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{'item': ['VGW-002/042/12017/2016', 'VGW-002/V/042/12323/2016', 'VGW-002/V/042/1480/2017', 'VGW-002/V/042/1481/2017', 'VGW-002/042/3845/2017', 'VGW-00

Obsah (15)§ 28§ 25a§ 2§ 31§ 45§ 52§ 9§ 1§ 39§ 64Art 15§ 17§ 42Art 140§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.08.2017 GeschäftszahlVGW-002/042/12017/2016; VGW-002/V/042/12323/2016; VGW-002/V/042/1480/2017; VGW-002/V/042/1481/2017; VGW-002/

§ 28Vw

GVG wird festgestellt, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.6.2016, Zahl: MA 36 KS 105/2016, außer Kraft getreten ist.„I.

Paragraph 28, VwGVG wird festgestellt, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.6.2016, Zahl: MA 36 KS 105 aus 2016,, außer Kraft getreten ist. II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ 1) zu VGW-002/V/042/12323/2016: „I.

§ 28Vw

GVG wird festgestellt, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.6.2016, Zahl: MA 36 KS 105/2016, außer Kraft getreten ist.„I.

Paragraph 28, VwGVG wird festgestellt, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.6.2016, Zahl: MA 36 KS 105 aus 2016,, außer Kraft getreten ist. II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ B) Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die 1) Beschwerden der Frau B. R. (vertreten durch die ... GbR, protokolliert zu VGW-002/V/042/1480/2017) und der der W. Ges.m.b.H. (vertreten durch die ... GbR, protokolliert zu VGW-002/V/042/1481/2017) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 05.12.2016, Zl.: MA 36-KS 105/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 2Abs.

3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, i.Z.m. § 9 Abs. 1 VStG,1) Beschwerden der Frau B. R. (vertreten durch die ... GbR, protokolliert zu VGW-002/V/042/1480/2017) und der der W. Ges.m.b.H. (vertreten durch die ... GbR, protokolliert zu VGW-002/V/042/1481/2017) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 05.12.2016, Zl.: MA 36-KS 105 aus 2016,, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, i.Z.m. Paragraph 9, Absatz eins, VStG, 2) Beschwerde des Herrn G. E. (vertreten durch die ... GbR, protokolliert zu VGW-002/042/3845/2017) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 1.2.2017, Zl.: MA 36-KS 103/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 2Abs.

1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, i.Z.m. § 9 Abs. 1 VStG,2) Beschwerde des Herrn G. E. (vertreten durch die ... GbR, protokolliert zu VGW-002/042/3845/2017) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 1.2.2017, Zl.: MA 36-KS 103 aus 2016,, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, i.Z.m. Paragraph 9, Absatz eins, VStG, 3) die Beschwerde des Herrn H. K. (vertreten durch die ... GbR, protokolliert zu VGW-002/042/4268/2017) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zahl: MA 36 - KS 104/2016, einer Verwaltungsübertretung

§ 2Abs.

2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens,3) die Beschwerde des Herrn H. K. (vertreten durch die ... GbR, protokolliert zu VGW-002/042/4268/2017) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zahl: MA 36 - KS 104 aus 2016,, einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, den B E S C H L U S S 1) zu VGW-002/V/042/1480/2017 und VGW-002/V/042/1481/2017: „

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G eingestellt wird. „

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 2) zu VGW-002/042/3845/2017: „

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G eingestellt wird. „

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 3) zu VGW-002/042/4268/2017: „

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien behoben wird. „

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien behoben wird.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ B E G R Ü N D U N G : Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.6.2016, Zahl: MA 36 KS 105/2016, lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.6.2016, Zahl: MA 36 KS 105 aus 2016,, lauten wie folgt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Herr J. G. E. hat am 31.03.2016 in Wien, S.-gasse („Cafe-Bar ...“) die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die W. GmbH, F.-straße, Wien, ausgeübt (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und V am 31.03.2016), obwohl eine dafür notwendige landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.Herr J. G. E. hat am 31.03.2016 in Wien, S.-gasse („Cafe-Bar ...“) die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die W. GmbH, F.-straße, Wien, ausgeübt (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und römisch fünf am 31.03.2016), obwohl eine dafür notwendige landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde. Verwaltungsübertretung nach: § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGB11919/388 idgF.Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGB11919/388 idgF. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH mit dem Sitz in Wien, F.-straße, und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die W. GmbH durch das Aufstellen von drei Wettterminals im Lokal „Cafe-Bar ...“, sowie dadurch, dass sie sich als Buchmacherin von Herrn J. G. E. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung durch Herrn J. G. E. mitgewirkt hat.Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH mit dem Sitz in Wien, F.-straße, und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die W. GmbH durch das Aufstellen von drei Wettterminals im Lokal „Cafe-Bar ...“, sowie dadurch, dass sie sich als Buchmacherin von Herrn J. G. E. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung durch Herrn J. G. E. mitgewirkt hat. Verwaltungsübertretung nach: § 2 Absatz 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgF.Paragraph 2, Absatz 3 Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgF. Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen: 1) Wettannahmeautomat Modell/Type: A. Seriennummer: ...4 Betrag i. d. Kasse: 730,-- EUR 2) Wettannahmeautomat Modell/Type: A. Seriennummer: ...9 Betrag i. d. Kasse: 301,-- EUR 3) Wettannahmeautomat Modell/Type: A. Seriennummer: ...7 Betrag i. d. Kasse: 1,-- EUR Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStGRechtsgrundlage: Paragraph 39, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG BEGRÜNDUNG

§ 1Abs.

1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI 1919/388 idgF, sind die gewerbsmäßige Vermittlung, der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI 1919/388 idgF, sind die gewerbsmäßige Vermittlung, der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. In § 2 Abs. 1 leg. cit. ist festgelegt, dass wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, eine Verwaltungsübertretung begeht, und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist.In Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. ist festgelegt, dass wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, eine Verwaltungsübertretung begeht, und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist. § 2 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass weiters eine Verwaltungsübertretung begeht und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt.Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. bestimmt, dass weiters eine Verwaltungsübertretung begeht und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt. Laut § 2 Abs. 3 leg. cit. unterliegt derselben Strafe,Laut Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. unterliegt derselben Strafe, 1. wer bei dem gewerbsmäßigen Abschluss oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im vorhergehenden Absatz angeführten Wetten mitwirkt; 2. wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt; 3. wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten duldet. § 2 Abs. 4 leg. cit. legt fest, dass mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden sind.Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. legt fest, dass mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden sind.

§ 39Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl.Nr.52/1991 idg

F (VStG), kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.

Paragraph 39, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl.Nr.52 aus 1991, idgF (VStG), kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. § 39 Abs. 2 leg. cit. legt fest, dass bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen können. Sie haben dem Betroffenen darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde Anzeige zu erstatten.Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. legt fest, dass bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen können. Sie haben dem Betroffenen darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde Anzeige zu erstatten. Im Zuge einer Schwerpunktaktion am 31.03.2016 wurde durch die Amtsabordnung festgestellt, dass im Standort Wien, S.-gasse das Lokal „Cafe-Bar ...“ betrieben wird, in welchem unter anderem auch die im Spruch genannten Wettterminals aufgestellt waren. Herr J. G. E. hat in diesem Standort die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die W. GmbH, F.-straße, Wien, mit den im Spruch genannten Wettterminals ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt lag für diese Tätigkeit für diesen Standort keine landesrechtliche Bewilligung vor. Im Zuge der Amtshandlung wurden die im Spruch genannten Wettterminals samt den sich darin befindlichen Geldbeträgen vorläufig beschlagnahmt. Die vorläufige Beschlagnahme der Wettterminals samt der sich darin befindlichen Geldbeträge war zu verfügen, da durch den illegalen Betrieb der Wettterminals die landesrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung vereitelt wurden und somit Gefahr im Verzug vorlag. Das Anwenden anderer Maßnahmen wäre den landesrechtlichen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht zuwidergelaufen. Schließlich wurde bei der zuständigen Behörde (MA 36-K) Anzeige erstattet. Eine Prüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen durch die MA 36-K hat ergeben, dass nach wie vor der Verdacht der Begehung einer Übertretung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens durch Herrn J. G. E. besteht, für die der Verfall zumindest auch als Strafe

§ 2Abs.

