GVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung im Spruch wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung im Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der K. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, F., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, S.-gasse insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 16.02.2014 um 00:10 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem der Verabreichung von Speisen und Getränken bestimmten Raum des Gastgewerbebetriebes, in welchem
Tabakgesetz Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da in dem als Nichtraucherbereich gekennzeichneten Verabreichungsraum, welcher der Hauptraum ist, zu diesem Zeitpunkt von mehreren Personen geraucht wurde.“„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der K. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, F., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, S.-gasse insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 16.02.2014 um 00:10 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem der Verabreichung von Speisen und Getränken bestimmten Raum des Gastgewerbebetriebes, in welchem
Paragraph 13 a, Tabakgesetz Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da in dem als Nichtraucherbereich gekennzeichneten Verabreichungsraum, welcher der Hauptraum ist, zu diesem Zeitpunkt von mehreren Personen geraucht wurde.“ In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 2.000,-- auf € 1.100,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt wird. Die herangezogenen Bestimmungen des Tabakgesetzes sind in der Fassung BGBl. I 120/2008 zu zitieren. Die herangezogenen Bestimmungen des Tabakgesetzes sind in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008, zu zitieren. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde
G mit € 110,--, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, festgesetzt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 110,--, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, festgesetzt.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die K. Gesellschaft m.b.H. haftet für die über Herrn A. K. nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.100,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 110,-- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.Die K. Gesellschaft m.b.H. haftet für die über Herrn A. K. nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.100,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 110,-- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. Gesellschaft m.b.h. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, S.-gasse insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen habe, als am 16.2.2014 um 00:10 Uhr nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in den Verabreichungsräumen, in welchen Rauchverbot bestehe, nicht geraucht worden sei, da auch in dem als Nichtraucherbereich gekennzeichneten Verabreichungsraum ca 30 von etwa 100 anwesenden Personen geraucht hätten. Es wurde eine Geldstrafe und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben und
G die Haftung der K. Gesellschaft m.b.h. für Geldstrafe, Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen.Es wurde eine Geldstrafe und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben und
Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der K. Gesellschaft m.b.h. für Geldstrafe, Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen. Dieses Straferkenntnis stützt sich auf einen Erhebungsbericht des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, S. M., in welchem im Wesentlichen festgehalten ist, bei einer Kontrolle zur Tatzeit hätten im als Nichtraucherbereich geführten Hauptraum bei ca. 100 anwesenden Personen etwa 30 Personen geraucht. Der Rechtfertigung des Beschuldigten, das Personal habe die rauchenden Gäste mehrmals aufgefordert, sich in den Raucherbereich zu begeben, dieses Ersuchen sei aber leider auch ignoriert worden, wurde seitens der Behörde keine entlastende Wirkung beigemessen. In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird der Umstand, dass im Lokal geraucht wurde grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, die Anzahl der rauchenden Gäste aber mit maximal 5 angegeben. Auch sei alles nur Mögliche unternommen worden, um Verstöße gegen das Tabakgesetz hintanzuhalten. Darüber hinaus sei die Strafe weit überhöht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ergingen folgende Aussagen: Der Vertreter des Beschwerdeführers: „Auf die Einvernahme des Zeugen Ke. Ka. wird verzichtet. Das gegenst. Lokal, eine Clublounge, wird straßenseitig betreten und kommt man in einen Barraum welcher in etwa der Größe dieses Verhandlungszimmers entspricht und dieser erste Raum ist der Raucherraum mit Aschenbechern. In diesem Raum befinden sich auch kleine Tische mit Sitzgelegenheiten. Von diesem Raum erreicht man über Stufen den Hauptraum im Kellergeschoß, welcher als Diskobar dient. In diesem Raum finden auch Musikschwerpunkte statt. Vor dem Eingang in das Lokal gibt es 2 Türsteher. Der Hauptraum wird als Nichtraucherbereich geführt. Dass das Rauchverbot im Nichtraucherbereich eingehalten wird wird von den Kellnern kontrolliert und geht auch ein Security ab und zu durch den Nichtraucherbereich. Das Lokal hat 4 bis 6 Kellner abhängig vom Wochentag. An manchen Tagen gibt es auch einen DJ. Im Nichtraucherraum gibt es keine Aschenbecher.“ Zeugin Y. K.: „Ich bin Gesellschafterin der K. GmbH und als solche auch immer wieder im gegenst. Lokal , aber auch im daneben liegenden Restaurant. Ich habe mich abwechselnd oben in der Bar und dann wieder unten im Nichtraucherbereich aufgehalten. Ich habe auch die Erhebung durch den Magistrat mitbekommen. Am Erhebungstag, einem Sonntag, fand keine besondere Veranstaltung statt. Ich schätze, dass sich damals um die 100 Personen im Keller aufgehalten haben. Damals gab es im unteren Bereich 2 Bars an denen ich mich abwechselnd aufgehalten habe. Es gab zum damaligen Zeitpunkt 4 Kellner im unteren Bereich. Ich habe selbst wahrgenommen, dass im Nichtraucherbereich Gäste geraucht haben. Diese wurden von den Kellnern mehrmals gebeten sich in den oberen Bereich hinauf zu begeben. Einige haben dies auch getan, andere haben dieser Aufforderung keine Folge geleistet und nach einiger Zeit wieder begonnen zu rauchen. Ich schätze, dass es sich um ca. 10 Gäste gehandelt hat die geraucht haben, wobei unter den Gästen eine ständige Bewegung im Lokal ist. Diese halten sich nicht immer an derselben Stelle auf, sodass ich nicht sagen kann ob es sich um dieselbe Person gehandelt hat, die der Aufforderung keine Folge geleistet hat. Es kommt vor, dass ein Gast der Aufforderung Folge leistet, dort oben raucht und dann wieder hinunterkommt und sich unten wieder eine Zigarette anzündet. Es ist dann schwierig diesen gleich aus dem Lokal zu werfen. Für die Kellner ist es aufgrund der Anzahl der Leute schwierig, weil es auch stressig zugeht die Gäste immer wieder aufzufordern unten nicht zu rauchen. Wenn ein Kellner keinen Zugang zu den rauchenden Gästen findet, wird der Türsteher hinuntergebeten der die Aufforderung das Rauchen einzustellen oder nach oben zu gehen eindringlicher darlegt. Es ist auch schon vorgekommen, dass Gäste das Lokal verlassen mussten weil sie mit dem Rauchen nicht aufhören wollten.“ Zeugin: Ma. W.: „Ich war im Jahr 2014 sehr oft im Lokal, ich kann mich als Stammgast bezeichnen. Ich war etwa 2 bis 3 Mal in der Woche dort. Ich bin meistens mit Freundinnen hingegangen. Ich selbst bin Nichtraucher. Ich war am Samstag den 15.02.2014 so ab 23:00 Uhr bis 23:30 Uhr im Lokal und habe mich unten in der Disko aufgehalten. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht so viel los, meistens füllt sich das Lokal so gegen 01:00 Uhr in der Früh. Ich glaube, dass ich bis 03:00 Uhr in der Früh geblieben bin. Ich selbst habe eine Gruppe von Leuten wahrgenommen, die einem Bereich des unteren Raums zusammen gestanden sind. Es waren etwa 10 bis 15 Leute, die geraucht haben trotz des Rauchverbotes. Ich kann aber nicht sagen ob sich diese Gäste gekannt haben. Ich habe gesehen, dass Kellner auf die Leute zugegangen sind. Ich habe gesehen, dass die Kellner den Gästen gedeutet haben, dass sie zum Rauchen hinaufgehen sollen. Ich bin nicht ganz in der