Marktordnung 2006 der Kostenersatz von EUR 251,- für die Entfernung und Aufbewahrung des am 10.1.2015 auf dem Marktgebiet des F. Marktes im ... Bezirk und zwar auf dem Marktplatz Nr. ... verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges vorgeschrieben wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn M. W. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, Marktamt vom 28.2.2015, Zl. MA 59-M-162154-2015, mit welchem
Paragraph 38, Marktordnung 2006 der Kostenersatz von EUR 251,- für die Entfernung und Aufbewahrung des am 10.1.2015 auf dem Marktgebiet des F. Marktes im ... Bezirk und zwar auf dem Marktplatz Nr. ... verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges vorgeschrieben wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch und die Begründung des bekämpften Bescheids lauten wie folgt: „
der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der für die Wiener Märkte eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006) Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/06 vom 1.6 2006, wird Ihnen als Zulassungsbesitzer des„
Paragraph 38, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der für die Wiener Märkte eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006) Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/06 vom 1.6 2006, wird Ihnen als Zulassungsbesitzer des PKW Marke: Mercedes Lackierung: silber Polizeiliches Kennzeichen: W-... der Kostenersatz von EUR 251,-- für die Entfernung und Aufbewahrung des am 10 01.2015 auf dem Marktgebiet des F. Marktes im ... Bezirk und zwar Marktplatz Nr. ... verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges vorgeschrieben. Der Betrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu begleichen. Ein Zahlschein wird Ihnen gesondert übermittelt. Wird eine Stunde vor oder nach oder während der Zeit
Abs.1 der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin ohne weiteres Verfahren veranlassen (§ 38 Abs. 1 der Marktordnung 2006).Wird eine Stunde vor oder nach oder während der Zeit
Paragraph 37, Absatz eins, der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin ohne weiteres Verfahren veranlassen (Paragraph 38, Absatz eins, der Marktordnung 2006). Im Übrigen sind § 89a Abs.2a lit.b bis e und Abs. 5 bis 7a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 99/2005, anzuwenden (§ 38 Abs. 3 der Marktordnung 2006).Im Übrigen sind Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera b bis e und Absatz 5 bis 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2005,, anzuwenden (Paragraph 38, Absatz 3, der Marktordnung 2006). Das gegenständliche Fahrzeug wurde am 10.01.2015 von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr, somit innerhalb der Marktzeit, auf dem Marktgebiet des F. Marktes im ... Bezirk verkehrsbeeinträchtigend abgestellt vorgefunden. Die Entfernung des Fahrzeuges war zu veranlassen, da durch das abgestellte Fahrzeug ein Marktplatz nicht bezogen werden konnte und daher der Marktverkehr erheblich beeinträchtigt war. Der Magistratsabteilung 59 wurden für die Entfernung und Aufbewahrung des o.a. Kraftfahrzeuges durch die Magistratsabteilung 48 Kosten in der Höhe von EUR 251,— vorgeschrieben, die durch den Zulassungsbesitzer zu begleichen sind. Als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges wurde Herr M. W. ermittelt.“ Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In dieser wurde vorgebracht, dass das gegenständlich abgeschleppte Fahrzeug mit einem gestohlenen Personalausweis auf den Beschwerdeführer angemeldet worden sei. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt seien polizeiliche Erhebungen im Gange. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 10.1.2015 zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr der silbernfarbene Personenkraftwagen der Marke Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen W-... im Marktgebiet des F. Marktes im ... Bezirk und zwar auf dem Marktplatz Nr. ... verkehrsbeeinträchtigend abgestellt angetroffen worden ist. In weiterer Folge wurde die Abschleppung dieses Fahrzeugs durch Organe der Magistratsabteilung 59 in Auftrag gegeben und durchgeführt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde seitens des erkennenden Gerichts mit der Wiener Kriminalpolizei Kontakt aufgenommen. Mit Schriftsatz vom 20.4.2015 teilte das Kriminalreferat SPK 20 der Landespolizeidirektion Wien mit, dass (um den
