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{'item': ['VGW-171/053/4414/2015', 'VGW-171/V/053/4517/2015']}

Obsah (13)§ 28§ 97§ 18§ 34§ 76§ 106§ 103§ 36§ 88§ 123§ 79§ 99a§ 124

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.07.2017 GeschäftszahlVGW-171/053/4414/2015; VGW-171/V/053/4517/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat dur

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Punkte I. Punkt 1.) lit. a), aa), ad), c), d); Punkt 2.) lit. b), ba), bb), Punkt 4.) lit. a), b), c), Punkt 5.) lit. a) Folge gegeben, das angefochtene Disziplinarerkenntnis in diesen Punkten aufgehoben und das Verfahren

§ 97Abs.

1 Z 3 DO 1994 eingestellt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Punkte römisch eins. Punkt 1.) Litera a,), aa), ad), c), d); Punkt 2.) Litera b,), ba), bb), Punkt 4.) Litera a,), b), c), Punkt 5.) Litera a,) Folge gegeben, das angefochtene Disziplinarerkenntnis in diesen Punkten aufgehoben und das Verfahren

Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 eingestellt. II.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zu Punkt I. 7.) lit. b) abgewiesen und das angefochtene Disziplinarerkenntnis in diesem Punkt bestätigt.römisch zwei.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zu Punkt römisch eins. 7.) Litera b,) abgewiesen und das angefochtene Disziplinarerkenntnis in diesem Punkt bestätigt. III.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zu den Punkten I. 1.) lit. b, 8.) und 9.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses Folge gegeben und die zu diesen Punkten sowie zu Punkt I 7.) lit. b) verhängte Disziplinarstrafe auf das Ausmaß des einfachen Monatsbezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, herabgesetzt.römisch drei.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zu den Punkten römisch eins. 1.) Litera b,, 8.) und 9.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses Folge gegeben und die zu diesen Punkten sowie zu Punkt römisch eins 7.) Litera b,) verhängte Disziplinarstrafe auf das Ausmaß des einfachen Monatsbezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, herabgesetzt. IV.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zu den Punkten I. 4.) lit. b), II., III., IV., VII., VIII., X., XI. abgewiesen und das Disziplinarerkenntnis in diesen Punkten bestätigt.römisch vier.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zu den Punkten römisch eins. 4.) Litera b,), römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch sieben., römisch acht., römisch zehn., römisch elf. abgewiesen und das Disziplinarerkenntnis in diesen Punkten bestätigt. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Disziplinarerkenntnis vom 02.02.2015, Zl. DK/801483/14, verhängte die Disziplinarkommission der Stadt Wien über den Beschuldigten F. K. (in weiterer Folge Erstbeschwerdeführer genannt) eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe in der Höhe des dreifachen Monatsbezuges. Der Spruch dieses Disziplinarerkenntnisses lautete folgendermaßen: „I. Herr F. K., Dienststelle KAV, Personalnummer ..., hat es als Oberaufseher der Krankenanstalt R. inklusive Standort S. (KA.) unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und dem Verbot, städtische Bedienstete während der Arbeitszeit für private Zwecke heranzuziehen, zuwidergehandelt, da er ihm unterstellte Mitarbeiter der KA. in deren Dienstzeit für private Zwecke herangezogen hat, indem er

  1. a)wiederholt ihm unterstellte Mitarbeiter während deren Dienstzeit zu diversen Renovierungsarbeiten in seiner privaten Wohnung in Wien, E.-gasse, herangezogen hat und zwar
  2. aa)Herrn O. und Herrn Fu. in der Zeit von Frühjahr 2011 bis Ende 2012 für diverse Renovierungsarbeiten und
  3. ad)im Frühjahr 2012 Herrn M. und Herrn Fu. für das Verbringen von Rigipsplatten;
  4. b)seit März 2010 zumindest vierzehntägig ihm unterstellte Chauffeure der KA. sowie weitere ihm unterstellte Mitarbeiter Privatbesorgungen für ihn in den Geschäften der Firma Hofer und Lidl vornehmen hat lassen, und in der 50. Kalenderwoche des Jahres 2012 von einem Chauffeur der KA., Herrn Fu., eine privat benötigte Geldbörse hat besorgen lassen;
  5. c)von März 2010 bis Oktober 2012 den ihm unterstellten Mitarbeiter O. während dessen Dienstzeit für Reparaturen sowie weitere Arbeiten, wie das Umparken oder Anbringen eines Wechselkennzeichens an seinen privaten Kraftfahrzeugen herangezogen hat;
  6. d)in der Zeit von März 2010 bis Dezember 2012 den ihm unterstellten Mitarbeiter Mu. während dessen Dienstzeit wiederholt für das Betanken seines privaten Fahrzeuges herangezogen hat, 2.) es als Oberaufseher der KA. unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und dem Verbot, städtische Bedienstete während der Arbeitszeit für private Zwecke heranzuziehen, zuwidergehandelt, da er ihm unterstellte Mitarbeiter der KA. in deren Dienstzeit für private Zwecke herangezogen hat sowie dem Gebot, jede nicht ausdrücklich bewilligte Verwendung von Amtsmaterial für nicht dienstliche Zwecke zu unterlassen, zuwidergehandelt, indem er
  7. b)ihm unterstellte Mitarbeiter während deren Dienstzeit und zumindest teilweise unter Verwendung von im Eigentum der Stadt Wien stehenden Gegenständen in dem von ihm privat genutzten Garten ... für diverse Tätigkeiten und zwar
  8. ba)in der Zeit von März 2010 bis Ende 2012 Herrn O. für das Verlegen von Steinen eingesetzt hat;
  9. bb)in der Zeit von März 2010 bis Ende 2012 (ca. 3-4 Mal im Jahr) insbesondere Herrn Mu. und Herrn O. zu anfallenden Gartenarbeiten, wie Heckenschneiden, Entsorgung von Mist und Strauchschnitt herangezogen hat, 4.) es als Oberaufseher der KA. unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem er
  10. a)zumindest seit März 2010 wiederholt in der Dienstzeit in seinem Büro bzw. im Arbeitsraum von Herrn O. sexuelle Kontakte mit der Mitarbeiterin der KA., Frau Ma., unterhielt;
  11. b)im Juni 2012 den ihm unterstellten Mitarbeiter O. in dessen Freizeit für die Errichtung einer Dusche in dem von ihm privat genutzten Garten ... herangezogen hat;
  12. c)im Frühjahr 2011 Herrn M. in dessen Freizeit sowie in der Zeit von 2011 bis 2013 wiederholt (ca. 3-4 Mal pro Jahr) Herrn N. in dessen Freizeit für diverse Gartentätigkeiten in dem von ihm privat genutzten Garten ... herangezogen hat. 5.) es als Oberaufseher der KA. und somit als Vorgesetzter unterlassen dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu geben, aufgetretene Fehler und Missstände - allenfalls unter Erteilung von Belehrungen und Ermahnungen - abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen, indem er
  13. a)seit dem März 2010 Herrn O. wiederholt (ca. 3-5 Tage pro Jahr) tageweise dienstfrei gestellt hat, 7.) es als Oberaufseher der KA. unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, in dem er
  14. b)die Vertreter der Stabstelle Interne Revision des KAV am 17. Dezember 2012 trotz mehrmaligen Nachfragen wiederholt bewusst wahrheitswidrig über das von ihm in den Räumlichkeiten der KA. („kleine Garage“) abgestellte Privatfahrzeug und dem Teilnehmerkreis von Privatfeiern in den Räumlichkeiten der KA. informiert hat; 8.) es als Oberaufseher der KA. unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen und sich hierbei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, sowie im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und zuwidergehandelt, indem er im Oktober 2012 die Schlösser im Bereich der Garage der KA. lediglich zu dem Zweck, den ihm unterstellten Mitarbeiter O. den Zugang zu dessen dort befindlichen Privatsachen zu verwehren und ihn dadurch zu einem persönlichen Gespräch zu zwingen, um ihn mit den von diesem gegen den Beschuldigten erhobene Vorwürfe zu konfrontieren, somit ohne dienstliche Notwendigkeit hat austauschen lassen; 9.) es als Oberaufseher der KA. unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, indem er zumindest von Oktober bis Dezember 2012 den Schlüssel für den Haupteingang der Garage nicht wie im Schlüsselkonzept vorgesehen beim Portier hinterlegt hat sondern in seinem Hauptbüro aufbewahrt hat, obwohl er von Frau P., Leiterin der Abteilung Wirtschaft der KA., im Oktober 2012 auf die Notwendigkeit der Hinterlegung des Schlüssels beim Portier hingewiesen wurde. Er hat hierdurch schuldhaft seine Dienstpflichten - wie folgt - verletzt: Ad 1)
  15. a)
  16. aa)und 1)
  17. a)ad), 1) b), 1)
  18. c)und 1) d)

§ 18Abs.

2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56/1994 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 36 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat - GOMAd 1) a) aa) und 1) a) ad), 1) b), 1) c) und 1) d)

Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56 aus 1994, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4, der Geschäftsordnung für den Magistrat - GOM ad 2) b) ba) und 2) b) bb)

§ 18Abs.

2 zweiter Satz DO 1994, in Verbindung mit § 36 Abs. 3 und Abs. 4 GOMad 2) b) ba) und 2) b) bb)

Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz DO 1994, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3 und Absatz 4, GOM ad 4) a), 4) b) und 4) c)

§ 18Abs.

2 zweiter Satz DO 1994ad 4) a), 4) b) und 4) c)

Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz DO 1994 ad 5) a)

§ 34Abs.

1 erster und zweiter Satz DO 1994ad 5) a)

Paragraph 34, Absatz eins, erster und zweiter Satz DO 1994 ad 7) b)

§ 18Abs.

2 zweiter Satz DO 1994ad 7) b)

Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz DO 1994 ad 8)

§ 18Abs.

1 und Abs. 2 DO 1994ad 8)

Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, DO 1994 ad 9)

§ 18Abs.

2 zweiter Satz DO 1994ad 9)

Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz DO 1994 Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über ihn

§ 76Abs.

1 Z 3 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 3-fachen Monatsbezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, verhängt.Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über ihn

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 3-fachen Monatsbezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, verhängt.

§ 106Abs.

1 DO 1994 werden dem Beschuldigten für das Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt.

Paragraph 106, Absatz eins, DO 1994 werden dem Beschuldigten für das Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt. II.

§ 103Abs.

2 in Verbindung Abs. 1 Z 2 1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt. 1)

  1. a)und 1)
  2. a)
  3. ac)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätterömisch zwei.

Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt. 1)

  1. a)und 1)
  2. a)
  3. ac)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätte es als Oberaufseher der Krankenanstalt R. inklusive Standort S. (KA.) unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und dem Verbot, städtische Bedienstete während der Arbeitszeit für private Zwecke heranzuziehen, zuwidergehandelt, da er ihm unterstellte Mitarbeiter der KA. in deren Dienstzeit für private Zwecke herangezogen hat, indem er
  4. ab)Herrn O. und Herrn B. in der Zeit von Frühjahr 2011 bis Ende 2012 zu Fliesenlegerarbeiten und
  5. ac)im Sommer 2012 Herrn N. zu Maurertätigkeiten im WC, f rei gesprochen. III.

§ 103Abs.

2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Z 2

  1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 3) e) des Strafantrages vom
  2. Juli 2014, er hätterömisch drei.

Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2,

  1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 3) e) des Strafantrages vom
  2. Juli 2014, er hätte als Oberaufseher der KA. unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und dem Gebot, jede nicht ausdrücklich bewilligte Verwendung von Amtsmaterial für nicht dienstliche Zwecke zu unterlassen, zuwidergehandelt, in dem er in der Zeit von März 2010 bis September 2012 einem Mitarbeiter der Firma Jo., Herrn J., gestattet hat, dass dieser in der Garage der KA. für diverse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KA. und auch für externe Personen Reparaturen an deren privaten Fahrzeugen durchführte, wobei Herr J. für ihn als Gegenleistung Reparaturarbeiten an seinen privaten PKWs vornahm, f rei ges pr oc he n. IV.

§ 103Abs.

2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Z 2 1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 5)

  1. b)und 5)
  2. d)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätterömisch vier.

Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 5)

  1. b)und 5)
  2. d)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätte es als Oberaufseher der KA. und somit als Vorgesetzter unterlassen dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu geben, aufgetretene Fehler und Missstände - allenfalls unter Erteilung von Belehrungen und Ermahnungen - abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen, indem er 5)
  3. b)Herrn O. zumindest seit dem Jahr 2002 nicht untersagt hätte, dass dieser in der Dienstzeit Bestellungen von Ersatzteilen für die privaten Fahrzeuge von diversen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der KA. durchführt, und 5)
  4. d)zumindest in der Zeit von März 2010 bis September 2012 nicht dafür gesorgt hätte, dass die ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die festgesetzte Arbeitszeit einhalten, indem er einigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie Herrn Mi. erlaubte, dass diese statt wie vorgesehen um 8:00 Uhr ihren Dienst erst um 9:30 Uhr angetreten haben bzw. die ihm unterstellte Mitarbeiterin Frau Ma. in der Zeit von Herbst 2011 bis Anfang Mai 2013 ihren Arbeitsplatz wiederholt (täglich an den Tagen, an denen der Beschuldigte in der KA. anwesend war) vor dem festgesetzten Dienstende um 15:00 Uhr verlassen hätte, fre i gesproche n. V.

§ 103Abs.

2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Z 2

  1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 6.) a.) (Teil II) des Strafantrages vom
  2. Juli 2014, er hätte es als Oberaufseher der KA. unterlassen, gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen sowie im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, und dem Gebot, im Umgang mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind, in dem er seit März 2010 wiederholt zu den ihm unterstellten Hausarbeiterinnen der KA. herabwürdigende Äußerungen tätigte, wie zu Mitarbeiterinnen mit Migrationshintergrund, wie etwa Frau S. G. und Frau Z. G. Äußerungen wie „es schwarze Riassln“ oder „ihr mit euren depperten schwarzen Männern“ tätigte,römisch fünf.

Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2,

  1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 6.) a.) (Teil römisch zwei) des Strafantrages vom
  2. Juli 2014, er hätte es als Oberaufseher der KA. unterlassen, gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen sowie im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, und dem Gebot, im Umgang mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind, in dem er seit März 2010 wiederholt zu den ihm unterstellten Hausarbeiterinnen der KA. herabwürdigende Äußerungen tätigte, wie zu Mitarbeiterinnen mit Migrationshintergrund, wie etwa Frau S. G. und Frau Z. G. Äußerungen wie „es schwarze Riassln“ oder „ihr mit euren depperten schwarzen Männern“ tätigte, f rei gesprochen. VI.

§ 103Abs.

2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Z 2 1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 7)

  1. a)und 7)
  2. c)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätterömisch sechs.

Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 7)

  1. a)und 7)
  2. c)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätte es als Oberaufseher der KA. unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem er
  3. a)den ihm unterstellten Mitarbeitern, wie Herrn Fu., seit Anfang 2009 untersagt hat, die Nutzung der Garage der KA. durch Herrn J., somit einer anstaltsfremden Person, für die Vornahme von Reparaturen an Fahrzeugen, an Vorgesetzte Stellen zu melden, und
  4. c)am 17. Dezember 2012 den ihm unterstellten Mitarbeiter, Herrn Fu., bezüglich der an dem Tag stattfindenden Befragungen durch Vertreter der Internen Revision der Generaldirektion des KAV telefonisch sinngemäß erklärte, dass sich alle Befragten gut überlegen mögen, was sie aussagen, da er auf Grund seiner guten Verbindungen zum Verwaltungsdirektor erfahren würde, wer was ausgesagt hat, frei ge sp ro ch e n . VII.

§ 103Abs.

2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Z 1 1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 2)

  1. a)
  2. aa)und 2)
  3. a)
  4. ab)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätterömisch sieben.

Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 2)

  1. a)
  2. aa)und 2)
  3. a)
  4. ab)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätte es als Oberaufseher der KA. unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und dem Verbot, städtische Bedienstete während der Arbeitszeit für private Zwecke heranzuziehen, zuwidergehandelt, da er ihm unterstellte Mitarbeiter der KA. in deren Dienstzeit für private Zwecke herangezogen hätte sowie dem Gebot, jede nicht ausdrücklich bewilligte Verwendung von Amtsmaterial für nicht dienstliche Zwecke zu unterlassen, zuwidergehandelt, indem er
  5. a)ihm unterstellte Mitarbeiter, insbesondere Herrn O., Herrn M. und Herrn Fu., während deren Dienstzeit unter Verwendung von Dienstfahrzeugen zu Übersiedlungsarbeiten für Dritte herangezogen hat und zwar
  6. aa)Mitte 2011 für seinen Sohn, A. K., bzw. für eine ihm bekannte Friseurin sowie
  7. ab)im August oder September 2012 für seinen Sohn A. K., fre i gesprochen. VIII.

§ 103Abs.

2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Z 1

  1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 3) a) des Strafantrages vom
  2. Juli 2014, er hätterömisch acht.

Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 3)

  1. a)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätte als Oberaufseher der KA. unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und dem Gebot, jede nicht ausdrücklich bewilligte Verwendung von Amtsmaterial für nicht dienstliche Zwecke zu unterlassen, zuwidergehandelt, in dem er
  2. a)im August oder September 2012 für die Übersiedlung seines Sohnes aus einer Gemeindewohnung in der H.-straße einen Dienstwagen (VW-Bus) verwendet hätte, wobei dieser im Rahmen dieser Tätigkeiten beschädigt worden wäre, frei ges pr oc he n. IX.

§ 103Abs.

2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Z 1 1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 6)

  1. a)(Teil 1) und 6)
  2. b)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätte es als Oberaufseher der KA. unterlassen, gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen sowie im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, und dem Gebot, im Umgang mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind, indem errömisch neun.

Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 6)

  1. a)(Teil 1) und 6)
  2. b)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätte es als Oberaufseher der KA. unterlassen, gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen sowie im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, und dem Gebot, im Umgang mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind, indem er
  3. a)seit März 2010 wiederholt zu den ihm unterstellten Hausarbeiterinnen der KA. herabwürdigende Äußerungen tätigte, wie eine Mitarbeiterin, Frau Bu., wäre „so schirch, dass sie eh keiner bumst“, bzw. sich negativ zu ihrer Figur geäußert hat und sinngemäß meinte, sie möge weniger essen, und
  4. b)im Sommer 2011 zu einer ihm unterstellten Mitarbeiterin der KA., Frau Bu., sinngemäß meinte, diese könne „keine Falten bekommen, da ihr fetter Bauch diese aus dem Gesicht ziehen würde“ bzw. dass seine Sitzheizung wegen dem „fetten Arsch“ von Frau Bu. kaputt sei, fre ig es pr oc he n. X.

§ 103Abs.

2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Z 2 2. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf in den Punkten 3) b), 3)

  1. c)und 3)
  2. d)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätterömisch zehn.

Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf in den Punkten 3) b), 3)

  1. c)und 3)
  2. d)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätte als Oberaufseher der KA. unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und dem Gebot, jede nicht ausdrücklich bewilligte Verwendung von Amtsmaterial für nicht dienstliche Zwecke zu unterlassen, zuwidergehandelt, indem er
  3. b)seit August oder September 2012 ca. 30 Umzugskartons, in denen persönliche Gegenstände seines Sohnes A. K. enthalten sind, im Haus 4 (ehemalige Wäscherei) der KA. gelagert hat;
  4. c)zumindest im Jahr 2012 Reifen für seine Privatfahrzeuge in dem Reifenlagerraum für Dienstfahrzeuge der KA. gelagert hat;
  5. d)zumindest im Dezember 2012 sein privates Fahrzeug, einen Mercedes, in einer Garage der KA. abgestellt hat, fre i gesprochen. XI.

§ 103Abs.

2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Z 2 2. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 5)

  1. c)und 5)
  2. e)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätterömisch elf.

Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 5)

  1. c)und 5)
  2. e)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätte es als Oberaufseher der KA. und somit als Vorgesetzter unterlassen dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu geben, aufgetretene Fehler und Missstände - allenfalls unter Erteilung von Belehrungen und Ermahnungen - abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen, indem er
  3. c)Herrn O. im Frühjahr und Sommer des Jahres 2012 die Lagerung von privat benötigtem Baumaterial für dessen neue Wohnung bzw. die Lagerung von privatem Werkzeug in den Räumlichkeiten der KA. gestattet hat;
  4. e)im März 2012 im Zuge einer Aussprache zwischen den ihm unterstellten Mitarbeiterinnen Frau Gr. und Frau Ma., bei der auch Frau Hi., Frau Fu., Herr W. und er anwesend waren, nicht dafür Sorge getragen hat, dass sich Frau Ma. bei Frau Gr. für Beschimpfungen, die sie im Vorfeld bzw. während dieser Aussprache getätigt hat und unter anderem den krankheitsbedingten Aufenthalt von Frau Gr. in einer psychiatrischen Abteilung zum Inhalt hatte, entschuldigt und auch Frau Ma. nicht aufgefordert hat, diese Beschimpfungen künftig zu unterlassen, freiges pr oc he n. XII.

§ 103Abs.

2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Z 2

  1. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 6) c) des Strafantrages vom
  2. Juli 2014, er hätterömisch zwölf.

Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall DO 1994 wird Herr F. K. vom Vorwurf im Punkt 6)