4 leg. cit. vorgesehen ist.Eine Prüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen durch die MA 36-K hat ergeben, dass nach wie vor der Verdacht der Begehung einer Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens durch Herrn J. G. E. besteht, für die der Verfall zumindest auch als Strafe

Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. vorgesehen ist. Überdies zwingt das notorische gehäufte Auftreten von wettunternehmerischer Delinquenz in der Stadt Wien eine ernst zu nehmende behördliche Aufsicht geradezu dazu, bei der Bekämpfung dieser Form von Verwaltungsübertretungen für potenzielle Täter abschreckende, für Rechtstreue aber bestärkende Aspekte einfließen zu lassen. Der Tatverdacht erreicht daher jene verdichtete Wahrscheinlichkeit der obgenannten Tatbegehung, die einen Beschlagnahmezugriff rechtfertigt. Es war mit Beschlagnahme vorzugehen, um dem Beschuldigten das Unrecht seiner Straftaten vor Augen führen zu können sowie um der Begehung weiterer solcher strafbarer Handlungen durch ihn als auch durch andere entgegenzuwirken. Die Art der Tatbegehung macht die Beschlagnahme erforderlich. Die Nichtbeschlagnahme wäre geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, sodass schon aus diesem Grund mit Beschlagnahme vorzugehen war. Zum anderen ist die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles erforderlich, weil ohne Beschlagnahme die Gefahr besteht, dass die Wettterminals vor Beendigung des Verfahrens entfernt (z.B. durch andere Geräte ausgetauscht) werden und so dem Zugriff entzogen werden können. Weiters besteht die Gefahr, dass durch einfache Manipulationen an den Wettterminals Veränderungen vorgenommen werden, wodurch die Erklärung des Verfalls vereitelt werden könnte. Somit war wegen der Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls spruchgemäß zu entscheiden.“ Dieser Bescheid wurde der zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen W. Ges.m.b.H. durch Ersatzzustellung an einen Arbeitnehmer dieser Gesellschaft am 29.6.2016 zugestellt. Herrn J. E. wurde an diesem Tag durch Hinterlegung und Bereithaltung der Bescheidausfertigung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25.7.2016 erhob die W. Ges.m.b.H. durch ihren damaligen Rechtsvertreter Dr. Gr. gegen den gegenständlichen Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.6.2016, Zahl: MA 36 KS 105/2016, eine Beschwerde. Mit demselben Schriftsatz erhob auch der durch Dr. Gr. vertretene Herr J. G. E. gegen diesen Beschlagnahmebescheid eine Beschwerde.Mit Schriftsatz vom 25.7.2016 erhob die W. Ges.m.b.H. durch ihren damaligen Rechtsvertreter Dr. Gr. gegen den gegenständlichen Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 17.6.2016, Zahl: MA 36 KS 105 aus 2016,, eine Beschwerde. Mit demselben Schriftsatz erhob auch der durch Dr. Gr. vertretene Herr J. G. E. gegen diesen Beschlagnahmebescheid eine Beschwerde. In diesen Beschwerden brachten diese vor, dass Herr E. am 31.3.2016 keine Tätigkeit ausgeübt habe, welche eine landesrechtliche Bewilligung voraussetze; vielmehr sei dieser aufgrund einer ihm erteilten Gewerbeberechtigung tätig gewesen, welche weiterhin aufrecht sei. Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 05.12.2016, Zl.: MA 36-KS 105/2016, (Beschuldigte B. R., protokolliert zu VGW-002/V/042/1480/2017 und VGW-002/V/042/1481/2017) lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 05.12.2016, Zl.: MA 36-KS 105 aus 2016,, (Beschuldigte B. R., protokolliert zu VGW-002/V/042/1480/2017 und VGW-002/V/042/1481/2017) lauten wie folgt: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH (FN ...) und somit als

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 31.03.2016 in Wien, S.-gasse („Cafe-Bar ...“) durch das zur Verfügung - Stellen von drei betriebsbereiten Wettterminals jeweils mit der Bezeichnung „A.“ an Herrn J. G. E. bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Eishockeyspiele (z.B. Einzelwette betr. Eishockeyspiel Met.Magnitogorsk:Sal.Yulaev.; Gesamteinsatz: EUR 1,--; max. Gewinn: EUR 1,50), mitgewirkt hat, obwohl Herr J. G. E. über eine dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, S.-gasse, „Cafe-Bar ...“, am 31.03.2016 um 12:05 Uhr).„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH (FN ...) und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 31.03.2016 in Wien, S.-gasse („Cafe-Bar ...“) durch das zur Verfügung - Stellen von drei betriebsbereiten Wettterminals jeweils mit der Bezeichnung „A.“ an Herrn J. G. E. bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Eishockeyspiele (z.B. Einzelwette betr. Eishockeyspiel Met.Magnitogorsk:Sal.Yulaev.; Gesamteinsatz: EUR 1,--; max. Gewinn: EUR 1,50), mitgewirkt hat, obwohl Herr J. G. E. über eine dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, S.-gasse, „Cafe-Bar ...“, am 31.03.2016 um 12:05 Uhr). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991.Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991. Strafbestimmung: § 2 Absatz 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgF.Paragraph 2, Absatz 3 Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 5.250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 3 Tagen Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 525,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 5.775,00. Gesamtsumme: € 5.775,00 Die W. GmbH haftet

§ 9Abs 7 VSt

G für die über Frau B. R., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.Die W. GmbH haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über Frau B. R., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand. Begründung

§ 1

Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2015, ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Paragraph eins, Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

§ 2

Absatz 3 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet - bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt.

Paragraph 2, Absatz 3 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet - bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt.

§ 9Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VSt

G 1991- ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.

Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1991- ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind. Zur Anwendung des Gesetzes betreffend Gebühren vom Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl. Nr. 388/1919 idF LGBl. Nr. 26/2015 auf den gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen:Zur Anwendung des Gesetzes betreffend Gebühren vom Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Stammfassung, StGBl. Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, auf den gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen: Ein Rechtsvergleich hat im Hinblick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. In Art. 7 Abs. 1 EMRK wird normiert, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Aus dieser Rechtsvorschrift, die in Österreich den Rang einer verfassungsrechtlichen Bestimmung hat, ergeben sich das Rückwirkungsverbot sowie der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Bestrafung eine allenfalls günstigere Strafnorm anzuwenden ist.Ein Rechtsvergleich hat im Hinblick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. In Artikel 7, Absatz eins, EMRK wird normiert, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Aus dieser Rechtsvorschrift, die in Österreich den Rang einer verfassungsrechtlichen Bestimmung hat, ergeben sich das Rückwirkungsverbot sowie der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Bestrafung eine allenfalls günstigere Strafnorm anzuwenden ist. Der Begriff der „Strafe“ in Art. 7 EMRK deckt sich mit dem in Art. 6 verwendeten Begriff. Dieser Strafenbegriff ist weiter, als der Strafenbegriff wie er in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise verstanden wird. Unter „Strafe“ werden nach der EMRK beispielsweise auch das Disziplinarstrafrecht (VfSlg 11.776) oder die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts (EGMR vom 9.2.1995, A-307, Welch gegen UK) angesehen. Bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, richtet, ist somit der weitere Strafenbegriff der EMRK zugrunde zu legen.Der Begriff der „Strafe“ in Artikel 7, EMRK deckt sich mit dem in Artikel 6, verwendeten Begriff. Dieser Strafenbegriff ist weiter, als der Strafenbegriff wie er in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise verstanden wird. Unter „Strafe“ werden nach der EMRK beispielsweise auch das Disziplinarstrafrecht (VfSlg 11.776) oder die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts (EGMR vom 9.2.1995, A-307, Welch gegen UK) angesehen. Bei der Auslegung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, richtet, ist somit der weitere Strafenbegriff der EMRK zugrunde zu legen. Dem Strafbegriff der EMRK ist auch die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts zu subsumieren. Die Einziehung von Vermögen entspricht dem Rechtsinstitut des objektiven Verfalls. Beim objektiven Verfall werden - sofern dies im entsprechenden Materiengesetz geregelt ist - Gegenstände, mit denen eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, unabhängig davon für verfallen erklärt, ob eine Person bestraft wird. Der objektive Verfall kann von der Behörde unabhängig davon verfügt werden, ob die Person, die eine Verwaltungsübertretung begangen hat, schuldhaft gehandelt hat. Im Gegensatz dazu ist der Verfall als Nebenstrafe nur dann möglich, wenn auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. Nach Ansicht der Magistratsabteilung 36 ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Verfallsbestimmung des § 24 Abs. 2 Wiener WettenG (objektiver Verfall) im Vergleich zum Verfall als Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn es zur Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kommt (§ 2 Abs. 4 GTBW-G), die strengere Norm darstellt.Nach Ansicht der Magistratsabteilung 36 ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Verfallsbestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Wiener WettenG (objektiver Verfall) im Vergleich zum Verfall als Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn es zur Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kommt (Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G), die strengere Norm darstellt. Schon aus diesem Grund war auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl. Nr. 388/1919 idF LGBl. Nr. 26/2015, anzuwenden.Schon aus diesem Grund war auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Stammfassung, StGBl. Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, anzuwenden. Überdies ist aber nunmehr in § 24 Abs. 3 Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe für die unbefugte Tätigkeit als WettunternehmerIn oder die Duldung dieser Tätigkeit (Strafbestimmungen der Z. 1, 16 und 17) vorgesehen. Da für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin nunmehr eine Mindeststrafe vorgesehen ist, stellt sich die Strafdrohung des Wiener Wettengesetzes jedenfalls als strenger dar als jene des GTBW-Gesetzes. Für die vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes begangenen Verwaltungsstrafdelikte ist somit nunmehr zweifellos die Strafbestimmung des GTBW- Gesetzes anzuwenden. Dabei richtet sich der Günstigkeitsvergleich nach § 1 Abs. 2 VStG in erster Linie nach der Hauptstrafe.Überdies ist aber nunmehr in Paragraph 24, Absatz 3, Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe für die unbefugte Tätigkeit als WettunternehmerIn oder die Duldung dieser Tätigkeit (Strafbestimmungen der Ziffer eins, 16 und 17) vorgesehen. Da für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin nunmehr eine Mindeststrafe vorgesehen ist, stellt sich die Strafdrohung des Wiener Wettengesetzes jedenfalls als strenger dar als jene des GTBW-Gesetzes. Für die vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes begangenen Verwaltungsstrafdelikte ist somit nunmehr zweifellos die Strafbestimmung des GTBW- Gesetzes anzuwenden. Dabei richtet sich der Günstigkeitsvergleich nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG in erster Linie nach der Hauptstrafe. Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Kontrolle im Rahmen einer Schwerpunktaktion am 31.03.2016 zur Kenntnis. Zu Ihrer Rechtfertigung wurde von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 5.9.2016 u.a. folgendes vorgebracht: „Wenn mir vorgeworfen wird, ich habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH mit dem Sitz in Wien, F.-straße, und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die W. GmbH durch das Aufstellen von drei Wettterminals im Lokal „Cafe-Bar ...“, sowie dadurch, dass sie sich als Buchmacherin von Herrn J. G. E. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung durch Herrn J. G. E. mitgewirkt hat, habe ich das Nachstehende zu den genannten Vorwürfen auszuführen:„Wenn mir vorgeworfen wird, ich habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH mit dem Sitz in Wien, F.-straße, und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die W. GmbH durch das Aufstellen von drei Wettterminals im Lokal „Cafe-Bar ...“, sowie dadurch, dass sie sich als Buchmacherin von Herrn J. G. E. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung durch Herrn J. G. E. mitgewirkt hat, habe ich das Nachstehende zu den genannten Vorwürfen auszuführen: Zunächst wird in Abrede gestellt, dass die W. GmbH an strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens schuldig gemacht hätte. Wieso sich - vorbehaltlich der Richtigkeit des Vorwurfes gegenüber Herrn E. - eine Mitwirkung an dessen Verhalten ergibt bleibt im Vorwurf offen. Er wird daher ersucht mitzuteilen, aus welchem konkreten Verhalten seine Tatmitwirkung der W. GmbH ersichtlich und vorwerfbar ist. Die Annahme von Wett-Vermittlungsgeschäften ist soweit ersichtlich nicht strafbar.“ Diese Vorbringen konnten aus folgenden Gründen nicht zu Ihrer Entlastung dienen: Aus dem Tatvorwurf geht eindeutig hervor, dass Herr J. G. E. Wettkundinnen und Wettkunden zu der Buchmacherin W. GmbH vermittelt. Herr J. G. E. hat (zumindest zum Tatzeitpunkt) nicht über die og. erforderliche rechtskräftige landesrechtliche Bewilligung verfügt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom

