der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (Marktordnung 2006) ein Kostenersatz für die Entfernung und Aufbewahrung eines abgestellten Fahrzeuges vorschrieben wurde, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn S. K., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, Marktamt, vom 5.1.2016, MA 59-M-923505-2015, mit welchem
Paragraph 38, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (Marktordnung 2006) ein Kostenersatz für die Entfernung und Aufbewahrung eines abgestellten Fahrzeuges vorschrieben wurde, zu Recht: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des bekämpften Bescheids lautet wie folgt: „
der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der für die Wiener Märkte eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006) Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/06 vom 1.6.2006, wird Ihnen als Zulassungsbesitzer des PKW Marke: Mercedes„
Paragraph 38, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der für die Wiener Märkte eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006) Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/06 vom 1.6.2006, wird Ihnen als Zulassungsbesitzer des PKW Marke: Mercedes Lackierung: hell polizeiliches Kennzeichen: W-... der Kostenersatz von EUR 269.— für die Entfernung und Aufbewahrung des am 31.10.2015 auf dem Marktgebiet des Flohmarktes im ... Bezirk und zwar Marktplatz Nr. B 80 und B 27 verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges vorgeschrieben. Der Betrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu begleichen. Ein Zahlschein wird Ihnen gesondert übermittelt.“ Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In dieser wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug weder am 31.10.2015 noch davor auf dem gegenständlichen Marktgebiet abgestellt hatte. Dieser habe das gegenständliche Fahrzeug zuletzt vor dem 31.10.2015 vor dem nicht im Marktgebiet liegenden Haus Wien, J.-g., rechtmäßig abgestellt. In weiterer Folge sei dieses Fahrzeug von der Wiener Berufsfeuerwehr von diesem Ort entfernt und möglicherweise auf den im Spruch angeführten Ort im Marktgebiet abgestellt worden. Aufgrund dieses Schriftsatzes wurde vom erkennenden Gericht die Magistratsabteilung 68 zu einer Stellungnahme aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 15.3.2016 teilte die Magistratsabteilung 68 mit, dass das gegenständliche Fahrzeug anlässlich eines Feuerwehreinsatzes am 27.10.2015 gegen 16.00 Uhr (es waren Fassadenschäden am Haus, neben welchen das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt gewesen war, bemerkt worden) mittels Wagenhebers und Transportrollers an die im Spruch angeführte Örtlichkeit im gegenständlichen Marktgebiet transportiert und dort abgestellt worden sei. In weiterer Folge wurde dieses Schreiben der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Diese führte mit Schriftsatz vom 23.3.2016 aus, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug am 31.10.2015 im Marktgebiet beeinträchtigend abgestellt angetroffen worden sei, und deshalb in weiterer Folge abgeschleppt worden sei. Der Umstand, dass das gegenständliche Fahrzeug im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes an den im Spruch angeführten Ort transportiert und dort abgestellt worden ist, wurde ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen. Mit Schriftsatz vom 8.9.2016 übermittelte der Beschwerdeführer Flugbuchungsbestätigungen, aus welchen hervor geht, dass dieser am 27.10.2015 um 14.05 von Wien nach Dubai abgeflogen ist, und mit Flug von Dubai kommend am 31.10.2015 um 20.30 Uhr wieder in Österreich eingereist sei. Im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens beantragte das erkennende Gericht mit Schriftsatz vom 14.9.2016 beim Verfassungsgerichtshof 1)
2 der Gewerbeordnung 1994 i.d.F. BGBl. Nr. 194/1994 das Wort „insbesondere“ als verfassungswidrig aufzuheben, sowie 1)
, B-VG im Paragraph 293, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, das Wort „insbesondere“ als verfassungswidrig aufzuheben, sowie 2)
1 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 die Wendung2)