dem diesbezüglich verfassten Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 18.12.2014) Herr M. W. auf der Polizeidienststelle ..., um eine Anzeige wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug zu erstatten. Dieser gab an, dass zwischen dem 9.12.2014 und dem 10.12.2014 insgesamt drei PKW´s unter seinem Namen von einer unbekannten Person angemeldet worden seien. Die angemeldeten Fahrzeuge seien ihm gänzlich unbekannt. Für diese Fahrzeuge habe er auch keine Versicherungssumme bezahlt. Die Anmeldungen seien durch Versicherungsmakler bei den Versicherungsunternehmen Wiener Städtischer Versicherung (PKW der Marke Passat mit dem Kennzeichen W-3), Helvetia Versicherung (PKW der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen W-...) und Uniqua (PKW der Marke Mazda mit dem Kennzeichen W-4) vorgenommen worden. Es sei nicht bekannt, durch welche Personen diese Anmeldungen durchgeführt worden sind. Am 19.12.2014 erschien Herr M. W. (
dem diesbezüglich verfassten Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 19.12.2014) nochmals auf der Polizeidienststelle ..., um seine Anzeige dahingehend zu ergänzen, als zwei weitere Fahrzeuge ohne sein Wissen auf ihn angemeldet worden sind, nämlich die Fahrzeuge mit den Kennzeichen W-7 und W-5. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde ermittelt, dass noch ein weiteres Fahrzeug, nämlich das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-9, ohne das Wissen von Herrn M. W. auf diesen angemeldet worden ist. Der anmeldende Makler sei jeweils Herr H. gewesen. Anlässlich dieser Vorsprache gab Herr M. W. am 19.12.2014 als Zeuge einvernommen zu seinen Anzeigen vor der Landespolizeidirektion Wien zu Protokoll, dass er am 19.12.2014 auf der Polizeidienststelle ... die widerrechtliche Anmeldung mehrerer Fahrzeuge auf seinen Namen angezeigt habe. Als er nach der Anzeige nach Hause gefahren sei, habe er zwei weitere Briefe von Versicherungen vorgefunden, aus welchen zu erschließen gewesen sei, dass zwei weitere Fahrzeuge ohne sein Wissen polizeilich angemeldet worden seien; es seien dies die Fahrzeuge mit den Kennzeichen W-D und V-9 gewesen. Vor der Abgabe des oa Abschlussberichts der Landespolizeidirektion Wien vom 5.3.2015 an die Wiener Staatsanwaltschaft wurden von der Landespolizeidirektion Wien mehrere Personen als Beschuldigte oder Zeugen einvernommen: Der Beschuldigte Al. C. gab am 26.2.2015 zu Protokoll, dass der Personenkraftwagen BMW 346, W-5, seit dem Dezember 2014 in seinem Besitz gewesen sei. Dieses Fahrzeug habe er von einem Tschetschenen namens R. um EUR 2800,-- gekauft. Nach der Aushändigung von EUR 2000,-- seien Herrn Al. C. die Fahrzeugpapier ausgehändigt worden, aus welchen ersichtlich gewesen sei, dass dieses Fahrzeug nicht auf diesen Herrn R., sondern auf einen Polen zugelassen gewesen war. Herr R. habe auch gesagt, dass dieser noch zwei Fahrzeuge in die Ukraine überstellen müsse. Es sei vereinbart worden, dass Herr Al. C. den Kaufvertrag erhalte, wenn er die restlichen 800,-- Euro bezahle. Dazu sei es aber nicht gekommen. Am 23.2.2015 seien von der Polizei die Kennzeichen vom Fahrzeug abgenommen worden. Herr Ib. Du. gab am 13.2.2015 einvernommen zu Protokoll, dass er im Sommer 2014 im Besitz des Personenkraftwagens mit der Marke Mazda und dem polizeilichen Kennzeichen W-4 gewesen sei. Dieses Fahrzeug sei in weiterer Folge abgemeldet worden und ohne Kennzeichen auf einem Parkplatz abgestellt gewesen. Über willhaben.at habe er das Fahrzeug für EUR 400,-- zum Verkauf angeboten. Dieses Fahrzeug sei in weiterer Folge an einen Mann jugoslawischer oder