  1. Oktober 2013, Zl. B 1316/2012 wurde festgestellt, dass die Tätigkeit der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros“ nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der Gewerbeordnung 1994 erbracht werden kann. Es bestand jedoch die Möglichkeit, diese Tätigkeit im Rahmen der landesgesetzlichen Vorschriften auszuüben. Unabhängig von der Tatsache des Vorliegens einer Gewerbeberechtigung, wurde durch dieses Erkenntnis festgelegt, dass die entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind. Der Umstand, dass die B. GmbH über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügte oder nicht, war somit unerheblich.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
  2. Oktober 2013, Zl. B 1316 aus 2012, wurde festgestellt, dass die Tätigkeit der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros“ nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der Gewerbeordnung 1994 erbracht werden kann. Es bestand jedoch die Möglichkeit, diese Tätigkeit im Rahmen der landesgesetzlichen Vorschriften auszuüben. Unabhängig von der Tatsache des Vorliegens einer Gewerbeberechtigung, wurde durch dieses Erkenntnis festgelegt, dass die entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind. Der Umstand, dass die B. GmbH über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügte oder nicht, war somit unerheblich. Aufgrund dieses Erkenntnisses wurden sämtliche, derartige, in Wien erteilte Gewerbeberechtigungen (Hauptstandorte) nach entsprechenden Verfahren mit einer Nichtigkeitserklärung aufgehoben. Da in anderen Bundesländern noch nicht alle Gewerbeberechtigungen mit einer Nichtigerklärung aufgehoben wurden, müssen die Wiener Gewerbebehörden Anzeigen weiterer Betriebsstätten nach wie vor zur Kenntnis nehmen. Es werden jedoch sämtliche Personen, die eine derartige weitere Betriebsstätte anzeigen, darüber aufgeklärt, dass sie auch eine entsprechende landesrechtliche Bewilligung benötigen. Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen war daher nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Denn bereits der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass ein enger, untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des Buchmachers, des Totalisateurs und des Vermittlers von Wettkunden besteht und dass es sich daher bei der Vermittlung von Wettkunden um eine Tätigkeit handelt, die in jener des Buchmachers bzw. jener des Totalisateurs enthalten ist. Somit war bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 388/1919 in der Fassung LGBI. Nr. 26/2015 am
  3. Juli 2015 die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden bewilligungspflichtig.Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen war daher nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Denn bereits der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass ein enger, untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des Buchmachers, des Totalisateurs und des Vermittlers von Wettkunden besteht und dass es sich daher bei der Vermittlung von Wettkunden um eine Tätigkeit handelt, die in jener des Buchmachers bzw. jener des Totalisateurs enthalten ist. Somit war bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919, in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2015, am
  4. Juli 2015 die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden bewilligungspflichtig. Dadurch, dass die W. GmbH, vertreten durch Frau B. R., die drei Wettterminals zur Verfügung gestellt hat, ohne sich zu vergewissern, dass damit keine Verwaltungsübertretung begangen werden kann, indem Herr J. G. E. sich mit einer entsprechenden landesrechtlichen Bewilligung ausgewiesen hat, hat die W. GmbH einen Beitrag zu Tatbegehung des Herrn J. G. E. geleistet. Durch die langjährige Tätigkeit der W. GmbH u.a. im Bereich des Wettwesens ist davon auszugehen, dass diese Gesellschaft mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen bestens vertraut war und auch die Möglichkeit hatte, sich darüber zu informieren, ob der jeweilige Vermittler von Wetten sowie von Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen u.A. über die in Wien erforderliche Bewilligung verfügt. Zur Strafe ist Folgendes festzustellen: Als Strafrahmen ergibt sich aus § 13 VStG iVm § 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, ein Bereich von EUR 7,-- bis EUR 22.000,--.Als Strafrahmen ergibt sich aus Paragraph 13, VStG in Verbindung mit Paragraph 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, ein Bereich von EUR 7,-- bis EUR 22.000,--. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetz in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat, Ausmaß des Verschuldens, Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten).Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetz in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat, Ausmaß des Verschuldens, Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten). Die festgestellte Verwaltungsübertretung schädigte im vorliegenden Fall das durch gesetzliche Vorschriften geschützte Interesse an der Einhaltung „wettrechtlicher“ Vorschriften. Ihr Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung bestimmender Vorschriften des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens besondere Aufmerksamkeit erfordert oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung waren weder besondere Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Da somit keinerlei Umstände bekannt wurden, die als Schuld- oder Strafausschließungsgründe gewertet werden konnten, war die Verwaltungsübertretung aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen der unter Diensteid stehenden Erhebungsbeamten als erwiesen anzusehen. Auf Ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse konnte bei der Strafbemessung nicht Rücksicht genommen werden, da sie der erkennenden Behörde nicht bekannt waren, und Sie an ihrer Feststellung nicht mitgewirkt haben. Die Bemessung der Strafhöhe erfolgte unter Annahme durchschnittlicher Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten, da hierüber keine Angaben vorliegen. Die Bemessung der Strafhöhe erfolgte unter Zugrundelegung der vorab genannten Strafzumessungsgründe. Gemessen am gesetzlichen Strafrahmen und an dem durch die Tat geschädigten Interesse an der Hintanhaltung der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens ist - unter Annahme eines sehr geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehender Sorgepflichten - durchaus angemessen und nicht überhöht. In Anbetracht dieser Umstände war die Verhängung einer geringeren Geldstrafe nicht gerechtfertigt. Das Ausmaß der gem. § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat bzw. Ihrem Verschulden.“Das Ausmaß der gem. Paragraph 16, VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat bzw. Ihrem Verschulden.“ Mit Schriftsatz vom 12.1.2017 erhoben Frau B. R. und die W. Ges.m.b.H. gegen dieses Straferkenntnis Beschwerden. In diesen Beschwerden brachten diese vor, dass Herr J. G. E. am 31.3.2016 keine Tätigkeit ausgeübt habe, welche eine landesrechtliche Bewilligung voraussetze; vielmehr sei dieser aufgrund einer ihm erteilten Gewerbeberechtigung tätig gewesen, welche weiterhin aufrecht sei. Zum Beleg wurde ein zu Herrn J. G. E. am 3.1.2017 abgerufener Auszug aus dem GISA vorgelegt. Demnach ist dieser seit dem 22.1.2013 Inhaber des Gewerbes der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme. Das gegenständlich kontrollierte Lokal wird in diesem Auszug als eine der Betriebsstätten des Herrn E. angeführt. Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 1.2.2017, Zahl: MA 36 KS 103/2016, lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 1.2.2017, Zahl: MA 36 KS 103 aus 2016,, lauten wie folgt: 1) Sie haben zu verantworten, dass sie am 31.03.2016 um 12:05 Uhr in Wien, S.-gasse, „Cafe-Bar ...“, die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, Probewette: Einzelwette MetMagnitogorsk - Sal. Yulaev.; 1 Reihe; Gesamteinsatz 1,00 Euro; Max. Gewinn: 1,50 Euro) an eine Buchmacherin, nämlich an die W. GmbH (FN ...), Wien, F.-straße, mit drei betriebsbereiten Wettterminals jeweils mit der Bezeichnung „A.“ und den Seriennummern ...4 , ...9 und ...7 ) ausgeübt haben, obwohl Sie die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatten (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 31.03.2016 um 12:05 Uhr in Wien, S.-gasse, „Cafe-Bar ...“). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBI 1919/388 i.d.F. LGBl. Nr. 26/2015.Paragraph eins, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBI 1919/388 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 3.150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen

§ 2

Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StG Bl 1919/388 i.d.F. LGBI Nr. 26/2015Geldstrafe von € 3.150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen

Paragraph 2, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StG Bl 1919/388 in der Fassung LGBI Nr. 26/2015 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 315,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3465,00.

§ 64Abs.

