1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 21a Abs. 1 NAG, § 11 Abs. 2 Z 4 NAG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)" abgewiesen wurde, sowie Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde der Frau H. M. , geb. am ...1990, Sta: Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb, vom 21.12.2016, Zahl MA35-9/3109452-01, mit welchem
Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)" abgewiesen wurde, sowie über die Beschwerde der mj. A. Mi. L., geb. am ...2015, Sta: Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb, vom 21.12.2016, Zahl MA35-9/3109456-01, mit welchem
Vm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)" abgewiesen wurde,über die Beschwerde der mj. A. Mi. L., geb. am ...2015, Sta: Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb, vom 21.12.2016, Zahl MA35-9/3109456-01, mit welchem
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)" abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: 1.)
GVG werden die Beschwerden abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.1.)
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG werden die Beschwerden abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. 2.)
GVG wird der Erst-Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.7.2017 zur GZ: VGW-KO-074/485/2017 mit 101,00 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 26.6.2017 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 101,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2.)
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Erst-Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.7.2017 zur GZ: VGW-KO-074/485/2017 mit 101,00 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 26.6.2017 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 101,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3.) Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.3.) Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Erst-Beschwerdeführerin (Erst-BF) und die Zweit-Beschwerdeführerin (Zweit-BF) stellten am 4.1.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)", welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2016 abgewiesen wurde.Die Erst-Beschwerdeführerin (Erst-BF) und die Zweit-Beschwerdeführerin (Zweit-BF) stellten am 4.1.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)", welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2016 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen Familiengemeinschaft mit dem in Österreich niedergelassenen Ehemann der Erst-BF bzw. Vater der Zweit-BF begehrten. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Erst-BF mit einem Visum C, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Abuja (Gültigkeit von 1.10.2015 bis 1.1.2016), in das Bundesgebiet eingereist sei. Der gegenständliche Antrag sei am 4.1.2016 persönlich vor der Inlandsbehörde gestellt worden. Am 7.1.2016 sei durch den Rechtsvertreter ein Zusatzantrag gestellt und damit begründet worden, dass die Erst-BF am ...2015 in Wien ihre Tochter (Zweit-BF) zur Welt gebracht habe. Der Ehemann der Erst-BF verfüge über eine unbefristet ausgestellte Bewilligung, auch ihr Schwager und dessen minderjährige Kinder lebten in Österreich. Eine Ausreise und korrekte Antragstellung sei nicht möglich, da die nigerianische Botschaft noch keinen Reisepass für das Kind ausgestellt habe und dieses Verfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen würde. Auch aus medizinischen Gründen sei eine Auslandsantragstellung nicht möglich gewesen und werde auf die Geburt des Kindes verwiesen. Auch sei beabsichtigt gewesen, gegenständlichen Antrag vor Ablauf des Visum C einzubringen und seien diesbezüglich sämtliche Unterlagen dem Familienvertreter weitergegeben worden. Dieser sei allerdings erkrankt, sodass der gegenständliche Antrag erst am 4.1.2016 eingebracht habe werden können. Die belangte Behörde führt dazu aus, dass die Erst-BF am 7.10.2016 gravid eingereist sei, die Tochter nur wenige Tage später geboren worden sei. Es sei somit vorauszusehen gewesen, dass die Erst-BF nicht rechtzeitig wieder ausreisen könne und sei in diesem Bewusstsein der gegenständliche Antrag nach Ablauf des Visums C bei der Behörde eingebracht worden. Das Kind sei nunmehr bereits 14 Monate alt und könnten weder der Aktenlage noch der Stellungnahme Gründe entnommen werden, warum nun eine korrekte Antragstellung bei der österreichischen Vertretungsbehörde nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Erst-BF sei bereits im Zuge der Antragstellung aufgefordert worden, einen Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 zu erbringen und seien in der Folge acht Fristerstreckungsanträge eingelangt, denen je stattgegeben worden sei. Der Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 sei jedoch nicht erfolgt, es sei lediglich eine Kursbestätigung vom 6.5.2016 vorgelegt worden, wonach die Erst-BF einen A1
