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{'item': 'VGW-101/042/3910/2015'}

Obsah (9)§ 38§ 28§ 25a§ 37§ 43aArt. 140Art. 139Art7§ 43

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.08.2017 GeschäftszahlVGW-101/042/3910/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DD

§ 38

Marktordnung 2006 der Kostenersatz von EUR 251,- für die Entfernung und Aufbewahrung des am 10.1.2015 auf dem Marktgebiet des F. Marktes im ... Bezirk und zwar auf dem Marktplatz Nr. ... verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges vorgeschrieben wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn M. W. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, Marktamt vom 28.2.2015, Zl. MA 59-M-162154-2015, mit welchem

Paragraph 38, Marktordnung 2006 der Kostenersatz von EUR 251,- für die Entfernung und Aufbewahrung des am 10.1.2015 auf dem Marktgebiet des F. Marktes im ... Bezirk und zwar auf dem Marktplatz Nr. ... verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges vorgeschrieben wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch und die Begründung des bekämpften Bescheids lauten wie folgt: „

§ 38

der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der für die Wiener Märkte eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006) Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/06 vom 1.6 2006, wird Ihnen als Zulassungsbesitzer des„

Paragraph 38, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der für die Wiener Märkte eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006) Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/06 vom 1.6 2006, wird Ihnen als Zulassungsbesitzer des PKW Marke: Mercedes Lackierung: silber Polizeiliches Kennzeichen: W-... der Kostenersatz von EUR 251,-- für die Entfernung und Aufbewahrung des am 10 01.2015 auf dem Marktgebiet des F. Marktes im ... Bezirk und zwar Marktplatz Nr. ... verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges vorgeschrieben. Der Betrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu begleichen. Ein Zahlschein wird Ihnen gesondert übermittelt. Wird eine Stunde vor oder nach oder während der Zeit

§ 37

Abs.1 der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin ohne weiteres Verfahren veranlassen (§ 38 Abs. 1 der Marktordnung 2006).Wird eine Stunde vor oder nach oder während der Zeit

Paragraph 37, Absatz eins, der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin ohne weiteres Verfahren veranlassen (Paragraph 38, Absatz eins, der Marktordnung 2006). Im Übrigen sind § 89a Abs.2a lit.b bis e und Abs. 5 bis 7a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 99/2005, anzuwenden (§ 38 Abs. 3 der Marktordnung 2006).Im Übrigen sind Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera b bis e und Absatz 5 bis 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2005,, anzuwenden (Paragraph 38, Absatz 3, der Marktordnung 2006). Das gegenständliche Fahrzeug wurde am 10.01.2015 von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr, somit innerhalb der Marktzeit, auf dem Marktgebiet des F. Marktes im ... Bezirk verkehrsbeeinträchtigend abgestellt vorgefunden. Die Entfernung des Fahrzeuges war zu veranlassen, da durch das abgestellte Fahrzeug ein Marktplatz nicht bezogen werden konnte und daher der Marktverkehr erheblich beeinträchtigt war. Der Magistratsabteilung 59 wurden für die Entfernung und Aufbewahrung des o.a. Kraftfahrzeuges durch die Magistratsabteilung 48 Kosten in der Höhe von EUR 251,— vorgeschrieben, die durch den Zulassungsbesitzer zu begleichen sind. Als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges wurde Herr M. W. ermittelt.“ Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In dieser wurde vorgebracht, dass das gegenständlich abgeschleppte Fahrzeug mit einem gestohlenen Personalausweis auf den Beschwerdeführer angemeldet worden sei. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt seien polizeiliche Erhebungen im Gange. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 10.1.2015 zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr der silbernfarbene Personenkraftwagen der Marke Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen W-... im Marktgebiet des F. Marktes im ... Bezirk und zwar auf dem Marktplatz Nr. ... verkehrsbeeinträchtigend abgestellt angetroffen worden ist. In weiterer Folge wurde die Abschleppung dieses Fahrzeugs durch Organe der Magistratsabteilung 59 in Auftrag gegeben und durchgeführt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde seitens des erkennenden Gerichts mit der Wiener Kriminalpolizei Kontakt aufgenommen. Mit Schriftsatz vom 20.4.2015 teilte das Kriminalreferat SPK 20 der Landespolizeidirektion Wien mit, dass (um den