Nähe gestanden, ich habe daher nicht gehört was die Kellner gesagt haben. Ich habe dann gesehen, dass einige Leute aus der Gruppe hinaufgegangen sind, was sie oben getan haben kann ich nicht sagen. Es haben nicht alle Personen gelichzeitig geraucht. Einige von den Aufgeforderten haben die Zigarette ausgedämpft, andere wiederum haben weiter geraucht. Die Kellner sind schon öfters hingegangen und haben auch mit Nachdruck gesagt, dass man im Keller nicht rauchen darf und dass sie hinaufgehen sollen. Die Reaktion der Gäste war geteilt. Einige der Gäste haben immer noch weiter geraucht. Ich habe nicht gesehen, dass ein Security zu den Gästen gekommen wäre die geraucht haben. Die rauchenden Gäste sind trotzdem im Lokal verblieben. Gefragt ob ich überhaupt schon wahrgenommen habe, dass ein Security in den unteren Bereich zu den Gästen gekommen ist um sie auf das Einhalten des Rauchverbots aufmerksam zu machen gebe ich an, dass dies schon öfters vorkommt. Ich habe schon erlebt, dass die Security streitsüchtige Gäste mitgenommen hat nach oben, ob dies auch in Zusammenhang mit der Einhaltung des Rauchverbotes passiert ist habe ich selbst nicht erlebt. Es gab damals noch 2 Bars, wobei sich 1 bis 2 Kellner fix bei der kleineren Bar, 2 Kellner fix bei der größeren Bar aufgehalten haben und 2 bis 3 Kellner im Lokal bedient haben.“ Zeugin: S. M.: „Ich habe gemeinsam mit weiteren Beamten des Magistrats und Organen der Polizei im Rahmen einer Schwerpunktaktion eine Erhebung im Lokal durchgeführt. Ich kann mich zwar heute nicht mehr daran erinnern, aber im Regelfall wird die Erhebung etwa eine halbe Stunde gedauert haben. Mit ist nicht erinnerlich, dass wir das Lokal gleich wieder verlassen hätten. Ich weiß heute nicht, was der Grund für die Kontrolle gewesen ist, ob es um die Einhaltung des Tabakgesetzes oder das Fassungsvermögen des Lokals oder Sonstiges gegangen ist. Das Lokal ist im oberen Bereich relativ klein mit einer Theke, Tischen und Stühlen und im unteren Bereich (Keller) ist der Hauptraum wo sich alles abspielt. Das Lokal war zum Zeitpunkt der Erhebung relativ voll. Bei der Angabe der Personenzahl könnte es sich um eine Schätzung handeln, es könnte aber auch sein, dass eine Zählung vorgenommen worden ist. Ich habe selbst wahrgenommen, dass im unteren Raum Gäste geraucht haben. Ich werde durch den Raum gegangen sein und die Gäste angesehen haben und dabei die Schätzung vorgenommen haben, dass es sich um ca. 30 Gäste gehandelt hat, die geraucht haben. Gefragt ob es sich jedenfalls mehr als 10 bis 15 Gäste gehandelt hat, gebe ich an dass ich davon ausgehe, da ich in meinen Erhebungsbericht ca. 30 Gäste festgehalten habe. Es ist mir heute aber nicht mehr erinnerlich und kann es sein, dass es auch nicht genau 30 waren sondern etwas weniger. Ich habe während der Erhebung nicht wahrgenommen, dass jemand vom Personal aktiv die rauchenden Gäste angesprochen und aufmerksam gemacht hätte. Ich war aber sicherlich nicht die ganze Zeit in dem Raum, sondern war sicherlich auch im oberen Raum und glaube ich, dass ich mit den Securities gesprochen habe über dieses Thema. Auch habe ich mich während meines Aufenthalts unten nicht ständig auf einer Position befunden sondern habe versucht mir einen Überblick zu verschaffen. Es war glaublich meine erste Kontrolle in dem Lokal, ob es schon zuvor Auffälligkeiten gegeben hat kann ich nicht sagen. Zur Folge meinem Erhebungsbericht habe ich mit dem Herrn Ke. Ka. gesprochen. Wahrscheinlich hat es sich bei diesem um den Verantwortlichen gehandelt, worüber ich mit ihm gesprochen habe weiß ich jetzt nicht mehr. Ich glaube, dass ich mit Herrn Ka. in den oberen Bereich gegangen bin und wir uns dort zu einem Türsteher gestellt haben. Bei dieser Gelegenheit kann ich auch mit dem Türsteher gesprochen haben. Die Beschäftigten mit denen ich gesprochen habe erscheinen sehr bemüht dafür Sorge zu tragen, dass das Rauchverbot von den Gästen eingehalten wird, trotz schwieriger Rahmenbedingungen. Die Anzahl der Gäste ist sehr hoch und die Kellner sind damit befasst Getränke auszuteilen.“ Das Erkenntnis wurde verkündet und nach Ablauf von knapp 15 Monaten vom Geschäftsverteilungsausschuss unter Bedachtnahme auf Art. 135 Abs. 3 B-VG abgenommen und neu zugewiesen (vgl. sinngemäß VfGH 27.06.2013, B 823/2012, VwGH 26.05.1999, 98/03/0243).Das Erkenntnis wurde verkündet und nach Ablauf von knapp 15 Monaten vom Geschäftsverteilungsausschuss unter Bedachtnahme auf Artikel 135, Absatz 3, B-VG abgenommen und neu zugewiesen vergleiche sinngemäß VfGH 27.06.2013, B 823 aus 2012,, VwGH 26.05.1999, 98/03/0243).