  1. c)des Strafantrages vom 10. Juli 2014, er hätte es als Oberaufseher der KA. unterlassen, gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen sowie im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, und dem Gebot, im Umgang mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind, indem er
  2. c)seit März 2010 häufig (ca. 3-4 Mal pro Jahr) in den Räumlichkeiten der KA. Privatfeiern auch unter Teilnahme von anstaltsfremden Personen durchführte bzw. durchführen ließ und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Äußerungen wie etwa „Wenn Du nicht zur Weihnachtsfeier kommst, dann kündige ich Dich“ unter Druck setzte, damit diese an den Feiern teilnahmen, freiges pr oc he n.“ Gegen diese Entscheidung erhob der Erstbeschwerdeführer folgende Beschwerde: …„Das oben näher genannte Disziplinarerkenntnis wird in Ansehung des Spruchpunktes I., 1. lit a, aa und ad, lit c und lit d, hinsichtlich 2. lit b, ba und bb, hinsichtlich 4. a, b und c, hinsichtlich 5. lit a sowie hinsichtlich 7 lit b bekämpft.…„Das oben näher genannte Disziplinarerkenntnis wird in Ansehung des Spruchpunktes römisch eins., 1. Litera a,, aa und ad, Litera c und Litera d,, hinsichtlich 2. Litera b,, ba und bb, hinsichtlich 4. a, b und c, hinsichtlich 5. Litera a, sowie hinsichtlich 7 Litera b, bekämpft. Die zu Spruchpunkt I. ergangenen Schuldsprüche hinsichtlich 1.1, lit b sowie 8 und 9 werden ausdrücklich nicht bekämpft.Die zu Spruchpunkt römisch eins. ergangenen Schuldsprüche hinsichtlich 1.1, Litera b, sowie 8 und 9 werden ausdrücklich nicht bekämpft. Ebenso nicht bekämpft werden die zu den Spruchpunkten II., III., IV., V., VI., VII, VIII, IX., X., XI. und XII. ergangenen Freisprüche.Ebenso nicht bekämpft werden die zu den Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben, römisch acht, römisch neun., römisch zehn., römisch elf. und römisch zwölf. ergangenen Freisprüche. Als Beschwerdepunkte werden geltend gemacht: Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Rechtswidrigkeit des Inhalts Ad I. 1. lit a):Ad römisch eins. 1. Litera a,): In diesem Punkt wird mir vorgeworfen, dass ich wiederholt mir unterstellte Mitarbeiter während der Dienstzeit zu diversen Renovierungsarbeiten in meiner privaten Wohnung in Wien herangezogen hätte und zwar
  3. aa)Herrn O. und Herrn Fu. in der Zeit von Frühjahr 2011 bis Ende 2012 für diverse Renovierungsarbeiten und
  4. ad)im Frühjahr 2012 Herrn M. und Herrn Fu. für das Verbringen von Rigipsplatten. Ich habe anlässlich meiner diversen Aussagen, insbesonders am 17.12.2012 und auch in der mündlichen Disziplinarverhandlung am 30.10.2014 dargestellt, dass Mitarbeiter mehrfach in meiner Wohnung diverse Renovierungsarbeiten durchgeführt haben, ich habe jedoch zum einen in Abrede gestellt, dass dies während der Dienstzeit geschah und zum anderen, dass ich diese Mitarbeiter dazu herangezogen hätte. Die Disziplinarkommission folgt diesbezüglich den Aussagen des Zeugen O.. Diese sind für mich in sich widersprüchlich und lässt sich aus den gesamten Aussagen nur der Schluss ableiten, dass Herr O. mit mir „eine Rechnung offen“ hatte und mich in meiner dienstlichen Stellung und in meinem beruflichen Fortkommen beschädigen wollte. Dies bringt er eindeutig damit zum Ausdruck, dass er angibt, er wolle mich „mitnehmen“, wenn er schon die Stadt Wien verlassen müsse. Der Zeuge Fu., gab diesbezüglich am 17.12.2012 befragt an, dass er zu anderen privaten Arbeiten bzw. Hilfeleistungen (mit Ausnahme der Besorgung einer Geldbörse) nicht herangezogen worden wäre, da er dazu aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen sei. Hinsichtlich von Renovierungsarbeiten durch Herrn O. meinte Herr Fu., dass diese Arbeiten an einem Feiertag, also außerhalb der Dienstzeit durchgeführt wurden. Allerdings meinte er, dass die Arbeiten etwa 2 bis 4 Jahre (gerechnet von seiner Aussage 17.12.2012) zurückliegen würden. Er selbst gab an dabei gewesen zu sein und für seine Tätigkeiten mit Bargeld entlohnt worden zu sein. Weiters, dass er für die Durchführung dieser Arbeiten von mir höflich ersucht wurde und keinerlei Druck ausgeübt worden ist. Auch gab er an, dass Herr O. ebenfalls freiwillig mitgearbeitet hätte. Er führte aus, dass Herr O. auf ihn, Herrn Fu., Druck ausgeübt habe. Dies, da er ihn oft aufgefordert hätte, Materialien für diverse Pfuscharbeiten des Herrn O. in der Dienstzeit zu besorgen. Herr Fu. gab anlässlich weiterer Befragungen zu diesem Thema am 25.3.2013 bzw 26.3.2013 dann plötzlich zu Protokoll, dass Fliesenarbeiten durch ihn, Elektroarbeiten oder Sanitärarbeiten in meiner Wohnung (E.-gasse, Wien) in der Dienstzeit großteils durch Herrn O. und gelegentlich im Beisein eines Krankenträgers durchgeführt worden sein sollen. Nunmehr gab Herr Fu. plötzlich an, keine Gegenleistung in Form von Geld hiefür erhalten zu haben. Diese Aussage legte Herr Fu. nach Befragung bezüglich der Privatnutzung in der KFZ der SEM ab. Während Herr Fu. also einmal angibt, lediglich in der Freizeit und freiwillig bei mir gearbeitet und dafür Geld erhalten zu haben, sagt er nur 4 Monate später praktisch das exakte Gegenteil hiervon aus. Anlässlich seiner dritten Einvernahme am 28.2.2014 wurde er hinsichtlich dieser Renovierungsarbeiten um eine zeitliche Konkretisierung gebeten. Dazu konnte Herr Fu. keine weiteren Aussagen machen. Herr Fu. vermeinte also, dass etwa 1 bis 3 Jahre vor seiner Einvernahme im März 2013 diese Renovierungsarbeiten durchgeführt worden sein sollen, also etwa im Zeitraum März 2010 bis März 2012. Anlässlich seiner Befragung vor der Disziplinarkommission am 30.10.2014 bestätigte Herr Fu., grundsätzlich bei Renovierungsarbeiten in meiner Wohnung dabei gewesen zu sein. Er bemerkte allerdings von sich aus, dass es sein könne, dass ich damals auf Urlaub war, also gar keine Kenntnis davon haben konnte, dass diese Renovierungsarbeiten in der Dienstzeit durchgeführt wurden. Über Befragen gab er auch zu Protokoll, dass Herr O. einen Wohnungsschlüssel gehabt hat. Dieser Aussage kommt meines Erachtens besonderes Gewicht zu, zumal daraus eindeutig hervorgeht, dass ich keinesfalls Mitarbeiter während der Dienstzeit wiederholt für diverse Renovierungsarbeiten herangezogen haben konnte. Da ich auf Urlaub war, konnte ich niemanden dazu bestimmen bei mir Arbeiten durchzuführen. Herr O. hatte meinen Wohnungsschlüssel - dies habe ich ebenfalls zu Protokoll gegeben - und konnte daher die Wohnung wann immer er wollte betreten. Dass er gemeinsam mit Herrn Fu. offenbar Renovierungsarbeiten während der Dienstzeit in meiner Wohnung vorgenommen hat, kann mir mangels Kenntnis, da auf Urlaub, keinesfalls vorgehalten werden. Darüber hinaus meine ich, dass aufgrund der nur vagen Zeitangaben der Zeugen „in dubio pro reo“ vom Vorliegen der Verjährung im Sinne des § 79 Abs 3 der DO 1994 auszugehen ist.Anlässlich seiner Befragung vor der Disziplinarkommission am 30.10.2014 bestätigte Herr Fu., grundsätzlich bei Renovierungsarbeiten in meiner Wohnung dabei gewesen zu sein. Er bemerkte allerdings von sich aus, dass es sein könne, dass ich damals auf Urlaub war, also gar keine Kenntnis davon haben konnte, dass diese Renovierungsarbeiten in der Dienstzeit durchgeführt wurden. Über Befragen gab er auch zu Protokoll, dass Herr O. einen Wohnungsschlüssel gehabt hat. Dieser Aussage kommt meines Erachtens besonderes Gewicht zu, zumal daraus eindeutig hervorgeht, dass ich keinesfalls Mitarbeiter während der Dienstzeit wiederholt für diverse Renovierungsarbeiten herangezogen haben konnte. Da ich auf Urlaub war, konnte ich niemanden dazu bestimmen bei mir Arbeiten durchzuführen. Herr O. hatte meinen Wohnungsschlüssel - dies habe ich ebenfalls zu Protokoll gegeben - und konnte daher die Wohnung wann immer er wollte betreten. Dass er gemeinsam mit Herrn Fu. offenbar Renovierungsarbeiten während der Dienstzeit in meiner Wohnung vorgenommen hat, kann mir mangels Kenntnis, da auf Urlaub, keinesfalls vorgehalten werden. Darüber hinaus meine ich, dass aufgrund der nur vagen Zeitangaben der Zeugen „in dubio pro reo“ vom Vorliegen der Verjährung im Sinne des Paragraph 79, Absatz 3, der DO 1994 auszugehen ist. Beweiswürdigend vermeint die Disziplinarkommission in diesen beiden Punkten den Aussagen der Zeugen O. und Fu. Glauben schenken zu müssen. Aus meiner Sicht sind die Aussagen beider Zeugen insgesamt aber nicht glaubhaft und daher in keinster Weise zu berücksichtigen. Sowohl Herr O. als auch Herr Fu. gaben übereinstimmend - dies aus meiner Sicht abgesprochen - zu Protokoll, ich wäre oftmals arrogant gegenüber untergebenen Mitarbeitern aufgetreten und hätte diverse weibliche Mitarbeiter schlecht behandelt. Namentlich nannte er Frau Bu. bzw. auch noch andere Kolleginnen. Nicht zuletzt aufgrund dieser Aussagen wurde mir seitens der Disziplinaranwältin der Stadt Wien ja auch zur Last gelegt, ich hätte seit März 2010 wiederholt zu den mir unterstellten Hausarbeiterinnen der KA. herabwürdigende Äußerungen getätigt, wie etwa Frau Bu. wäre „so schiach, dass sie eh keiner bumst“ bzw. mich negativ zu ihrer Figur geäußert und sinngemäß gemeint, sie möge weniger essen und auch zu Mitarbeiterinnen mit Migrationshintergrund Äußerungen wie „es schwarze Riassln“ oder „ihr mit euren depperten schwarzen Männern“ tätigte, sowie weiters, dass Frau Bu. keine Falten bekommen könne, da ihr fetter Bauch diese aus dem Gesicht ziehen würde und meine Sitzheizung wegen ihrem fetten Arsch kaputt sei. All diese Äußerungen, konkret sowohl von Herrn Fu., als auch von Herrn O. mit identem Wortlaut zu Protokoll gegeben (deshalb meine ich, dass sich die beiden Zeugen abgesprochen haben) wurden von den angeblich betroffenen Mitarbeiterinnen in keinster Weise bestätigt. Diese gaben unter Wahrheitspflicht vor der Disziplinarkommission befragt gänzlich anderes zu Protokoll. Aus diesem Grund wurden die mir gegenüber erhobenen Vorwürfe zu diesem Punkt zur Gänze eingestellt und zwar zu Recht. Weiters sind aus meiner Sicht die Angaben der beiden Belastungszeugen auch in Bezug auf die von ihnen übereinstimmend falsch angegebene angebliche Übersiedlungsadresse meines Sohnes unglaubwürdig. Beide gaben getrennt voneinander befragt zu Protokoll, diese Übersiedlung hätte von der Wohnung meines Sohnes in der H.-straße aus stattgefunden. Tatsächlich wohnte mein Sohn zu keinem Zeitpunkt in der H.-straße, sondern in der T.-straße. Dazu kommt weiters, dass beide Belastungszeugen angaben, ich hätte häufig und zu jedem Anlass Privatfeiern durchgeführt und die Mitarbeiter zur Teilnahme an den Feiern gezwungen. Auch diese Anschuldigungen konnten durch die übrigen befragten Zeugen in keinster Weise bestätigt werden, sodass auch in diesem Punkt (6 C des Strafantrags) zu Recht ein Freispruch erfolgte. Anlässlich der Befragung des Zeugen Fu. vor der Disziplinarkommission am 30.10.2014 gab auch er diesbezüglich zu, dass ich nie mit Zwang oder Drohung gegen Mitarbeiter vorgegangen wäre um sie zur Teilnahme an einer Feier zu bewegen. Er hat also seine belastenden Aussagen revidiert. Weshalb man einem solchen Zeugen dann schlussendlich Glauben schenken soll, ist für mich nicht nachvollziehbar. Dies insbesonders, da die erste Aussage vom 17.12.2012 noch gänzlich anders ablief, so etwa auch die Aussagen zu angeblichen frauenfeindlichen Äußerungen. Die diesbezüglichen Vorwürfe hätten daher seitens der Disziplinarkommission, da unrichtig, jedenfalls eingestellt werden müssen. Ad I. 1. lit c):Ad römisch eins. 1. Litera c,): Auch in diesem Punkt folgt die Disziplinarkommission unrichtigerweise der Aussage des Zeugen O.. Anlässlich seiner ersten Befragung am 7.12.2012 teilte er, obwohl er mich sonst in jede Richtung belastete, zu keinem Zeitpunkt mit, dass er während seiner Dienstzeit von mir zu Reparaturarbeiten an meinem privaten Kraftfahrzeug herangezogen worden wäre. Er spricht lediglich davon, dass er die Fahrzeuge gelegentlich umparkte, oder aber, die Kennzeichen (Wechselkennzeichen) tauschte. Das Umparken ist aus meiner Sicht so zu verstehen gewesen, dass er etwa das von mir für die Nachhausefahrt verwendete Fahrzeug zum Portier stellte, wenn er mit seinem Rundgang begann. Mit dieser „Tätigkeit" hat er sich einen Weg erspart und schneller seinen Rundgang antreten können. Von Reparaturarbeiten spricht Herr O. erst in seiner Aussage vom 30.1.2013 und wiederholt diese Angaben dann mehrfach. Darüber hinaus bezieht er dann auch meinen Sohn mit ein, in dem er ausführt, er hätte auch den Wagen meines Sohnes repariert, obwohl dieser nachweislich zum damaligen Zeitpunkt gar kein Fahrzeug besessen hat. Insgesamt ist daher die Aussage des Herrn O. auch zu diesem Punkt derart unglaubwürdig, dass „in dubio pro reo“ mittels Freispruch hätte vorgegangen werden müssen. Ad I. 1. lit d):Ad römisch eins. 1. Litera d,): Auch diesbezüglich hätte ein Freispruch ergehen müssen, da Herr Mu. dezidiert angab, ich hätte ihn keinesfalls wiederholt für das Betanken seines privaten Fahrzeuges herangezogen, sondern hätte er dies freiwillig gemacht und wenn, dann immer außerhalb der Dienstzeit, also in seiner Pause. Während seiner Pausen ist es Herrn Mu. nicht verboten, das Anstaltsgelände zu verlassen und daher auch nicht verboten, etwa mein Fahrzeug zu betanken (Verhandlung 12.1.2015). Ad I. 2. lit b):Ad römisch eins. 2. Litera b,): Auch in diesem Punkt wird mir vorgeworfen, ich hätte mir unterstellte Mitarbeiter während der Dienstzeit und zumindest teilweise unter Verwendung von im Eigentum der Stadt stehenden Gegenständen in dem von mir privat genutzten Garten ... für diverse Tätigkeiten und zwar
  5. ba)in der Zeit von März 2010 bis Ende 2012 Herrn O. für das Verlegen von Steinen eingesetzt und
  6. bb)in der Zeit von März 2010 bis Ende 2012 (ca. 3 bis 4x im Jahr) insbesondere Herrn Mu. und Herrn O. zu anfallenden Gartenarbeiten wie Heckenschneiden, Entsorgung von Mist und Strauchschnitt herangezogen. Zum einen meine ich, dass die Tatanlastungen zu ungenau vorgenommen wurden und darüber hinaus bereits zum Teil Verjährung im Sinne des § 79 Abs 3 der DO 1994 vorliegt. Ich habe stets bestritten davon gewusst zu haben, dass Mitarbeiter während der Dienstzeit in meinem Garten für mich gearbeitet haben. Ich wurde diesbezüglich nur einmal befragt und gab zu Protokoll, dass es Mitarbeiter gibt, mit denen ich auch befreundet bin, die für mich privat gearbeitet haben und zwar außerhalb der Dienstzeit. Dabei habe ich Herrn B. erwähnt. Sämtliche Leistungen wurden freiwillig und in der Freizeit erbracht. Dies hat auch Herr B. bestätigt. Meines Wissens hat Herr O. zu keinem Zeitpunkt Randsteine in meinem Garten verlegt. Ich selbst konnte nur angeben, dass Herr O. oftmals den Strauchschnitt aus dem Garten entsorgt hat oder ähnliches, dass dies aber immer in der Freizeit passierte und er auch einen Schlüssel zu meinem Garten hatte, also dort quasi ein- und ausgehen konnte, wann er wollte.Zum einen meine ich, dass die Tatanlastungen zu ungenau vorgenommen wurden und darüber hinaus bereits zum Teil Verjährung im Sinne des Paragraph 79, Absatz 3, der DO 1994 vorliegt. Ich habe stets bestritten davon gewusst zu haben, dass Mitarbeiter während der Dienstzeit in meinem Garten für mich gearbeitet haben. Ich wurde diesbezüglich nur einmal befragt und gab zu Protokoll, dass es Mitarbeiter gibt, mit denen ich auch befreundet bin, die für mich privat gearbeitet haben und zwar außerhalb der Dienstzeit. Dabei habe ich Herrn B. erwähnt. Sämtliche Leistungen wurden freiwillig und in der Freizeit erbracht. Dies hat auch Herr B. bestätigt. Meines Wissens hat Herr O. zu keinem Zeitpunkt Randsteine in meinem Garten verlegt. Ich selbst konnte nur angeben, dass Herr O. oftmals den Strauchschnitt aus dem Garten entsorgt hat oder ähnliches, dass dies aber immer in der Freizeit passierte und er auch einen Schlüssel zu meinem Garten hatte, also dort quasi ein- und ausgehen konnte, wann er wollte. Ich selbst war jedenfalls bei derartigen Arbeiten nicht dabei. Ich wusste daher auch nicht, dass teilweise Arbeitsgeräte, die im Eigentum der Stadt Wien stehen, verwendet wurden, wie etwa eine Heckenschere. Es ist so, dass ich das Heckenschneiden mit der benzinbetriebenen Heckenschere der KA. in meinem Garten nicht zugelassen hätte, da im Garten selbst mit benzinbetriebenen Arbeitsgeräten nicht hantiert werden darf, sondern nur mit elektrischen und ich über eine elektrische Heckenschere verfüge. Die Disziplinarkommission hätte daher im Zweifel davon ausgehen müssen, dass ich von diesen Tätigkeiten, so sie tatsächlich stattgefunden haben, keine Kenntnis hatte und demnach auch diesbezüglich meine Dienstpflichten nicht verletzt haben konnte, zumal ja mangels Kenntnis das Heranziehen von Mitarbeitern hiezu nicht in Frage kommen kann. Ad I. 4. lit a):Ad römisch eins. 4. Litera a,): Auch zu diesem Punkt hätte seitens der Disziplinarkommission ein Freispruch erfolgen müssen. Ich habe stets bestritten sexuelle Kontakte zu meiner Mitarbeiterin Ma. unterhalten zu haben. Auch Frau Ma. bestätigte meine Aussage mehrfach. Die übrigen hiezu befragten Zeugen haben nicht bestätigt, mich tatsächlich beobachtet zu haben, dass Frau Ma. und ich sexuellen Kontakt in meinem Büro oder im Arbeitsraum von Herrn O. gehabt haben. Es gibt also zu diesem Punkt keinen wie immer gearteten positiven Beweis. Es ist nicht meine Sache, meine Unschuld zu beweisen. Ich habe lediglich derartige Zweifel bei der Disziplinarkommission hervorzurufen, die eine Verurteilung aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo“ unmöglich machen. Wenn seitens der Disziplinarkommission mehrfach in rechtlicher Hinsicht darauf verwiesen wird, dass ich nicht vorgebracht hätte, mir wäre das Unrecht meines Handelns nicht bekannt gewesen, so ist dies aus meiner Sicht irrelevant. Das Disziplinarverfahren ist dem Strafverfahren nachgebildet. Eine Verurteilung kann eben nur dann erfolgten, wenn das Gericht von der Tat vollinhaltlich überzeugt ist. Sobald nur leise Zweifel an der Tatbegehung bestehen, ist ein Freispruch zu fällen und zwar eben im Zweifel. Es ist für mich daher nicht nachvollziehbar, weshalb den unmittelbar Beteiligten, nämlich Frau Ma. und mir nicht geglaubt wird, während man anderen Zeugen Glauben schenkt, obwohl tatsächlich zu keinem Zeitpunkt sexuelle Kontakte zwischen Frau Ma. und mir beobachtet wurden. Ad I. 4. lit b):Ad römisch eins. 4. Litera b,): Ausdrücklich bestreite ich, dass ich im Juni 2012 den mir unterstellten Mitarbeiter O. in dessen Freizeit für die Errichtung einer Dusche in dem von mir privat genutzten Garten ... herangezogen hätte. Die Errichtung dieser Dusche erfolgte tatsächlich von Herrn O. und zwar außerhalb der Dienstzeit und dezidiert freiwillig.

