzw. 3) Ausnahmen möglich sein. Mit Abs. 2 wird die Einrichtung eines Raucherraums ermöglicht. Analog § 13 Abs. 2 kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf. Jedoch muss im Falle der zur Verfügung Stellung von Räumen, in denen geraucht werden darf, der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich mindestens 50 % des insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) einnehmen und muss es sich dabei überdies um den Hauptraum handeln. Bei der Bestimmung des Hauptraumes sind immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als 'übergeordnet' eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts. Somit darf in Betrieben mit einer für die Gästebewirtung vorgesehenen Grundfläche ab 80m2 nur dann das Rauchen gestattet werden, wenn dafür ein eigener (Neben)Raum mit maximal 50% der insgesamt zur Verfügung stehenden Verabreichungsplätzen zur Verfügung gestellt wird, und wenn gewährleistet ist, dass aus diesem Raum der Rauch, außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen, mit Raucherverbot belegten Verabreichungsbereich dringt. Allenfalls kann durch bauliche Maßnahmen ein solcher 'Raucherraum' geschaffen werden. Sofern allerdings insgesamt nur ein Raum für die Gästebewirtung zur Verfügung steht, gilt darin Rauchverbot….“Mit Absatz 2, wird die Einrichtung eines Raucherraums ermöglicht. Analog Paragraph 13, Absatz 2, kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf. Jedoch muss im Falle der zur Verfügung Stellung von Räumen, in denen geraucht werden darf, der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich mindestens 50 % des insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) einnehmen und muss es sich dabei überdies um den Hauptraum handeln. Bei der Bestimmung des Hauptraumes sind immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als 'übergeordnet' eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts. Somit darf in Betrieben mit einer für die Gästebewirtung vorgesehenen Grundfläche ab 80m2 nur dann das Rauchen gestattet werden, wenn dafür ein eigener (Neben)Raum mit maximal 50% der insgesamt zur Verfügung stehenden Verabreichungsplätzen zur Verfügung gestellt wird, und wenn gewährleistet ist, dass aus diesem Raum der Rauch, außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen, mit Raucherverbot belegten Verabreichungsbereich dringt. Allenfalls kann durch bauliche Maßnahmen ein solcher 'Raucherraum' geschaffen werden. Sofern allerdings insgesamt nur ein Raum für die Gästebewirtung zur Verfügung steht, gilt darin Rauchverbot….“ Das Gesetz geht vom Grundsatz des Rauchverbots in - der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden - Räumen der Gastronomie aus (§ 13a Abs. 1 TabakG), und ermöglicht durch Abs. 2 Ausnahmen von diesem Grundsatz durch Einrichten eines- näheren Voraussetzungen genügenden - Raucherraumes.Das Gesetz geht vom Grundsatz des Rauchverbots in - der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden - Räumen der Gastronomie aus (Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG), und ermöglicht durch Absatz 2, Ausnahmen von diesem Grundsatz durch Einrichten eines- näheren Voraussetzungen genügenden - Raucherraumes. Maßgebendes Kriterium neben der Anzahl der Verabreichungsplätze ist somit die Qualifikation jenes Raumes, der mit Rauchverbot belegt ist, als Hauptraum. Bei der entsprechenden Beurteilung sind Flächengröße, Lage Ausstattung und Zugänglichkeit wesentliche Bestimmungsgrößen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirtes Bedacht zu nehmen. Schlussendlich muss die darauf fußende Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis führen, dass der mit Rauchverbot belegte Raum dem Raum, in dem das Rauchen gestattet wird, übergeordnet ist. Dies wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage auch dadurch verdeutlicht, dass der Raum, in dem das Rauchen gestattet wird, als „Nebenraum“ bezeichnet wird. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Co. GmbH. Diese Gesellschaft ist Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant in Wien, F.-straße (Ecke ...platz). Am 27.11.2013 um 18:12 Uhr rauchten in diesem – aus mehr als einem Raum bestehenden – Gastgewerbebetrieb im vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten werde konnte, zwei Gäste in diesem als Hauptraum anzusehenden, der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Raum. Die Qualifikation des vorderen Gastraumes als Hauptraum ergibt sich daraus, dass das sich in diesem Raum der (Haupt)Eingang, die Theke mit dem Zugang zum Vorbereitungsraum und eine Mehlspeisenvitrine befindet, wohingegen der hintere Gastraum lediglich den Zugang zur Toilette beinhaltet. Durch diese Anordnung ist der unmittelbare Kontakt des gastgewerblichen Personals mit eintretenden Gästen im vorderen Gastraum. Dementsprechend wird daher insgesamt der Eindruck erweckt, dass der Schwerpunkt der gastwirtschaftlichen Tätigkeit in dem als Raucherbereich geführten Gastraum liegt. Auch wenn die Ausstattung der Gasträume annähernd gleichwertig ist, der äußere Eindruck des hinteren Gastraumes sogar etwas gemütlicher erscheint, kann doch keine Rede davon sein, dass der mit Rauchverbot belegte Raum dem Raum, in dem das Rauchen gestattet wird, übergeordnet ist. Bei einer derartigen Sachlage kann sich der Inhaber eines Gastgewerbebetriebes nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 13a Tabakgesetz berufen.