3 NAG im Sinn des Art. 8 EMRK gehe zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen aus. Die Beschwerdeführerinnen seien zur Antragstellung im Inland nicht berechtigt gewesen, sie hätten ihren Erstantrag vor ihrer Einreise nach Österreich bei der für Sie örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde in der Heimat einbringen und die Entscheidung im Ausland abwarten müssen.Eine Abwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Sinn des Artikel 8, EMRK gehe zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen aus. Die Beschwerdeführerinnen seien zur Antragstellung im Inland nicht berechtigt gewesen, sie hätten ihren Erstantrag vor ihrer Einreise nach Österreich bei der für Sie örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde in der Heimat einbringen und die Entscheidung im Ausland abwarten müssen. Dagegen wurde Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben und ausgeführt, dass die gesamte Familie des Ehegatten der Erst-BF in Österreich lebe. Dazu zählten seine Schwester mit Kind, seine Mutter, sein Bruder und dessen zwei Kinder. Dass der Antrag verspätet eingebracht worden sei, sei daran gelegen, dass das Kind krank gewesen sei, weshalb der Antrag nicht vom Ausland gestellt habe werden können. Eine Ausreise sei nicht möglich gewesen. Es sei seinerzeit auch eine Bestätigung des Arztes vorgelegt worden, wonach das Kind zu jung sei, um zu reisen und wegen des Infektes dies ebenfalls nicht möglich sei. Hinsichtlich des Nachweises des Deutschkurses habe die Erst-BF den ersten Teil vorgelegt. Das Zertifikat habe die ausgewiesene Anwältin leider bis dato nicht erhalten. Zum Nachweis, dass die Prüfung A1 positiv abgelegt worden sei, werde das E-Mail vom 21.9.2016 vorgelegt. Somit sei dieses Erfordernis erfüllt. Die belangte Behörde habe aufgrund der vorliegenden Unterlagen festgestellt, dass das Einkommen des Ehegatten der Erst-BF zu gering sei. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass der Ehemann der Erst-BF der Sohn des ... sei. Finanzielle Notsituationen würden nicht eintreten. Die Schwiegermutter der Erst-BF besitze in Wien ein großes Eigenheim. Die Familie des Ehemannes der Erst-BF unterstütze die Beschwerdeführerinnen bei Bedarf. Weiters verdiene der Ehemann mehr als zuvor und würden auch diese Unterlagen nachgereicht. Eine Aufforderung zum persönlichen Erscheinen sei der ausgewiesenen Anwältin nicht übermittelt worden und insbesondere auch keine Aufforderung, die Sprachkenntnisse durch einen Sprachtest nachzuweisen. Hinsichtlich der Schlussfolgerung, dass die Sprachkenntnisse erst spät erworben worden seien und dies ein Nachteil sei, werde darauf verwiesen, dass das Kind erst geboren worden sei und die ganze Aufmerksamkeit benötigt habe, sodass dies nicht früher möglich gewesen sei. Die Erst-BF sei bereit, wann immer bei der Behörde persönlich vorzusprechen und unter Beweis zu stellen, über A1 Kenntnisse zu verfügen. Wenn die Behörde ausführe, dass keine oder zu geringe familiäre Bindungen bestünden, sei nachgewiesen worden, wer aller in Wien lebe und sei es Sitte, wenn eine Frau heirate, dass sie zur Familie des Mannes gehöre und diese lebe in Wien. Die Beschwerdeführerinnen würden daher die Voraussetzungen
EMRK zur Inlandsantragstellung erfüllen und werde ersucht, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid zu beheben sowie nach Anberaumung einer Verhandlung einen Aufenthaltstitel zu erteilen.Die Beschwerdeführerinnen würden daher die Voraussetzungen