§ 36

Abs 4 GOM ist die Heranziehung städtischer Bediensteter oder Dienststellen während der Arbeitszeit für private Zwecke verboten. Die Heranziehung während der Arbeitszeit wurde mir nicht vorgehalten. Auch hier kann meines Erachtens Herrn O. aufgrund obiger Ausführungen zum Thema Glaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit seiner Aussage nicht gefolgt werden. Im Zweifel hätte daher auch in diesem Punkt ein Freispruch erfolgen müssen.Ausdrücklich bestreite ich, dass ich im Juni 2012 den mir unterstellten Mitarbeiter O. in dessen Freizeit für die Errichtung einer Dusche in dem von mir privat genutzten Garten ... herangezogen hätte. Die Errichtung dieser Dusche erfolgte tatsächlich von Herrn O. und zwar außerhalb der Dienstzeit und dezidiert freiwillig.

Paragraph 36, Absatz 4, GOM ist die Heranziehung städtischer Bediensteter oder Dienststellen während der Arbeitszeit für private Zwecke verboten. Die Heranziehung während der Arbeitszeit wurde mir nicht vorgehalten. Auch hier kann meines Erachtens Herrn O. aufgrund obiger Ausführungen zum Thema Glaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit seiner Aussage nicht gefolgt werden. Im Zweifel hätte daher auch in diesem Punkt ein Freispruch erfolgen müssen. Ad I.

  1. lit c):Ad römisch eins.
  2. Litera c,): Diese Anschuldigung ist aus meiner Sicht unrichtig und hätte ebenfalls nicht zu einer Verurteilung führen dürfen. Herr M. gab anlässlich seiner Befragung zu Protokoll, nur einmal gemeinsam mit Herrn N. in meinem Garten ... gewesen zu sein und dort Gartenabfälle weggebracht zu haben. Dies in seiner Freizeit und hätte ich ihn nicht dazu aufgefordert, sondern hätte Herr N. ihn darum gebeten. Ich kann daher schon aufgrund der Aussage des Herrn M. diesen nicht zu Arbeiten herangezogen haben, sodass er diese freiwillig verrichtete und kein Verstoß gegen § 36 Abs 4 GOM vorliegt.Ich kann daher schon aufgrund der Aussage des Herrn M. diesen nicht zu Arbeiten herangezogen haben, sodass er diese freiwillig verrichtete und kein Verstoß gegen Paragraph 36, Absatz 4, GOM vorliegt. Auch von diesen Vorwürfen hätte ich sohin aus meiner Sicht freigesprochen werden müssen. Ich sehe nicht, dass das freiwillige Mithelfen von mir unterstellten Mitarbeitern während ihrer Freizeit in meinem Garten die Achtung und das Vertrauen, dass meiner Stellung entgegengebracht werden untergraben könnte. Ad I.
  3. lit a):Ad römisch eins.
  4. Litera a,): Ich habe stets bestritten, Herrn O. für dessen „Gefälligkeiten“ wiederholt etwa 3-5 Tage pro Jahr dienstfreigestellt zu haben. Dazu ist zu sagen, dass in der KA. der Dienstplan für jedes Jahr seit dem Jahr 1996 mittels PC für ein Jahr im Voraus festgelegt wird und jeder Mitarbeiter nach einem Permanenzdienst, der 24 Stunden dauert, automatisch einen Tag frei hat. Zusätzliche freie Tage habe ich nicht gewährt. Im Ermittlungsverfahren sind diesbezüglich auch keinerlei belastende Dienstlisten oder ähnliches aufgeschienen. Die Disziplinarkommission stützt sich wiederum lediglich auf die Aussagen des Herrn O.. Am 7.12.2012 wurde er zu diesem Thema befragt, wobei er ausdrücklich zu Protokoll gab, lediglich zu glauben, dass ich ihm zusätzliche Tage freigegeben hätte. In weiterer Folge bestätigt er diese Anschuldigung jedoch ohne auf irgendwelche Dienstlisten oder sonstige Unterlagen verweisen zu können. Ich habe diesen Vorwurf stets bestritten und decken sich die Aussagen des Zeugen O. auch nicht mit den automatisierten Arbeitsabläufen in der KA.. Auch in diesem Punkt hätte daher zumindest im Zweifel ein Freispruch ergehen müssen. Ad I. 7 lit b):Ad römisch eins. 7 Litera b,): Bereits aus dem Akt ergibt sich, dass ich die Vertreter der Stabstelle der internen Revision des KAV am 17.12.2012 nicht wiederholt bewusst wahrheitswidrig über das von mir in den Räumlichkeiten der KA. (kleine Garage) abgestellte Privatfahrzeug und den Teilnehmerkreis von Privatfeiern informiert hatte. Noch am selben Tag, nämlich am 17.12.2012, habe ich meine Aussage korrigiert und zwar in Anwesenheit von Herrn Ba., Frau Bo., Frau Kr. und dem Gesprächsleiter Herrn Ka., dem Leiter der GEL-INR. Ich habe klargestellt, dass ich entgegen meiner vorigen Angaben den Mercedes sehr wohl in den Räumlichkeiten der KA. abstellte. Diesbezüglich verfügte ich über eine Einsteilgenehmigung und wurde ich auch von diesem Vorwurf dezidiert freigesprochen. Unrichtig ist auch, dass ich über den Teilnehmerkreis von „Privatfeiern“ in den Räumlichkeiten der KA. falsch informiert hätte. Auch die diesbezügliche Anschuldigung hat sich als nicht stichhaltig erwiesen. Aus meiner Sicht hätte daher die Disziplinarkommission der Stadt Wien auch hinsichtlich der nunmehr bekämpften Spruchpunkte I., 1., lit. a, aa und ad, lit c, lit d,
  5. lit b, ba und bb,
  6. lit a, b und c,
  7. lit a sowie 7 lit b Freisprüche fällen müssen.Aus meiner Sicht hätte daher die Disziplinarkommission der Stadt Wien auch hinsichtlich der nunmehr bekämpften Spruchpunkte römisch eins., 1., Litera a,, aa und ad, Litera c,, Litera d,,
  8. Litera b,, ba und bb,
  9. Litera a, b und c,
  10. Litera a, sowie 7 Litera b, Freisprüche fällen müssen. Ich stelle sohin die nachstehenden A N T R Ä G E Das Verwaltungsgericht wolle:
  11. das bekämpfte Disziplinarerkenntnis zu den Spruchpunkten I.,
  12. lit a, aa und ad, lit c, lit d,
  13. lit b, ba, bb,
  14. lit a, b, c,
  15. lit a und 7 lit b aufheben und mich von den dort erhobenen Vorwürfen zur Gänze freisprechen
  16. das bekämpfte Disziplinarerkenntnis zu den Spruchpunkten römisch eins.,
  17. Litera a,, aa und ad, Litera c,, Litera d,,
  18. Litera b,, ba, bb,
  19. Litera a, b, c,,
  20. Litera a und 7 Litera b, aufheben und mich von den dort erhobenen Vorwürfen zur Gänze freisprechen in eventu
  21. das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufheben und die Disziplinarsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen jedenfalls aber
  22. die über mich verhängte Geldstrafe in Ansehung der Spruchpunkte I.
  23. lit b, 8 und 9 schuld- und tatangemessen herabsetzen.“
  24. die über mich verhängte Geldstrafe in Ansehung der Spruchpunkte römisch eins.
  25. Litera b,, 8 und 9 schuld- und tatangemessen herabsetzen.“ In der von der von der Disziplinaranwältin (Zweitbeschwerdeführerin) erhobenen Beschwerde, wird Folgendes vorgebracht: „Gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom
  26. Februar 2015, GZ DK/801483/14, zugestellt an mich am
  27. März 2015, erhebe ich als Disziplinaranwältin der Stadt Wien

§ 88

letzter Satz DO 1994 binnen offener Frist nachstehende„Gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom

  1. Februar 2015, GZ DK/801483/14, zugestellt an mich am
  2. März 2015, erhebe ich als Disziplinaranwältin der Stadt Wien

Paragraph 88, letzter Satz DO 1994 binnen offener Frist nachstehende B E S C H W E R D E an das Verwaltungsgericht Wien. 2. Sachverhalt Herr F. K. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war bis zu seiner Suspendierung als Oberaufseher in der Krankenanstalt R. inklusive S. tätig. Mit oben angeführten Disziplinarerkenntnis wurde gegen ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 3-fachen Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt und wurde er von mehreren Vorwürfen des Strafantrages freigesprochen. 3. Erklärung über den Umfang der Anfechtung Der Bescheid vom 2. Februar 2015 wird im Spruchpunkt I. 4)