Nr. 47 aus 2014, die Wendung „auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin“ sowie im § 38 Abs. 3 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 die Wendung sowie im Paragraph 38, Absatz 3, der Marktordnung 2006 in der Fassung ABl. Nr. 47 aus 2014, die Wendung „bis 7a“ als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben. In eventu wurde die Aufhebung des § 38 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 als gesetz- und/oder verfassungswidrig beantragt.In eventu wurde die Aufhebung des Paragraph 38, der Marktordnung 2006 in der Fassung ABl. Nr. 47 aus 2014, als gesetz- und/oder verfassungswidrig beantragt. In eventu wurde zudem beantragt, im § 38 Abs. 1 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 die WendungIn eventu wurde zudem beantragt, im Paragraph 38, Absatz eins, der Marktordnung 2006 in der Fassung ABl. Nr. 47 aus 2014, die Wendung „auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin“ als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben. Weiters wurde in eventu beantragt im § 38 Abs. 3 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 die Wendung Weiters wurde in eventu beantragt im Paragraph 38, Absatz 3, der Marktordnung 2006 in der Fassung ABl. Nr. 47 aus 2014, die Wendung „bis 7a“ als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 21.6.2017, Zl. G 329/2016, V 63/2016, wurden diese Anträge abgewiesen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 21.6.2017, Zl. G 329 aus 2016,, V 63 aus 2016,, wurden diese Anträge abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus wie folgt: „2.5. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes gegen Wortfolgen in §38 Abs1 und Abs3 Marktordnung im Hinblick auf den Gleichheitssatz
Nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes verlange §38 Abs1 Marktordnung in gleichheitswidriger Weise im Fall der Entfernung die Kostentragung "ausschließlich" vom Zulassungsbesitzer. Damit werde in Anbetracht der Verweisungsnorm des §38 Abs3 Marktordnung bewusst und absichtlich von der Kostentragungsnorm in §89a Abs7 StVO abgewichen, was sachlich nicht gerechtfertigt sei. Durch §38 Abs1 Marktordnung werde der Zulassungsbesitzer selbst in Fällen der offenkundigen Nichtkausalität des Verhaltens des Zulassungsbesitzers für die Abstellung zur Kostentragung verpflichtet. 2.5.
VO anzuwenden (arg.: "Im Übrigen sind […] anzuwenden."). Als lex specialis zu §38 Abs1 Marktordnung sieht §38 Abs3 Marktordnung iVm §89a Abs7 fünfter Satz StVO eine besondere Regelung für den Fall vor, dass der Gegenstand oder das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert wurde, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung […] noch nicht vorgelegen sind: In diesem Fall sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstands nicht vom Zulassungsbesitzer, sondern von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat. Das gilt nicht für den Fall, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Damit sieht §38 Abs3 Marktordnung iVm §89a Abs7 fünfter Satz StVO eine differenzierte Kostenregelung vor, die auch auf den Fall der behördlichen Verstellung eines Fahrzeugs und der darauffolgenden Entfernung dieses Fahrzeugs anwendbar ist. 2.5.2.1. §38 Abs1 Marktordnung enthält die (allgemeine) Regelung, dass die Entfernung eines Gegenstands, insbesondere eines Fahrzeugs, das den Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke erheblich beeinträchtigt, vom Marktaufsichtsorgan auf Kosten des Inhabers, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers, ohne weiteres Verfahren veranlasst werden kann. Über §38 Abs1 Marktordnung hinaus sind
VO anzuwenden (arg.: "Im Übrigen sind […] anzuwenden."). Als lex specialis zu §38 Abs1 Marktordnung sieht §38 Abs3 Marktordnung in Verbindung mit §89a Abs7 fünfter Satz StVO eine besondere Regelung für den Fall vor, dass der Gegenstand oder das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert wurde, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung […] noch nicht vorgelegen sind: In diesem Fall sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstands nicht vom Zulassungsbesitzer, sondern von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat. Das gilt nicht für den Fall, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Damit sieht §38 Abs3 Marktordnung in Verbindung mit §89a Abs7 fünfter Satz StVO eine differenzierte Kostenregelung vor, die auch auf den Fall der behördlichen Verstellung eines Fahrzeugs und der darauffolgenden Entfernung dieses Fahrzeugs anwendbar ist. 2.5.2.