rumänischer Abstammung, welcher von einem Tschetschenen begleitet worden sei, verkauft worden. Es sei ein Kaufvertrag geschrieben worden, in welchem aber nur der Name des Verkäufers eingefügt worden sei. Keiner der beiden Männer habe sich ausgewiesen.Herr römisch eins b. Du. gab am 13.2.2015 einvernommen zu Protokoll, dass er im Sommer 2014 im Besitz des Personenkraftwagens mit der Marke Mazda und dem polizeilichen Kennzeichen W-4 gewesen sei. Dieses Fahrzeug sei in weiterer Folge abgemeldet worden und ohne Kennzeichen auf einem Parkplatz abgestellt gewesen. Über willhaben.at habe er das Fahrzeug für EUR 400,-- zum Verkauf angeboten. Dieses Fahrzeug sei in weiterer Folge an einen Mann jugoslawischer oder rumänischer Abstammung, welcher von einem Tschetschenen begleitet worden sei, verkauft worden. Es sei ein Kaufvertrag geschrieben worden, in welchem aber nur der Name des Verkäufers eingefügt worden sei. Keiner der beiden Männer habe sich ausgewiesen. Anlässlich seiner Einvernahme am 23.2.2015 gab Herr R. Yu. zu Protokoll, dass er sich im Oktober 2014 den Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem polizeilichen Kennzeichen W-5 gekauft habe. Im Dezember 2014 wurde dieses Fahrzeug wieder verkauft. Dieser Verkauf sei durch einen Freund, nämlich Herrn Sa. Y., abgewickelt worden. Dieser habe Herrn R. Yu. eine bereits ausgefüllte Vollmacht vorgelegt, welche Herr R. Yu. sodann unterfertigt hatte. Sonst habe Herr R. Yu. mit dem Verkauf nichts zu tun gehabt. An wen das Auto verkauft worden ist, könne nicht angegeben werden. Herr Sa. Y. gab am 25.2.2015 an, dass er im Jahr 2014 die meiste Zeit das Fahrzeug der Marke BMW mit dem polizeilichen Kennzeichen W-5 verwendet habe. Der Besitzer dieses Fahrzeugs sei Herr R. Yu. gewesen. Mit dessen Zustimmung habe er im Dezember 2014 einen Käufer gesucht. Bei einer Tankstelle sei er mit einem unbekannten Mann ins Gespräch gekommen, welcher das Fahrzeug in weiterer Folge gekauft habe. Vor der Fahrzeugübergabe habe Herr Sa. Y. das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abgemeldet. Nähere Angaben zu diesem Mann können nicht gemacht werden. Die Zeugin Frau O. Gr. führte anlässlich ihrer Einvernahme am 25.2.2015 aus, dass diese als Zulassungsreferentin in der Zulassungsstelle in Wien, J.-str., arbeite. Sie erledige täglich etwa 10 bis 25 Fahrzeuganmeldungen. Auf die Frage, dass diese zwischen dem 9.12.2014 und dem 15.12.2014 mehrfach Fahrzeuganmeldungen auf die Person M. W. durchgeführt habe, gab diese an, dass sie sich an diese Geschäftsvorgänge nicht mehr erinnern könne. Nach Einsicht in den Akt könne sie sich vorstellen, dass diese Fahrzeuganmeldungen unter Vorlage des Ausweises des Herrn K. durchgeführt worden seien. Bei dem polizeibekannten Einbruch in diese Zulassungsstelle im Juni 2014 seien alle Zulassungsakte entwendet worden. Das seien etwa 6 bis 7 Kopierpapierkartons gewesen. Auf die Frage, welchen Zweck diese Entwendungen hatten, wurde angeführt, dass es möglich sei, dass jemand verhindern wollte, dass irgendwelche Fälschungen ans Tageslicht kommen. Die Zeugin Herr I. D. gab am 18.2.2015 zu Protokoll, dass sie bis November oder Dezember 2014 einen Personenkraftwagen der Marke VW Passat mit den behördlichen Kennzeichen LL-... besessen habe. Dieses Fahrzeug sei im November oder Dezember 2014 an einen schlecht Deutsch sprechenden Mann verkauft worden. Dieser sei glaublich ein Russe gewesen. Von diesem Käufer sei auch im Auftrag der Zeugin das Fahrzeug polizeilich abgemeldet worden. Der Name dieses Mannes sei nicht bekannt. Der Kaufvertrag zu diesem Kauf sei nicht auffindbar.Die Zeugin Herr römisch eins. D. gab am 18.2.2015 zu Protokoll, dass sie bis November oder Dezember 2014 einen Personenkraftwagen der Marke VW Passat mit den behördlichen Kennzeichen LL-... besessen habe. Dieses Fahrzeug sei im November oder Dezember 2014 an einen schlecht Deutsch sprechenden Mann verkauft worden. Dieser sei glaublich ein Russe gewesen. Von diesem Käufer sei auch im Auftrag