  1. b)insofern angefochten, als auch bezüglich des Vorwurfes betreffend des Zivildieners C. ein Schuldspruch zu fällen gewesen wäre, in den Spruchpunkten II, III, IV, VII, VIII, X und XI insofern angefochten, als anstatt der jeweiligen Freisprüche ein Schuldspruch zu fällen gewesen wäre. Weiters wird als Konsequenz dieser nicht gerechtfertigten Freisprüche als auch allgemein aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen das Erkenntnis der Höhe nach insofern angefochten, als eine höhere Geldstrafe zu verhängen wäre, wobei die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe des 5-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage als schuld- und tatangemessen erachtet wird.Der Bescheid vom 2. Februar 2015 wird im Spruchpunkt römisch eins. 4)
  2. b)insofern angefochten, als auch bezüglich des Vorwurfes betreffend des Zivildieners C. ein Schuldspruch zu fällen gewesen wäre, in den Spruchpunkten römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch sieben, römisch acht, römisch zehn und römisch elf insofern angefochten, als anstatt der jeweiligen Freisprüche ein Schuldspruch zu fällen gewesen wäre. Weiters wird als Konsequenz dieser nicht gerechtfertigten Freisprüche als auch allgemein aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen das Erkenntnis der Höhe nach insofern angefochten, als eine höhere Geldstrafe zu verhängen wäre, wobei die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe des 5-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage als schuld- und tatangemessen erachtet wird. Die von mir erachteten Rechtswidrigkeiten ergeben sich aus folgenden Gründen: Ad Punkt I. 4) b):Die von mir erachteten Rechtswidrigkeiten ergeben sich aus folgenden Gründen: Ad Punkt römisch eins. 4) b): Bezüglich des Vorwurfs, der Beschuldigte hätte den Zivildiener C. nach dessen Dienstzeit für das Äpfelklauben im Garten herangezogen, wurde im Erkenntnis der Disziplinarkommission (Seite 19) bloß festgestellt, dass im Beweisverfahren dessen zeugenschaftliche Einvernahme unterbleiben musste, da er - trotz ordnungsgemäßer Ladung - dieser nicht Folge leistete und zur Verhandlung nicht erschienen war. Der Umstand, dass Zeugen den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet haben, darf nicht zu Lasten der die Vernehmung von Zeugen beantragenden Partei gehen. Vielmehr wäre die Disziplinarkommission in diesem Fall gehalten gewesen, den Zeugen C. - erforderlichenfalls durch Verhängung von Zwangsstrafen oder durch Vorführung - zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten. Ad Punkt II. (Punkt 1)
  3. a)
  4. ab)und 1)
  5. a)
  6. ac)des Strafantrages:Ad Punkt römisch zwei. (Punkt 1)
  7. a)
  8. ab)und 1)
  9. a)
  10. ac)des Strafantrages: Wenn für die Disziplinarkommission feststeht, dass Herr O. anstatt Fliesenlegerarbeiten Vorarbeiten zu Fliesenlegerarbeiten vorgenommen hat, hätte sie dies - wie auch in anderen Fällen - entsprechend adaptieren und diese Dienstpflichtverletzung feststellen müssen. Die Fällung eines Freispruchs ist jedenfalls unrichtig. Da die Disziplinarkommission in den Punkten 4)
  11. b)und
  12. c)zu Recht festgestellt hat, dass auch das Heranziehen von unterstellten Mitarbeitern in deren Freizeit eine Dienstpflichtverletzung darstellt, hätte sie bezüglich Herrn B. und Herrn N. feststellen müssen, dass nicht erwiesen ist, dass sie in ihrer Dienstzeit zu den vorgeworfenen Tätigkeiten herangezogen worden sind, jedoch in deren Freizeit. Da dieser Tatvorwurf als erwiesen anzusehen ist, war nicht mit einem Freispruch zu entscheiden. Ad Punkt III. (Punkt 3)
  13. e)des Strafantrages):Ad Punkt römisch drei. (Punkt 3)
  14. e)des Strafantrages): Diesen Vorwurf hat der von der Disziplinarkommission als überaus glaubwürdig bezeichnete Zeuge O. in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission am 12. Jänner 2015 glaubhaft „bestätigt“, damit hätte sich die Disziplinarkommission auseinandersetzen müssen und ist der Freispruch dadurch nicht zu Recht erfolgt. Ad Punkt VI. (Punkt 5)
  15. b)und
  16. d)des Strafantrages):Ad Punkt römisch sechs. (Punkt 5)
  17. b)und
  18. d)des Strafantrages): Dieser - wie bereits oben angesprochen - als äußerst glaubwürdig bezeichnete Zeuge O. gab in seiner Einvernahme an, dass ihm vom Beschuldigten nicht untersagt wurde, Bestellungen von Ersatzteilen für die privaten Fahrzeuge von diversen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der KA. durchzuführen. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, er hätte von dieser Vorgangsweise nichts gewusst, ist nicht glaubwürdig und ist die Dienstpflichtverletzung als erwiesen anzunehmen. Ebenso ist der Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs, Herr K. hätte nicht dafür gesorgt, dass die ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die festgesetzte Arbeitszeit einhalten nicht gerechtfertigt, als durch die Aussage des Zeugen Mi. erwiesen ist, dass dieser sich das Zuspätkommen selbst herausgenommen hat, seiner Ansicht ihm der Beschuldigte es aber nicht erlaubt hat. Weiters gab dieser an, der Beschuldigte hätte ihn hinsichtlich des Zuspätkommens auch einmal mündlich und einmal schriftlich ermahnt. Somit ist die Rechtfertigung des Beschuldigten, er hätte vom Zuspätkommen des Herrn Mi. weder gewusst noch gestattet, nicht glaubwürdig und hätte die Disziplinarkommission diese Dienstpflichtverletzung als erwiesen ansehen müssen. Dadurch, dass der Mitarbeiter von fünf Arbeitstagen zumindest an ein bis zwei Arbeitstagen zu spät gekommen ist und dies über Wochen so geschehen ist, kann jedenfalls von einem „Erlauben“ die Rede sein kann. Ad VII. (Punkt 2)
  19. a)
  20. aa)und 2)
  21. a)
  22. ab)des Strafantrages):Ad römisch sieben. (Punkt 2)
  23. a)
  24. aa)und 2)
  25. a)
  26. ab)des Strafantrages): Bezüglich dieser Vorwürfe hat der Verteidiger des Beschuldigten selbst angegeben, dass die Tatzeitpunkte zu tauschen wären, da die Delogierung des Sohnes im Jahr 2012 stattfand und der Umzug aus Deutschland hingegen 2011. Dies wurde von der Disziplinarkommission auch so festgestellt, jedoch hat diese es verabsäumt, die Vorwürfe entsprechend zu adaptieren und aufgrund der Aussagen der Zeugen O., M., Fu., Mu. und Ki. festzustellen, dass die beiden Dienstpflichtverletzungen als erwiesen anzusehen sind. Ad X. (Punkt 3) b), 3)
  27. c)und 3)
  28. d)des Strafantrages):Ad römisch zehn. (Punkt 3) b), 3)
  29. c)und 3)
  30. d)des Strafantrages): Hier stellte die Disziplinarkommission fest, dass keine Erlässe und Dienstanweisungen existieren, die das Parken von privaten Fahrzeugen oder die Lagerung von privaten Gegenständen im Spitalsgebäude untersagen und verfügte mangels Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung einen Freispruch. Hier übersieht die Behörde, dass es keiner Erlässe bzw. Dienstanweisungen bedarf, zumal die gesetzlichen Bestimmungen (§ 36 Abs. 3 GOM und § 18 Abs. 2 Dienstordnung) ausreichen, um das jeweils vorgeworfene Verhalten als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren. Außerdem muss jedem Oberaufseher klar sein, dass das Parken von privaten Fahrzeugen bzw. die Lagerung von privaten Gegenständen im Spitalsgebäude für einen derart langen Zeitraum jedenfalls nicht gestattet ist.Hier übersieht die Behörde, dass es keiner Erlässe bzw. Dienstanweisungen bedarf, zumal die gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 36, Absatz 3, GOM und Paragraph 18, Absatz 2, Dienstordnung) ausreichen, um das jeweils vorgeworfene Verhalten als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren. Außerdem muss jedem Oberaufseher klar sein, dass das Parken von privaten Fahrzeugen bzw. die Lagerung von privaten Gegenständen im Spitalsgebäude für einen derart langen Zeitraum jedenfalls nicht gestattet ist. Ad XI. (Punkt 5)
  31. c)des Strafantrages):Ad römisch elf. (Punkt 5)
  32. c)des Strafantrages): Hier gilt ähnliches wie zu Punkt X, zumal es auch diesbezüglich keiner Dienstanweisung und keines Erlasses bedarf, da die gesetzlichen Bestimmungen (§ 36 Abs. 3 GOM und § 18 Abs. 2 Dienstordnung) ausreichen, um die vorgeworfene Verfehlung als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren.Hier gilt ähnliches wie zu Punkt römisch zehn, zumal es auch diesbezüglich keiner Dienstanweisung und keines Erlasses bedarf, da die gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 36, Absatz 3, GOM und Paragraph 18, Absatz 2, Dienstordnung) ausreichen, um die vorgeworfene Verfehlung als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren. Demgemäß sind sämtliche oben angeführten Freisprüche zu Unrecht erfolgt und hätte die Disziplinarkommission bei richtiger Wertung der Beweise bzw. richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass auch die Punkte I 4) b), II, III, IV, VII, X und XI erwiesen sind.Demgemäß sind sämtliche oben angeführten Freisprüche zu Unrecht erfolgt und hätte die Disziplinarkommission bei richtiger Wertung der Beweise bzw. richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass auch die Punkte römisch eins 4) b), römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch sieben, römisch zehn und römisch elf erwiesen sind. In Folge der nicht gerechtfertigten Freisprüche, aber vor allem auch aufgrund der Schwere einzelner Dienstpflichtverletzungen kann mit der verhängten Strafe keinesfalls das Auslangen gefunden werden. Durch die Dienstpflichtverletzungen ist das Vertrauen der Dienstgeberin in die dienstliche Tätigkeit des Beschuldigten, der eine Führungsfunktion inne hatte und somit Vorbildfunktion hatte, massiv erschüttert. Dadurch, dass der Beschuldigte während der Dienstzeit ihm unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Erledigung von privaten Arbeiten herangezogen hat und ihnen im Gegenzug Vorteile gewährt hat, hat er massiv dem Ansehen der Stadtverwaltung geschadet. Dies ist rechtlich von der Disziplinarkommission auch so beurteilt worden, bei der Strafbemessung wurde dies jedoch nicht zur Gänze berücksichtigt. Zusätzlich stellt jedoch auch die Heranziehung von Mitarbeitern zu privaten Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeit eine Dienstpflichtverletzung dar und ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorgesetzter die Dienstaufsicht wahrzunehmen und den reibungslosen Dienstbetrieb zu organisieren hat. Für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben ist es unabdingbar, dass ein Vorgesetzter gegenüber seinen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine persönliche Unabhängigkeit und sachliche Distanz wahrt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Fragen der Diensteinteilung, Aufgabenzuteilung und der Festsetzung des Erholungsurlaubes, Interessenkonflikte zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entstehen können und der Vorgesetzte hier unter Berücksichtigung des Dienstbetriebes und der Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Entscheidungen zu treffen hat. Erbringt ein Mitarbeiter privat und noch dazu unentgeltlich Leistungen für seinen Vorgesetzten, besteht die Gefahr, dass die persönliche Unabhängigkeit und sachliche Distanz nicht mehr gegeben ist bzw. entsteht bei anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in nachvollziehbarer Weise der Eindruck der Befangenheit. Auch ist zu berücksichtigen, dass nicht mehr gewährleistet ist, dass Mitarbeiterbeurteilungen bzw. die Wahrnehmung der Dienstaufsicht objektiv und ausschließlich auf Grund dienstlicher Beobachtungen erstellt werden. Ein reibungsloser Dienstbetrieb ist somit nicht mehr gesichert. Aus all diesen Gründen kann mit der verhängten Disziplinarstrafe keinesfalls das Auslangen gefunden werden. 4. Beschwerdeantrag Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag, das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass zu Punkt I. 4)
  33. b)Vorhalt betreffend Herrn C. sowie zu den Punkten II, III, IV, VII, X und XI ein Schuldspruch erfolgt und

§ 76Abs.

1 Z 3 DO 1994 eine höhere Geldstrafe verhängt wird.“das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass zu Punkt römisch eins. 4) b) Vorhalt betreffend Herrn C. sowie zu den Punkten römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch sieben, römisch zehn und römisch elf ein Schuldspruch erfolgt und

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, DO 1994 eine höhere Geldstrafe verhängt wird.“ Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang: Im Anschluss an die mit

  1. Dezember 2013 datierte Disziplinaranzeige des Magistrats der Stadt Wien an die Disziplinaranwältin stellte diese, nachdem der Magistrat einem Ersuchen um ergänzende Erhebungen entsprochen hatte, den Strafantrag vom
  2. Juli
  3. In der Folge verkündete die Disziplinarkommission der Stadt Wien nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen vom 30.10.2014, 9.1.2015, 12.1.2015 und 2.2.2015 das die oben angeführten Schuld- und Freisprüche enthaltende Disziplinarerkenntnis. Dagegen richten sich die das Disziplinarerkenntnis jeweils nur eingeschränkt bekämpfenden Beschwerden des Erstbeschwerdeführers vom 24.3.2015 sowie der Disziplinaranwältin vom 2.4.
  4. In der Folge wurde der Akt am 16.4.2015 dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt, wobei im Anschluss daran noch die Stellungnahme der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 30.4.2015 zum Rechtsmittel des Erstbeschwerdeführers sowie die Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom 27.4.2015 zur Beschwerde der Disziplinaranwältin übermittelt wurden, wobei diese Schriftsätze der Untermauerung der jeweiligen Rechtsmittelvorbringen dienten, jedoch keine neuen, auf den Sachverhalt bezogenen Vorbringen enthielten. Die Prüfung des für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes erfolgte im Beschwerdeverfahren aufgrund der Aktenlage, da im Hinblick auf die in der Folge dargestellte rechtliche Beurteilung unter Würdigung der Erfordernisse der EMRK sowie der Grundrechtecharta (GRC) eine mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlich zu beurteilenden Rechtsfragen nicht erforderlich war (zum Entfall der Verhandlungspflicht s. VwGH 2015/12/0001). In jenen Punkten, in denen der Erstbeschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Übertretungen eingestand und sein Rechtsmittel auf die Bekämpfung der Höhe der Disziplinarstrafe beschränkte, erübrigte sich schon aus diesem Grund eine gesonderte Sachverhaltsfeststellung. Zu den sonstigen Punkten entfielen derartige Feststellungen aufgrund der Einstellung des Disziplinarverfahrens aus verfahrensrechtlichen Erwägungen. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 18 Abs. 1 und 2 Dienstordnung, 1994:Paragraph 18, Absatz eins und 2 Dienstordnung, 1994:

(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hierbei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2)Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. § 34 Abs. 1 Dienstordnung 1994:Paragraph 34, Absatz eins, Dienstordnung 1994:
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu geben, aufgetretene Fehler und Missstände - allenfalls unter Erteilung von Belehrungen oder Ermahnungen - abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat der Vorgesetzte darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt. § 36 Abs. 3 und 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat (GOM):Paragraph 36, Absatz 3 und 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat (GOM):
(3)Jede nicht ausdrücklich bewilligte Verwendung von Amtsmaterial (Kanzleimaterial, Maschinen, Werkzeuge und dergleichen) für nicht dienstliche Zwecke ist untersagt. Die Versendung von Privatpost als Amtspost ist verboten.
(4)Die Heranziehung städtischer Bediensteter oder Dienststellen während der Arbeitszeit für private Zwecke ist verboten.,
(4)Die Heranziehung städtischer Bediensteter oder Dienststellen während der Arbeitszeit für private Zwecke ist verboten. § 76 Abs. 1 Dienstordnung 1994:Paragraph 76, Absatz eins, Dienstordnung 1994:
(1)Disziplinarstrafen sind: 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, 3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, 4. die Entlassung. Zu den einzelnen Spruchpunkten folgendes festzustellen: Schuldsprüche: Zu I. 1.)
  1. a)
  2. aa)und ad): Zu römisch eins. 1.)
  3. a)
  4. aa)und ad): Im Grundsätzlichen ist zunächst auf die zum Disziplinarrecht der Bundesbeamten ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt ist. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss

§ 123BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren.

Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insofern dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter Verdacht ausgesprochen werden (VwGH 2010/09/0041).Im Grundsätzlichen ist zunächst auf die zum Disziplinarrecht der Bundesbeamten ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt ist. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss

Paragraph 123, BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insofern dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter Verdacht ausgesprochen werden (VwGH 2010/09/0041). Anders als durch den in der oben dargestellten Rechtsprechung für den Bereich des Disziplinarrechts der Bundesbeamten maßgeblichen Einleitungsbeschluss kommen im Bereich des Disziplinarrechts der Beamten der Stadt Wien die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die für das weitere Disziplinarverfahren maßgebliche Umschreibung des angelasteten Verhaltens durch verschiedene Rechtsakte zustande.

§ 79Abs.

5 DO 1994 gilt das Disziplinarverfahren mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet (z.B. durch Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Zeugeneinvernahme, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt und die vorläufige Suspendierung). Hingegen erfolgt die den Umfang des weiteren Verfahrens begrenzende Umschreibung der angelasteten Fakten erst durch den Strafantrag des Disziplinaranwalts/der Disziplinaranwältin an die Disziplinarkommission.

§ 99aAbs.

1 DO 1994 hat der Strafantrag neben der Angabe der Dienstpflicht, deren Verletzung angenommen wird, den Beweisanträgen sowie allenfalls einer Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße oder Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch, den von der Disziplinarkommission zu beurteilenden Sachverhalt (die Anschuldigungspunkte) zu enthalten.Anders als durch den in der oben dargestellten Rechtsprechung für den Bereich des Disziplinarrechts der Bundesbeamten maßgeblichen Einleitungsbeschluss kommen im Bereich des Disziplinarrechts der Beamten der Stadt Wien die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die für das weitere Disziplinarverfahren maßgebliche Umschreibung des angelasteten Verhaltens durch verschiedene Rechtsakte zustande.