  1. Dezember 2014 herum) insgesamt 6 Fahrzeuge auf den Namen W. M. angemeldet worden seien. Beim Mercedes W-... handelt es sich in Kriminalakt um das Faktum
  2. Letzter eingetragener Zulassungsbesitzer vor der Fahrzeuganmeldung auf Herrn M. W. sei Herr P. T. gewesen, weshalb dieser zunächst auch als Zeuge vernommen worden ist. Auf Grund des Umstandes, dass das Fahrzeug nach der Abschleppung vom 10.1.2015 von Herrn P. übernommen worden ist, und zudem dieses Fahrzeug am 19.03.2015 vor dessen Wohnhaus abgestellt vorgefunden wurde, werde Herr P. als Beschuldigter geführt. Diesem Schreiben war der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 5.3.2015 an die Staatsanwaltschaft Wien beigeschlossen worden. In diesem Abschlussbericht wird u.a. ausgeführt wie folgt: „W. M. erstattete Anzeige, da zwischen 09.12.2014 und 15.12.2014 sechs Kraftfahrzeuge auf seinen Datensatz ohne sein Wissen angemeldet wurden. Die Anmeldungen erfolgten durch Vorlage gefälschter Vollmachten mit dem Namen W. und zumindest im Fakt 1 durch Vorlage eines entfremdeten polnischen Personalausweises lt. auf K. J.. Wer tatsächlich die 6 Fahrzeuganmeldungen durchführte, konnte nicht nachgewiesen werden. Es konnte aber festgestellt werden, dass MI. S. zumindest am 05.02.2015 das Fahrzeug zu Fakt 1 gelenkt hat. Auch hat er das Fahrzeug am 05.02.2015 mit Vorlage einer gefälschten Vollmacht im VA Wien abgemeldet. Nachdem er das Fahrzeug mangels Wohnsitz nicht neu anmelden konnte, begab er sich am 11.02.2015 mit seinem Sohn MI. A. in die Zulassungsstelle in Wien, S.-straße. Dort wurde ebenfalls unter Vorlage einer gefälschten Vollmacht das Fahrzeug auf MI. A. neu angemeldet. Zu Fahrzeuganmeldungen Fakt 2 bis 5 gibt es keine konkreten Täterhinweise. Zu Fakt 6 gab der Verkäufer Y. an, das Fahrzeug an einen lt. seinen Aussagen „Zigeuner“ mit dem Namen G. unter Bekanntgabe einer Telefonnummer (Wertkarte) verkauft zu haben. Es konnte ho. jedoch C. namhaft und als Beschuldigter vernommen werden. Genannter ist geständig, seit Mitte Dezember 2014 im Besitz des Fahrzeuges gewesen zu sein und damit auch alleine gefahren zu sein, streitet aber ab, das Fahrzeug selbst angemeldet zu haben. C. gibt an, dass Fahrzeug bereits mit den Kennzeichentafeln und dem Zulassungsschein lautend auf W. gekauft zu haben. Folglich wird MI. S. als Beschuldigter zu Fakt 1, 7 und 8 geführt. MI. A. als Beschuldigter zu Fakt
  3. C. als Beschuldigter zu Fakt
  4. Seitens der betroffenen Fahrzeugversicherungen, welche alle von mir verständigt wurden, erfolgten keine Schadenszahlungen und auch kein Verfahrensanschluss. MI. S.: PF negativ, StRA liegt bei. MI. A.: PF – 2 Aufenthaltsermittlungen, StRA liegt bei. C.: PF negativ, StRA liegt bei. Beweismittel: Angaben des Zeugen: D. I. (NiA)Angaben des Zeugen: D. römisch eins. (NiA) Angaben des Zeugen: P. T. (NiA) Angaben des Zeugen: GR. O. (NiA) Angaben des Zeugen: DU. Ib. (NiA)Angaben des Zeugen: DU. römisch eins b. (NiA) Angaben des Zeugen: YU. R. (NiA) Angaben des Zeugen: Y. Sa. (NiA) MI. S. wurde als Lenker des Fahrzeuges zu Fakt 1 angetroffen. Weiters legte er im VA Wien eine gefälschte Vollmacht zwecks Abmeldung des Fahrzeuges vor. Zusätzlich war er mit seinem Sohn MI. A. am 11.02.2015 bei der Neuanmeldung des Fahrzeuges, wo ein gefälschter Kaufvertrag vorgelegt wurde. (…) MI. S. und MI. A. sind unbekannten Aufenthaltes und war eine Befragung daher nicht möglich. C. ist zwar geständig, zu Fakt 6 im Besitz des Fahrzeuges gewesen zu sein und dieses auch ständig gelenkt zu haben, jedoch bestreitet er, die rechtswidrige Anmeldung durchgeführt zu haben, sondern habe er das Fahrzeug bereits von einem Tschetschenen mit Kennzeichen und Zulassungsschein lautend auf W. gekauft. Personen – Objekt – KFZ - Daten: (…) KFZ: (OZ1) (Missbräuchlich verwendetes Objekt) Kennzeichen: W-3 Int.Kz: A Marke: Volkswagen ( VW ) Type Passat Art: PKW Farbe: blau Baujahr: 1999 Versicherung: Wr. Städtische Kasko: nein Fahrgestellnr: ... Motornr: Wert in €: Gesamtschaden in €: KM-Stand: Kennzeichentafel: Kennzeichentafeln (beide) - (Diebstahl/Verlust) Zulassungsbesitzer: W. M., am ...1979 in B. geb., Wien, W.-gasse (Hauptwohnsitz) KFZ: (OZ2) (Missbräuchlich verwendetes Objekt) Kennzeichen: W-... Int.Kz: A Marke: Mercedes-Benz Type E 220 Art: PKW Farbe: grau / silberfarbig Baujahr: 2002 Versicherung: Helvetia Kasko: nein Fahrgestellnr: ... Motornr: Wert in €: Gesamtschaden in €: KM-Stand: Zulassungsbesitzer: W. M., am ... 1979 in B. geb., Wien, W.-gasse (Hauptwohnsitz) KFZ: (OZ3) (Missbräuchlich verwendetes Objekt) Kennzeichen: W-4 Int.Kz: A Marke: Mazda Type 323 Art: PKW Farbe: schwarz Baujahr: 1996 Versicherung: UNIQA Kasko: nein Fahrgestellnr: ... Motornr: Wert in €: Gesamtschaden in €: KM-Stand: Kennzeichentafel: Kennzeichentafeln (beide) - (Diebstahl/Verlust) Zulassungsbesitzer: W. M., am ... 1979 in B. geb., Wien, W.-gasse (Hauptwohnsitz) KFZ: (OZ4) (Missbräuchlich verwendetes Objekt) Kennzeichen: W-7 Int.Kz: A Marke: BMW Type 5/D Art: PKW Farbe: schwarz Baujahr: 2000 Versicherung: Zürich Kosmos Vers Kasko: nein Fahrgestellnr: ... Motornr: Wert in €: Gesamtschaden in €: KM-Stand: Kennzeichentafel: Kennzeichentafeln (beide) - (Diebstahl/Verlust) Zulassungsbesitzer: W. M., am ... 1979 in B. geb., Wien, W.-gasse (Hauptwohnsitz) KFZ: (OZ5) (Missbräuchlich verwendetes Objekt) Kennzeichen: W-9 Int.Kz: Marke: Audi Type 4F Art: PKW Farbe: blau Baujahr: 2007 Versicherung: Wr Städtische Vers Kasko: nein Fahrgestellnr: ... Motornr: Wert in €: Gesamtschaden in €: KM-Stand: Kennzeichentafel: Kennzeichentafeln (beide) - (Diebstahl/Verlust) Zulassungsbesitzer: W. M., am ... 1979 in B. geb., Wien, W.-gasse (Hauptwohnsitz) KFZ: (OZ6) (Missbräuchlich verwendetes Objekt) Kennzeichen: W-5 Int.Kz: A Marke: BMW Type 346 L Art: PKW Farbe: grau / silberfarbig Baujahr: 2001 Versicherung: Allianz Elementar Kasko: nein Fahrgestellnr: ... Motornr: Wert in €: Gesamtschaden in €: KM-Stand: Kennzeichentafel: Kennzeichentafeln (beide) - (Diebstahl/Verlust) Zulassungsbesitzer: W. M., am ... 1979 in B. geb., Wien, W.-gasse (Hauptwohnsitz) Objekt: (OZ 8) 1 Kaufvertrag (Gefälschtes/verändertes Objekt) Kaufpreis p.Stk. €: Wert p. Stk €: Schadenshöhe €: Verbleib: Deposit-Nr.: Beschreibung: Kfz.-Kaufvertrag Attribute: Familienname: MI. Vorname: A. Geburtsdatum: ... 1993 Geburtsort: U. Objekt: (OZ 9) 1 Vollmacht (Gefälschtes/verändertes Objekt) Kaufpreis p.Stk. €: Wert p. Stk €: Schadenshöhe €: Verbleib: Deposit-Nr.: Beschreibung: Vollmacht für Kfz.-Ummeldung. Attribute: Familienname: Mi. Vorname: S. Geburtsdatum: ... 1967 Geburtsort: Ma.