, EMRK zur Inlandsantragstellung erfüllen und werde ersucht, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid zu beheben sowie nach Anberaumung einer Verhandlung einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Am 26.6.2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche unter Zuziehung eines Dolmetsch folgenden Verlauf hatte: Die Erst-BF gab an: Mein Deutsch A1 habe ich letztes Jahr im Sommer abgeschlossen. Ich verweise auf das Zertifikat im Akt. Ich bin seit ...2014 verheiratet. Ich habe in Nigeria geheiratet. Nach der Heirat habe ich beschlossen, zu meinem Mann nach Österreich zu ziehen. Warum ich nicht in Nigeria nach diesem Entschluss den Antrag gestellt habe: Ich wollte zuerst seine Familie kennenlernen, die waren alle in Österreich. Ich hab sie bis dahin nicht alle persönlich gekannt. Das persönliche Kennenlernen hat erst in Österreich stattgefunden. Bei der Hochzeit in Nigeria waren anwesend: seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester. Die sind jedoch nach der Hochzeit bald wieder abgereist. Der Vater meines Mannes war schon lange Zeit in Wien, er ist 2013 oder 2014 verstorben. Er war im diplomatischen Dienst. Meinen Mann habe ich über einen gemeinsamen Freund in Nigeria kennengelernt. Der Freund hatte ein Foto von mir, das hat er dem Ehemann gezeigt. Wir haben uns drei Jahre lang verabredet. In den drei Jahren ist er mich mindestens fünf Mal in Nigeria besuchen gekommen. Ich habe in Nigeria die Mittelschule besucht und habe noch nie gearbeitet. Mein Vater hat mich in Nigeria erhalten. In Nigeria lebt noch mein Vater, meine Mutter, eine Schwester und Stiefgeschwister. Ein Bruder studiert auf Z.. Ich habe mit meinen Angehörigen in Nigeria regelmäßig, dh jeden Tag Kontakt. Ich war seit meiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2015 nicht mehr in Nigeria. Dass ich hochschwanger per Flugzeug nach Österreich eingereist bin: Mein Arzt in Nigeria hat dazu keine Bedenken geäußert. Ich bin am 7.
3 NAG eingebrachten Zusatzantrag wurde zusammengefasst auf die Geburt der Zweit-BF am ...2015 hingewiesen sowie dass der Ehemann der Erst-BF über eine „unbefristet ausgestellte Bewilligung“ verfüge, auch der Schwager und dessen minderjährige Kinder in Österreich lebten und eine Ausreise und korrekte Antragstellung auch deswegen nicht möglich sei, da die nigerianische Botschaft noch keinen Reisepass für das Kind ausgestellt habe und dieses Verfahren mehrere Monate dauern würde. Aus medizinischen Gründen sei die Auslandsantragstellung nicht möglich und wird dazu auf die Geburt des Kindes verwiesen. Auch wäre beabsichtigt gewesen, gegenständlichen Antrag vor Ablauf des Visum C einzubringen, allerdings sei der Familienvertreter erkrankt, wobei hingewiesen werde, dass die Antragstellung am nächsten Werktag nach dem Fristablauf erfolgt sei.In dem am 7.1.2016
Paragraph 21, Absatz 3, NAG eingebrachten Zusatzantrag wurde zusammengefasst auf die Geburt der Zweit-BF am ...2015 hingewiesen sowie dass der Ehemann der Erst-BF über eine „unbefristet ausgestellte Bewilligung“ verfüge, auch der Schwager und dessen minderjährige Kinder in Österreich lebten und eine Ausreise und korrekte Antragstellung auch deswegen nicht möglich sei, da die nigerianische Botschaft noch keinen Reisepass für das Kind ausgestellt habe und dieses Verfahren mehrere Monate dauern würde. Aus medizinischen Gründen sei die Auslandsantragstellung nicht möglich und wird dazu auf die Geburt des Kindes verwiesen. Auch wäre beabsichtigt gewesen, gegenständlichen Antrag vor Ablauf des Visum C einzubringen, allerdings sei der Familienvertreter erkrankt, wobei hingewiesen werde, dass die Antragstellung am nächsten Werktag nach dem Fristablauf erfolgt sei. Der Ehemann und die Erst-BF kennen sich seit ca. sechs Jahren und haben am ...2014 in Nigeria geheiratet. Bei der Hochzeit waren auch Familienmitglieder des Ehemannes anwesend. In der Zeit vor der Hochzeit, nach Angabe der Erst-BF drei Jahre, hat der Ehemann die Erst-BF in Nigeria mindestens fünf Mal besucht. Der Kontakt zwischen den beiden ist durch einen Freund in Nigeria entstanden. Die Erst-BF hat im Heimatstaat die Mittelschule absolviert und noch nie gearbeitet. Sie wurde von ihrem Vater erhalten. Zu den Familienmitgliedern im Heimatstaat hat die Erst-BF regelmäßig Kontakt. Die Erst-BF war seit Oktober 2015 nicht mehr im Heimatland. Die Erst-BF hat am 20.9.2016 Deutsch auf Niveau A1 bestanden und das bezügliche Zertifikat des ÖSD am 22.9.2016 der belangten Behörde übermittelt. Seither hat die Erst-BF keinen weiteren Deutschkurs mehr besucht. Der Ehemann der Erst-BF lebt seit etwa 17 Jahren im Bundesgebiet und verfügt über „Daueraufenthalt-EU“. Er ist erwerbstätig und verdient als Angestellter laut Gehaltsüberweisungen im vorgelegten Kontoauszug monatlich durchschnittlich unter Beachtung des
Absatz 1 Z 2 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.