F. BGBl. I Nr. 120/2008, gilt, unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13, ein Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung.
Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120 aus 2008,, gilt, unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13, ein Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung.
2 leg cit können als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Paragraph 13 a, Absatz 2, leg cit können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
1 Z. 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
1, für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
2 Z. 4 leg cit hat jeder Inhaber
Abs. 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, leg cit hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
4 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,00 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Paragraph 14, Absatz 4, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,00 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der K. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, F.. Diese Gesellschaft war Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, S.-gasse. Am 16.02.2014 um 00:10 Uhr wurde nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem der Verabreichung von Speisen und Getränken bestimmten Raum des Gastgewerbebetriebes, in welchem
Tabakgesetz Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da in dem als Nichtraucherbereich gekennzeichneten Verabreichungsraum, welcher der Hauptraum ist, zu diesem Zeitpunkt mehrere Personen geraucht haben.Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der K. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, F.. Diese Gesellschaft war Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, S.-gasse. Am 16.02.2014 um 00:10 Uhr wurde nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem der Verabreichung von Speisen und Getränken bestimmten Raum des Gastgewerbebetriebes, in welchem
Paragraph 13 a, Tabakgesetz Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da in dem als Nichtraucherbereich gekennzeichneten Verabreichungsraum, welcher der Hauptraum ist, zu diesem Zeitpunkt mehrere Personen geraucht haben. Das Verwaltungsgericht Wien stützt sich insoweit auf die unbestrittenen Tatsachen, dass die genannte Gesellschaft Inhaberin des in Rede stehenden Gastgewerbebetriebes und der Beschwerdeführer deren handelsrechtlicher Geschäftsführer war sowie auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen. Es bestand keine Veranlassung, diesen keinen Glauben zu schenken. Alle Zeugen wurden unter Wahrheitspflicht sowie der Strafsanktionsdrohung des § 288 StGB einvernommen. Die Zeugen konnten durchaus schlüssig und nachvollziehbar erklären, worauf sich ihre Beobachtungen stützten und wie sie zu ihren Wahrnehmungen kamen. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin M. ihre Wahrnehmungen im Rahmen einer Kontrolle machte und daher verpflichtet war, den für die Beurteilung an Hand der kontrollierten Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen eine erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Dass im Lokal von einer nicht unerheblichen Anzahl an Gästen geraucht wurde und dass das Rauchverbot trotz Hinweises des Personals teilweise weiter ignoriert wurde, wird auch von den vom Beschwerdeführer nominierten Zeugen nicht in Abrede gestellt.Das Verwaltungsgericht Wien stützt sich insoweit auf die unbestrittenen Tatsachen, dass die genannte Gesellschaft Inhaberin des in Rede stehenden Gastgewerbebetriebes und der Beschwerdeführer deren handelsrechtlicher Geschäftsführer war sowie auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen. Es bestand keine Veranlassung, diesen keinen Glauben zu schenken. Alle Zeugen wurden unter Wahrheitspflicht sowie der Strafsanktionsdrohung des Paragraph 288, StGB einvernommen. Die Zeugen konnten durchaus schlüssig und nachvollziehbar erklären, worauf sich ihre Beobachtungen stützten und wie sie zu ihren Wahrnehmungen kamen. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin M. ihre Wahrnehmungen im Rahmen einer Kontrolle machte und daher verpflichtet war, den für die Beurteilung an Hand der kontrollierten Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen eine erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Dass im Lokal von einer nicht unerheblichen Anzahl an Gästen geraucht wurde und dass das Rauchverbot trotz Hinweises des Personals teilweise weiter ignoriert wurde, wird auch von den vom Beschwerdeführer nominierten Zeugen nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat daher zu verantworten, dass insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz nach § 13c Abs. 2 verstoßen wurde, als nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Raum dieses Gastgewerbebetriebes, in dem Rauchverbot herrschte, nicht geraucht wird.Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat daher zu verantworten, dass insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz nach Paragraph 13 c, Absatz 2, verstoßen wurde, als nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Raum dieses Gastgewerbebetriebes, in dem Rauchverbot herrschte, nicht geraucht wird. Er hat somit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Bei der gegenständlichen Übertretung des Tabakgesetzes handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der gegenständlichen Übertretung des Tabakgesetzes handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren mangelndes Verschulden eingewendet. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes war es dem Beschwerdeführer zumutbar, die einschlägigen Bestimmungen des Tabakgesetzes zu kennen und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Mögen durch Anweisung an das Personal auch Vorkehrungen getroffen worden sein um Verstöße gegen das Tabakgesetz hintanzuhalten, so waren diese dennoch nicht ausreichend beziehungsweise so effizient kontrolliert, dass das herrschende Rauchverbot effektiv umgesetzt worden wäre. Es war im vorliegenden Fall daher zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Die Beschwerde war daher in der Schuldfrage abzuweisen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Tabakgesetzes ist der Nichtraucherschutz. Nichtraucher sollen durch die Errichtung von räumlich getrennten Raucher- und Nichtraucherräumen vor unfreiwilliger Tabakexposition geschützt werden. Dadurch, dass im Nichtraucherbereich Gäste geraucht haben hat der Beschwerdeführer diesem bedeutendem Interesse in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, welche hätten erkennen lassen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre, sodass das Verschulden jedenfalls nicht als geringfügig zu werten war. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor, da von einem reumütigen Geständnis, wie es der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fordert, angesichts der Verantwortung des Beschwerdeführers keine Rede sein kann. Der geforderte Milderungsgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit kommt gegenständlich nicht zum Tragen. Durchschnittliches Einkommen, Vermögenslosigkeit sowie Sorgepflichten für die Ehegattin wurden der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe ist die vom Verwaltungsgericht herabgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen und nicht mehr zu hoch. Es ist davon auszugehen, dass auch eine Strafe in der herabgesetzten Höhe geeignet ist, den Beschwerdeführer, der bestrebt ist, in Zukunft die dem Nichtraucherschutz dienenden Bestimmungen einzuhalten, zukünftig von gleichartigen Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe standen aber generalpräventive Gründe entgegen. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeverfahren gründet sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.020.33342.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.