der Zeugin das Fahrzeug polizeilich abgemeldet worden. Der Name dieses Mannes sei nicht bekannt. Der Kaufvertrag zu diesem Kauf sei nicht auffindbar. Gegen Herrn A. Mi. und Herrn S. Mi. wurde u.a. am 11.5.2015 seitens der Staatsanwaltschaft Wien der Strafantrag eingebracht, in welcher Herrn A. Mi. zur Last gelegt wurde, eine gefälschte Vollmacht am 10.2.2015 beim Verkehrsamt Wien im Rahmen der Abmeldung eines Fahrzeugs und eine gefälschte Vollmacht am 11.2.2015 bei der Zulassungsstelle zur Anmeldung eines Fahrzeugs gebraucht zu haben; sodass er das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB begangen habe. Herrn S. Mi. wurde in diesem Strafantrag zur Last gelegt, eine gefälschte Vollmacht am 11.2.2015 bei der Zulassungsstelle zur Anmeldung eines Fahrzeugs gebraucht zu haben; sodass er das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB begangen habe.Gegen Herrn A. Mi. und Herrn S. Mi. wurde u.a. am 11.5.2015 seitens der Staatsanwaltschaft Wien der Strafantrag eingebracht, in welcher Herrn A. Mi. zur Last gelegt wurde, eine gefälschte Vollmacht am 10.2.2015 beim Verkehrsamt Wien im Rahmen der Abmeldung eines Fahrzeugs und eine gefälschte Vollmacht am 11.2.2015 bei der Zulassungsstelle zur Anmeldung eines Fahrzeugs gebraucht zu haben; sodass er das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB begangen habe. Herrn S. Mi. wurde in diesem Strafantrag zur Last gelegt, eine gefälschte Vollmacht am 11.2.2015 bei der Zulassungsstelle zur Anmeldung eines Fahrzeugs gebraucht zu haben; sodass er das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB begangen habe. Am 5.4.2017 wurde aufgrund der Anklage gegen Herrn S. Mi. vor dem Landesgericht N. eine Hauptverhandlung durchgeführt, in welcher sich dieser (laut der Urteilsbegründung) sich teilweise geständig zeigte. Ein Verhandlungsprotokoll erliegt nicht im Gerichtsakt. In dieser Verhandlung wurde Herr S. Mi. wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB und § 15 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
GB wurde ein Teil der verhängen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.In dieser Verhandlung wurde Herr S. Mi. wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB und Paragraph 15, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im Hinblick auf das verwirklichte Vergehen nach § 223 Abs. 2 StGB wurde vom Gericht als erwiesen angenommen, dass Herr S. Mi. eine gefälschte Vollmacht am 11.2.2015 bei der Zulassungsstelle zur Anmeldung eines Fahrzeugs gebraucht hatte.Im Hinblick auf das verwirklichte Vergehen nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB wurde vom Gericht als erwiesen angenommen, dass Herr S. Mi. eine gefälschte Vollmacht am 11.2.2015 bei der Zulassungsstelle zur Anmeldung eines Fahrzeugs gebraucht hatte. Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde im Verfahren VGW-101/042/2056/2016 mit Schriftsatz vom 14.9.2016 beim Verfassungsgerichtshof beantragt,Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde im Verfahren VGW-101/042/2056 aus 2016, mit Schriftsatz vom 14.9.2016 beim Verfassungsgerichtshof beantragt, 1)
2 der Gewerbeordnung 1994 i.d.F. BGBl. Nr. 194/1994 das Wort „insbesondere“ als verfassungswidrig aufzuheben, sowie 1)
, B-VG im Paragraph 293, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, das Wort „insbesondere“ als verfassungswidrig aufzuheben, sowie 2)
1 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 die Wendung2)