3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzten:

Paragraph 64, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzten: € 324,00 als Ersatz der Barauslagen für Schlosserarbeiten der Firma BI. KG (Rechnungsnummer: 2016-683) Gesamtsumme: € 3.789,00,-- 2. Folgende Gegenstände werden

§ 2Abs.

4 GTBW-G für verfallen erklärt:2. Folgende Gegenstände werden

Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G für verfallen erklärt:

  1. Wettannahmeautomat Modell/Type: A. Seriennummer: ...4 Betrag i. d. Kasse: 730,-- EUR
  2. Wettannahmeautomat Modell/Type: A. Seriennummer: ...9 Betrag i. d. Kasse: 301,-- EUR Begründung

§ 1Abs.

1 des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388/1919 d.F. LGBI. Nr. 26/2015, (GTBW-Gesetz) ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388 aus 1919, d.F. LGBI. Nr. 26 aus 2015,, (GTBW-Gesetz) ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

§ 2Abs.

1 GTBW-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt und wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet.

Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt und wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet. Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Gastgewerbelokals „Cafe-Bar ...“, in Wien, S.-gasse, am 31.03.2016 um 12:05 Uhr unter Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, nämlich an die W. GmbH (FN ...), F.-straße, Wien, von Herrn J. G. E. ausgeübt wurde. In dem gegenständlichen Gastgewerbelokal befanden sich im Tatzeitpunkt drei Wettterminals, welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren. Aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort Vorgefundenen Equipments (drei betriebsbereite Wettterminals mit der Bezeichnung „A.“ und den Seriennummern ...4 , ...9 und ...7 , und des in Kopie im Akt aufliegenden Wettscheines war nach Beurteilung der anwesenden technischen und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachabteilung von einer gewerbsmäßig getätigten Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Tatzeitpunkt auszugehen. Eine Bewilligung der Landesregierung zur gewebsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen

§ 1

GTBW-Gesetz lag im Überprüfungszeitpunkt nicht vor.Eine Bewilligung der Landesregierung zur gewebsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen

Paragraph eins, GTBW-Gesetz lag im Überprüfungszeitpunkt nicht vor. Mit Schreiben vom 13.07.2016 wurde der Beschuldigte aufgefordert sich zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 25.07.2016 brachte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gr., im Wesentlichen Folgendes vor: Der gegen den Einschreiter erhobene Vorwurf sei unrichtig. Der Einschreiter habe am 31.03.2016 nicht die landesrechtlich geregelte Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an einen Buchmacher ausgeübt, sondern die ihm durch Gewerbeberechtigung eingeräumte Befugnis der Vermittlung. Diese Gewerbeberechtigung sei nach wie vor aufrecht. Verwiesen werde darauf, dass - österreichweit gesehen - teilweise Gewerbeberechtigungen gelöscht worden seien, wobei zum Teil auch Löschungsverfahren eingestellt worden seien. Die Berechtigung des Einschreiters sei nicht gelöscht worden und sei auch ein derartiges Verfahren nicht eingeleitet worden, sodass der Einschreiter unter Bedachtnahme auf die diesbezüglich eindeutigen Bestimmungen der Gewerbeordnung jedenfalls berechtigt sei, bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides sein Gewerbe auszuüben. Eine andere Tätigkeit habe er niemals ausgeübt, insbesondere nicht die in Wien landesrechtlich geregelte Vermittlungstätigkeit. Beweis: PV, Anfrage bei der Gewerbebehörde Es ergehe der ANTRAG, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die erkennende Behörde hat dazu Folgendes erwogen: Mit Bescheid vom 17.06.2016 zur Zahl MA 36 - KS - 105/2016 - BB wurden die am 31.03.2016 vorläufig beschlagnahmte Wettannahmeautomaten samt der sich darin befindlichen Geldbeträge zur Sicherung der Strafe des Verfalls bescheidmäßig beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde der W. GmbH und Herrn J. G. E. zugestellt. Dagegen wurde von der W. GmbH Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MA 36 - KS - 105/2016 wurde mit Straferkenntnis vom 05.12.2016 abgeschlossen, wogegen ebenfalls Beschwerde erhoben wurde. Der Verwaltungsstrafakt zur Zahl MA 36 - KS 105/2016 wurde dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Die Beschwerdeverfahren sind noch anhängig.Mit Bescheid vom 17.06.2016 zur Zahl MA 36 - KS - 105 aus 2016, - BB wurden die am 31.03.2016 vorläufig beschlagnahmte Wettannahmeautomaten samt der sich darin befindlichen Geldbeträge zur Sicherung der Strafe des Verfalls bescheidmäßig beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde der W. GmbH und Herrn J. G. E. zugestellt. Dagegen wurde von der W. GmbH Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MA 36 - KS - 105 aus 2016, wurde mit Straferkenntnis vom 05.12.2016 abgeschlossen, wogegen ebenfalls Beschwerde erhoben wurde. Der Verwaltungsstrafakt zur Zahl MA 36 - KS 105 aus 2016, wurde dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Die Beschwerdeverfahren sind noch anhängig. Sämtliche Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschuldigten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren führen nach Ansicht der erkennenden Behörde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg: Die festgestellte Verwaltungsübertretung (Nichtvorliegen einer landesrechtlichen Bewilligung für die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden für den Standort Wien, S.-gasse, Gastgewerbelokal „Cafe-Bar ...“, am 31.03.2016 um 12:05 Uhr, wurde dem Grunde nach nicht bestritten, und diese ist daher als erwiesen anzusehen (Beweis der objektiven Tatseite). Der im Spruch dargestellte Sachverhalt gründet auf den glaubwürdigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der unter Diensteid stehenden und der Wahrheitspflicht unterliegenden Meldungsleger (Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36). Der Sachverhalt an sich wurde zudem vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat bzw. die Erfüllung der objektiven Tatseite ist somit als erwiesen anzusehen; ebenso, dass die W. GmbH Eigentümerin des im Spruch genannten Wettannahmeautomaten ist. Dem Vorbringen des Einschreiters, dass er im Tatzeitpunkt ausübungsberechtigt gewesen sei, da er über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge, ist Folgendes entgegenzuhalten: In seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, Geschäftszahl B1316/2012, erklärte der Verfassungsgerichtshof, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit ist. Er erklärte weiter, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 1477/1932 festgestellt hat, dass die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht in den Anwendungsbe reich der Gewerbeordnung fällt, sondern

Art 15Abs. 1 B-VG der Landeskompetenz zuzuord nen ist (vgl. auch Vf

SIg 14.715/1996). Es ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Denn auch die letztgenannte Tätigkeit ist im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Art 15 Abs. 3 B-VG) verbunden. Die Tätigkeit der "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" kann zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 erbracht werden, es steht jedoch offen, diese Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben.Er erklärte weiter, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 1477 aus 1932, festgestellt hat, dass die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht in den Anwendungsbe reich der Gewerbeordnung fällt, sondern

Artikel 15, Absatz eins, B-VG der Landeskompetenz zuzuord nen ist vergleiche auch Vf

SIg 14.715 aus 1996,). Es ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Denn auch die letztgenannte Tätigkeit ist im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Artikel 15, Absatz 3, B-VG) verbunden. Die Tätigkeit der "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" kann zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 erbracht werden, es steht jedoch offen, diese Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben. Unabhängig von der Tatsache des Vorliegens einer Gewerbeberechtigung wurde in diesem Erkenntnis eindeutig festgehalten, dass die entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind. Der Umstand, ob ein Vermittler von Wettkunden über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügte oder nicht, war somit unerheblich. Ab diesem Zeitpunkt ist somit klargestellt, dass diese Tätigkeit nur mit rechtskräftig erteilter landesrechtlicher Bewilligung ausgeübt werden darf und war daher eine entsprechende Novellierung der landesrechtlichen Vorschriften zu erwarten. Am 08.07.2015 trat das Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens geändert wird, in Kraft.

§ 1Abs.

1 des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388/1919 i.d.F. LGBI. Nr. 26/2015 (GTBW-G), ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.Am 08.07.2015 trat das Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens geändert wird, in Kraft.

Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388 aus 1919, in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2015, (GTBW-G), ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Herr J. G. E. hat überdies bis heute nicht um eine Bewilligung zur Ausübung der Wettkundenvermittlung angesucht. Dennoch hat er seit In-Kraft-Treten der Novelle LGBI. 26/2015 und auch seit In-Kraft-Treten des Wiener Wettengesetzes in verschiedenen Standorten in Wien mehrfach illegal die Vermittlung von Wettkunden ausgeübt.Herr J. G. E. hat überdies bis heute nicht um eine Bewilligung zur Ausübung der Wettkundenvermittlung angesucht. Dennoch hat er seit In-Kraft-Treten der Novelle LGBI. 26 aus 2015, und auch seit In-Kraft-Treten des Wiener Wettengesetzes in verschiedenen Standorten in Wien mehrfach illegal die Vermittlung von Wettkunden ausgeübt. Daher ist der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschuldigte in seinem Vorbringen aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.

§ 2Abs.

4 GTBW-Gesetz ist mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.

Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-Gesetz ist mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.

