GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, und dass die Tatanlastung wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, und dass die Tatanlastung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als verantwortlicher Beauftragter
G der B. GmbH, welche Inhaberin des Gastgewerbebetriebs (Diskothek) in Wien, ... ist, zu verantworten, dass durch diese gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
am 17.12.2013 im Zeitraum von 21:45 Uhr bis 0:15 Uhr und 2. am 04.03.2014 im Zeitraum von 21:45 Uhr bis 0:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem einzigen Verabreichungsraum des Gewerbebetriebs, in welchem
1 Tabakgesetz Rauchverbot besteht, nicht geraucht wird, da jeweils zu den angeführten Tatzeiten mehrere Personen Zigaretten rauchten.“„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, Absatz 2, VStG der B. GmbH, welche Inhaberin des Gastgewerbebetriebs (Diskothek) in Wien, ... ist, zu verantworten, dass durch diese gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, Tabakgesetz verstoßen worden ist, als
Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz Rauchverbot besteht, nicht geraucht wird, da jeweils zu den angeführten Tatzeiten mehrere Personen Zigaretten rauchten.“ Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: „§ 14 Abs. 4 iVm 13a Abs. 1 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung Nr. 120/2008.“„§ 14 Absatz 4, in Verbindung mit 13a Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Nr. 120 aus 2008,.“ In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als die 2 verhängten Geldstrafen von je € 500,-- auf je € 250,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag 21 Stunden auf je 1 Tag herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wird daher
G mit € 50,- festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wird daher
, Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 50,- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat
GVG keinen Beitrag zu den Kosten im Beschwerdeverfahren zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten im Beschwerdeverfahren zu leisten. Die B. GmbH haftet für die nunmehr über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn St. S., verhängte Geldstrafe in Summe von € 500,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von gesamt € 50,-- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zu ungeteilten Hand. Die B. GmbH haftet für die nunmehr über den verantwortlichen Beauftragten, Herrn St. S., verhängte Geldstrafe in Summe von € 500,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von gesamt € 50,-- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zu ungeteilten Hand. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, er sei als verantwortlicher Beauftragter der B. GmbH dafür verantwortlich, dass im Gastgewerbebetrieb (Diskothek) dieser Gesellschaft in Wien, ..., am 17.12.2013 von 21:45 bis 00:15 Uhr und am 04.03.2014 von 21:45 bis 00:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in dem mit Rauchverbot belegten Verabreichungsraum nicht geraucht worden sei, da jeweils mehrere Personen Zigaretten geraucht hätten. Es wurden zwei Geldstrafen, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben und
G die Haftung der B. GmbH für Geldstrafe, Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen.Es wurden zwei Geldstrafen, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben und
Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der B. GmbH für Geldstrafe, Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen. Dieses Straferkenntnis stützt sich im Wesentlichen auf die Anzeigen des Mag. R. sowie dessen zeugenschaftliche Einvernahmen. Einer Stellungnahme des Beschuldigten, welcher darin die Wahrnehmungen des Zeugen als unglaubwürdig bestritt und auf seine als Raucherbeauftragter gegenständlichen Lokales getroffenen Maßnahmen verwies, wurde seitens der Behörde nicht gefolgt. In der dagegen innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht einseitige Beweiswürdigung der belangten Behörde, das Unterlassen wesentlicher Ermittlungsschritte und eine unrichtige rechtliche Würdigung. Beantragt wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, eventualiter die Herabsetzung der Geldstrafe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ergingen folgende Aussagen: Der Vertreter der GmbH: „Zum damaligen Zeitpunkt hatte die B. GmbH (im Folgenden P. genannt) 9 Internetseiten diverser Fotografen zugelassen, diese Fotografen waren akkreditiert auf den Veranstaltungen der P. Fotos anzufertigen und diese Fotos dann auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Die P. hatte zu dem genannten Zeitpunkt keine eigene Homepage wo eigene Fotos platziert worden sind. Seit dem Jahr 2015 schon. Zu den gegenst. Zeitpunkten wurden sogenannte Dienstagsveranstaltungen durchgeführt, welche im Regelfall sehr gut besucht waren, das heißt das zu diesen Veranstaltungen im Laufe eines Abends bis zu 1.000 Leute das Lokal aufsuchen. Es kommt auch immer wieder vor, dass im Lokal Personen mit E-Zigaretten erscheinen, welche von normalen Zigaretten kaum zu unterscheiden sind. Diese haben fast