Paragraph 79, Absatz 5, DO 1994 gilt das Disziplinarverfahren mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet (z.B. durch Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Zeugeneinvernahme, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt und die vorläufige Suspendierung). Hingegen erfolgt die den Umfang des weiteren Verfahrens begrenzende Umschreibung der angelasteten Fakten erst durch den Strafantrag des Disziplinaranwalts/der Disziplinaranwältin an die Disziplinarkommission.

Paragraph 99 a, Absatz eins, DO 1994 hat der Strafantrag neben der Angabe der Dienstpflicht, deren Verletzung angenommen wird, den Beweisanträgen sowie allenfalls einer Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße oder Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch, den von der Disziplinarkommission zu beurteilenden Sachverhalt (die Anschuldigungspunkte) zu enthalten. Sofern daher die angelasteten Fakten in einer für das weitere Disziplinarverfahren maßgeblichen Weise erstmals umschrieben, d.h. konkretisiert werden, ist der Strafantrag nach der Dienstordnung 1994 mit dem Einleitungsbeschluss nach dem BDG 1979 in dieser Wirkung vergleichbar. Diese Vergleichbarkeit bezieht sich auch auf die praktische Bedeutung der Umschreibung des angelasteten Verhaltens für die Wahrnehmung der Parteienrechte des Beschuldigten im weiteren Verfahren. So muss der Verhandlungsbeschluss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die – an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene – Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (VwGH 2010/09/0041). Der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten dient auch die Regelung des § 100 Abs. 2 DO 1994, wonach eine Ausfertigung des Strafantrages vom Disziplinaranwalt dem Beschuldigten nachweislich mit dem Bemerken zu übermitteln ist, dass er hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission richten kann.Sofern daher die angelasteten Fakten in einer für das weitere Disziplinarverfahren maßgeblichen Weise erstmals umschrieben, d.h. konkretisiert werden, ist der Strafantrag nach der Dienstordnung 1994 mit dem Einleitungsbeschluss nach dem BDG 1979 in dieser Wirkung vergleichbar. Diese Vergleichbarkeit bezieht sich auch auf die praktische Bedeutung der Umschreibung des angelasteten Verhaltens für die Wahrnehmung der Parteienrechte des Beschuldigten im weiteren Verfahren. So muss der Verhandlungsbeschluss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die – an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene – Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (VwGH 2010/09/0041). Der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten dient auch die Regelung des Paragraph 100, Absatz 2, DO 1994, wonach eine Ausfertigung des Strafantrages vom Disziplinaranwalt dem Beschuldigten nachweislich mit dem Bemerken zu übermitteln ist, dass er hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission richten kann. Auch zum Ausmaß der in weiterer Folge durch das Disziplinarerkenntnis selbst zu erfolgenden Konkretisierung ist die zum BDG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Disziplinarrecht der Beamten der Stadt Wien anwendbar. So stellt der Spruch des Disziplinarerkenntnisses eine weitere und die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar, wobei dabei nur über eine

§ 124

Abs 2 BDG 1979 im Verhandlungsbeschluss bezeichnete Dienstpflichtverletzung abgesprochen werden darf. Es obliegt dabei den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch – im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet – die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei mangels eines Typenstrafrechts im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinarstraftatbestandes erforderlich ist.Auch zum Ausmaß der in weiterer Folge durch das Disziplinarerkenntnis selbst zu erfolgenden Konkretisierung ist die zum BDG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Disziplinarrecht der Beamten der Stadt Wien anwendbar. So stellt der Spruch des Disziplinarerkenntnisses eine weitere und die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar, wobei dabei nur über eine

Paragraph 124, Absatz 2, BDG 1979 im Verhandlungsbeschluss bezeichnete Dienstpflichtverletzung abgesprochen werden darf. Es obliegt dabei den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch – im Ergebnis nicht anders als dies Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet – die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei mangels eines Typenstrafrechts im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinarstraftatbestandes erforderlich ist. Daran anknüpfend hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch für das Disziplinarrecht der Beamten der Stadt Wien die Maßgeblichkeit der Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG ausgesprochen. Nach dieser Judikatur muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des im vorliegenden Fall anzuwendenden § 103 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 hat der Spruch des Disziplinarerkenntnisses im Falle eines Schuldspruches unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist (Z 2) zu enthalten. Dies entspricht nahezu wörtlich dem Inhalt des § 44a Z 1 und 2 VStG (VwGH 2010/09/0005).Daran anknüpfend hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch für das Disziplinarrecht der Beamten der Stadt Wien die Maßgeblichkeit der Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausgesprochen. Nach dieser Judikatur muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 103, Absatz 3, der Dienstordnung 1994 hat der Spruch des Disziplinarerkenntnisses im Falle eines Schuldspruches unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist (Ziffer 2,) zu enthalten. Dies entspricht nahezu wörtlich dem Inhalt des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG (VwGH 2010/09/0005). Nach der Rechtsprechung zu § 44a VStG bestimmen sich die Konkretisierungserfordernisse nicht zuletzt danach, welche Verwaltungsvorschrift anzuwenden ist und ob Übertretungen mehrere gesondert zu beurteilende Einzelhandlungen darstellen oder wegen zeitlich und vom Gesamtvorsatz her zusammenhängender Handlungen als ein fortgesetztes Delikt zu beurteilen sind.Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, VStG bestimmen sich die Konkretisierungserfordernisse nicht zuletzt danach, welche Verwaltungsvorschrift anzuwenden ist und ob Übertretungen mehrere gesondert zu beurteilende Einzelhandlungen darstellen oder wegen zeitlich und vom Gesamtvorsatz her zusammenhängender Handlungen als ein fortgesetztes Delikt zu beurteilen sind. Bezogen auf wiederholte Verstöße des Beschwerdeführers, etwa den Vorwurf des wiederholten Heranziehens von Mitarbeitern durch den Beschuldigten zur Verrichtung privater Arbeiten innerhalb der Dienstzeit der Mitarbeiter, war daher zu prüfen, ob hinsichtlich der Tatzeit nach der Art der Konkretisierung von einzelnen unabhängig voneinander zu beurteilenden Übertretungen oder alternativ dazu von fortgesetzten Delikten auszugehen ist. Im gegebenen Fall wurde durch die Art der Umschreibung der Tatzeit jedenfalls nicht den Erfordernissen der Unterscheidbarkeit dieser Deliktsarten Rechnung getragen, da die Umschreibung „(wiederholt) in der Zeit von Frühjahr 2011 bis Ende 2012 für diverse Renovierungsarbeiten“ und „(wiederholt) im Frühjahr 2012... für das Verbringen von Rigipsplatten“ weder darstellt, wann die einzelnen Handlungen erfolgten, noch wie oft diese erfolgten, wobei diese Angaben zur Beurteilung dafür erforderlich wären, ob die Tatanlastung aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Vorwürfe als solche eines fortgesetzten Deliktes zu werten ist. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht nicht die Rechtsprechung des VwGH, wonach der Spruch immer in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen ist, was sich jedenfalls auch auf die Umschreibung des Tatzeitpunktes bezieht. Im vorliegenden Fall führt aber auch weder die Heranziehung der Begründung des Disziplinarerkenntnisses noch des sonstigen Akteninhaltes (insbesondere der Zeugeneinvernahmen) zu Rückschlüssen darauf, welche konkreten Tatzeitpunkte gemeint sein könnten. Als Konsequenz dieser unklaren Zuordnung im Hinblick auf den Deliktstyp sei im Übrigen auch auf die Problematik des unterschiedlichen Beginn des Laufes von Verjährungsfristen hingewiesen. Bei dieser Sachlage kann das Verwaltungsgericht Wien seiner ihm verfahrensrechtlich grundsätzlich vorgegebenen Aufgabe, als Rechtsmittelinstanz derartige Mängel im Spruch einer bekämpften Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu sanieren, aus Gründen, die einerseits in den Eigenheiten der Beweislage sowie andererseits in der Beachtung der Erfordernisse der Rechtsprechung zu § 44a VStG liegen, nicht nachkommen. Im Hinblick auf das Beweisverfahren ergibt sich dies nicht nur daraus, dass den im bisherigen Verfahren involvierten Disziplinarbehörden keinerlei Beweismaterial vorlag, das eine nähere zeitliche Bestimmung der einzelnen Begehungshandlungen zugelassen hätte, sondern auch daraus, dass es überdies keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass etwa Zeugen in der Vernehmung vor der Disziplinarkommission Erinnerungslücken hinsichtlich der Tatzeitpunkte bloß vorgetäuscht hätten, womit auch eine weitere Einvernahme dieser Zeugen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine anderen Ergebnisse erwarten ließe. Bei dieser Sachlage kann das Verwaltungsgericht Wien seiner ihm verfahrensrechtlich grundsätzlich vorgegebenen Aufgabe, als Rechtsmittelinstanz derartige Mängel im Spruch einer bekämpften Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu sanieren, aus Gründen, die einerseits in den Eigenheiten der Beweislage sowie andererseits in der Beachtung der Erfordernisse der Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, VStG liegen, nicht nachkommen. Im Hinblick auf das Beweisverfahren ergibt sich dies nicht nur daraus, dass den im bisherigen Verfahren involvierten Disziplinarbehörden keinerlei Beweismaterial vorlag, das eine nähere zeitliche Bestimmung der einzelnen Begehungshandlungen zugelassen hätte, sondern auch daraus, dass es überdies keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass etwa Zeugen in der Vernehmung vor der Disziplinarkommission Erinnerungslücken hinsichtlich der Tatzeitpunkte bloß vorgetäuscht hätten, womit auch eine weitere Einvernahme dieser Zeugen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine anderen Ergebnisse erwarten ließe. Selbst bei Beachtung des Umstandes, dass eine Spruchabänderung nach der dargestellten Rechtsprechung nur im Rahmen der durch den Strafantrag gesteckten Grenzen möglich wäre, wäre der Umfang der dem Verwaltungsgericht zukommenden Abänderungsbefugnisse aufgrund der in der Rechtsprechung des VwGH zu § 44a Z 1 VStG definierten Vorgaben aus folgenden Gründen unklar: Da im Rechtsmittelverfahren ein Austausch der Tat ua. dahingehend, dass anstelle einer einzigen Übertretung mehrere Übertretungen angenommen werden und umgekehrt nicht zulässig ist (VwGH 97/10/0155), müsste zunächst, um eine Überschreitung der Reformationsbefugnis zu vermeiden, aufgrund der vorliegenden Beweise klar sein, ob die erfolgten Anlastungen aufgrund ihres zeitlichen Abstandes zueinander einzelne Übertretungen oder zu einem fortgesetzten Delikt zusammengefasste Übertretungen darstellen.Selbst bei Beachtung des Umstandes, dass eine Spruchabänderung nach der dargestellten Rechtsprechung nur im Rahmen der durch den Strafantrag gesteckten Grenzen möglich wäre, wäre der Umfang der dem Verwaltungsgericht zukommenden Abänderungsbefugnisse aufgrund der in der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG definierten Vorgaben aus folgenden Gründen unklar: Da im Rechtsmittelverfahren ein Austausch der Tat ua. dahingehend, dass anstelle einer einzigen Übertretung mehrere Übertretungen angenommen werden und umgekehrt nicht zulässig ist (VwGH 97/10/0155), müsste zunächst, um eine Überschreitung der Reformationsbefugnis zu vermeiden, aufgrund der vorliegenden Beweise klar sein, ob die erfolgten Anlastungen aufgrund ihres zeitlichen Abstandes zueinander einzelne Übertretungen oder zu einem fortgesetzten Delikt zusammengefasste Übertretungen darstellen. Jedenfalls können die gegenständlichen Vorwürfe nicht allein aufgrund des Wortlautes der Tatanlastungen als einzelne Übertretungen oder als fortgesetztes Delikt beurteilt werden, da einerseits die Verhängung einer einheitlichen Strafe im Disziplinarrecht der Dienstordnung 1994 unabhängig davon vorgesehen ist, ob es sich um ein fortgesetztes Delikt handelt oder nicht (weshalb daraus allein noch keine Rückschlüsse auf den Deliktstyp möglich sind) und andererseits die Aufnahme eines für fortgesetzte Delikte typischen, alle Einzelhandlungen umfassenden Gesamtvorsatzes in den Wortlaut der Anlastung nicht expressis verbis von der Rechtsprechung verlangt wird. Da somit Umstände vorliegen, die

§ 97Abs.

1 Z 3 Dienstordnung 1994 die Verfolgung ausschließen, war das Disziplinarerkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte aufzuheben und das Verfahren dazu spruchgemäß einzustellen.Da somit Umstände vorliegen, die

Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, Dienstordnung 1994 die Verfolgung ausschließen, war das Disziplinarerkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte aufzuheben und das Verfahren dazu spruchgemäß einzustellen. Zu I. 1.) c): Zu römisch eins. 1.) c): Zur Aufhebung dieses Spruchpunkts ist auf die Ausführungen zu den Punkten I. 1.)

