RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.08.2017 GeschäftszahlVGW-242/038/RP24/10613/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Sabine Hais über die Beschwerde des Herrn M. O. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 10.07.2017, Zl. SH/2017/01795827-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), den BESCHLUSS gefasst: Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. BEGRÜNDUNG Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) einen Bescheid, mit welchem der Antrag vom 09.06.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß § 16 WMG abgewiesen wurde. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) einen Bescheid, mit welchem der Antrag vom 09.06.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Paragraph 16, WMG abgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bf bringt im Wesentlichen vor, er habe weder das Schreiben gemäß § 16 WMG vom 12.06.2017 selbst noch eine Verständigung der Post erhalten. Er befand sich zudem vom 12.06.2017 bis 30.06.2017 nicht in Wien und vom 14.06.2017 bis 29.06.2017 sogar im Ausland. Diesen Umstand habe er auch pflichtgemäß in einem eigens dem Antrag beiliegenden Dokument festgehalten. Seiner Beschwerde legte er zum Teil erst im Juli 2017 erhaltenen Unterlagen bei.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bf bringt im Wesentlichen vor, er habe weder das Schreiben gemäß Paragraph 16, WMG vom 12.06.2017 selbst noch eine Verständigung der Post erhalten. Er befand sich zudem vom 12.06.2017 bis 30.06.2017 nicht in Wien und vom 14.06.2017 bis 29.06.2017 sogar im Ausland. Diesen Umstand habe er auch pflichtgemäß in einem eigens dem Antrag beiliegenden Dokument festgehalten. Seiner Beschwerde legte er zum Teil erst im Juli 2017 erhaltenen Unterlagen bei. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Aktes der belangten Behörde am 31.07.2017 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Behördenakt. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Bf brachte am 09.06.2017 den (Folge-)Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ein. Mit Schreiben vom 12.06.2017 wurde der Bf gemäß § 16 WMG unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert, bis spätestens 03.07.2017 Einkommensbelege von Mai bis Juni 2017 (sofern vorhanden) der Fa. C. GesmbH, den Verlängerungsbescheid der Wohnbeihilfe ab Juli 2017 und einen AMS Betreuungsvertrag über 40-Stunden vorzulegen.Mit Schreiben vom 12.06.2017 wurde der Bf gemäß Paragraph 16, WMG unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert, bis spätestens 03.07.2017 Einkommensbelege von Mai bis Juni 2017 (sofern vorhanden) der Fa. C. GesmbH, den Verlängerungsbescheid der Wohnbeihilfe ab Juli 2017 und einen AMS Betreuungsvertrag über 40-Stunden vorzulegen. Dieses Schreiben wurde der Behörde am 20.06.2017 mit dem Postvermerk „Ortsabwesend“ rückgemittelt (Aktenblatt 40+41). Dem Behördenakt (Aktenblatt 22) ist weiters zu entnehmen, dass der Bf seine Abwesenheit im Zeitraum 12.06.2017 bis 30.06.2017 (Tirol/Mexiko) am 09.06.2017 bekannt gegeben hat. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgebliche Bestimmung des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG), LGBl. für Wien Nr. 2010/38, in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Ablehnung und Einstellung der Leistungen § 16.
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