Vm §89a Abs7 fünfter Satz StVO folglich nicht dem Zulassungsbesitzer, sondern dem entsprechenden Rechtsträger vorzuschreiben. 2.5.2.3. Wenn der Zulassungsbesitzer, wie im Anlassfall, nachweisen kann, dass er sein Fahrzeug rechtmäßig abgestellt hat und dieses erst im Rahmen einer behördlichen Handlung (Feuerwehreinsatz) verstellt und marktverkehrsbeeinträchtigend abgestellt worden ist vergleiche VwGH 24.2.2000, 98/02/0060; 15.10.2013, 2009/02/0377, wonach es dem Zulassungsbesitzer in dem Fall, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschleppens beeinträchtigend abgestellt war, obliegt, durch geeignete Beweise darzutun, dass die Voraussetzungen für die Entfernung zum Zeitpunkt des Abstellens noch nicht vorgelegen sind), sind die Kosten der Fahrzeugentfernung
VO folglich nicht dem Zulassungsbesitzer, sondern dem entsprechenden Rechtsträger vorzuschreiben. 2.5.3. Bei diesem Verständnis entstehen beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken aus dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes: §38 Abs1 und §38 Abs3 Marktordnung sehen keine ausschließliche Kostentragung durch den Zulassungsbesitzer, sondern eine – dem Gleichheitssatz entsprechend – durchaus differenzierte und in sich sachliche Kostenregelung vor.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Unter Zugrundelegung der unbestrittenen Aktenlage wird festgestellt: Das gegenständliche auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen W-... wurde vom Beschwerdeführer zuletzt vor dem 31.10.2015 vor dem nicht im Marktgebiet liegenden Haus Wien, J.-g., rechtmäßig abgestellt. In weiterer Folge wurde dieses Fahrzeug anlässlich eines Feuerwehreinsatzes am 27.10.2015 gegen 16.00 Uhr (es waren Fassadenschäden am Haus, neben welchen das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt gewesen war, bemerkt worden) mittels Wagenhebers und Transportrollers an die im Spruch des bekämpften Bescheids angeführte Örtlichkeit im Marktgebiet des Flohmarktes im ... Bezirk, und zwar auf den Marktplatz Nr. B 80 und B 27 transportiert und dort abgestellt. Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Flugbuchungsbestätigungen ist zudem davon auszugehen, dass dieser am 27.10.2015 um 14.05 von Wien nach Dubai abgeflogen ist, und mit Flug von Dubai kommend am 31.10.2015 um 20.30 Uhr wieder in Österreich eingereist sei. Der Beschwerdeführer hatte daher zwingend zum Zeitpunkt der Abschleppung des gegenständlichen Fahrzeugs keine Kenntnis, dass sein Fahrzeug am 27.10.2015 auf die gegenständliche Örtlichkeit des Marktgebiets abgeschleppt worden war. § 293 Gewerbeordnung in der anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 194/1994 lautet wie folgt:Paragraph 293, Gewerbeordnung in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, lautet wie folgt: „
1 der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin ohne weiteres Verfahren veranlassen.„
Paragraph 37, Absatz eins, der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin ohne weiteres Verfahren veranlassen.
1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 4, angebracht ist, auf einem
Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,
Abs. 5 gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn
Absatz 5, gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn
Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
Absatz 5, festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
Marktordnung die Fahrzeugabschleppung in Auftrag gegeben hat, somit stets die Kosten der Abschleppung zu tragen, sofern dem Zulassungsbesitzer oder dem Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, der bevorstehende Eintritt der Entfernungs- und Kostenvorschreibungszulässigkeit nicht bekannt war oder die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Wenn dagegen das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer oder vom Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, zuletzt an einem Ort abgestellt worden ist, an welchem zum Abstellzeitpunkt die Voraussetzungen für die Entfernung dieses Fahrzeugs noch nicht vorgelegen sind, hat der Rechtsträger, welcher
Paragraph 38, Wr. Marktordnung die Fahrzeugabschleppung in Auftrag gegeben hat, somit stets die Kosten der Abschleppung zu tragen, sofern dem Zulassungsbesitzer oder dem Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, der bevorstehende Eintritt der Entfernungs- und Kostenvorschreibungszulässigkeit nicht bekannt war oder die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Diese Konstellation liegt im Hinblick auf die Frage der Vorschreibung von Kosten
Marktordnung zwingend dann vor, wenn ein Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer oder vom Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, nicht in einem Marktgebiet abgestellt worden ist.Diese Konstellation liegt im Hinblick auf die Frage der Vorschreibung von Kosten