Nr. 47 aus 2014, die Wendung „auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin“ sowie im § 38 Abs. 3 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 die Wendung sowie im Paragraph 38, Absatz 3, der Marktordnung 2006 in der Fassung ABl. Nr. 47 aus 2014, die Wendung „bis 7a“ als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben. In eventu wurde die Aufhebung des § 38 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 als gesetz- und/oder verfassungswidrig beantragt.In eventu wurde die Aufhebung des Paragraph 38, der Marktordnung 2006 in der Fassung ABl. Nr. 47 aus 2014, als gesetz- und/oder verfassungswidrig beantragt. In eventu wurde zudem beantragt, im § 38 Abs. 1 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 die WendungIn eventu wurde zudem beantragt, im Paragraph 38, Absatz eins, der Marktordnung 2006 in der Fassung ABl. Nr. 47 aus 2014, die Wendung „auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin“ als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben. Weiters wurde in eventu beantragt im § 38 Abs. 3 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 die Wendung Weiters wurde in eventu beantragt im Paragraph 38, Absatz 3, der Marktordnung 2006 in der Fassung ABl. Nr. 47 aus 2014, die Wendung „bis 7a“ als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 21.6.2017, Zl. G 329/2016, V 63/2016, wurden diese Anträge abgewiesen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 21.6.2017, Zl. G 329 aus 2016,, V 63 aus 2016,, wurden diese Anträge abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus wie folgt: „2.5. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes gegen Wortfolgen in §38 Abs1 und Abs3 Marktordnung im Hinblick auf den Gleichheitssatz
Nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes verlange §38 Abs1 Marktordnung in gleichheitswidriger Weise im Fall der Entfernung die Kostentragung "ausschließlich" vom Zulassungsbesitzer. Damit werde in Anbetracht der Verweisungsnorm des §38 Abs3 Marktordnung bewusst und absichtlich von der Kostentragungsnorm in §89a Abs7 StVO abgewichen, was sachlich nicht gerechtfertigt sei. Durch §38 Abs1 Marktordnung werde der Zulassungsbesitzer selbst in Fällen der offenkundigen Nichtkausalität des Verhaltens des Zulassungsbesitzers für die Abstellung zur Kostentragung verpflichtet. 2.5.
VO anzuwenden (arg.: "Im Übrigen sind […] anzuwenden."). Als lex specialis zu §38 Abs1 Marktordnung sieht §38 Abs3 Marktordnung iVm §89a Abs7 fünfter Satz StVO eine besondere Regelung für den Fall vor, dass der Gegenstand oder das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert wurde, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung […] noch nicht vorgelegen sind: In diesem Fall sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstands nicht vom Zulassungsbesitzer, sondern von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat. Das gilt nicht für den Fall, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Damit sieht §38 Abs3 Marktordnung iVm §89a Abs7 fünfter Satz StVO eine differenzierte Kostenregelung vor, die auch auf den Fall der behördlichen Verstellung eines Fahrzeugs und der darauffolgenden Entfernung dieses Fahrzeugs anwendbar ist. 2.5.2.1. §38 Abs1 Marktordnung enthält die (allgemeine) Regelung, dass die Entfernung eines Gegenstands, insbesondere eines Fahrzeugs, das den Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke erheblich beeinträchtigt, vom Marktaufsichtsorgan auf Kosten des Inhabers, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers, ohne weiteres Verfahren veranlasst werden kann. Über §38 Abs1 Marktordnung hinaus sind
VO anzuwenden (arg.: "Im Übrigen sind […] anzuwenden."). Als lex specialis zu §38 Abs1 Marktordnung sieht §38 Abs3 Marktordnung in Verbindung mit §89a Abs7 fünfter Satz StVO eine besondere Regelung für den Fall vor, dass der Gegenstand oder das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert wurde, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung […] noch nicht vorgelegen sind: In diesem Fall sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstands nicht vom Zulassungsbesitzer, sondern von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat. Das gilt nicht für den Fall, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Damit sieht §38 Abs3 Marktordnung in Verbindung mit §89a Abs7 fünfter Satz StVO eine differenzierte Kostenregelung vor, die auch auf den Fall der behördlichen Verstellung eines Fahrzeugs und der darauffolgenden Entfernung dieses Fahrzeugs anwendbar ist. 2.5.2.