  1. a)
  2. aa)und
  3. ad)zu verweisen. Zur Aufhebung dieses Spruchpunkts ist auf die Ausführungen zu den Punkten römisch eins. 1.)
  4. a)
  5. aa)und
  6. ad)zu verweisen. Zu I.1.) d): Zu römisch eins.1.) d): Zur Aufhebung dieses Spruchpunkts ist auf die Ausführungen zu den Punkten I. 1.)
  7. a)
  8. aa)und
  9. ad)zu verweisen. Zur Aufhebung dieses Spruchpunkts ist auf die Ausführungen zu den Punkten römisch eins. 1.)
  10. a)
  11. aa)und
  12. ad)zu verweisen. Zu I. 2.)
  13. b)
  14. ba)und bb): Zu römisch eins. 2.)
  15. b)
  16. ba)und bb): Zur Aufhebung dieser Spruchpunkte ist auf die Ausführungen zu den Punkten I. 1.)
  17. a)
  18. aa)und
  19. ad)zu verweisen. Zur Aufhebung dieser Spruchpunkte ist auf die Ausführungen zu den Punkten römisch eins. 1.)
  20. a)
  21. aa)und
  22. ad)zu verweisen. Zu I. 4.) a): Zu römisch eins. 4.) a): Zur Aufhebung dieses Spruchpunkts ist auf die Ausführungen zu den Punkten I. 1.)
  23. a)
  24. aa)und
  25. ad)zu verweisen. Zur Aufhebung dieses Spruchpunkts ist auf die Ausführungen zu den Punkten römisch eins. 1.)
  26. a)
  27. aa)und
  28. ad)zu verweisen. Zu Punkt I. 4.) b):Zu Punkt römisch eins. 4.) b): Zu dem zu Punkt I. 4 lit. b 1. Halbsatz (nach der Gliederung im Strafantrag) erfolgten Schuldspruch ist festzuhalten, dass die Konkretisierung der Tatzeit nicht den Erfordernissen des § 44 a VStG entspricht. Durch die Angabe „im Juni“ wird weder über Anzahl und Lagerung der Tage (oder des Tages) noch etwa über eine Inanspruchnahme im gesamten Monat Juni etwas ausgesagt, weshalb der Beschwerdeführer durch diese Form der Tatzeitumschreibung in seinen Verteidigungsrechten dahingehend beeinträchtigt wird, als er keine auf bestimmte Zeitpunkte oder Tage innerhalb des Monats Juni bezugnehmende Beweismittel geltend machen kann (oder diese im Sinne einer zweckentsprechenden Verteidigung vielmehr für jeden Tag im Monat Juni beischaffen müsste), zumal auch die sonst im Akt ersichtlichen Ermittlungsergebnisse keine Rückschlüsse auf solche Zeitpunkte zulassen und auch nicht ersichtlich ist, wie im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine nähere Umschreibung der Tatzeitpunkte oder des Tatzeitraums erfolgen hätte sollen. Eine dahingehende Ergänzung im Wege einer neuerlichen Zeugeneinvernahme im Beschwerdeverfahren wäre nur dann angezeigt gewesen, wenn diesbezüglich Mängel im Verfahren der Disziplinarkommission erkennbar gewesen wären oder die Protokolle zu den Einvernahmen und die Begründung des Disziplinarerkenntnisses erkennen lassen, dass die Zeugen Erinnerungslücken nur vortäuschen. Zu derartigen Schlussfolgerungen gaben aber die vorliegenden Akten keinen Anlass.Zu dem zu Punkt römisch eins. 4 Litera b, 1. Halbsatz (nach der Gliederung im Strafantrag) erfolgten Schuldspruch ist festzuhalten, dass die Konkretisierung der Tatzeit nicht den Erfordernissen des Paragraph 44, a VStG entspricht. Durch die Angabe „im Juni“ wird weder über Anzahl und Lagerung der Tage (oder des Tages) noch etwa über eine Inanspruchnahme im gesamten Monat Juni etwas ausgesagt, weshalb der Beschwerdeführer durch diese Form der Tatzeitumschreibung in seinen Verteidigungsrechten dahingehend beeinträchtigt wird, als er keine auf bestimmte Zeitpunkte oder Tage innerhalb des Monats Juni bezugnehmende Beweismittel geltend machen kann (oder diese im Sinne einer zweckentsprechenden Verteidigung vielmehr für jeden Tag im Monat Juni beischaffen müsste), zumal auch die sonst im Akt ersichtlichen Ermittlungsergebnisse keine Rückschlüsse auf solche Zeitpunkte zulassen und auch nicht ersichtlich ist, wie im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine nähere Umschreibung der Tatzeitpunkte oder des Tatzeitraums erfolgen hätte sollen. Eine dahingehende Ergänzung im Wege einer neuerlichen Zeugeneinvernahme im Beschwerdeverfahren wäre nur dann angezeigt gewesen, wenn diesbezüglich Mängel im Verfahren der Disziplinarkommission erkennbar gewesen wären oder die Protokolle zu den Einvernahmen und die Begründung des Disziplinarerkenntnisses erkennen lassen, dass die Zeugen Erinnerungslücken nur vortäuschen. Zu derartigen Schlussfolgerungen gaben aber die vorliegenden Akten keinen Anlass. Soweit sich die Disziplinaranwältin gegen den zu Punkt I 4 b erfolgten „Freispruch“ hinsichtlich der im 2. Halbsatz dieses Punktes im Strafantrag noch enthaltenen Anlastung hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeugen C. wendet, ist Folgendes festzuhalten: Soweit sich die Disziplinaranwältin gegen den zu Punkt römisch eins 4 b erfolgten „Freispruch“ hinsichtlich der im 2. Halbsatz dieses Punktes im Strafantrag noch enthaltenen Anlastung hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeugen C. wendet, ist Folgendes festzuhalten: Punkt I 4 b in der im Strafantrag enthaltenen Fassung besteht einerseits aus der Tatanlastung, wonach der Beschwerdeführer im Juni 2012 den Mitarbeiter O. in seiner Freizeit für die Errichtung einer Dusche in dem von ihm privat genutzten Garten ... herangezogen habe (1. Halbsatz) und andererseits dem Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe im Sommer 2012 den Mitarbeiter C. nach dessen Dienstzeit für das Apfelklauben in diesem Garten herangezogen (2. Halbsatz). Soweit der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses zu entnehmen ist, sah Disziplinarkommission den auf Herrn C. bezogenen Vorwurf als nicht berechtigt an, weshalb sie den Punkt I 4 b dahingehend „adaptierte“ (Diktion in der Begründung), dass der darauf Bezug nehmende 2. Halbsatz entfiel. Im Spruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses findet sich daher keine Bezugnahme auf diesen entfallenen Halbsatz, i.e. weder in Form eines Freispruches noch in Form einer Einstellung des Verfahrens. Damit ging die Disziplinarkommission offenbar allein aufgrund der nach der textlichen Gliederung vorgegebenen Zusammenfassung beider Vorwürfe in einer lit. b davon aus, dass es sich um einen einzigen Vorwurf handelt, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nur sprachlich abzuändern sei. Tatsächlich stehen jedoch die beiden Anlastungen der lit. b in keinem inneren Zusammenhang zueinander, weshalb die Disziplinarkommission, als Konsequenz ihrer Schlussfolgerungen zum Vorwurf betreffend Herrn C., den Beschwerdeführer von diesem Tatvorwurf freisprechen hätte müssen. Dies ergibt sich aus § 103 Abs. 3 DO 1994, dass ein Spruch eines Disziplinarerkenntnisses nur auf Freispruch, Schuldspruch, oder Einstellung lauten kann. Da ein solcher Freispruch nicht erfolgte, konnte das darauf bezugnehmende Beschwerdevorbringen der Disziplinaranwältin nicht zum Erfolg führen.Punkt römisch eins 4 b in der im Strafantrag enthaltenen Fassung besteht einerseits aus der Tatanlastung, wonach der Beschwerdeführer im Juni 2012 den Mitarbeiter O. in seiner Freizeit für die Errichtung einer Dusche in dem von ihm privat genutzten Garten ... herangezogen habe (1. Halbsatz) und andererseits dem Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe im Sommer 2012 den Mitarbeiter C. nach dessen Dienstzeit für das Apfelklauben in diesem Garten herangezogen (2. Halbsatz). Soweit der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses zu entnehmen ist, sah Disziplinarkommission den auf Herrn C. bezogenen Vorwurf als nicht berechtigt an, weshalb sie den Punkt römisch eins 4 b dahingehend „adaptierte“ (Diktion in der Begründung), dass der darauf Bezug nehmende 2. Halbsatz entfiel. Im Spruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses findet sich daher keine Bezugnahme auf diesen entfallenen Halbsatz, i.e. weder in Form eines Freispruches noch in Form einer Einstellung des Verfahrens. Damit ging die Disziplinarkommission offenbar allein aufgrund der nach der textlichen Gliederung vorgegebenen Zusammenfassung beider Vorwürfe in einer Litera b, davon aus, dass es sich um einen einzigen Vorwurf handelt, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nur sprachlich abzuändern sei. Tatsächlich stehen jedoch die beiden Anlastungen der Litera b, in keinem inneren Zusammenhang zueinander, weshalb die Disziplinarkommission, als Konsequenz ihrer Schlussfolgerungen zum Vorwurf betreffend Herrn C., den Beschwerdeführer von diesem Tatvorwurf freisprechen hätte müssen. Dies ergibt sich aus Paragraph 103, Absatz 3, DO 1994, dass ein Spruch eines Disziplinarerkenntnisses nur auf Freispruch, Schuldspruch, oder Einstellung lauten kann. Da ein solcher Freispruch nicht erfolgte, konnte das darauf bezugnehmende Beschwerdevorbringen der Disziplinaranwältin nicht zum Erfolg führen. Zu Punkt I. 4.) c): Zu Punkt römisch eins. 4.) c): Zu dem in. I 4.) c.) 1. Halbsatz enthaltenen Vorwurf des Inhalts, der Erstbeschwerdeführer habe im Frühjahr 2011 Herrn M. in dessen Freizeit für diverse Gartentätigkeiten in dem von ihm privat genutzten Garten ... herangezogen, ist nunmehr Verjährung eingetreten, da

§ 79Abs.

3 Dienstordnung 1994 nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Das Disziplinarerkenntnis war daher in diesem Punkt aufzuheben und das Verfahren einzustellen.Zu dem in. römisch eins 4.) c.) 1. Halbsatz enthaltenen Vorwurf des Inhalts, der Erstbeschwerdeführer habe im Frühjahr 2011 Herrn M. in dessen Freizeit für diverse Gartentätigkeiten in dem von ihm privat genutzten Garten ... herangezogen, ist nunmehr Verjährung eingetreten, da

Paragraph 79, Absatz 3, Dienstordnung 1994 nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Das Disziplinarerkenntnis war daher in diesem Punkt aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Zur Aufhebung des 2. Halbsatzes dieses Spruchpunkts ist auf die Ausführungen zu den Punkten I. 1.)