“ Diesem Schreiben der Landespolizeidirektion Wien war weiters das Protokoll der Vernehmung des damaligen Zeugen T. P. am 23.2.2015 vor der Landespolizeidirektion Wien beigeschlossen worden. Demnach gab dieser einvernommen zu Protokoll, dass er der Besitzer des Mercedes mit dem Kennzeichen W-... gewesen sei. Auf einer Tankstelle habe er einen Mann getroffen und sei vereinbart worden, dass dieser den Mercedes um EUR 5.600,-- kaufe. Dieser habe in weiterer Folge einen Kaufvertrag vorgelegt, in welchem als Käufer ein Herr Mo. mit einem glaublich mit dem Buchstaben „W“ beginnenden Familiennamen bezeichnet war. Diesen Kaufvertrag habe Herr T. P. in weiterer Folge unterschrieben. Der Käufer habe ihm keinen Ausweis gezeigt. Diesem Schreiben der Landespolizeidirektion Wien war zudem das Protokoll der Vernehmung des Beschuldigten T. P. am 20.3.2015 vor der Landespolizeidirektion Wien beigeschlossen worden. Demnach gab dieser einvernommen im Wesentlichen zu Protokoll: „Ich bin russischer Staatsbürger und in Tschetschenien aufgewachsen. Dort besuchte ich auch 9 Jahre eine Grundschule, habe aber keinen Beruf gelernt. Seit 2005 lebe ich in Österreich, wo ich meine Aufenthaltsberechtigung als Konventionsflüchtling habe. Ich wohne gemeinsam mit meiner Lebensgefährtin ... und unseren gemeinsamen 3 Kindern (6, 4, 1 Jahre alt) im gemeinsamen Haushalt in Wien, W.-gasse. Es handelt sich dort um eine Gemeindewohnung und lautet der Mietvertrag auf meine Lebensgefährtin. Seit ca. 18 Monaten arbeite ich als Detektiv bei der Detektei L.. Ich werde in Wien, Graz, Linz und Salzburg eingesetzt und verbringe meine Tätigkeit als Kaufhausdetektiv bei Märkten von Penny und Zielpunkt. Mein Nettogehalt beträgt ca. € 1.200,--. Meine Lebensgefährtin bezieht Karenzgeld. Bei meinem Chef habe ich einen Gehaltsvorschuss von € 7.000,-- in Anspruch genommen, von welchem ich noch € 4.000,-- zurückzahlen muss. Zur Sache: Mir wird nun meine Zeugenvernehmung vom 23.02.2015 vorgelegt. Ich war mir damals bewusst und habe unterschrieben, dass ich wahrheitsgemäß auszusagen habe, anderenfalls ich mich selbst gerichtlich strafbar mache. Ich habe damals gesagt, dass ich meinen früheren Mercedes W-... am 09.12.2014 auf einer Tankstelle im ... Bezirk verkauft habe. Der Käufer hat M. geheißen. Bei dieser Aussage bleibe ich auch heute noch. Mir ist aber aufgefallen, dass das Auto öfter im ... Bezirk parkt. Frage: Hatten Sie je danach mit diesem Auto noch Kontakt? Ich habe das Auto manchmal abgestellt gesehen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mit diesem M. manchmal mit dem Auto mitgefahren bin. Frage: Wer ist dieser M.? Er ist ein Slowake und arbeitet auf einer Baustelle. Er hat gesagt, dass er im ... Bezirk wohnt. Frage: Wie treten Sie mit dem M. in Kontakt, wenn sie mit ihm mitfahren? Wir treffen uns eher zufällig. Frage: Warum haben Sie von ihren Mitfahrten mit dem M. bei ihrer Zeugenvernehmung nichts gesagt, obwohl sie ja damals informiert wurden, dass das Fahrzeug mit falschen Dokumenten angemeldet wurde? Das habe ich dann vergessen. Frage: Sind sie selbst auch mit dem Fahrzeug nach dem 09.12.2014 noch gefahren? Nein. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich dabei bleibe, dass ich das Fahrzeug am 09.12.2014 verkauft habe. Mit der Neuanmeldung habe ich nichts zu tun. Frage: Am 10.01.2015 war das Fahrzeug Nahe Ihrer Wohnadresse am F. Markt abgestellt. Was können sie dazu sagen? Der M. wohnt lt. seinen Angaben im ... Bezirk, also wird er das Fahrzeug dort abgestellt haben. Auf weitere Nachfrage gebe ich jetzt an, dass ich dann mit M. das Fahrzeug von der MA 48 abholen war. Frage: Warum? Ich merke mir nicht alles. M. hat mich wahrscheinlich angerufen. Frage: Warum haben sie und nicht dieser M. das Fahrzeug von der MA 48 übernommen? M. hatte keine Zeit. Er sagte, dass er arbeiten muss. Frage: Zuvor haben Sie gesagt, dass sie das Fahrzeug gemeinsam mit M. abgeholt haben? Das war ein Missverständnis. Ein Bekannter hat mich hingeführt und habe ich das Fahrzeug alleine abgeholt. Frage: Wie haben Sie das Fahrzeug dann an den M. wieder übergeben? Ich habe das Auto nach der Übernahme von der MA 48 gleich dort wo in der Nähe abgestellt. Wir haben uns ausgemacht gehabt, dass ich im am Abend in ... den Autoschlüssel übergebe. Das ist auch so passiert. Frage: Am 19.03.2015 war das Fahrzeug vor ihrem Wohnhaus im ... Bezirk abgestellt. Was sagen Sie dazu? Gestern war ich mit dem Firmenauto in der Arbeit. Sonst kann ich nichts dazu sagen. Der M. kann mit dem Auto ja parken, wo er will. Frage: Wie oft sind Sie mit dem M. in ihrem ehemaligen Mercedes mitgefahren? Keine Ahnung, 4 bis 5 mal. Frage: Warum haben Sie das bei ihrer Zeugenvernehmung nicht erwähnt? Das habe ich vergessen. Vielleicht haben sie aber auch nicht gefragt. Auf ergänzende Nachfrage bleibe ich dabei, dass ich mit der Neuanmeldung des Fahrzeuges nichts zu tun habe, und auch mit dem Fahrzeug nach meinem Verkauf am 09.12.2014 nicht mehr selbst als Lenker gefahren bin – mit der Ausnahme der Abholung von der MA 48.“ Seitens des erkennenden Gerichts wurde zudem am 20.4.2015 ein Auszug aus der Zulassungsevidenz hinsichtlich des gegenständlichen Fahrzeugs beigeschafft. Demnach wurde dieses Fahrzeug am 9.12.2014 auf Herrn M. W. polizeilich zugelassen. Diese Zulassung wurde am 25.2.2015 aufgehoben. Als Kraftfahrzeugversicherung ist die Helvetia Versicherungen AG angeführt. Danach wurde seitens des erkennenden Gerichts mit der Helvetia Versicherungen AG Kontakt aufgenommen. Diese teilte mit Schriftsatz vom 30.4.2015 mit, dass mit Vertragsbeginn des 9.12.2014 mit Herrn W. ein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei. Herr W. sei aber sogleich wieder vom Vertrag zurückgetreten, sodass der Versicherungsvertrag von Beginn der Versicherungslaufzeit ab storniert worden sei. Mit Schriftsatz vom 7.5.2015 wurde ergänzend bekannt gegeben, dass laut dem Makler, welcher den gegenständlichen Versicherungsvertrag vermittelt hatte, bei diesem Makler eingebrochen worden sei. Bei diesem Einbruch sei der Akt zu Herrn W. gestohlen worden. Sohin gebe es keinerlei Unterlagen zu diesem Versicherungsvertrag. Mit Schriftsatz vom 6.7.2015, Zl. 55 St 121/15m-1, teilte die Staatsanwaltschaft Wien dem erkennenden Gericht mit, dass aufgrund der gegenständlichen Anzeige zur Zl. 105 BAZ 280/15m gegen Herrn S. Mi. und Herrn A. Mi. wegen § 223 Abs. 1 StGB ein Verfahren anhängig sei. Mit Schriftsatz vom 6.7.2015, Zl. 55 St 121/15m-1, teilte die Staatsanwaltschaft Wien dem erkennenden Gericht mit, dass aufgrund der gegenständlichen Anzeige zur Zl. 105 BAZ 280/15m gegen Herrn S. Mi. und Herrn A. Mi. wegen Paragraph 223, Absatz eins, StGB ein Verfahren anhängig sei. Auch wurde der Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 11.5.2016 gegen diese beiden Beschuldigten vom erkennenden Gericht beigeschafft. In weiterer Folge wurde auf mehrere Anfragen des erkennenden Gerichts seitens des Bezirksgerichts mitgeteilt, dass gegen die beiden Beschuldigten das Strafverfahren noch nicht beendet worden sei, zumal diese zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden seien. Am 30.6.2017 wurde im Rahmen einer weiteren Anfrage des erkennenden Gerichts beim Bezirksgericht in Erfahrung gebracht, dass das beim Bezirksgericht zur GZ 19 U 2/14p hinsichtlich Herrn A. MI. geführte Verfahren weiterhin offen sei, zumal dieser weiterhin zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei. Dagegen sei das gegen Herrn S. MI. geführte Strafverfahren an das LG N. zur do. GZ: 48 Hv 41/17t ausgeschieden worden. Eine Anfrage beim Landesgericht N. ergab sodann, dass dieses Verfahren gegen den Beschuldigten S. MI. in das Verfahren zur GZ 42 Hv 29/17h einbezogen worden sei. In weiterer Folge wurde vom erkennenden Gericht der Akt des Landesgerichts N. zur GZ 42 Hv 29/17h beigeschafft. Nach Einschau in diesen Akt ergibt sich nachfolgender Sachverhalt: Am 18.12.2014 erschien (