Vm §89a Abs7 fünfter Satz StVO folglich nicht dem Zulassungsbesitzer, sondern dem entsprechenden Rechtsträger vorzuschreiben. 2.5.2.3. Wenn der Zulassungsbesitzer, wie im Anlassfall, nachweisen kann, dass er sein Fahrzeug rechtmäßig abgestellt hat und dieses erst im Rahmen einer behördlichen Handlung (Feuerwehreinsatz) verstellt und marktverkehrsbeeinträchtigend abgestellt worden ist vergleiche VwGH 24.2.2000, 98/02/0060; 15.10.2013, 2009/02/0377, wonach es dem Zulassungsbesitzer in dem Fall, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschleppens beeinträchtigend abgestellt war, obliegt, durch geeignete Beweise darzutun, dass die Voraussetzungen für die Entfernung zum Zeitpunkt des Abstellens noch nicht vorgelegen sind), sind die Kosten der Fahrzeugentfernung
VO folglich nicht dem Zulassungsbesitzer, sondern dem entsprechenden Rechtsträger vorzuschreiben. 2.5.3. Bei diesem Verständnis entstehen beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken aus dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes: §38 Abs1 und §38 Abs3 Marktordnung sehen keine ausschließliche Kostentragung durch den Zulassungsbesitzer, sondern eine – dem Gleichheitssatz entsprechend – durchaus differenzierte und in sich sachliche Kostenregelung vor.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Unter Zugrundelegung der Aktenlage wird festgestellt: Am 10.1.2015 wurde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr der silbernfarbene Personenkraftwagen der Marke Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen W-... im Marktgebiet des F. Marktes im ... Bezirk und zwar auf dem Marktplatz Nr. ... verkehrsbeeinträchtigend abgestellt angetroffen. In weiterer Folge wurde die Abschleppung dieses Fahrzeugs durch Organe der Magistratsabteilung 59 in Auftrag gegeben und durchgeführt. Der Beschwerdeführer war niemals Besitzer oder Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeugs und wurde dieses auch niemals mit seinem Wissen bzw. seiner Zustimmung auf seinen Namen polizeilich angemeldet. Vielmehr erfolgte die Anmeldung des Fahrzeugs durch eine unbekannte Person, welche im Rahmen von Einbrüchen in die Kanzlei des Maklers H. und der Zulassungsstelle in Wien, J.-str., Kenntnis von den Daten des Beschwerdeführers erlangt hat, und durch eine Urkundenfälschung die Zulassungsstelle dahingehend getäuscht hatte, dass diese annahm, dass der Beschwerdeführer der Käufer und Inhaber und Anmelder des gegenständlichen Fahrzeugs war. Sohin ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer niemals der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs war, und dass zudem weder der Beschwerdeführer noch eine ihm bekannte Person das gegenständliche Fahrzeug im oa Markgebiet abgestellt hatte. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb, zu gelangen, da der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach der polizeilichen Anmeldung des gegenständlichen Fahrzeugs, nämlich am 18.12.2014, eine Anzeige gelegt hatte, in welcher er insbesondere anführte, dass ohne seine Kenntnis das ihm nicht bekannte gegenständliche Fahrzeug auf seinen Namen angemeldet worden ist. Auch ergibt sich aus den kriminalpolizeilichen Erhebungen und dem oa Strafgerichtsurteil, dass offenkundig mehrere kriminelle Personen gewerbsmäßig Fahrzeuge unter dem Namen des Beschwerdeführers angekauft hatten, und sodann unter Zuhilfenahme von Urkundenfälschungen diese Fahrzeuge auf den Namen des Beschwerdeführers polizeilich angemeldet hatten, wobei die Daten des Beschwerdeführers offenkundig durch einen Einbruchsdiebstahl in einer Zulassungsstelle erlangt worden waren. Denkmöglich zur Vertuschung der belastender Beweismittel wurde vom Makler, welcher unter Verwendung gefälschter Urkunden Fahrzeuge auf den Beschwerdeführer angemeldet hatte, angegeben, dass in seinem Büro eingebrochen worden sei, und dabei die Versicherungsunterlagen zu diesen Anmeldungen gestohlen worden seien. Für dieses Ergebnis, dass der Beschwerdeführer niemals Inhaber oder Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs gewesen ist, spricht zudem auch, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern eine dritte Person, welcher der Vorinhaber des Fahrzeugs das gegenständliche Fahrzeugs dieses verkauft worden ist, das gegenständlich abgeschleppte Fahrzeug wieder ausgelöst hatte. § 293 Gewerbeordnung in der anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 194/1994 lautet wie folgt:Paragraph 293, Gewerbeordnung in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, lautet wie folgt: „