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Co. GmbH. Diese Gesellschaft ist Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant in Wien, F.-straße (Ecke ...platz). Am 27.11.2013 um 18:12 Uhr rauchten in diesem – aus mehr als einem Raum bestehenden – Gastgewerbebetrieb im vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten werde konnte, zwei Gäste in diesem als Hauptraum anzusehenden, der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Raum. Die Qualifikation des vorderen Gastraumes als Hauptraum ergibt sich daraus, dass das sich in diesem Raum der (Haupt)Eingang, die Theke mit dem Zugang zum Vorbereitungsraum und eine Mehlspeisenvitrine befindet, wohingegen der hintere Gastraum lediglich den Zugang zur Toilette beinhaltet. Durch diese Anordnung ist der unmittelbare Kontakt des gastgewerblichen Personals mit eintretenden Gästen im vorderen Gastraum. Dementsprechend wird daher insgesamt der Eindruck erweckt, dass der Schwerpunkt der gastwirtschaftlichen Tätigkeit in dem als Raucherbereich geführten Gastraum liegt. Auch wenn die Ausstattung der Gasträume annähernd gleichwertig ist, der äußere Eindruck des hinteren Gastraumes sogar etwas gemütlicher erscheint, kann doch keine Rede davon sein, dass der mit Rauchverbot belegte Raum dem Raum, in dem das Rauchen gestattet wird, übergeordnet ist. Bei einer derartigen Sachlage kann sich der Inhaber eines Gastgewerbebetriebes nicht auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Tabakgesetz berufen. Diese Feststellungen konnten auf Grund der zeugenschaftlich bestätigten Wahrnehmungen des G. N., aber auch auf Grund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers, des eingesehenen Betriebsanlagenaktes sowie unter Zugrundelegung des durchgeführten Lokalaugenscheines, dessen Ergebnisse unbestritten geblieben sind. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat zu verantworten, dass insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz nach § 13c Abs. 2 verstoßen wurde, als nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Hauptraum dieses Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde.Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat zu verantworten, dass insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz nach Paragraph 13 c, Absatz 2, verstoßen wurde, als nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Hauptraum dieses Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde. Er hat somit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Bei der gegenständlichen Übertretung des Tabakgesetzes handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist

§ 5Abs. 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der gegenständlichen Übertretung des Tabakgesetzes handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein Vorbringen erstattet, welches auf mangelndes Verschulden hinweisen sollte. Im Hinblick darauf, dass eine Frage hinsichtlich der Kriterien für die Qualifikation eines Raumes eines Gastgewerbebetriebes als Hauptraum nicht nur an Hand des Gesetzes und seiner Erläuterungen sondern auch an Hand der einschlägigen Rechtsprechung beantwortet werden konnte, kann das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als ausreichend angesehen werden, mangelndes Verschulden zu begründen. Dies auch deshalb, weil sich aus der gegebenen Anordnung und Ausstattung der beiden Gasträume keinesfalls ergibt, dass der hintere, als Nichtraucherbereich bezeichnete Gastraum dem vorderen Gastraum deutlich übergeordnet gewesen wäre. Es war im vorliegenden Fall daher zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Die Beschwerde war daher in der Schuldfrage abzuweisen. Die Abänderung des Tatvorwurfes im Spruch diente der Berücksichtigung des Umstandes, dass der Hauptraum des Lokals als Nichtraucherbereich verwendet wird.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die TatGemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Tabakgesetzes ist der Nichtraucherschutz. Nichtraucher sollen durch die Errichtung von räumlich getrennten Raucher- und Nichtraucherräumen vor unfreiwilliger Tabakexposition geschützt werden. Dadurch, dass im Hauptraum geraucht wurde, hat der Beschwerdeführer diesem bedeutendem Interesse in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, welche hätten erkennen lassen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre, sodass das Verschulden jedenfalls nicht als geringfügig zu werten war. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Auch sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Durchschnittliche Einkommensverhältnisse, Vermögenslosigkeit und Sorgepflichten für ein Kind wurden berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe und die gesetzliche Strafdrohung ist die Strafe schuld- und tatangemessen und nicht zu hoch. Einer Herabsetzung der Strafe standen spezial- und generalpräventive Gründe entgegen. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeverfahren gründet sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.020.21769.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.