dem diesbezüglich verfassten Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 18.12.2014) Herr M. W. auf der Polizeidienststelle ..., um eine Anzeige wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug zu erstatten. Dieser gab an, dass zwischen dem 9.12.2014 und dem 10.12.2014 insgesamt drei PKW´s unter seinem Namen von einer unbekannten Person angemeldet worden seien. Die angemeldeten Fahrzeuge seien ihm gänzlich unbekannt. Für diese Fahrzeuge habe er auch keine Versicherungssumme bezahlt. Die Anmeldungen seien durch Versicherungsmakler bei den Versicherungsunternehmen Wiener Städtischer Versicherung (PKW der Marke Passat mit dem Kennzeichen W-3), Helvetia Versicherung (PKW der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen W-...) und Uniqua (PKW der Marke Mazda mit dem Kennzeichen W-4) vorgenommen worden. Es sei nicht bekannt, durch welche Personen diese Anmeldungen durchgeführt worden sind. Am 19.12.2014 erschien Herr M. W. (

dem diesbezüglich verfassten Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 19.12.2014) nochmals auf der Polizeidienststelle ..., um seine Anzeige dahingehend zu ergänzen, als zwei weitere Fahrzeuge ohne sein Wissen auf ihn angemeldet worden sind, nämlich die Fahrzeuge mit den Kennzeichen W-7 und W-5. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde ermittelt, dass noch ein weiteres Fahrzeug, nämlich das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-9, ohne das Wissen von Herrn M. W. auf diesen angemeldet worden ist. Der anmeldende Makler sei jeweils Herr H. gewesen. Anlässlich dieser Vorsprache gab Herr M. W. am 19.12.2014 als Zeuge einvernommen zu seinen Anzeigen vor der Landespolizeidirektion Wien zu Protokoll, dass er am 19.12.2014 auf der Polizeidienststelle ... die widerrechtliche Anmeldung mehrerer Fahrzeuge auf seinen Namen angezeigt habe. Als er nach der Anzeige nach Hause gefahren sei, habe er zwei weitere Briefe von Versicherungen vorgefunden, aus welchen zu erschließen gewesen sei, dass zwei weitere Fahrzeuge ohne sein Wissen polizeilich angemeldet worden seien; es seien dies die Fahrzeuge mit den Kennzeichen W-D und V-9 gewesen. Vor der Abgabe des oa Abschlussberichts der Landespolizeidirektion Wien vom 5.3.2015 an die Wiener Staatsanwaltschaft wurden von der Landespolizeidirektion Wien mehrere Personen als Beschuldigte oder Zeugen einvernommen: Der Beschuldigte Al. C. gab am 26.2.2015 zu Protokoll, dass der Personenkraftwagen BMW 346, W-5, seit dem Dezember 2014 in seinem Besitz gewesen sei. Dieses Fahrzeug habe er von einem Tschetschenen namens R. um EUR 2800,-- gekauft. Nach der Aushändigung von EUR 2000,-- seien Herrn Al. C. die Fahrzeugpapier ausgehändigt worden, aus welchen ersichtlich gewesen sei, dass dieses Fahrzeug nicht auf diesen Herrn R., sondern auf einen Polen zugelassen gewesen war. Herr R. habe auch gesagt, dass dieser noch zwei Fahrzeuge in die Ukraine überstellen müsse. Es sei vereinbart worden, dass Herr Al. C. den Kaufvertrag erhalte, wenn er die restlichen 800,-- Euro bezahle. Dazu sei es aber nicht gekommen. Am 23.2.2015 seien von der Polizei die Kennzeichen vom Fahrzeug abgenommen worden. Herr Ib. Du. gab am 13.2.2015 einvernommen zu Protokoll, dass er im Sommer 2014 im Besitz des Personenkraftwagens mit der Marke Mazda und dem polizeilichen Kennzeichen W-4 gewesen sei. Dieses Fahrzeug sei in weiterer Folge abgemeldet worden und ohne Kennzeichen auf einem Parkplatz abgestellt gewesen. Über willhaben.at habe er das Fahrzeug für EUR 400,-- zum Verkauf angeboten. Dieses Fahrzeug sei in weiterer Folge an einen Mann jugoslawischer oder rumänischer Abstammung, welcher von einem Tschetschenen begleitet worden sei, verkauft worden. Es sei ein Kaufvertrag geschrieben worden, in welchem aber nur der Name des Verkäufers eingefügt worden sei. Keiner der beiden Männer habe sich ausgewiesen.Herr römisch eins b. Du. gab am 13.2.2015 einvernommen zu Protokoll, dass er im Sommer 2014 im Besitz des Personenkraftwagens mit der Marke Mazda und dem polizeilichen Kennzeichen W-4 gewesen sei. Dieses Fahrzeug sei in weiterer Folge abgemeldet worden und ohne Kennzeichen auf einem Parkplatz abgestellt gewesen. Über willhaben.at habe er das Fahrzeug für EUR 400,-- zum Verkauf angeboten. Dieses Fahrzeug sei in weiterer Folge an einen Mann jugoslawischer oder rumänischer Abstammung, welcher von einem Tschetschenen begleitet worden sei, verkauft worden. Es sei ein Kaufvertrag geschrieben worden, in welchem aber nur der Name des Verkäufers eingefügt worden sei. Keiner der beiden Männer habe sich ausgewiesen. Anlässlich seiner Einvernahme am 23.2.2015 gab Herr R. Yu. zu Protokoll, dass er sich im Oktober 2014 den Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem polizeilichen Kennzeichen W-5 gekauft habe. Im Dezember 2014 wurde dieses Fahrzeug wieder verkauft. Dieser Verkauf sei durch einen Freund, nämlich Herrn Sa. Y., abgewickelt worden. Dieser habe Herrn R. Yu. eine bereits ausgefüllte Vollmacht vorgelegt, welche Herr R. Yu. sodann unterfertigt hatte. Sonst habe Herr R. Yu. mit dem Verkauf nichts zu tun gehabt. An wen das Auto verkauft worden ist, könne nicht angegeben werden. Herr Sa. Y. gab am 25.2.2015 an, dass er im Jahr 2014 die meiste Zeit das Fahrzeug der Marke BMW mit dem polizeilichen Kennzeichen W-5 verwendet habe. Der Besitzer dieses Fahrzeugs sei Herr R. Yu. gewesen. Mit dessen Zustimmung habe er im Dezember 2014 einen Käufer gesucht. Bei einer Tankstelle sei er mit einem unbekannten Mann ins Gespräch gekommen, welcher das Fahrzeug in weiterer Folge gekauft habe. Vor der Fahrzeugübergabe habe Herr Sa. Y. das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abgemeldet. Nähere Angaben zu diesem Mann können nicht gemacht werden. Die Zeugin Frau O. Gr. führte anlässlich ihrer Einvernahme am 25.2.2015 aus, dass diese als Zulassungsreferentin in der Zulassungsstelle in Wien, J.-str., arbeite. Sie erledige täglich etwa 10 bis 25 Fahrzeuganmeldungen. Auf die Frage, dass diese zwischen dem 9.12.2014 und dem 15.12.2014 mehrfach Fahrzeuganmeldungen auf die Person M. W. durchgeführt habe, gab diese an, dass sie sich an diese Geschäftsvorgänge nicht mehr erinnern könne. Nach Einsicht in den Akt könne sie sich vorstellen, dass diese Fahrzeuganmeldungen unter Vorlage des Ausweises des Herrn K. durchgeführt worden seien. Bei dem polizeibekannten Einbruch in diese Zulassungsstelle im Juni 2014 seien alle Zulassungsakte entwendet worden. Das seien etwa 6 bis 7 Kopierpapierkartons gewesen. Auf die Frage, welchen Zweck diese Entwendungen hatten, wurde angeführt, dass es möglich sei, dass jemand verhindern wollte, dass irgendwelche Fälschungen ans Tageslicht kommen. Die Zeugin Herr I. D. gab am 18.2.2015 zu Protokoll, dass sie bis November oder Dezember 2014 einen Personenkraftwagen der Marke VW Passat mit den behördlichen Kennzeichen LL-... besessen habe. Dieses Fahrzeug sei im November oder Dezember 2014 an einen schlecht Deutsch sprechenden Mann verkauft worden. Dieser sei glaublich ein Russe gewesen. Von diesem Käufer sei auch im Auftrag der Zeugin das Fahrzeug polizeilich abgemeldet worden. Der Name dieses Mannes sei nicht bekannt. Der Kaufvertrag zu diesem Kauf sei nicht auffindbar.Die Zeugin Herr römisch eins. D. gab am 18.2.2015 zu Protokoll, dass sie bis November oder Dezember 2014 einen Personenkraftwagen der Marke VW Passat mit den behördlichen Kennzeichen LL-... besessen habe. Dieses Fahrzeug sei im November oder Dezember 2014 an einen schlecht Deutsch sprechenden Mann verkauft worden. Dieser sei glaublich ein Russe gewesen. Von diesem Käufer sei auch im Auftrag der Zeugin das Fahrzeug polizeilich abgemeldet worden. Der Name dieses Mannes sei nicht bekannt. Der Kaufvertrag zu diesem Kauf sei nicht auffindbar. Gegen Herrn A. Mi. und Herrn S. Mi. wurde u.a. am 11.5.2015 seitens der Staatsanwaltschaft Wien der Strafantrag eingebracht, in welcher Herrn A. Mi. zur Last gelegt wurde, eine gefälschte Vollmacht am 10.2.2015 beim Verkehrsamt Wien im Rahmen der Abmeldung eines Fahrzeugs und eine gefälschte Vollmacht am 11.2.2015 bei der Zulassungsstelle zur Anmeldung eines Fahrzeugs gebraucht zu haben; sodass er das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB begangen habe. Herrn S. Mi. wurde in diesem Strafantrag zur Last gelegt, eine gefälschte Vollmacht am 11.2.2015 bei der Zulassungsstelle zur Anmeldung eines Fahrzeugs gebraucht zu haben; sodass er das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB begangen habe.Gegen Herrn A. Mi. und Herrn S. Mi. wurde u.a. am 11.5.2015 seitens der Staatsanwaltschaft Wien der Strafantrag eingebracht, in welcher Herrn A. Mi. zur Last gelegt wurde, eine gefälschte Vollmacht am 10.2.2015 beim Verkehrsamt Wien im Rahmen der Abmeldung eines Fahrzeugs und eine gefälschte Vollmacht am 11.2.2015 bei der Zulassungsstelle zur Anmeldung eines Fahrzeugs gebraucht zu haben; sodass er das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB begangen habe. Herrn S. Mi. wurde in diesem Strafantrag zur Last gelegt, eine gefälschte Vollmacht am 11.2.2015 bei der Zulassungsstelle zur Anmeldung eines Fahrzeugs gebraucht zu haben; sodass er das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB begangen habe. Am 5.4.2017 wurde aufgrund der Anklage gegen Herrn S. Mi. vor dem Landesgericht N. eine Hauptverhandlung durchgeführt, in welcher sich dieser (laut der Urteilsbegründung) sich teilweise geständig zeigte. Ein Verhandlungsprotokoll erliegt nicht im Gerichtsakt. In dieser Verhandlung wurde Herr S. Mi. wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB und § 15 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil der verhängen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.In dieser Verhandlung wurde Herr S. Mi. wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB und Paragraph 15, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im Hinblick auf das verwirklichte Vergehen nach § 223 Abs. 2 StGB wurde vom Gericht als erwiesen angenommen, dass Herr S. Mi. eine gefälschte Vollmacht am 11.2.2015 bei der Zulassungsstelle zur Anmeldung eines Fahrzeugs gebraucht hatte.Im Hinblick auf das verwirklichte Vergehen nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB wurde vom Gericht als erwiesen angenommen, dass Herr S. Mi. eine gefälschte Vollmacht am 11.2.2015 bei der Zulassungsstelle zur Anmeldung eines Fahrzeugs gebraucht hatte. Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde im Verfahren VGW-101/042/2056/2016 mit Schriftsatz vom 14.9.2016 beim Verfassungsgerichtshof beantragt,Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde im Verfahren VGW-101/042/2056 aus 2016, mit Schriftsatz vom 14.9.2016 beim Verfassungsgerichtshof beantragt, 1)