1 der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin ohne weiteres Verfahren veranlassen.„
Paragraph 37, Absatz eins, der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin ohne weiteres Verfahren veranlassen.
1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 4, angebracht ist, auf einem
Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,
Abs. 5 gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn
Absatz 5, gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn
Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
Absatz 5, festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
Marktordnung die Fahrzeugabschleppung in Auftrag gegeben hat, somit stets die Kosten der Abschleppung zu tragen, sofern dem Zulassungsbesitzer oder dem Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, der bevorstehende Eintritt der Entfernungs- und Kostenvorschreibungszulässigkeit nicht bekannt war oder die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Wenn dagegen das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer oder vom Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, zuletzt an einem Ort abgestellt worden ist, an welchem zum Abstellzeitpunkt die Voraussetzungen für die Entfernung dieses Fahrzeugs noch nicht vorgelegen sind, hat der Rechtsträger, welcher
Paragraph 38, Wr. Marktordnung die Fahrzeugabschleppung in Auftrag gegeben hat, somit stets die Kosten der Abschleppung zu tragen, sofern dem Zulassungsbesitzer oder dem Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, der bevorstehende Eintritt der Entfernungs- und Kostenvorschreibungszulässigkeit nicht bekannt war oder die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Diese Konstellation liegt im Hinblick auf die Frage der Vorschreibung von Kosten
Marktordnung zwingend dann vor, wenn ein Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer oder vom Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, nicht in einem Marktgebiet abgestellt worden ist.Diese Konstellation liegt im Hinblick auf die Frage der Vorschreibung von Kosten
Paragraph 38, Wr. Marktordnung zwingend dann vor, wenn ein Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer oder vom Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, nicht in einem Marktgebiet abgestellt worden ist. Dieses Erkenntnis muss deshalb in diesem Sinn ausgelegt werden, zumal im dem Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag zugrundeliegenden Verfahren das abgeschleppte Fahrzeug von einem Organ der Feuerwehr, welchem wohl bekannt gewesen war (bzw. sein musste), dass dieses das gegenständliche Fahrzeug auf einem Ort abstellt, von welchem das Fahrzeug im Falle der Aufrechterhaltung der Abstellung
Marktordnung abgeschleppt werden kann, im Marktgebiet abgestellt worden war. Dieses Erkenntnis muss deshalb in diesem Sinn ausgelegt werden, zumal im dem Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag zugrundeliegenden Verfahren das abgeschleppte Fahrzeug von einem Organ der Feuerwehr, welchem wohl bekannt gewesen war (bzw. sein musste), dass dieses das gegenständliche Fahrzeug auf einem Ort abstellt, von welchem das Fahrzeug im Falle der Aufrechterhaltung der Abstellung