§ 17Abs. 1 VSt

G 1991 dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

Paragraph 17, Absatz eins, VStG 1991 dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. In oben genanntem Gastgewerbelokal befanden sich im Tatzeitpunkt die im Spruch genannten Wettautomaten, welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren. In den Wettautomaten befand sich ein Geldbetrag von insgesamt € 1032,00,-. Diese Geräte wurden daher im Überprüfungszeitraum bei der Ergreifung auf frischer Tat vorgefunden und als Betriebsmittel der strafbaren Handlung verwendet. Dass die Wettannahmeschalter im Eigentum der W. GmbH steht ist unstrittig. Dies wurde mit Schreiben von Herrn Dr. Gr. vom 25.04.2016 zur Zahl MA 36 - 24...- 2016 bekannt gegeben. Die im Spruch genannten Gegenstände wurden dem Beschuldigten durch die Verfügungsberechtigte der Eigentümerin überlassen, obwohl sie hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Gegenstände der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. So hat sich auch die Eigentümerin von Wettannahmeautomaten mit den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen auseinanderzusetzen und sicherzustellen, dass ihre Geräte nicht ohne eine Bewilligung zur Vermittlung von Wettkundinnen bzw. Wettkunden an Buchmacherinnen bzw. Buchmacher und Totalisateurinnen bzw. Totalisateure verwendet werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Verfall der Wettautomaten jeweils mit der Bezeichnung „A.“ und den Seriennummer ...4 , ...9 und ...7 sowie des Geldbetrages von insgesamt € 1032,00,-- sind daher gegeben und der Ausspruch des Verfalls ist daher mit der Bestrafung nach § 2 Abs. 1 GTBW-G zu verbinden.Die rechtlichen Voraussetzungen für den Verfall der Wettautomaten jeweils mit der Bezeichnung „A.“ und den Seriennummer ...4 , ...9 und ...7 sowie des Geldbetrages von insgesamt € 1032,00,-- sind daher gegeben und der Ausspruch des Verfalls ist daher mit der Bestrafung nach Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G zu verbinden. Die im Spruch genannte Strafe wird auf Rechtsgrundlage des GTBW-Gesetzes ausgesprochen, da die Strafbestimmungen des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 48/2016, idgF nicht als günstiger als die Strafbestimmungen des GTBW-Gesetzes anzusehen sind.Die im Spruch genannte Strafe wird auf Rechtsgrundlage des GTBW-Gesetzes ausgesprochen, da die Strafbestimmungen des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 48 aus 2016,, idgF nicht als günstiger als die Strafbestimmungen des GTBW-Gesetzes anzusehen sind. In früheren Entscheidungen, wie beispielsweise im Erkenntnis vom 20.07.2016, Zlen VGW- 002/059/15290/2015-6 und VGW-002/V/59/15291/2016, vertrat das Verwaltungsgericht Wien die Meinung, dass aufgrund eines Günstigkeitsvergleichs im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG nicht nach dem GTBW-G, sondern nach dem Wiener Wettengesetz eine Strafe zu erlassen sei, da nach dem Wiener Wettengesetz der Verfall nur mehr als Sicherungsmaßnahme vorgesehen sei und die Behörde den Verfall aussprechen könne, aber nicht müsse, was günstiger für die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten sei. Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. In seinem Erkenntnis vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228-7, gab der VwGH an, dass nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz der Verfall (auch) „unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1“ ausgesprochen werden kann, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist („die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt betrieben oder verwendet werden“) und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann beim Verfall nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden. Da somit auch bei Heranziehung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung auszugehen war, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, erwies sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene ersatzlose Behebung des Bescheids über die Beschlagnahme der Wettannahmeautomaten als rechtswidrig und das Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 20.07.2016, Zlen VGW-002/059/15290/2015-6 und VGW-002/V/59/15291/2016, wurde daher

§ 42Abs. 2 Z. 1 Vw

GG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.In früheren Entscheidungen, wie beispielsweise im Erkenntnis vom 20.07.2016, Zlen VGW- 002/059/15290/2015-6 und VGW-002/V/59/15291/2016, vertrat das Verwaltungsgericht Wien die Meinung, dass aufgrund eines Günstigkeitsvergleichs im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG nicht nach dem GTBW-G, sondern nach dem Wiener Wettengesetz eine Strafe zu erlassen sei, da nach dem Wiener Wettengesetz der Verfall nur mehr als Sicherungsmaßnahme vorgesehen sei und die Behörde den Verfall aussprechen könne, aber nicht müsse, was günstiger für die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten sei. Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. In seinem Erkenntnis vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228-7, gab der VwGH an, dass nach Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz der Verfall (auch) „unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, ausgesprochen werden kann, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist („die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt betrieben oder verwendet werden“) und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann beim Verfall nach Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden. Da somit auch bei Heranziehung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung auszugehen war, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, erwies sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene ersatzlose Behebung des Bescheids über die Beschlagnahme der Wettannahmeautomaten als rechtswidrig und das Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 20.07.2016, Zlen VGW-002/059/15290/2015-6 und VGW-002/V/59/15291/2016, wurde daher

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Da die derzeitige Rechtslage nach dem Wiener Wettengesetz somit nicht als günstiger anzusehen ist, sind die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen, nämlich die des GTBW-G, anzuwenden. Mit Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258/2016, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass unter anderem die Wortfolge „sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden“ in § 1 Abs. 1 sowie die Wortfolge „wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt“ in § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StG Bl. 388/1919, idF LGBI. 26/2015, verfassungswidrig waren.

Art 140Abs.

7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn dieser

Abs. 4 ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.Mit Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258 aus 2016,, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass unter anderem die Wortfolge „sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden“ in Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Wortfolge „wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt“ in Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StG Bl. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBI. 26 aus 2015,, verfassungswidrig waren.