Paragraph 46, Absatz 1 Ziffer 2, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.
6 NAG muss die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
Paragraph 11, Absatz 6, NAG muss die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2 Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung , (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein. Beim gegenständlich beantragten Aufenthaltstitel ist die Zulässigkeit einer Haftungserklärung nicht ausdrücklich angeführt, weshalb auf das Vorbringen in Zusammenhang mit der Haftungserklärung der Schwiegermutter der Erst-BF nicht weiter einzugehen ist.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
3 Z 2 NAG kann abweichend von Abs. 1 die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Absatz 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG kann abweichend von Absatz eins, die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz 1 Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). (…) Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (VwGH 29.2.2012, 2010/21/0219).Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (VwGH 29.2.2012, 2010/21/0219). Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022 mwN).Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022 mwN). Die Erst-BF ist am 7.10.2015 mit einem Visum C mit einer Gültigkeit von 1.10.2015 bis 1.1.2016 in das Bundesgebiet eingereist und hat am ...2015 in Wien per Kaiserschnitt die Zweit-BF zur Welt gebracht. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 4.1.2016 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Beschwerdeführerinnen sind seit Oktober 2015 nicht mehr nach Nigeria zurückgekehrt und wohnen beim Ehemann der Erst-BF und Vater der Zweit-BF. Die Beschwerdeführerinnen sind demnach seit nicht ganz zwei Jahren in Österreich aufhältig. Die Erst-BF ist in aufrechter Ehe mit einem Drittstaatsangehörigen mit Niederlassungsrecht in Österreich verheiratet. Die Erst-BF hat im September 2016 nach insgesamt achtmaliger Fristerstreckung im Verfahren der belangten Behörde die Deutschprüfung auf Niveau A1 nachgewiesen, obwohl
1 NAG mit der Stellung des Erstantrages auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen sind.Die Erst-BF ist in aufrechter Ehe mit einem Drittstaatsangehörigen mit Niederlassungsrecht in Österreich verheiratet. Die Erst-BF hat im September 2016 nach insgesamt achtmaliger Fristerstreckung im Verfahren der belangten Behörde die Deutschprüfung auf Niveau A1 nachgewiesen, obwohl
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG mit der Stellung des Erstantrages auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen sind. Die Erst-BF hat regelmäßig Kontakt zu ihrer Familie und den Angehörigen im Heimatstaat, sie hat dort die Schule besucht und wurde bis zur Ausreise von ihrem Vater erhalten. Die Eheschließung hat zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der Aufenthaltsstatus unsicher war. Die Erst-BF hat nach ihrer Angabe bereits bei Eheschließung im Dezember 2014 beschlossen, zu ihrem Mann in Österreich nach zu ziehen, doch erfolgte dieser Schritt erst mehr als neun Monate später und einen Tag vor der Geburt. Sie hätte demnach Zeit gehabt, den Antrag im Heimatstaat zu stellen und das Verfahren abzuwarten. Wenn die Erst-BF im Beschwerdeverfahren angab, dass traditionsgemäß nach der Eheschließung die Ehefrau zum Ehemann ziehe, so ist festzuhalten, dass mehr als neun Monate vergangen sind, ehe die Erst-BF dem Mann tatsächlich nachgefolgt ist. Außerdem steht die geäußerte Tradition der Erhaltung und Entfaltung eines Familienlebens nach Ansicht des Gerichtes nicht entgegen, wenn die Beschwerdeführerinnen eine gewisse und absehbare Zeit zur gesetzmäßigen Antragstellung im Heimatstaat verbringen, zumal mehr als neun Monate ab Eheschließung und Nachzug vergangen waren. Die Erst-BF hat nach ihren Angaben „täglich“ Kontakt mit ihren Angehörigen im Heimatstaat und war ihr Ehemann in der Zeit vor der Eheschließung - in drei Jahren mindestens fünf Mal - auf Besuch bei ihr. Die Erst-BF hat angegeben, etwa Euro 1000 von ihrem Ehemann als Haushaltsgeld zu erhalten und ist mit diesem Geld jedenfalls eine Rückkehr, ordnungsgemäße Antragstellung und Unterkunft zu bewerkstelligen. Weiters wurde angegeben, dass die Schwiegermutter der Erst-BF und Großmutter der Zweit-BF Geschenke