Art. 140B-VG im § 293 Abs.

2 der Gewerbeordnung 1994 i.d.F. BGBl. Nr. 194/1994 das Wort „insbesondere“ als verfassungswidrig aufzuheben, sowie 1)

Artikel 140

, B-VG im Paragraph 293, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, das Wort „insbesondere“ als verfassungswidrig aufzuheben, sowie 2)

Art. 139B-VG im § 38 Abs.

1 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 die Wendung2)

Artikel 139, B-VG im Paragraph 38, Absatz eins, der Marktordnung 2006 in der Fassung ABl.

Nr. 47 aus 2014, die Wendung „auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin“ sowie im § 38 Abs. 3 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 die Wendung sowie im Paragraph 38, Absatz 3, der Marktordnung 2006 in der Fassung ABl. Nr. 47 aus 2014, die Wendung „bis 7a“ als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben. In eventu wurde die Aufhebung des § 38 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 als gesetz- und/oder verfassungswidrig beantragt.In eventu wurde die Aufhebung des Paragraph 38, der Marktordnung 2006 in der Fassung ABl. Nr. 47 aus 2014, als gesetz- und/oder verfassungswidrig beantragt. In eventu wurde zudem beantragt, im § 38 Abs. 1 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 die WendungIn eventu wurde zudem beantragt, im Paragraph 38, Absatz eins, der Marktordnung 2006 in der Fassung ABl. Nr. 47 aus 2014, die Wendung „auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin“ als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben. Weiters wurde in eventu beantragt im § 38 Abs. 3 der Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 die Wendung Weiters wurde in eventu beantragt im Paragraph 38, Absatz 3, der Marktordnung 2006 in der Fassung ABl. Nr. 47 aus 2014, die Wendung „bis 7a“ als gesetz- und/oder verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 21.6.2017, Zl. G 329/2016, V 63/2016, wurden diese Anträge abgewiesen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 21.6.2017, Zl. G 329 aus 2016,, V 63 aus 2016,, wurden diese Anträge abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus wie folgt: „2.5. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes gegen Wortfolgen in §38 Abs1 und Abs3 Marktordnung im Hinblick auf den Gleichheitssatz

Art7B-VG treffen ebenso wenig zu: 2.5.1.

Nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes verlange §38 Abs1 Marktordnung in gleichheitswidriger Weise im Fall der Entfernung die Kostentragung "ausschließlich" vom Zulassungsbesitzer. Damit werde in Anbetracht der Verweisungsnorm des §38 Abs3 Marktordnung bewusst und absichtlich von der Kostentragungsnorm in §89a Abs7 StVO abgewichen, was sachlich nicht gerechtfertigt sei. Durch §38 Abs1 Marktordnung werde der Zulassungsbesitzer selbst in Fällen der offenkundigen Nichtkausalität des Verhaltens des Zulassungsbesitzers für die Abstellung zur Kostentragung verpflichtet. 2.5.