Paragraph 38, Wr. Marktordnung zwingend dann vor, wenn ein Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer oder vom Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, nicht in einem Marktgebiet abgestellt worden ist. Dieses Erkenntnis muss deshalb in diesem Sinn ausgelegt werden, zumal den Organen der Feuerwehr wohl bekannt gewesen war (bzw. sein musste), dass diese das gegenständliche Fahrzeug auf einem Ort abgestellt hatten, von welchem das Fahrzeug im Falle der Aufrechterhaltung der Abstellung
Marktordnung abgeschleppt werden kann. Dieses Erkenntnis muss deshalb in diesem Sinn ausgelegt werden, zumal den Organen der Feuerwehr wohl bekannt gewesen war (bzw. sein musste), dass diese das gegenständliche Fahrzeug auf einem Ort abgestellt hatten, von welchem das Fahrzeug im Falle der Aufrechterhaltung der Abstellung
Paragraph 38, Wr. Marktordnung abgeschleppt werden kann. Die vom Verfassungsgerichtshof angeführte Kostenauferlegungsausschluss-regelung gilt nämlich nach diesem Erkenntnis auch dann, wenn Feuerwehrleute (daher Personen, welchen das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer nicht überlassen worden ist) das Fahrzeug im Marktgebiet abgestellt haben. Wenn dagegen der Wortlaut des Gesetzes dahingehend auszulegen wäre, wie dies vom erkennenden Gericht ausgelegt wurde, dass es für diese Kostenauferlegungsausschlussregelung stets auf den Zeitpunkt der Abstellung des Fahrzeugs im Marktgebiet ankommt, wären daher die Kosten nach dem Wortlaut des Gesetzes vom Beschwerdeführer zu tragen gewesen. Dieser Auslegung trat der Verfassungsgerichtshof mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut nun entgegen. Daraus folgt, dass der Gesetzeswortlaut nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein Zulassungsbesitzer stets dann keine Kosten auferlegt werden können, wenn dieser bzw. die Person, welcher das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen worden ist, das abgeschleppte Fahrzeug nicht im Marktgebiet abgestellt hat, zumal diesfalls diese jeweilige Person das Fahrzeug zwingend an einem Ort abgestellt hat, an dem die Voraussetzungen zur Entfernung noch nicht vorgelegen sind, und an dem auch eine Abschleppung
Marktgebiet nicht anzunehmen war. Daraus folgt, dass der Gesetzeswortlaut nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein Zulassungsbesitzer stets dann keine Kosten auferlegt werden können, wenn dieser bzw. die Person, welcher das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen worden ist, das abgeschleppte Fahrzeug nicht im Marktgebiet abgestellt hat, zumal diesfalls diese jeweilige Person das Fahrzeug zwingend an einem Ort abgestellt hat, an dem die Voraussetzungen zur Entfernung noch nicht vorgelegen sind, und an dem auch eine Abschleppung
Paragraph 38, Wr. Marktgebiet nicht anzunehmen war. Nur unter dieser Prämisse vermag man zum Ergebnis des Verfassungsgerichtshofs zu gelangen, dass die oa Kostenauferlegungsausschlussbestimmung auf den gegenständlichen Fall, in welchem das Fahrzeug in Kenntnis der Abschleppmöglichkeit und Kostenvorschreibungsmöglichkeit
Marktordnung im Marktgebiet abgestellt worden ist, Anwendung findet (bzw. finden kann).Nur unter dieser Prämisse vermag man zum Ergebnis des Verfassungsgerichtshofs zu gelangen, dass die oa Kostenauferlegungsausschlussbestimmung auf den gegenständlichen Fall, in welchem das Fahrzeug in Kenntnis der Abschleppmöglichkeit und Kostenvorschreibungsmöglichkeit
Paragraph 38, Wr. Marktordnung im Marktgebiet abgestellt worden ist, Anwendung findet (bzw. finden kann). Da der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug zuletzt vor dem 31.10.2015 vor dem nicht im Marktgebiet liegenden Haus Wien, J.-g., rechtmäßig abgestellt hatte, hat dieser dieses Fahrzeug sohin an einem Ort abgestellt, an welchem zum Abstellzeitpunkt die Voraussetzungen für die Entfernung dieses Fahrzeugs noch nicht vorgelegen sind. Auch hatte der Beschwerdeführer anlässlich dieser Abstellung nicht davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug bei Aufrechterhaltung der Abstellung
Marktordnung abgeschleppt werden kann. Da der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug zuletzt vor dem 31.10.2015 vor dem nicht im Marktgebiet liegenden Haus Wien, J.-g., rechtmäßig abgestellt hatte, hat dieser dieses Fahrzeug sohin an einem Ort abgestellt, an welchem zum Abstellzeitpunkt die Voraussetzungen für die Entfernung dieses Fahrzeugs noch nicht vorgelegen sind. Auch hatte der Beschwerdeführer anlässlich dieser Abstellung nicht davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug bei Aufrechterhaltung der Abstellung
Paragraph 38, Wr. Marktordnung abgeschleppt werden kann. Sohin sind bei Zugrundelegung der Auslegung des Verfassungsgerichtshofs
Marktordnung die Kosten der gegenständlichen Abschleppung vom Magistrat der Stadt Wien zu tragen.Sohin sind bei Zugrundelegung der Auslegung des Verfassungsgerichtshofs
Paragraph 38, Wr. Marktordnung die Kosten der gegenständlichen Abschleppung vom Magistrat der Stadt Wien zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.042.2056.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.