macht oder Sachen kauft, sodass davon auszugehen ist, dass ausreichend Mittel vorhanden sind. In oben zitierter Rechtsprechung wird auf § 11 Abs. 3 NAG Bezug genommen und ist dazu festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen seit Ablauf des Visums am 1.1.2016 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und ist die Dauer des bisherigen Aufenthaltes nicht in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet; in diesem Zusammenhang wird auf die insgesamt acht Fristerstreckungsersuchen im behördlichen Verfahren, denen jeweils Folge gegeben worden ist, hingewiesen. Der Grad der Integration wird als gering angesehen, die Erst-BF hat erst etwa ein Jahr nach Antragstellung die Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden und nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung konnte sie sich ohne Dolmetsch nicht verständlich machen und gilt Gleiches für den zeugenschaftlich einvernommenen Ehemann. Bindungen zum Heimatstaat sind jedenfalls vorhanden, die Erst-BF hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Angehörigen im Heimatstaat.In oben zitierter Rechtsprechung wird auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG Bezug genommen und ist dazu festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen seit Ablauf des Visums am 1.1.2016 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und ist die Dauer des bisherigen Aufenthaltes nicht in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet; in diesem Zusammenhang wird auf die insgesamt acht Fristerstreckungsersuchen im behördlichen Verfahren, denen jeweils Folge gegeben worden ist, hingewiesen. Der Grad der Integration wird als gering angesehen, die Erst-BF hat erst etwa ein Jahr nach Antragstellung die Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden und nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung konnte sie sich ohne Dolmetsch nicht verständlich machen und gilt Gleiches für den zeugenschaftlich einvernommenen Ehemann. Bindungen zum Heimatstaat sind jedenfalls vorhanden, die Erst-BF hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Angehörigen im Heimatstaat. Zum Abweisungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG im Verfahren der Zweit-BF ist anzuführen, dass nach den getroffenen Feststellungen mit dem durchschnittlichen Gehalt des Zusammenführenden, wovon jedenfalls die regelmäßigen Unterhaltszahlungen abzuziehen sind, der in den genannten Bestimmungen normierte Richtsatz für ein Ehepaar und ein Kind nicht erreicht wird. Die Haftungserklärung der Großmutter der Zweit-BF war aus oben dargestelltem Grund nicht heranzuziehen.Zum Abweisungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG im Verfahren der Zweit-BF ist anzuführen, dass nach den getroffenen Feststellungen mit dem durchschnittlichen Gehalt des Zusammenführenden, wovon jedenfalls die regelmäßigen Unterhaltszahlungen abzuziehen sind, der in den genannten Bestimmungen normierte Richtsatz für ein Ehepaar und ein Kind nicht erreicht wird. Die Haftungserklärung der Großmutter der Zweit-BF war aus oben dargestelltem Grund nicht heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026 bis 0027). Die vorliegende Aufenthaltsdauer liegt bei nicht ganz zwei Jahren, weshalb für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen an einer Titelerteilung bewirkt werden kann. Die Beschwerdeführerinnen halten sich rechtswidrig in Österreich auf und musste sich die Erst-BF zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe mit einem zum Aufenthalt in Österreich Berechtigten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein und durfte somit nicht damit rechnen, mit der Zweit-BF dauerhaft in Österreich bleiben zu können (VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, dass die Zweit-BF nicht weiterhin in der Obsorge ihrer Mutter stehen könnte. Da die in den Beschwerden dargelegten Rechtswidrigkeiten in den angefochtenen Bescheiden keine Berechtigung fanden, waren die Bescheide zu bestätigen und war spruchgemäß zu entscheiden. H I N W E I SH römisch eins N W E römisch eins S Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Die Kosten sind auf das Konto, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40 zu entrichten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.074.5348.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.