  1. Diese Prämisse des antragstellenden Gerichtes trifft nicht zu: 2.5.2.
  2. §38 Abs1 Marktordnung enthält die (allgemeine) Regelung, dass die Entfernung eines Gegenstands, insbesondere eines Fahrzeugs, das den Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke erheblich beeinträchtigt, vom Marktaufsichtsorgan auf Kosten des Inhabers, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers, ohne weiteres Verfahren veranlasst werden kann. Über §38 Abs1 Marktordnung hinaus sind

§38Abs3 Marktordnung jedoch auch §89a Abs2a litb bis e und Abs5 bis 7a St

VO anzuwenden (arg.: "Im Übrigen sind […] anzuwenden."). Als lex specialis zu §38 Abs1 Marktordnung sieht §38 Abs3 Marktordnung iVm §89a Abs7 fünfter Satz StVO eine besondere Regelung für den Fall vor, dass der Gegenstand oder das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert wurde, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung […] noch nicht vorgelegen sind: In diesem Fall sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstands nicht vom Zulassungsbesitzer, sondern von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat. Das gilt nicht für den Fall, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Damit sieht §38 Abs3 Marktordnung iVm §89a Abs7 fünfter Satz StVO eine differenzierte Kostenregelung vor, die auch auf den Fall der behördlichen Verstellung eines Fahrzeugs und der darauffolgenden Entfernung dieses Fahrzeugs anwendbar ist. 2.5.2.1. §38 Abs1 Marktordnung enthält die (allgemeine) Regelung, dass die Entfernung eines Gegenstands, insbesondere eines Fahrzeugs, das den Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke erheblich beeinträchtigt, vom Marktaufsichtsorgan auf Kosten des Inhabers, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers, ohne weiteres Verfahren veranlasst werden kann. Über §38 Abs1 Marktordnung hinaus sind

§38Abs3 Marktordnung jedoch auch §89a Abs2a litb bis e und Abs5 bis 7a St

VO anzuwenden (arg.: "Im Übrigen sind […] anzuwenden."). Als lex specialis zu §38 Abs1 Marktordnung sieht §38 Abs3 Marktordnung in Verbindung mit §89a Abs7 fünfter Satz StVO eine besondere Regelung für den Fall vor, dass der Gegenstand oder das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert wurde, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung […] noch nicht vorgelegen sind: In diesem Fall sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstands nicht vom Zulassungsbesitzer, sondern von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat. Das gilt nicht für den Fall, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Damit sieht §38 Abs3 Marktordnung in Verbindung mit §89a Abs7 fünfter Satz StVO eine differenzierte Kostenregelung vor, die auch auf den Fall der behördlichen Verstellung eines Fahrzeugs und der darauffolgenden Entfernung dieses Fahrzeugs anwendbar ist. 2.5.2.

  1. Voraussetzung für die Anwendung dieser Kostentragungsregel des §89a Abs7 fünfter Satz StVO ist, dass der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt wurde, zu dem die Voraussetzungen der Entfernung noch nicht vorlagen, sondern diese vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt "durch entsprechende Handlungen der Behörde oder anderer Verkehrsteilnehmer" eingetreten sind (VwGH 20.11.1998, 96/02/0161). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind davon all jene Verkehrssituationen umfasst, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstands bzw. eines Fahrzeugs nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann (VwGH 20.11.1998, 96/02/0161, vgl. etwa auch 15.10.2013, 2009/02/0377). Unter einer solchen "Handlung der Behörde" wird jedenfalls auch die Verstellung eines Fahrzeugs im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes zu verstehen sein (vgl. dazu im weitesten Sinn auch §89a Abs3 StVO). 2.5.2.
  2. Voraussetzung für die Anwendung dieser Kostentragungsregel des §89a Abs7 fünfter Satz StVO ist, dass der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt wurde, zu dem die Voraussetzungen der Entfernung noch nicht vorlagen, sondern diese vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt "durch entsprechende Handlungen der Behörde oder anderer Verkehrsteilnehmer" eingetreten sind (VwGH 20.11.1998, 96/02/0161). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind davon all jene Verkehrssituationen umfasst, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstands bzw. eines Fahrzeugs nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann (VwGH 20.11.1998, 96/02/0161, vergleiche etwa auch 15.10.2013, 2009/02/0377). Unter einer solchen "Handlung der Behörde" wird jedenfalls auch die Verstellung eines Fahrzeugs im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes zu verstehen sein vergleiche dazu im weitesten Sinn auch §89a Abs3 StVO). 2.5.2.
  3. Wenn der Zulassungsbesitzer, wie im Anlassfall, nachweisen kann, dass er sein Fahrzeug rechtmäßig abgestellt hat und dieses erst im Rahmen einer behördlichen Handlung (Feuerwehreinsatz) verstellt und marktverkehrsbeeinträchtigend abgestellt worden ist (vgl. VwGH 24.2.2000, 98/02/0060; 15.10.2013, 2009/02/0377, wonach es dem Zulassungsbesitzer in dem Fall, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschleppens beeinträchtigend abgestellt war, obliegt, durch geeignete Beweise darzutun, dass die Voraussetzungen für die Entfernung zum Zeitpunkt des Abstellens noch nicht vorgelegen sind), sind die Kosten der Fahrzeugentfernung

§38Abs3 Marktordnung i

Vm §89a Abs7 fünfter Satz StVO folglich nicht dem Zulassungsbesitzer, sondern dem entsprechenden Rechtsträger vorzuschreiben. 2.5.2.3. Wenn der Zulassungsbesitzer, wie im Anlassfall, nachweisen kann, dass er sein Fahrzeug rechtmäßig abgestellt hat und dieses erst im Rahmen einer behördlichen Handlung (Feuerwehreinsatz) verstellt und marktverkehrsbeeinträchtigend abgestellt worden ist vergleiche VwGH 24.2.2000, 98/02/0060; 15.10.2013, 2009/02/0377, wonach es dem Zulassungsbesitzer in dem Fall, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschleppens beeinträchtigend abgestellt war, obliegt, durch geeignete Beweise darzutun, dass die Voraussetzungen für die Entfernung zum Zeitpunkt des Abstellens noch nicht vorgelegen sind), sind die Kosten der Fahrzeugentfernung