Artikel 140

, Absatz 7, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn dieser

Absatz 4, ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Im Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258/2016, wurde diesbezüglich nichts anderes ausgesprochen. Auch handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Anlassfall (bzw. einen QuasiAnlassfall) im Sinne des Art 140 Abs. 7 B-VG.Im Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258 aus 2016,, wurde diesbezüglich nichts anderes ausgesprochen. Auch handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Anlassfall (bzw. einen QuasiAnlassfall) im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Es waren daher weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. 388/1919, LGBI. 26/2015, idF anzuwenden.Es waren daher weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. 388 aus 1919,, LGBI. 26 aus 2015,, in der Fassung anzuwenden. Zur Bemessung der Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Schutzinteressen des GTBW-G gelten in erster Linie dem Jugendschutz und der Bekämpfung der Spielerinnensucht. Es handelt sich dabei um gesellschaftspolitische sehr bedeutende Ziele, die auch in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert besitzen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Schutzinteressen des GTBW-G gelten in erster Linie dem Jugendschutz und der Bekämpfung der Spielerinnensucht. Es handelt sich dabei um gesellschaftspolitische sehr bedeutende Ziele, die auch in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert besitzen.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist im vorliegenden Fall hoch zu bewerten. Das Verschulden kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand. Der Milderungsgrund tritt jedoch gegenüber der Schwere der Tat in den Hintergrund. Seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschuldigte der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch, der Ausspruch über die Barauslagen und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes.“ In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde (Beschuldigter: J. E.) wurde im Wesentlichen dasselbe als in der Beschwerde gegen das oa Strafkenntnis vom 5.12.2016, Zl. MA 36 - KS 105/2016, vorgebracht. Zudem wurde ausgeführt, dass an den beschlagnahmten Wetterminals direkt mit der Buchmacherin W. Ges.m.b.H. Wetten abgeschlossen worden seien.In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde (Beschuldigter: J. E.) wurde im Wesentlichen dasselbe als in der Beschwerde gegen das oa Strafkenntnis vom 5.12.2016, Zl. MA 36 - KS 105 aus 2016,, vorgebracht. Zudem wurde ausgeführt, dass an den beschlagnahmten Wetterminals direkt mit der Buchmacherin W. Ges.m.b.H. Wetten abgeschlossen worden seien. Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zahl: MA 36 KS 104/2016, lautet wie folgt:Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zahl: MA 36 KS 104 aus 2016,, lautet wie folgt: „Sie haben am 31.03.2016 um 12:05 Uhr als Inhaber des Gastgewerbelokales mit der Bezeichnung („Cafe-Bar ..." in Wien, S.-gasse, die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Hockeyspiele (z.B. Einzelwette betr. Eishockeyspiel Met.Magnitogorsk:Sal.Yulaev.; Gesamteinsatz: EUR 1,--; max. Gewinn: EUR 1,50), an die Buchmacherin „W. GmbH, FN ..., F.-straße, Wien mit drei betriebsbereiten Wettterminals [1.) Modell/Type: „A.“; Seriennummer: ...4 ; 2.) Modell/Type: „A.“; Seriennummer: ...9 ; 3.) Modell/Type: „A.“; Seriennummer: ...7 ] durch Herr J. G. E., erlaubt, obwohl dieser über die erforderliche Bewilligung der Landesregierung nicht verfügt hat ( Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, S.-gasse, Gastgewerbelokal Cafe-Bar ..., am 31.03.2016 um 12:05 Uhr). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388 in der Fassung LGBl Nr. 26/2015Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 19 Stunden § 2 Abs 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (StGBl 1919/388 idgF) Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (StGBl 1919/388 idgF) Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Gesamtsumme: € 2.200,00“ In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde (Beschuldigter: H. K.) wurde im Wesentlichen dasselbe als in der Beschwerde gegen das oa Strafkenntnis vom 5.12.2016, Zl. MA 36 - KS 105/2016, vorgebracht. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde (Beschuldigter: H. K.) wurde im Wesentlichen dasselbe als in der Beschwerde gegen das oa Strafkenntnis vom 5.12.2016, Zl. MA 36 - KS 105 aus 2016,, vorgebracht. Aus dem seitens der erstinstanzlichen Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 31.3.2016 das in Wien, S.-gasse, situierte Lokal kontrolliert worden ist, wobei in diesem Lokal drei betriebsbereite Wettterminals vorgefunden worden ist. Am 31.3.2016 wurde zudem ein Aktenvermerk (fälschlich als Niederschrift tituliert) von der Leiterin der Kontrolle verfasst. Demnach seien die drei angetroffenen Wettterminals aufgestellt betriebsbereit gewesen. Die vorläufige Beschlagnahme dieser Geräte sei verfügt worden. Herr H. K. habe anlässlich dieser Kontrolle erklärt, in diesem Lokal geringfügig beschäftigt zu sein. Dieser habe auch angegeben, dass zwei der drei Wettterminals seit 10 Tagen im Lokal aufgestellt seien. Der dritte Wettterminal sei seit vier Tagen aufgestellt. Um die Wettterminals kümmere sich ein Herr Go. seit etwa zweieinhalb Jahren. Am 21.4.2016 wurde ein Aktenvermerk von der Leiterin der Kontrolle verfasst, in welchem ausgeführt wurde, dass im gegenständlichen Lokal drei Wettterminals betriebsbereit angetroffen worden seien. Bei dieser Kontrolle sei festgestellt worden, dass in diesem Lokal durch Herrn J. E. Wettkunden an die W. Ges.m.b.H. vermittelt werden. Auch sei anzunehmen, dass die beschlagnahmten Geräte im Eigentum der W. Ges.m.b.H. stehen. Der Lokalinhaber sei Herr H. K.. Für dieses Lokal liege keine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens vor. Die angetroffenen Geräte seien vorläufig beschlagnahmt worden. Im Lokal sei eine auf Herrn J. E. ausgestellte Verständigung über die Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Wettkunden an einen befugten Buchmacher vom 22.9.2015 vorgefunden worden. Weiters wurde von der Leiterin der Kontrolle vermerkt, dass der im Lokal angetroffenen Herr K. ausgeführt habe wie folgt: „Herr H. K. erklärte (von Herrn C. N. übersetzt) Folgendes: Herr H. K., geb. 1969, Türkei, türkische Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel MA 35, Nr. ..., Daueraufenthalt EU, ausgestellt am 16.06.2015, MA35-9/.... Die Geräte waren kurz mal weg und stehen zwei davon hier seit 10 Tagen. Mit einem Automaten gab es Probleme, den hat Herr Go. vor 4 Tagen wieder gebracht. Herr Go. kümmert sich um die Geräte. Herr Go. ist erreichbar unter 0699/.... Herr K. gibt an, geringfügig im Lokal beschäftigt zu sein. Die Amtsabordnung stellt fest, dass die Wettkundinnen und Wettkunden (laut Wettticket) zur W. GmbH vermittelt werden. An den Wettterminals befand sich die Verständigung über die Wettkundenvermittlung, lautend auf Herrn J. E..“ Weiters erliegt im Akt ein anlässlich der gegenständlichen Kontrolle im Lokal vorgefundener Wettschein, welcher nachfolgenden Kopf trägt: „A. Sportwetten Cafe ... IICafe ... römisch zwei S.-gasse Wien Terminal 7...“ Auf diesem Zettel ist vermerkt, dass diese Wetten vom Buchmacher „W. Ges.m.b.H.“ angenommen werden. Aus dem seitens der erstinstanzlichen Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur W. Ges.m.b.H. vom 25.4.2016 geht hervor, dass im Zeitraum zwischen dem 31.3.2005 und jedenfalls dem 23.4.2016 Frau B. R. die handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft gewesen war, und dass die Gesellschafter der W. Ges.m.b.H. die A. Holding Ges.m.b.H. (99%) und die V. s.r.o. (1%) waren. Deren Firmensitz lag in Wien, F.-str..Aus dem seitens der erstinstanzlichen Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur W. Ges.m.b.H. vom 25.4.2016 geht hervor, dass im Zeitraum zwischen dem 31.3.2005 und jedenfalls dem 23.4.2016 Frau B. R. die handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft gewesen war, und dass die Gesellschafter der W. Ges.m.b.H. die A. Holding Ges.m.b.H. (99%) und die römisch fünf. s.r.o. (1%) waren. Deren Firmensitz lag in Wien, F.-str.. Auf Vorhalt der oa Ermittlungsergebnisse brachte Frau B. R. mit Schriftsatz vom 5.9.2016 als Beschuldigte eines gegen diese eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des § 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens vor wie folgt:Auf Vorhalt der oa Ermittlungsergebnisse brachte Frau B. R. mit Schriftsatz vom 5.9.2016 als Beschuldigte eines gegen diese eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens vor wie folgt: „Wenn mir vorgeworfen wird, ich habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH mit dem Sitz in Wien, F.-straße, und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die W. GmbH durch das Aufstellen von drei Wettterminals im Lokal „Cafe-Bar ...“, sowie dadurch, dass sich diese als Buchmacherin von Herrn J. G. E. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung von Herrn J. G. mitgewirkt hat, habe ich das Nachstehende zu den genannten Vorwürfen auszuführen:„Wenn mir vorgeworfen wird, ich habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W. GmbH mit dem Sitz in Wien, F.-straße, und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die W. GmbH durch das Aufstellen von drei Wettterminals im Lokal „Cafe-Bar ...“, sowie dadurch, dass sich diese als Buchmacherin von Herrn J. G. E. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung von Herrn J. G. mitgewirkt hat, habe ich das Nachstehende zu den genannten Vorwürfen auszuführen: Zunächst wird in Abrede gestellt, dass die W. GmbH an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens schuldig gemacht hätte. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Tathandlung damit umschrieben wird, als sich die W. GmbH mitschuldig gemacht hätte, dass sie sich als Buchmacherin Wetten von Herrn J. E. vermitteln habe lassen und damit an der Tat des J. E. “mitgewirkt“ hätte. Wieso sich - vorbehaltlich der Richtigkeit des Vorwurfes gegenüber Herrn E. - eine Mitwirkung an dessen Verhalten ergibt bleibt im Vorwurf offen. Es wird daher ersucht mitzuteilen, aus welchem konkreten Verhalten eine Tatmitwirkung der W. GmbH ersichtlich und vorwerfbar ist. Die Annahme von Wett-Vermittlungsgeschäften ist soweit ersichtlich nicht strafbar.“ In Entsprechung des hg Auftrags vom 10.10.2016 legte der nunmehrige Vertreter der W. Ges.m.b.H., die ... Rechtsanwälte Partnerschaft als Nachweis des Eigentumsrechts dieser Gesellschaft an den drei gegenständlichen Wettterminals Rechnungen vor, aus welchen der Kauf dieser Terminals von dieser Gesellschaft zu erschließen ist. Demgegenüber legte Herr E. keinen entsprechenden Nachweis für seine Inhaberschaft an den gegenständlich beschlagnahmten Geräten vor. Seitens des erkennenden Gerichts wurden sodann mit Schriftsatz vom 10.2.2017 an die die W. Ges.m.b.H., Herrn J. G. E. und Frau B. R. nachfolgende Fragen gerichtet. „1. Verfügt die Be. GmbH über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes? Bejahendenfalls: 1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt 1.b. Betätigt sich die Be. GmbH in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes 1.c. Betätigt sich die Be. GmbH in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind Bejahendenfalls 1.d. welcher Art sind diese Spiele und 1.e. wo werden sie angeboten 2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die Be. GmbH in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig 2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte 2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste 3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der Be. GmbH 3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo 3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet 3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust 4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet. 4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel 4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der Be. GmbH befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde 4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können 4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen 5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die Be. GmbH an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst) 5.b. Wieviele Mitarbeiter sind zur Sozialversicherung gemeldet Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden: 1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die oa Gesellschaft errichtet worden ist. 2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft

den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht. 3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. 3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt. 4) Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat. 5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen 5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge 6) alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat. 7) falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre 8) Dienstverträge aller Beschäftigten der Be. GmbH und M. GmbH, Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft 10) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre 11) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen. Für die Beantwortung o.a. Fragen sowie die Vorlage der oa. Urkunden wird eine Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Weiters wird hiermit die Möglichkeit geboten ab Zustellung dieses Schreibens zu den im Anhang übermittelten Schreiben eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Zudem ergeht der Auftrag bekannt zu geben, wer der Eigentümer des beschlagnahmten Geräts bzw. der beschlagnahmten Geräte war und wer ein dingliches oder obligatorisches Recht an diesem Gerät bzw. diesen Geräten hatte. Das allfällige Vorbringen möge durch entsprechende Beweismittel belegt werden.“ Mit Schriftsatz vom 10.3.2017 beantworteten Herr G. E., Frau B. R. und die W. Ges.m.b.H. diese Anfrage dahingehend, als darauf hingewiesen wurde, dass die W. Ges.m.b.H. ein reines Buchmacherunternehmen sei, welches in Wien über die entsprechenden Bewilligungen verfüge. Frau R. sei am Kontrolltag Geschäftsführerin dieser Gesellschaft gewesen. Weiters wurde im Hinblick auf die bekämpften Bescheide darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nicht ausreichend klar dargelegt habe, worin im jeweils konkreten Fall die Vermittlungstätigkeit von Herrn E. bestanden habe. Im gegenständlichen Wettlokal seien nämlich vom jeweiligen Kunden direkt Wetten mit der Buchmacherin abgeschlossen worden. Als Beilage wurde die der W. Ges.m.b.H. erteilte Bewilligung des Amts der Wiener Landesregierung vom 13.4.2004, Zl. MA 36-KV/..., vorgelegt, mit welcher der W. Ges.m.b.H. in den Betriebsstätten Wien, F.-str., Wien, Q., Wien, E.-straße und Wien, N.-str. auf unbestimmte Zeit die Bewilligung zumm gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen erteilt wurde. Am 24.3.2017 wurde vor dem erkennenden Gericht zu den Verfahren VGW-002/042/12017/2016, VGW-002/V/042/12323/2016, VGW-002/V/042/1480/2017 und VGW-002/V/042/1481/2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Verlesung des Akteninhalts (erstinstanzlicher Akt und Gerichtsakt) wird von den Parteien zugestimmt. Verlesen wird der gesamte Akteninhalt (Behördenakt- und VGW-Akt). Der Behördenvertreter ersucht um das Vorziehen der Einvernahme der Zeugin Mag. Kr., da diese am Vormittag noch einen dringenden Termin wahrzunehmen habe. Der Beschwerdeführervertreter hat gegen den Antrag keinen Einwand. Zeugin: Mag. Kr. fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Die Zeugin wird befragt, ob sie bei der gegenständlichen Amtshandlung zugegen war, zumal diese auf der Teilnehmerliste Aktenseite 4 Verso nicht aufscheint. Daraufhin teilt die Zeugin mit, dass diese sehr wohl bei der Kontrolle zugegen gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass auch diese die Niederschrift auf Aktenseite 6 unterfertigt habe. Befragt, ob diese damit zum Ausdruck bringen wolle, dass dieser Schriftsatz unmittelbar am Kontrollort verfasst und ausgedruckt worden ist, bringt diese vor, dass bei einer Kontrolle ein Drucker mitgeführt wird, in welchem der als Niederschrift bezeichnete Schriftsatz vom 31.03.2016 eingetippt und in weiterer Folge ausgedruckt worden ist. Vor Ort sei daher auch dieser Schriftsatz von dem Unterzeichnen laut Aktenseite 6 unterfertigt worden. Daraus ist zu ersehen, dass vor Ort auch Frau Mag. Kr. anwesend gewesen ist. Befragt, warum diese nicht auch in der Teilnehmerliste Aktenseite 4v angeführt ist, bringt diese vor, dass es wohl auf einen Irrtum beruhe, dass sie sich als Leiterin der Amtshandlung nicht auch in diese Liste eingetragen hatte. Im Übrigen habe sie ohnedies den als Niederschrift bezeichneten Schriftsatz vom 31.03.2016 vor Ort unterfertigt und damit ihre Anwesenheit vor Ort dokumentiert. (…) Daraufhin wird die Zeugin zur gegenständlichen Kontrolle befragt. Diese führt aus: „Ich habe in den letzten Monaten sehr viele sehr ähnlich gelagerte Amtshandlungen durchgeführt und habe daher keine hinreichende Erinnerung zur gegenständlichen Amtshandlung. Aus diesem Grund wird ja auch vor Ort ein Schriftstück, welches unter „Niederschrift“ betitelt ist, verfasst und unterfertigt.“ Befragt, ob die W. GmbH (in Hinkunft: W.) über eine Buchmacherbewilligung der Wiener Landesregierung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens (in Hinkunft: GGT) verfügt hat, wird vorgebracht: „Die W. verfügte damals über mehrere Genehmigungen nach dem GGT, jeweils für unterschiedliche Orte. Für die gegenständliche Lokalität war der W. keine Bewilligung ausgestellt worden.“ Daraufhin führt der Beschwerdeführervertreter aus, dass diese Aussage zutreffe. Befragt, ob die Zeugin anlässlich der Kontrolle Informationen über das Vertragsverhältnis zwischen Herrn E. und der W. hatte, bzw. ob diese Informationen hatte, inwiefern Herr E. im gegenständlichen Lokal im Hinblick auf Wetten tätig gewesen ist, bringt die Zeugin vor: „Die Behörde hat keine Kenntnis über die vertragliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Herrn E. und der W. im Hinblick auf die im gegenständlichen Lokal wahrgenommene Wetttätigkeit. Im gegenständlichen Fall wurde auch kein Vertrag vorgelegt. Meines Wissens hat Herr E. im Lokal das freie Gewerbe der Wettkundenvermittlung angemeldet gehabt, daraus ergibt sich ein hinreichendes Indiz, dass dieser im Lokal die Tätigkeit eines Wettkundenvermittlers wahrgenommen hat.“ Der Behördenvertreter stellt keine Frage. Der Beschwerdeführervertreter fragt, ob diese eine Erinnerung hat, welche Geräte im Lokal angetroffen worden sind: „Ich habe daran keine Erinnerung mehr, doch wurden die Geräte anlässlich der Kontrolle dokumentiert.“ Der Beschwerdeführervertreter fragt, ob diese eine Kenntnis zur Funktionsweise der Geräte habe, insbesondere zu den Handlungen die ein Wettkunde tätigen muss, um eine Wette abzuschließen: „Ich kann mich nicht erinnern, wie ein Kunde vorzugehen hat, um im Hinblick auf die gegenständlichen Geräte eine Wette durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurden aber mit den Geräten Probewetten durchgeführt. Diese Probewettdurchführung ist nicht im als Niederschrift bezeichneten Schriftsatz dokumentiert, lässt sich aber aus der Aktenseite 10 und der dort vermerkten Uhrzeit der Wettvornahme erschließen. Ich kann nicht mehr angeben, welcher Kollege die Probewette durchgeführt hat. Nach meiner Erinnerung waren bei der gegenständlichen Kontrolle zwei Beamte der MA 36, nämlich Gl. und Br., zugegen diese führen immer auch Probewetten durch. Diese sind in der Teilnehmerliste auch nicht eingetragen. Dies erkläre ich damit, dass mein primäres Augenmerk bei der Kontrolle darin liegt, dass alle nicht aus der MA 36 stammenden Kontrollorganen sich in die Teilnehmerliste eintragen. Mehr kann ich dazu nicht ausführen. Ich kann ausschließen, dass der Wettschein Aktenseite 10 von einem im Lokal angetroffenen Kunden gelöst wurde. Dies deshalb, da stets zu Kontrollbeginn allfällig im Lokal befindliche Kunden ihre Wetttätigkeit einstellen.“ Daraufhin stellt der Beschwerdeführervertreter nachfolgende Frage: „Wissen Sie, ob bei Eingabe des Wettwunsches der Wettkunde zunächst auf eine andere Webseite (z.B. eines Herrn E.) weitergeleitet wurde, und erst von dieser Webseite dann die Wette abgeschlossen wurde, oder ob die Wette direkt mit W. abgeschlossen wurde.“ Die Zeugin bringt vor: „Dazu kann ich keine näheren Angaben machen.“ Befragt, welche Verständigung sich an den Wettterminals befand (Verweis auf Aktenseite 3 des als Niederschrift bezeichneten Schriftsatzes), bringt die Zeugin vor: „Dabei handelt es sich um die Verständigung der MA 63 über die Anmeldung des freien Gewerbes der Wettkundenvermittlung im Hinblick auf den gegenständlichen Standort durch Herrn E..“ Auf die Frage, ob im Falle der Protokollierung, dass Herr K. gesagt habe im Lokal geringfügig beschäftigt zu sein, dies auch tatsächlich gesagt habe, bringt die Zeugin vor: „Es wird nur protokolliert, was jemand nur tatsächlich sagt. Wenn diese Frage wichtig ist, wird von der Behörde auch der Wahrheitsgehalt dieser Aussage überprüft. Ob im gegenständlichen Fall eine solche Überprüfung durchgeführt worden ist, kann ich nicht sagen. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie gut die Deutschkenntnisse von Herrn K. waren. Man konnte sich sicher mit ihm verständigen, doch war gegenständlich offenkundig die Beiziehung eines Übersetzers hilfreich.“ Der Beschwerdeführervertreter legt die Erkenntnisse zur Zahl VGW-002/069/5962/2016-19 und VGW-002/064/9381/2016-8 vor (Beilagen 1 und 2). Der Behördenvertreter verweist auf seine bisherigen Ausführungen. Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Der Behördenvertreter führt aus: „Die Beschwerdevorbringen gegen die verhandlungsgegenständlichen Straferkenntnisse werden bestritten. Beantragt werden die Beschwerden als unbegründet und kostenpflichtig abzuweisen und die Beschwerdeführer dazu zu verhalten den Betrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu leisten und zwar in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen. Aus juristischer Vorsicht wird auch vorgebracht, dass in den vorliegenden Fällen Anlassfallverfangenheit in Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2016 Zahl G258/2016-13, G317/2016-5 nicht besteht.