das gleiche Aussehen und glühen so wie normale Zigaretten. Aufgrund der Vielzahl an Gästen ist es trotz der bestehenden Bemühungen oft nicht möglich sofort zu erkennen, ob ein Gast sich eine Zigarette anzündet. Wenn dies wahrgenommen wird, ist das Personal (Securities, Kellner, Abräumer und DJ’s und im Besonderen auch Herr S.) angewiesen den Gast zuerst einmal zu ermahnen und wenn dies nichts fruchtet bzw. der Gast ein zweites Mal zu rauchen versucht wird dieser gebeten das Lokal zu verlassen. Wenn der Gast dies nicht freiwillig tut ist es auch schon vorgekommen, dass die Polizei gerufen wird. Hr. S. dem die Einhaltung des Tabakgesetzes übertragen worden ist ist an sich an 5 Tagen in der Woche in der P. grundsätzlich von Beginn der Veranstaltung weg bis zum Ende. Das Lokal ist durchschnittlich 8 Stunden geöffnet. Damals wurde das Lokal um 20:00 Uhr geöffnet. An den besagten Tagen war es bis um 04:00 Uhr in der Früh geöffnet. Die beiden Geschäftsführer der P. teilen sich die Dienste im Lokal auf, sodass ein Geschäftsführer im Regelfall jedenfalls an 5 Tagen die Woche dort ist. Am Faschingsdienstag, sohin dem 04.03.2014 war ich ganz sicher persönlich im Lokal. Mir ist erinnerlich, dass ich an diesem Abend sicherlich zumindest 2 Gäste aufgefordert habe die Zigarette auszumachen, wobei einer davon dadurch belustigt war, weil er eine E-Zigarette hatte. Dabei handelte es sich um einen als Cowboy verkleideten. An den Veranstaltungsdienstagen waren so um die 20 bis 25 Beschäftigte im Lokal anwesend. Dies waren sicherlich 10 Securities, 7 bis 8 (Bar)Kellner und 6 bis 7 Abräumer. Die Barkellner befinden sich an sich hinter den 3 Bartheken, servieren aber auch Getränke in Flaschen an Tische und räumen bei dieser Gelegenheit auch ab. Die Betriebsanlage hat insgesamt etwa eine Größe von 1.000 m². Die Securities machen die Einlass- und Sicherheitskontrolle und machen während der Veranstaltung Rundgänge und haben auch Fixpositionen, das heißt das sie sich insbesondere in gefährlichen Bereichen befinden zum Beispiel nahe der Tanzflächen um die Gäste im Blick zu haben. Aufgrund der Anzahl der Gäste im Lokal stehen diese auch oft sehr nahe zusammen. Wir haben uns von Anfang an dafür entschieden, dass die P. ein rauchfreies Lokal ist. Im Lokal selbst ist das Rauchverbot auch ausgezeichnet (ca. 60 Piktogramme) und gibt es auch keine Aschenbecher. Wenn jemand rauchen will kann er dies außerhalb der Betriebsanlage tun in einem abgetrennten Beriech zu den Imbissständen wo sich ein Standaschenbecher befindet. Wir versuchen alles uns mögliche um den Nichtraucherschutz im Lokal einzuhalten. So wird 1 Mal im Monat eine große Besprechung mit dem Personal abgehalten wo alle Einheiten dabei sind und wo die Vorgangsweise besprochen wird und Erfahrungen ausgetauscht werden. Es ist in der Vergangenheit auch schon vorgekommen, dass Personen des Lokals verwiesen worden sind, im Zuge dieses Verweises ist es auch zu Körperverletzungen gekommen. In den letzten 5 Jahren hat es insgesamt 8 Anzeigen wegen Übertretung des Tabakgesetzes gegeben (einschließlich Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht) davon waren sicherlich 4 von Hr. Mag. R.. Wir versuchen alles Mögliche um das Rauchen durch Gäste auszuschließen, wobei es aber im Hinblick auf die Anzahl der Gäste nicht auszuschließen ist, dass sich ein Gast eine Zigarette anzündet. Wir bemühen uns aber dieses so rasch als möglich wahrzunehmen und dieses dann zu verhindern. Hr. Mag. R. hat zwar ein Lokalverbot, aber da die Securities vor dem Eingang auch immer wieder wechseln kann es sein, dass er sich trotz des Lokalverbots Eingang verschafft wie dies zu den Anzeigen betreffend die Tage 17.12.2013 und 04.03.2014 der Fall war.“ Der Beschwerdeführer: „Die beiden Vorfälle liegen zwar schon länger zurück aber am Faschingsdienstag war ich sicherlich in der Betriebsanlage und zwar auch in der Zeit von 21:45 Uhr bis 01:15 Uhr. Aufgrund des Andrangs der Gäste war es notwendig auch schon zum Beginn der Veranstaltung dort zu sein. Dies war sicherlich auch am Dienstag den 17.12.2013 der Fall. Da ich neben dem Nichtraucherschutz auch für das Funktionieren der Garderobe und dem Gästefluss im Lokal verantwortlich bin ist es so, dass ich mich sehr viel innerhalb und außerhalb des Lokals bewege. Mit außerhalb des Lokals ist der Eingangsbereich und er Garderobenbereich gemeint. Schon im Bereich der Kassen ist es notwendig die Gäste darauf hinzuweisen, dass sie sich auch dort keine Zigarette anzünden. Auch im Bereich der Garderoben werden die Gäste durch das Personal darauf hingewiesen, dass es sich um einen Nichtraucherklub handelt. Ich kann nicht ausschließen, dass sich Gäste vereinzelt eine Zigarette anzünden und diese im Verborgenen rauchen. Ich bin aber gemeinsam mit der Security bemüht das Rauchen zu unterbinden. Ich kommuniziere mit den Gästen und wenn dies alleine nicht ausreicht wird die Security zur Hilfe herbeigezogen. Im Wesentlichen mache ich sowie die Securities in ihrem Bereich Kontrollgänge um dies zu überwachen.“ Zeuge Mag. R.: „Mir ist mein Besuch im Klub P. am 17.12.2013 noch etwas besser in Erinnerung als der Besuch am 04.03.