§38Abs3 Marktordnung in Verbindung mit §89a Abs7 fünfter Satz St

VO folglich nicht dem Zulassungsbesitzer, sondern dem entsprechenden Rechtsträger vorzuschreiben. 2.5.3. Bei diesem Verständnis entstehen beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken aus dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes: §38 Abs1 und §38 Abs3 Marktordnung sehen keine ausschließliche Kostentragung durch den Zulassungsbesitzer, sondern eine – dem Gleichheitssatz entsprechend – durchaus differenzierte und in sich sachliche Kostenregelung vor.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Unter Zugrundelegung der Aktenlage wird festgestellt: Am 10.1.2015 wurde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr der silbernfarbene Personenkraftwagen der Marke Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen W-... im Marktgebiet des F. Marktes im ... Bezirk und zwar auf dem Marktplatz Nr. ... verkehrsbeeinträchtigend abgestellt angetroffen. In weiterer Folge wurde die Abschleppung dieses Fahrzeugs durch Organe der Magistratsabteilung 59 in Auftrag gegeben und durchgeführt. Der Beschwerdeführer war niemals Besitzer oder Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeugs und wurde dieses auch niemals mit seinem Wissen bzw. seiner Zustimmung auf seinen Namen polizeilich angemeldet. Vielmehr erfolgte die Anmeldung des Fahrzeugs durch eine unbekannte Person, welche im Rahmen von Einbrüchen in die Kanzlei des Maklers H. und der Zulassungsstelle in Wien, J.-str., Kenntnis von den Daten des Beschwerdeführers erlangt hat, und durch eine Urkundenfälschung die Zulassungsstelle dahingehend getäuscht hatte, dass diese annahm, dass der Beschwerdeführer der Käufer und Inhaber und Anmelder des gegenständlichen Fahrzeugs war. Sohin ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer niemals der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs war, und dass zudem weder der Beschwerdeführer noch eine ihm bekannte Person das gegenständliche Fahrzeug im oa Markgebiet abgestellt hatte. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb, zu gelangen, da der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach der polizeilichen Anmeldung des gegenständlichen Fahrzeugs, nämlich am 18.12.2014, eine Anzeige gelegt hatte, in welcher er insbesondere anführte, dass ohne seine Kenntnis das ihm nicht bekannte gegenständliche Fahrzeug auf seinen Namen angemeldet worden ist. Auch ergibt sich aus den kriminalpolizeilichen Erhebungen und dem oa Strafgerichtsurteil, dass offenkundig mehrere kriminelle Personen gewerbsmäßig Fahrzeuge unter dem Namen des Beschwerdeführers angekauft hatten, und sodann unter Zuhilfenahme von Urkundenfälschungen diese Fahrzeuge auf den Namen des Beschwerdeführers polizeilich angemeldet hatten, wobei die Daten des Beschwerdeführers offenkundig durch einen Einbruchsdiebstahl in einer Zulassungsstelle erlangt worden waren. Denkmöglich zur Vertuschung der belastender Beweismittel wurde vom Makler, welcher unter Verwendung gefälschter Urkunden Fahrzeuge auf den Beschwerdeführer angemeldet hatte, angegeben, dass in seinem Büro eingebrochen worden sei, und dabei die Versicherungsunterlagen zu diesen Anmeldungen gestohlen worden seien. Für dieses Ergebnis, dass der Beschwerdeführer niemals Inhaber oder Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs gewesen ist, spricht zudem auch, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern eine dritte Person, welcher der Vorinhaber des Fahrzeugs das gegenständliche Fahrzeugs dieses verkauft worden ist, das gegenständlich abgeschleppte Fahrzeug wieder ausgelöst hatte. § 293 Gewerbeordnung in der anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 194/1994 lautet wie folgt:Paragraph 293, Gewerbeordnung in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, lautet wie folgt: „

(1)Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:
  1. die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;
  2. Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);
  3. die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs;
  4. die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;
  5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher;
  6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe.
(2)Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten:
  1. Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;
  2. Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern;
  3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;
  4. Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gestattet sind.
(3)Für einen Gelegenheitsmarkt (§ 286 Abs. 2) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.“
(3)Für einen Gelegenheitsmarkt (Paragraph 286, Absatz 2,) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.“ § 38 der Wiener Marktordnung 2006 i.d.F. ABl. Nr. 47/2014 lautet wie folgt:Paragraph 38, der Wiener Marktordnung 2006 in der Fassung ABl. Nr. 47 aus 2014, lautet wie folgt: „
(1)Wird eine Stunde vor oder nach oder während der Zeit

§ 37Abs.

1 der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin ohne weiteres Verfahren veranlassen.„

(1)Wird eine Stunde vor oder nach oder während der Zeit

Paragraph 37, Absatz eins, der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin ohne weiteres Verfahren veranlassen.

(2)Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
  1. a)bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der In haber oder die Inhaberin entledigen wollte,
  2. a)bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der In, haber oder die Inhaberin entledigen wollte,
  3. b)bei einem ohne Bewilligung nach der Marktordnung ohne Kennzeichen ab gestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger.
  4. b)bei einem ohne Bewilligung nach der Marktordnung ohne Kennzeichen ab, gestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger.
(3)Im Übrigen sind § 89a Abs. 2a lit. b bis e und Abs. 5 bis 7a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, anzuwenden.“
(3)Im Übrigen sind Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera b bis e und Absatz 5 bis 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2005,, anzuwenden.“ § 89a StVO i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2005 lautet wie folgt:Paragraph 89 a, StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005, lautet wie folgt: „ Entfernung von Hindernissen.
(1)Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.
(2)Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
  1. a)bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und
  2. b)bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone” (§ 54 Abs. 5 lit.
  3. j)kundgemacht ist.bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, mit einer Zusatztafel „Abschleppzone” (Paragraph 54, Absatz 5, Litera j,) kundgemacht ist.
(2a)Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,
(2a)Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, ist insbesondere gegeben,
  1. a)wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,
  2. b)wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,
  3. c)wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,
  4. d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem

§ 43Abs.

1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 4, angebracht ist, auf einem

Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

  1. e)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
  2. f)wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
  3. g)wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor einer Behindertenrampe abgestellt ist oder
  4. h)wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche („Buszone”) abgestellt ist.
  5. i)wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.

(3)Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.
(3)Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Absatz 2, genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach Paragraph 44 b, Absatz eins,
(4)Von der Entfernung des Gegenstandes nach Abs. 2 und von dem Ort der Verbringung ist sowohl die dem Orte der bisherigen Aufstellung oder Lagerung am nächsten gelegene als auch die hiefür örtlich zuständige Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unverzüglich zu verständigen. Von einer Entfernung des Gegenstandes nach Abs. 3. ist darüber hinaus die Behörde unverzüglich zu verständigen. Die Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle hat alle die Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.
(4)Von der Entfernung des Gegenstandes nach Absatz 2 und von dem Ort der Verbringung ist sowohl die dem Orte der bisherigen Aufstellung oder Lagerung am nächsten gelegene als auch die hiefür örtlich zuständige Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unverzüglich zu verständigen. Von einer Entfernung des Gegenstandes nach Absatz 3, ist darüber hinaus die Behörde unverzüglich zu verständigen. Die Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle hat alle die Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.
(5)Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle des Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den Zulassungsbesitzer, durch Zustellung zu eigenen Handen (§ 24 AVG 1950) aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des Abs. 2 genannten Gegenstand aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung, zu übernehmen. Die Bestimmung des § 29 AVG 1950 über die Zustellung an Personen, deren Wohnung unbekannt ist, gilt in diesem Falle sinngemäß, wenn die Person, an welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden kann.
(5)Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle des Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den Zulassungsbesitzer, durch Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 24, AVG 1950) aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des Absatz 2, genannten Gegenstand aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung, zu übernehmen. Die Bestimmung des Paragraph 29, AVG 1950 über die Zustellung an Personen, deren Wohnung unbekannt ist, gilt in diesem Falle sinngemäß, wenn die Person, an welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden kann.
(6)Nach erfolglosem Ablauf der

Abs. 5 gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn

(6)Nach erfolglosem Ablauf der

Absatz 5, gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn

  1. a)der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen und dem Inhaber des Gegenstandes der bevorstehende Eintritt der Voraussetzungen nicht bekannt war undder Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen und dem Inhaber des Gegenstandes der bevorstehende Eintritt der Voraussetzungen nicht bekannt war und
  2. b)die Aufstellung oder Lagerung nicht schon von Anbeginn gesetzwidrig war.