  1. a)
  2. aa)und
  3. ad)zu verweisen. Zur Aufhebung des 2. Halbsatzes dieses Spruchpunkts ist auf die Ausführungen zu den Punkten römisch eins. 1.)
  4. a)
  5. aa)und
  6. ad)zu verweisen. Zu Punkt I. 5.) a): Zu Punkt römisch eins. 5.) a): Abgesehen von der Beurteilung der Frage, ob die gegenständliche Tatanlastung den Erfordernissen des § 44 a VStG entspricht (es wurden im Strafantrag weder exakt die Anzahl von Tagen der Dienstfreistellung, noch die Lagerung dieser Tage angegeben und gehen diese auch nicht aus den aufgenommenen Beweisen hervor) kommt dem Einwand des Erstbeschwerdeführers zur Widersprüchlichkeit der Aussagen des Zeugen O. im Verfahren Berechtigung zu. In der Aussage dieses Zeugen vor dem Magistrat der Stadt Wien am 17.12.2013 gab dieser an, sich nicht mehr genau daran zu erinnern, ob der Erstbeschwerdeführers ihm rechtswidrigerweise Tage der Dienstfreistellung gewährte, wogegen er diesen Vorwurf in der Einvernahme vor der Disziplinarkommission bestätigte. Diese Widersprüchlichkeit der Aussagen, die in der Begründung des Disziplinarerkenntnisses nicht aufgearbeitet wird, wiegt umso schwerer, als die Aussage des Zeugen im Ergebnis das einzige Beweismittel ist, das die Disziplinarkommission zur Begründung dieses Schuldspruchs heranzieht, wobei sie darüber hinaus noch festhält, dass dazu keine verwertbaren Aufzeichnungen der Dienstgeberin vorliegen. Im Zweifel ist daher der Erstbeschwerdeführers von diesem Vorwurf freizusprechen.Abgesehen von der Beurteilung der Frage, ob die gegenständliche Tatanlastung den Erfordernissen des Paragraph 44, a VStG entspricht (es wurden im Strafantrag weder exakt die Anzahl von Tagen der Dienstfreistellung, noch die Lagerung dieser Tage angegeben und gehen diese auch nicht aus den aufgenommenen Beweisen hervor) kommt dem Einwand des Erstbeschwerdeführers zur Widersprüchlichkeit der Aussagen des Zeugen O. im Verfahren Berechtigung zu. In der Aussage dieses Zeugen vor dem Magistrat der Stadt Wien am 17.12.2013 gab dieser an, sich nicht mehr genau daran zu erinnern, ob der Erstbeschwerdeführers ihm rechtswidrigerweise Tage der Dienstfreistellung gewährte, wogegen er diesen Vorwurf in der Einvernahme vor der Disziplinarkommission bestätigte. Diese Widersprüchlichkeit der Aussagen, die in der Begründung des Disziplinarerkenntnisses nicht aufgearbeitet wird, wiegt umso schwerer, als die Aussage des Zeugen im Ergebnis das einzige Beweismittel ist, das die Disziplinarkommission zur Begründung dieses Schuldspruchs heranzieht, wobei sie darüber hinaus noch festhält, dass dazu keine verwertbaren Aufzeichnungen der Dienstgeberin vorliegen. Im Zweifel ist daher der Erstbeschwerdeführers von diesem Vorwurf freizusprechen. Zu Punkt I. 7.) b): Zu Punkt römisch eins. 7.) b): Hinsichtlich dieses Tatvorwurfes hat der Erstbeschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keinerlei Vorbringen erstattet, das Veranlassung dazu bieten würde, den Schuldspruch der Disziplinarkommission aufzuheben oder abzuändern. Vielmehr hat er in seiner Beschwerde eingestanden, dass er die von ihm gegenüber Vertretern der internen Revision getätigten Äußerungen – wenn auch noch am selben Tag – „korrigiert“ habe. Freisprüche: Zu Punkt II.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses (Punkte 1)
  7. a)
  8. ab)und
  9. ac)des Strafantrags: Zu Punkt römisch zwei.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses (Punkte 1)
  10. a)
  11. ab)und
  12. ac)des Strafantrags: Zu dem zu 1)
  13. a)
  14. ab)formulierten Vorwurf führte die Disziplinarkommission in der Begründung ihres Freispruches aus, dass nach Durchführung des Beweisverfahrens durch Einvernahme der Zeugen O. und B. feststehe, dass O. lediglich Vorarbeiten zu Fliesenlegerarbeiten vorgenommen hat, jedoch die tatsächlichen Fliesenlegerarbeiten von Herrn B. ausgeführt wurden und Herr B. überaus glaubwürdig vorgebracht habe, dass diese Arbeiten in seiner Freizeit ausgeführt worden wären. Wenn die Disziplinaranwältin in ihrer Beschwerde nunmehr vorbringt, es sei im Lichte dieser Beweisergebnisse die Anlastung im Strafantrag abzuändern gewesen und ein Schuldspruch zu verhängen gewesen, so wendet sich dieses Vorbringen gegen die im Freispruch offenkundig zum Ausdruck kommende Rechtsansicht der Disziplinarkommission, mit einer derartigen Abänderung die Grenzen des Strafantrags zu überschreiten. Da es sich dabei jedoch um eine vertretbare Rechtsansicht der Disziplinarkommission handelt, sieht das Verwaltungsgericht Wien keine Veranlassung zu einer Aufhebung des gegenständlichen Freispruches. Zu 1)
  15. a)ac): Da in diesem auf den Bediensteten N. bezogenen Tatvorwurf sowohl die Begründung der Disziplinarkommission als auch das dazu in der Beschwerde der Disziplinaranwältin erstattete Vorbringen mit dem zu Punkt 1.)
  16. a)
  17. ac)betreffend den Mitarbeiter B. deckungsgleich sind, war dazu auf die zu diesem Punkt gemachten Ausführungen zu verweisen. Zu Punkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses (Punkt 3)
  18. e)des Strafantrags): Zu Punkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses (Punkt 3)
  19. e)des Strafantrags): Ausgehend von den Ausführungen zu I. 1.)
  20. a)
  21. aa)und
  22. ad)ist auch bei der zu diesem Punkt vorgenommenen Umschreibung der Tatzeit nicht erkennbar, ob es sich um ein fortgesetztes Delikt oder um die Anlastung mehrerer einzelner Disziplinarvergehen handelt. Geht man zugunsten des Erstbeschwerdeführers von letzterem aus, so wäre hinsichtlich der mehr als 5 Jahre vor Erlassung dieses Erkenntnisses durchgeführten Reparaturarbeiten Verjährung eingetreten. Für allenfalls danach stattgefundene Arbeiten im Zeitraum „bis September 2012“ fehlt jedoch jedes Beweisergebnis, weshalb der Freispruch im Disziplinarerkenntnis zu bestätigen war.Ausgehend von den Ausführungen zu römisch eins. 1.)
  23. a)
  24. aa)und
  25. ad)ist auch bei der zu diesem Punkt vorgenommenen Umschreibung der Tatzeit nicht erkennbar, ob es sich um ein fortgesetztes Delikt oder um die Anlastung mehrerer einzelner Disziplinarvergehen handelt. Geht man zugunsten des Erstbeschwerdeführers von letzterem aus, so wäre hinsichtlich der mehr als 5 Jahre vor Erlassung dieses Erkenntnisses durchgeführten Reparaturarbeiten Verjährung eingetreten. Für allenfalls danach stattgefundene Arbeiten im Zeitraum „bis September 2012“ fehlt jedoch jedes Beweisergebnis, weshalb der Freispruch im Disziplinarerkenntnis zu bestätigen war. Abgesehen davon wäre auch schon aufgrund des sonstigen Wortlautes der Tatanlastung unklar, worauf konkret sich ein Schuldspruch beziehen sollte. Dem Erstbeschwerdeführer wurde nämlich einerseits angelastet, er habe Reparaturen in Garagen der KA. zugelassen, und andererseits vorgeworfen, er habe durch diese Handlungen dem Gebot, jede nicht ausdrücklich bewilligte Verwendung von Amtsmaterial für nicht dienstliche Zwecke zu unterlassen, zuwider gehandelt. Dazu ist festzuhalten, dass § 36 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM) als Amtsmaterial „Kanzleimaterial, Maschinen, Werkzeuge und dergleichen“, nicht jedoch „Amts“- bzw. „Diensträume“ umfasst, die etwa in § 22 GOM angesprochen werden.Abgesehen davon wäre auch schon aufgrund des sonstigen Wortlautes der Tatanlastung unklar, worauf konkret sich ein Schuldspruch beziehen sollte. Dem Erstbeschwerdeführer wurde nämlich einerseits angelastet, er habe Reparaturen in Garagen der KA. zugelassen, und andererseits vorgeworfen, er habe durch diese Handlungen dem Gebot, jede nicht ausdrücklich bewilligte Verwendung von Amtsmaterial für nicht dienstliche Zwecke zu unterlassen, zuwider gehandelt. Dazu ist festzuhalten, dass Paragraph 36, Absatz 3, der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM) als Amtsmaterial „Kanzleimaterial, Maschinen, Werkzeuge und dergleichen“, nicht jedoch „Amts“- bzw. „Diensträume“ umfasst, die etwa in Paragraph 22, GOM angesprochen werden. Zu Punkt IV. des angefochtenen Disziplinarerkenntisses (Punkte 5.)
  26. b)und 5)
  27. d)des Strafantrags): Zu Punkt römisch vier. des angefochtenen Disziplinarerkenntisses (Punkte 5.)
  28. b)und 5)
  29. d)des Strafantrags): Zu Punkt 5.)
  30. b)führte die Disziplinarkommission in der Begründung sinngemäß aus, dass sich der Beschuldigte dahingehend verantwortet hätte, von den Vorgängen nichts gewusst zu haben, wobei auch sonst kein Beweisergebnis vorlag, das auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite beim Beschuldigten, die ein Wissen und eine Duldung der entsprechenden Bestellungen voraussetzt, hindeutet. Der Schlussfolgerung der Disziplinarkommission, es habe nicht mit der für die Verhängung einer Strafe erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, ob der Beschuldigte die in Rede stehende Dienstpflichtverletzung begangen hat, kann daher auch mit dem Argument der Disziplinaranwältin, der Zeuge O. habe angegeben, es seien ihm Bestellungen nicht untersagt worden und sei die Angabe des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten, nicht erfolgreich entgegengetreten werden. Zu Punkt 5)
  31. d)führte die Disziplinarkommissionen in der Begründung aus, der Zeuge Mi. habe angegeben, dass ihm der Beschuldigte des Zuspätkommen nicht erlaubt habe, sondern er sich dies vielmehr selbst herausgenommen hätte. Der Beschuldigte hätte ihn hinsichtlich seines Zuspätkommens auch einmal mündlich und einmal schriftlich ermahnt. Die Zeugin Ma. gab an, ein oder zweimal früher (als zum Zeitpunkt des festgesetzten Dienstendes) den Dienst verlassen zu haben, wobei nicht geklärt werden habe können, ob sie dies - abgesehen von einer Meldung an die Stationsschwester - auch dem Beschuldigten melden hätte müssen. Wenn die Disziplinaranwältin in ihrem Rechtsmittel im Ergebnis argumentiert, es könne aus diesen Aussagen abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe sehr wohl nicht dafür gesorgt, dass ihm unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeitszeit einhalten, so ist dem nicht beizutreten. Zu Punkt VII. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses (Punkte 2)
  32. a)
  33. aa)und 2)
  34. a)
  35. ab)des Strafantrags): Zu Punkt römisch sieben. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses (Punkte 2)
  36. a)
  37. aa)und 2)
  38. a)
  39. ab)des Strafantrags): Dazu führte Disziplinarkommission in ihrer Begründung aus, es habe sich aus den Angaben des Verteidigers des Beschuldigten ergeben habe, dass die Tatzeitpunkte hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Beschuldigten zu tauschen wären, da die Delogierung des Sohnes im Jahre 2012 stattgefunden hätte, der Umzug aus Deutschland hingegen 2011. Somit stehe fest, dass der Beschuldigte Mitte 2011 Übersiedlungsarbeiten für Dritte, nämlich seinen Sohn, A. K. bzw. für eine ihm bekannte Friseurin sowie im August oder September 2012 für seinen Sohn A. K. nicht zu verantworten hatte, weshalb er

§ 103Abs.

2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Ziffer 1

  1. Fall DO 1994 freizusprechen sei. Dazu führte Disziplinarkommission in ihrer Begründung aus, es habe sich aus den Angaben des Verteidigers des Beschuldigten ergeben habe, dass die Tatzeitpunkte hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Beschuldigten zu tauschen wären, da die Delogierung des Sohnes im Jahre 2012 stattgefunden hätte, der Umzug aus Deutschland hingegen
  2. Somit stehe fest, dass der Beschuldigte Mitte 2011 Übersiedlungsarbeiten für Dritte, nämlich seinen Sohn, A. K. bzw. für eine ihm bekannte Friseurin sowie im August oder September 2012 für seinen Sohn A. K. nicht zu verantworten hatte, weshalb er

Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 1 1. Fall DO 1994 freizusprechen sei. Wenn die Disziplinaranwältin dazu vorbringt, die im Strafantrag enthaltenen Angaben zu diesem Vorwurf seien entsprechend diesen Ergebnissen abzuändern gewesen, so ist dem entgegen zu halten, dass durch eine derartige Änderung die durch den Strafantrag abgesteckten Grenzen überschritten worden wären, wovon auch offenbar die Disziplinarkommission ausging und den Beschuldigten von diesem Vorwurf freisprach. Zu Punkt VIII. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses (Punkt 3)

  1. a)des Strafantrags): Zu Punkt römisch acht. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses (Punkt 3)
  2. a)des Strafantrags): Wenn zu diesem Punkt in der Begründung des Disziplinarerkenntnisses ausgeführt wird, dass sowohl Tatzeit als auch Tatort im Strafantrag unzutreffend seien, so ist dazu auf die zu VII gemachten Ausführungen zu verweisen. Im Übrigen hat die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde diesen Punkt zwar angefochten, dazu aber kein konkretes Vorbringen erstattet.Wenn zu diesem Punkt in der Begründung des Disziplinarerkenntnisses ausgeführt wird, dass sowohl Tatzeit als auch Tatort im Strafantrag unzutreffend seien, so ist dazu auf die zu römisch sieben gemachten Ausführungen zu verweisen. Im Übrigen hat die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde diesen Punkt zwar angefochten, dazu aber kein konkretes Vorbringen erstattet. Zu Punkt X. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses (Punkte 3) b), 3)
  3. c)und 3)
  4. d)des Strafantrags): Zu Punkt römisch zehn. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses (Punkte 3) b), 3)
  5. c)und 3)
  6. d)des Strafantrags): Im Hinblick auf § 36 Abs. 3 GOM und die darin enthaltene Umschreibung des „Amtsmaterials“ ist das Einstellen eines privaten PKWs und die Lagerung von privaten Gegenständen in Amts-(Dienst)räumen nicht als „nicht ausdrücklich bewilligte Verwendung von Amtsmaterial für nicht dienstliche Zwecke“ zu sehen. Hinsichtlich des Abstellens des privaten PKW ist im Ermittlungsverfahren hervorgekommen, dass der Erstbeschwerdeführer eine Einstellgenehmigung besitzt, was die Strafbarkeit ausschließt. Daher war auch dieser Freispruch zu bestätigen. Im Hinblick auf Paragraph 36, Absatz 3, GOM und die darin enthaltene Umschreibung des „Amtsmaterials“ ist das Einstellen eines privaten PKWs und die Lagerung von privaten Gegenständen in Amts-(Dienst)räumen nicht als „nicht ausdrücklich bewilligte Verwendung von Amtsmaterial für nicht dienstliche Zwecke“ zu sehen. Hinsichtlich des Abstellens des privaten PKW ist im Ermittlungsverfahren hervorgekommen, dass der Erstbeschwerdeführer eine Einstellgenehmigung besitzt, was die Strafbarkeit ausschließt. Daher war auch dieser Freispruch zu bestätigen. Zu Punkt XI. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses (Punkte 5)
  7. c)und 5)
  8. e)des Strafantrags): Zu Punkt römisch elf. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses (Punkte 5)
  9. c)und 5)
  10. e)des Strafantrags): Hinsichtlich der Lagerung privater Gegenstände gilt das zu Punkt X. Gesagte. Hinsichtlich des Freispruchs zu Punkt 5)
  11. e)hat die Zweitbeschwerdeführerin im Übrigen kein Vorbringen erstattet.Hinsichtlich der Lagerung privater Gegenstände gilt das zu Punkt römisch zehn. Gesagte. Hinsichtlich des Freispruchs zu Punkt 5)
  12. e)hat die Zweitbeschwerdeführerin im Übrigen kein Vorbringen erstattet. Strafbemessung: Der Erstbeschwerdeführer hat durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Mitarbeitern der Innenrevision, durch das Heranziehen von Mitarbeitern zu Besorgungen während der Arbeitszeit sowie seine Vorgangsweise beim aus dienstlichen Gründen nicht erforderlichen Austausch der Garagenschlösser sowie seine vorschriftswidrigen Gebarung hinsichtlich des Garagenschlüssels einerseits einen Vertrauensbruch gegenüber der Dienstgeberin zu verantworten sowie andererseits eine Außerachtlassung seiner Vorbildfunktion als Vorgesetzter. Trotz des Unrechtsgehalt der Handlungen und des vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers war - abgesehen von der bereits durch die Disziplinarkommission erfolgten Würdigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beamten - aufgrund des als Ergebnis des Beschwerdeverfahrens erfolgten Wegfalls mehrerer Tatanlastungen, der durch die teilweise Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe zum Ausdruck kommenden Schuldeinsicht sowie der langen Verfahrensdauer die Disziplinarstrafe spruchgemäß herabzusetzen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.053.4414.2015

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