Vm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde des Herrn M. O., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 3.1.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 6.12.2016, Zl. MBA ... - S 64221/15, wegen einer Übertretung des TNRSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.5.2017, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der spruchgemäßen Tatanlastung folgende Wortfolge zu entfallen hat:römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der spruchgemäßen Tatanlastung folgende Wortfolge zu entfallen hat: „und in den Verabreichungsräumen keine der NKV entsprechenden Symbole angebracht waren (lediglich im Nichtraucherbereich war ein falsches Piktogramm angebracht, welches anzeigte, dass das Rauchen in diesem Bereich gestattet sei).“ In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als eine Geldstrafe in der Höhe von 250,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt werden. Die verletzte Rechtsvorschrift lautet richtig wie folgt: „§ 1 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 2 lit. b NKV iVm. § 13b, § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 7 TNRSG“Die verletzte Rechtsvorschrift lautet richtig wie folgt: „§ 1 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, NKV in Verbindung mit Paragraph 13 b,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, TNRSG“ II.
G hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 25,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 25,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV.
G haftet die B. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von 250,00 Euro, die Verfahrenskosten von 25,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch vier.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die B. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von 250,00 Euro, die Verfahrenskosten von 25,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. V. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch fünf. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Als erwiesen angenommene Tatsachen: Fest steht, dass am 22.1.2016 um 22:30 Uhr und am 24.1.2016 um 1:10 Uhr im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Diskothek in Wien, welcher von der B. GmbH betrieben wird, unmittelbar beim Eingang dieses Betriebes nicht kenntlich gemacht war, ob darin geraucht werden darf oder nicht, da diesbezüglich keine Kennzeichnung vorhanden war. Der Beschwerdeführer war zu den Tatzeitpunkten verantwortlicher Beauftragter der B. GmbH. Strafbemessungsgründe: Rechtsgutbeeinträchtigung und Verschulden: nicht geringfügig; Milderungsgründe/Erschwerungsgründe: liegen keine vor; durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse, keine Sorgepflichten H i n w e i s
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Paragraph 29, Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.
Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Ziffer eins,), im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Ziffer 2,) zu enthalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 31.5.2017 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung wurde sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgehändigt bzw. zugestellt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der
GVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt, weshalb das Erkenntnis gekürzt ausgefertigt werden konnte. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt, weshalb das Erkenntnis gekürzt ausgefertigt werden konnte. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
GG nicht mehr zulässig.Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.047.2170.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.