“ Daraufhin unterbricht der Verhandlungsleiter den Behördenvertreter und befragt diesen, was dieser unter einer Anlassfallverfangenheit verstehe. Dies wird dahingehend beantwortet, dass auf die einschlägigen Bestimmungen des B-VG verwiesen werde. Weitere Ausführungen zu diesem Vorbringen werden vom Behördenvertreter trotz erneutem Nachfragend es Verhandlungsleiters nicht gemacht. Der Behördenvertreter führt weiters aus: „Das Beschwerdevorbringen gegen die heute ebenfalls verfahrensgegenständliche Beschlagnahmenbeschwerde wird ebenfalls bestritten. Allenfalls vorliegende gewerberechtliche Verständigungen oder Bescheinigungen oder Bewilligungen ersetzen nicht die einschlägig erforderliche landesrechtliche Bewilligung nach den wettrechtlichen Bestimmungen.“ Der Beschwerdeführervertreter führt aus: Zur Beschwerdeführerin B. R.: Allseitige Verhältnisse: keine Angaben Einkommen: keine Angaben Vermögen: keine Angaben Sorgepflichten: keine Angaben Zum Beschwerdeführer J. G. E.: Allseitige Verhältnisse: keine Angaben Einkommen: keine Angaben Vermögen: keine Angaben Sorgepflichten: keine Angaben Zum Herrn K.: Allseitige Verhältnisse: keine Angaben Einkommen: keine Angaben Vermögen: keine Angaben Sorgepflichten: keine Angaben Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll: „Im Hinblick auf den Umstand, dass Frau R. erkrankt ist, wird die Beischaffung des Aktes Zahl VGW-002/064/9381/2016-8 und die darin befindliche Protokollierung der Aussage von Frau R. beantragt. Weiters wird die Beischaffung des Aktes VGW-002/032/974/2016 und die darin befindliche Protokollierung der Aussage von Frau R. beantragt. Im konkreten Fall wird bestritten, dass Herr E. durch ein aktives Tun im Hinblick auf die mit den gegenständlichen Geräten durchgeführten Wetten Einfluss genommen hat. Das Vertragsverhältnis zwischen der W. und Herrn E. war dergestalt, dass Herr J. E. aufgrund einer vorhandenen Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher an jenen Standorten, an welchen die W. Wettterminals aufstellt, eine entsprechende weitere Betriebsstätte ausgehend von der Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung anmeldet. Dies wurde auch am gegenständlichen Standort gemacht. Eine weitere Leistung wurde von Herrn E. nicht erbracht. Für diese Leistung hat Herr E. ein monatliches Fixhonorar erhalten. Die Höhe des Honorars wird nicht bekanntgegeben. Der Sinn dieser Vertragskonstruktion lag darin, zu gewährleisten, dass die mit den jeweiligen aufgestellten Geräten durchgeführten Wetten legal getätigt werden. Die Lokalinhaberin war die „Ca. KG – FN ...“ (in Hinkunft: KG). Herr K. hatte keinerlei Befugnis über das Lokal zu verfügen. Er war daher auch nicht Lokalinhaber. Zwischen der KG und der W. gab es einen mündlichen Vertrag, wonach für die Aufstellung von Wettterminals abhängig vom Wettumsatz ein bestimmter Prozentsatz an den Lokalbetreiber bezahlt wurde. Die Leistung des Lokalbetreibers ist die Duldung der Aufstellung der Geräte, sowie die Stromversorgung der Geräte und die Beaufsichtigung des Lokals. Weiters habe der Lokalinhaber Defekte am Gerät zu melden. Wetten wurden durch eine am Gerät befindliche Geldausgabefunktion ausbezahlt. Weiters wurden Geldeinzahlungen daher Wetteinsätze von Kunden direkt am Gerät vorgenommen. Bei größeren Auszahlungen wurde die Auszahlung nicht vom Gerät selbst vorgenommen. Diesfalls hatte der Kunde einen Lokalmitarbeiter anzusprechen, welcher daraufhin die Servicenummer von W. angerufen hat. Daraufhin wurde von einem Mitarbeiter der W. das Geld überbracht. Die Lokalmitarbeiter hatten keinen Zugang zum Inneren des Gerätes, wie insbesondere zur Geldlade. Im Falle eines Gerätedefekts erfolgte auch eine Meldung an die Servicenummer der W.. Diesfalls wurde das Gerät im Auftrag der W. durch einen Mitarbeiter oder Beauftragten dieser Gesellschaft repariert. Die W. war die Buchmacherin mit der auch die Wetten abgeschlossen worden sind. Der Kunde hatte aufgrund des Wettscheins, in welchem die W. als Buchmacher angeführt ist Kenntnis, dass diese die Person ist, mit welcher er den Vertrag direkt geschlossen hat. Dem Kunden wurde nicht der Eindruck vermittelt, dass dieser einen Vertrag mit einer anderen Person als der W. abschließt. Es wurde auch tatsächlich mit keiner anderen Person ein Vertrag vom Spieler abgeschlossen. Die A. Sportwetten GmbH ist de facto die Eignerin der W. GmbH gewesen. Im Endeffekt wurde damit am Wettschein kein anderer Vertragspartner bezeichnet. Jedenfalls trat die A. und Sportwetten GmbH nicht als Wettkundenvermittlerin in Erscheinung.“ Der Behördenvertreter bringt vor: „Ich bestreite das Vorbringen und ins Treffen geführt wird, dass maßgeblich nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgeblich ist.““ Am 24.3.2017 wurde vor dem erkennenden Gericht zu den Verfahren VGW-002/042/12017/2016, VGW-002/V/042/12323/2016, VGW-002/V/042/1480/2017 und VGW-002/V/042/1481/2017 die öffentlich mündliche Verhandlung fortgesetzt und zum Verfahren VGW-002/042/4268/2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Verlesung des Akteninhalts (erstinstanzliche Akten und Gerichtsakten, daher zu den Zlen VGW-002/042/12017/2016, VGW-002/V/042/12323/2016, VGW-002/V/042/1480/2017, VGW-002/V/042/1481/2017, VGW-002/042/3845/2017 und VGW-002/042/4268/2017) wird von den Parteien zugestimmt. Verlesen wird der gesamte Akteninhalt (Behördenakt- und VGW-Akt). (…) Zeuge: Br. fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Es liegt kein Entschlagungsgrund vor. „Ich kann mich daran erinnern, dass ich bei der gegenständlichen Kontrolle zugegen war. Ich kann mich aber an keine näheren Details erinnern, insbesondere weiß ich nicht, ob ich eine Probewette durchgeführt habe. Auf Befragung, wie üblicherweise eine Probewette je nach dem Buchmacher, mit dem abgeschlossen wird, unterscheiden, bringe ich vor, dass die mit Wettterminals durchgeführten Probewetten sich im Grunde nicht wesentlich unterscheiden. Stets ist anfangs die Sportveranstaltung, die auf einem Display des Terminals angezeigt wird, auszuwählen. Dann ist ein Wetteinsatz ins Gerät einzuwerfen. Ich wähle regelmäßig den Mindesteinsatz, das sind oft ein Euro und manchmal auch zwei Euro. Danach ist auch am Gerät der Wetteinsatz auszuwählen bzw. zu bezeichnen. Danach drückt man den Button auf dem Display „Guthaben setzen“ oder „Wette platzieren“. Danach wird das Wettticket ausgedruckt. Ich gehe daher davon aus, dass mit dem Drücken des Buttons die Wette abgeschlossen ist, jedenfalls kann man sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rückgängig machen. Da die Wetten im Hinblick auf ein zukünftiges Ereignis getätigt werden, kann der Spieler erst zu einem späteren Zeitpunkt den Wetterlös erlangen. Ich habe niemals versucht einen Wetterlös zu erlangen, zumal auch regelmäßig das Gerät beschlagnahmt wurde. Am Display des Wettterminals gibt es einen Button „AGB“. Wenn man diesen drückt, werden die AGBs aufgezeigt. Manchmal wird in diesen AGBs auch der Buchmacher ausgeführt. Wenn wir eine Probewette durchführen, rufen wir nicht auch die AGBs auf. Nur manchmal werden auch diese aufgerufen. Auch erfolgen keine Dokumentationen zum Inhalt der AGBs, wie insbesondere zum in den AGBs genannten Buchmacher, anlässlich einer Probewette. Abgesehen vom Aufruf der AGBs, ist der Spieler nicht in der Lage, vor dem Ausdruck des Wettscheins Kenntnis vom Buchmacher bzw. eines allfällig tätigen Wettkundenvermittlers bzw. Wettenvermittlers zu erlangen. Mir ist nur bekannt, dass in den AGBs allenfalls auf einen Buchmacher verwiesen wird. Ein Verweis auf einen Vermittler von Wettkunden bzw. Wetten haben wir bislang noch nicht gesehen.“ Auf Befragen des Beschwerdeführervertreters, gibt der Zeuge an: „Aus der Probewette ist abgesehen von den AGBs bzw. dem Wettschein für die Kontrollorgane es nicht möglich, Kenntnis vom Buchmacher zu erlangen. Während der Kontrolle wird aber auch das Lokalpersonal befragt (manchmal wird auch ein Nutzungsvertrag vorgelegt) und werden auch andere Wahrnehmungen, wie etwa eine Kopie einer Gewerbeanmeldung für das Gewerbe der Wettkundenvermittlung, welche am Wettterminal angebracht ist, (insbesondere durch Fotos) dokumentiert. Unter Zugrundelegung dieser Wahrnehmungen legt die Behörde sodann allfällige Anzeigen. Wenn eine Probewette gemacht wird, wird eine Kopie des anlässlich dieser Wette getätigten Tickets dem Akt beigeschlossen. Wenn daher im Akt kein Ticket ist, welches nach Kontrollbeginn getätigt worden ist, wurde auch keine Probewette durchgeführt.““ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens i.d.F. LGBl. Nr. 26/2015 lautet wie folgt:Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, lautet wie folgt: „1) Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

(2)Zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatz bezeichneten Art dürfen nur die im Anschluss an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateurinnen und Totalisateure) zugelassen werden. Diese müssen die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit besitzen.
(3)Die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Buchmacherinnen und Buchmacher bezeichnet.
(3a)Die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Vermittlerin oder Vermittler von Wettkundinnen und Wettkunden bezeichnet.
(4)Die Landesregierung kann die Bewilligung (Abs. 1) zurücknehmen, für den Fall, daß die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft.
(4)Die Landesregierung kann die Bewilligung (Absatz eins,) zurücknehmen, für den Fall, daß die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft.
(5)Die Unternehmungen für sportliche Veranstaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen Abzüge von den Wetteinsätzen beim Totalisateur vornehmen oder den Wettenden und den an ihrem Sitze Wetten abschließenden Buchmachern sonstige Leistungen auferlegen; die Höhe dieser Abzüge oder Leistungen wird vom Staatsamte für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen festgesetzt.“ § 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens i.d.F. LBGl. Nr. 26/2015 lautet wie folgt:Paragraph 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens in der Fassung LBGl. Nr. 26 aus 2015, lautet wie folgt: „
(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbesta

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.