G der B. GmbH, welche Inhaberin des Gastgewerbebetriebs (Diskothek) in Wien, ... ist. Dieses Lokal wurde am 17.12.2013 im Zeitraum von 21:45 Uhr bis 0:15 Uhr und am 04.03.2014 im Zeitraum von 21:45 Uhr bis 0:15 Uhr vom Zeugen R. besucht, der dabei beobachtete, dass in dem einzigen Verabreichungsraum des Gewerbebetriebs, in welchem
1 Tabakgesetz Rauchverbot besteht, mehrere Personen Zigaretten rauchten, ohne dass vom Personal des Betriebes eingegriffen worden wäre.Der Beschwerdeführer war zu den verfahrenswesentlichen Tatzeitpunkten verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, Absatz 2, VStG der B. GmbH, welche Inhaberin des Gastgewerbebetriebs (Diskothek) in Wien, ... ist. Dieses Lokal wurde am 17.12.2013 im Zeitraum von 21:45 Uhr bis 0:15 Uhr und am 04.03.2014 im Zeitraum von 21:45 Uhr bis 0:15 Uhr vom Zeugen R. besucht, der dabei beobachtete, dass in dem einzigen Verabreichungsraum des Gewerbebetriebs, in welchem
Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz Rauchverbot besteht, mehrere Personen Zigaretten rauchten, ohne dass vom Personal des Betriebes eingegriffen worden wäre.
F. BGBl. I Nr. 120/2008, gilt, unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13, ein Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung.
Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120 aus 2008,, gilt, unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13, ein Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung.
2 leg cit können als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Paragraph 13 a, Absatz 2, leg cit können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
1 Z. 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
1, für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
2 Z. 4 leg cit hat jeder Inhaber
Abs. 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, leg cit hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
4 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,00 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Paragraph 14, Absatz 4, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,00 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
G sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Der Beschwerdeführer als
G verantwortlich Beauftragter hat somit zu verantworten, dass insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz nach § 13c Abs. 2 verstoßen wurde, als nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Räumen dieses Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde.Der Beschwerdeführer als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlich Beauftragter hat somit zu verantworten, dass insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz nach Paragraph 13 c, Absatz 2, verstoßen wurde, als nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Räumen dieses Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde. Er hat somit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Bei der gegenständlichen Übertretung des Tabakgesetzes handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der gegenständlichen Übertretung des Tabakgesetzes handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein Vorbringen erstattet, mit welchem mangelndes Verschulden geltend gemacht wurde. Als verantwortlich Beauftragtem eines Gastronomiebetriebes war es dem Beschwerdeführer zumutbar, die einschlägigen Bestimmungen des Tabakgesetzes zu kennen und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Anweisungen an sein Personal, ständige Schulungen sowie die Kennzeichnung im Lokal beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführer offenkundig an der erforderlichen Überwachung fehlen hat lassen, die ein Verschulden auf seiner Seite gänzlich ausgeschlossen hätte. Auch wenn grundsätzlich ein Bemühen, das Tabakgesetz einzuhalten erkennbar ist, so war im vorliegenden Fall doch zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Die Beschwerde war daher in der Schuldfrage abzuweisen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die TatGemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Tabakgesetzes ist der Nichtraucherschutz. Nichtraucher sollen vor unfreiwilliger Tabakexposition geschützt werden. Dadurch, dass im Lokal entgegen dem herrschenden Rauchverbot von mehreren Personen geraucht wurde, hat der Beschwerdeführer diesem bedeutendem Interesse in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, welche hätten erkennen lassen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre, sodass das Verschulden jedenfalls nicht als geringfügig zu werten war. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Von unterdurchschnittlichem Einkommen, Vermögenslosigkeit sowie Sorgepflichten für ein Kind wurde ausgegangen. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe sind die vom Verwaltungsgericht herabgesetzten Strafen nunmehr schuld- und tatangemessen und nicht mehr zu hoch. Es ist davon auszugehen, dass auch eine Strafe in der herabgesetzten Höhe geeignet ist, den Beschwerdeführer zukünftig von gleichartigen Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe standen aber spezial- und generalpräventive Gründe entgegen. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeverfahren gründet sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.020.32553.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.