Paragraph 38, Wr. Marktordnung abgeschleppt werden kann, im Marktgebiet abgestellt worden war. Die vom Verfassungsgerichtshof angeführte Kostenauferlegungsausschluss-regelung gilt nämlich nach diesem Erkenntnis auch dann, wenn Personen (wie im gegenständlichen Fall Feuerwehrleute), welchen das abgestellte Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer nicht überlassen worden ist, das Fahrzeug im Marktgebiet abgestellt haben. Wenn dagegen der Wortlaut des Gesetzes dahingehend auszulegen wäre, wie dies vom erkennenden Gericht im Rahmen des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag ausgelegt wurde, dass es für diese Kostenauferlegungsausschlussregelung stets auf den Zeitpunkt der Abstellung des Fahrzeugs im Marktgebiet ankommt, wären daher die Kosten nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Beschwerdeführer des dem Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag zugrunde liegenden Verfahrens vorzuschreiben und zu tragen gewesen; was aber vom Verfassungsgerichtshof (zumindest implizit) abgelehnt wurde. Dieser vom erkennenden Gericht im Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag vertretenen Auslegung des § 38 Wr. Marktordnung trat nämlich der Verfassungsgerichtshof allein mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut entgegen. Dieser vom erkennenden Gericht im Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag vertretenen Auslegung des Paragraph 38, Wr. Marktordnung trat nämlich der Verfassungsgerichtshof allein mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut entgegen. Daraus folgt, dass der Gesetzeswortlaut nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein Zulassungsbesitzer stets dann keine Kosten auferlegt werden können, wenn dieser bzw. die Person, welcher das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen worden ist, das abgeschleppte Fahrzeug nicht im Marktgebiet abgestellt hat, zumal diesfalls diese jeweilige Person das Fahrzeug zwingend an einem Ort abgestellt hat, an dem die Voraussetzungen zur Entfernung noch nicht vorgelegen sind, und an dem auch eine Abschleppung
Marktgebiet nicht anzunehmen war. Daraus folgt, dass der Gesetzeswortlaut nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein Zulassungsbesitzer stets dann keine Kosten auferlegt werden können, wenn dieser bzw. die Person, welcher das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen worden ist, das abgeschleppte Fahrzeug nicht im Marktgebiet abgestellt hat, zumal diesfalls diese jeweilige Person das Fahrzeug zwingend an einem Ort abgestellt hat, an dem die Voraussetzungen zur Entfernung noch nicht vorgelegen sind, und an dem auch eine Abschleppung
Paragraph 38, Wr. Marktgebiet nicht anzunehmen war. Nur unter dieser Prämisse vermag man zum Ergebnis des Verfassungsgerichtshofs zu gelangen, dass die oa Kostenauferlegungsausschlussbestimmung auf den dem Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag zugrunde liegenden Fall, in welchem das Fahrzeug von einer Person in der wohl anzunehmenden Kenntnis der Abschleppmöglichkeit und Kostenvorschreibungsmöglichkeit
Marktordnung im Marktgebiet abgestellt worden ist, Anwendung findet (bzw. finden kann).Nur unter dieser Prämisse vermag man zum Ergebnis des Verfassungsgerichtshofs zu gelangen, dass die oa Kostenauferlegungsausschlussbestimmung auf den dem Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag zugrunde liegenden Fall, in welchem das Fahrzeug von einer Person in der wohl anzunehmenden Kenntnis der Abschleppmöglichkeit und Kostenvorschreibungsmöglichkeit
Paragraph 38, Wr. Marktordnung im Marktgebiet abgestellt worden ist, Anwendung findet (bzw. finden kann). Da der Beschwerdeführer niemals Inhaber des gegenständlichen Fahrzeugs war und dieser auch niemals dieses Fahrzeug gelenkt oder jemandem überlassen hat, wurde das Fahrzeug sohin auch nicht vom Beschwerdeführer oder einer Person, welcher das Fahrzeug von diesem überlassen worden ist, im Marktgebiet abgestellt. Sohin sind bei Zugrundelegung der Auslegung des Verfassungsgerichtshofs
Marktordnung die Kosten der gegenständlichen Abschleppung vom Magistrat der Stadt Wien zu tragen.Sohin sind bei Zugrundelegung der Auslegung des Verfassungsgerichtshofs
Paragraph 38, Wr. Marktordnung die Kosten der gegenständlichen Abschleppung vom Magistrat der Stadt Wien zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.042.3910.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.