(7)Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7)Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Absatz 5, festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7a)Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.
(7a)Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Absatz 7,) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.
(8)Durch die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 werden Rechtsvorschriften über gefundene oder vom Eigentümer preisgegebene Sachen nicht berührt. Ist die Entsorgung einer preisgegebenen Sache erforderlich, so sind die Kosten hierfür vom letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges vom letzten Zulassungsbesitzer, zu tragen. Wird die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges dem letzten Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ein bei der Entsorgung erzielter Gewinn ist von den Kosten in Abzug zu bringen.
(8)Durch die Bestimmungen der Absatz 2 bis 7 werden Rechtsvorschriften über gefundene oder vom Eigentümer preisgegebene Sachen nicht berührt. Ist die Entsorgung einer preisgegebenen Sache erforderlich, so sind die Kosten hierfür vom letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges vom letzten Zulassungsbesitzer, zu tragen. Wird die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges dem letzten Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ein bei der Entsorgung erzielter Gewinn ist von den Kosten in Abzug zu bringen. Schon aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht als der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs anzusehen war (ist), und dieser auch in keinster Weise an der gegenständlichen Fahrzeugabstellung mitgewirkt hatte, kommt der Beschwerdeführer nicht als Adressat der gegenständlichen Kostenvorschreibung in Frage. Zu keinem anderen Ergebnis hat man zudem auch in Anbetracht der oa Auslegung des § 38 Wr. Marktordnung durch den Verfassungsgerichtshof zu gelangen. Zu keinem anderen Ergebnis hat man zudem auch in Anbetracht der oa Auslegung des Paragraph 38, Wr. Marktordnung durch den Verfassungsgerichtshof zu gelangen. Nach der Auslegung des § 38 Wr. Marktordnung durch den Verfassungsgerichtshof sind nämlich in den Fällen, in welchen ein abgeschlepptes Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung noch nicht vorgelegen sind, die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Fahrzeugs nicht vom Zulassungsbesitzer, sondern von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, wobei diese Regelung aber nicht für den Fall gilt, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Nach der Auslegung des Paragraph 38, Wr. Marktordnung durch den Verfassungsgerichtshof sind nämlich in den Fällen, in welchen ein abgeschlepptes Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung noch nicht vorgelegen sind, die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Fahrzeugs nicht vom Zulassungsbesitzer, sondern von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, wobei diese Regelung aber nicht für den Fall gilt, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof implizit zum Ausdruck gebracht, dass für die Frage, ob ein abgeschlepptes Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung noch nicht vorgelegen sind, nur dann der Zeitpunkt der Abstellung des Fahrzeugs im Marktgebiet maßgeblich ist, wenn das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer oder vom Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, im Marktgebiet abgestellt worden ist. Wenn dagegen das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer oder vom Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, zuletzt an einem Ort abgestellt worden ist, an welchem zum Abstellzeitpunkt die Voraussetzungen für die Entfernung dieses Fahrzeugs noch nicht vorgelegen sind, hat der Rechtsträger, welcher

§ 38Wr.

Marktordnung die Fahrzeugabschleppung in Auftrag gegeben hat, somit stets die Kosten der Abschleppung zu tragen, sofern dem Zulassungsbesitzer oder dem Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, der bevorstehende Eintritt der Entfernungs- und Kostenvorschreibungszulässigkeit nicht bekannt war oder die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Wenn dagegen das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer oder vom Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, zuletzt an einem Ort abgestellt worden ist, an welchem zum Abstellzeitpunkt die Voraussetzungen für die Entfernung dieses Fahrzeugs noch nicht vorgelegen sind, hat der Rechtsträger, welcher

Paragraph 38, Wr. Marktordnung die Fahrzeugabschleppung in Auftrag gegeben hat, somit stets die Kosten der Abschleppung zu tragen, sofern dem Zulassungsbesitzer oder dem Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, der bevorstehende Eintritt der Entfernungs- und Kostenvorschreibungszulässigkeit nicht bekannt war oder die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Diese Konstellation liegt im Hinblick auf die Frage der Vorschreibung von Kosten

§ 38Wr.

Marktordnung zwingend dann vor, wenn ein Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer oder vom Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, nicht in einem Marktgebiet abgestellt worden ist.Diese Konstellation liegt im Hinblick auf die Frage der Vorschreibung von Kosten

Paragraph 38, Wr. Marktordnung zwingend dann vor, wenn ein Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer oder vom Fahrzeuglenker, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer übergeben worden ist, nicht in einem Marktgebiet abgestellt worden ist. Dieses Erkenntnis muss deshalb in diesem Sinn ausgelegt werden, zumal im dem Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag zugrundeliegenden Verfahren das abgeschleppte Fahrzeug von einem Organ der Feuerwehr, welchem wohl bekannt gewesen war (bzw. sein musste), dass dieses das gegenständliche Fahrzeug auf einem Ort abstellt, von welchem das Fahrzeug im Falle der Aufrechterhaltung der Abstellung

§ 38Wr.

Marktordnung abgeschleppt werden kann, im Marktgebiet abgestellt worden war. Dieses Erkenntnis muss deshalb in diesem Sinn ausgelegt werden, zumal im dem Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag zugrundeliegenden Verfahren das abgeschleppte Fahrzeug von einem Organ der Feuerwehr, welchem wohl bekannt gewesen war (bzw. sein musste), dass dieses das gegenständliche Fahrzeug auf einem Ort abstellt, von welchem das Fahrzeug im Falle der Aufrechterhaltung der Abstellung

Paragraph 38, Wr. Marktordnung abgeschleppt werden kann, im Marktgebiet abgestellt worden war. Die vom Verfassungsgerichtshof angeführte Kostenauferlegungsausschluss-regelung gilt nämlich nach diesem Erkenntnis auch dann, wenn Personen (wie im gegenständlichen Fall Feuerwehrleute), welchen das abgestellte Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer nicht überlassen worden ist, das Fahrzeug im Marktgebiet abgestellt haben. Wenn dagegen der Wortlaut des Gesetzes dahingehend auszulegen wäre, wie dies vom erkennenden Gericht im Rahmen des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag ausgelegt wurde, dass es für diese Kostenauferlegungsausschlussregelung stets auf den Zeitpunkt der Abstellung des Fahrzeugs im Marktgebiet ankommt, wären daher die Kosten nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Beschwerdeführer des dem Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag zugrunde liegenden Verfahrens vorzuschreiben und zu tragen gewesen; was aber vom Verfassungsgerichtshof (zumindest implizit) abgelehnt wurde. Dieser vom erkennenden Gericht im Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag vertretenen Auslegung des § 38 Wr. Marktordnung trat nämlich der Verfassungsgerichtshof allein mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut entgegen. Dieser vom erkennenden Gericht im Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag vertretenen Auslegung des Paragraph 38, Wr. Marktordnung trat nämlich der Verfassungsgerichtshof allein mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut entgegen. Daraus folgt, dass der Gesetzeswortlaut nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein Zulassungsbesitzer stets dann keine Kosten auferlegt werden können, wenn dieser bzw. die Person, welcher das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen worden ist, das abgeschleppte Fahrzeug nicht im Marktgebiet abgestellt hat, zumal diesfalls diese jeweilige Person das Fahrzeug zwingend an einem Ort abgestellt hat, an dem die Voraussetzungen zur Entfernung noch nicht vorgelegen sind, und an dem auch eine Abschleppung

§ 38Wr.

Marktgebiet nicht anzunehmen war. Daraus folgt, dass der Gesetzeswortlaut nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein Zulassungsbesitzer stets dann keine Kosten auferlegt werden können, wenn dieser bzw. die Person, welcher das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen worden ist, das abgeschleppte Fahrzeug nicht im Marktgebiet abgestellt hat, zumal diesfalls diese jeweilige Person das Fahrzeug zwingend an einem Ort abgestellt hat, an dem die Voraussetzungen zur Entfernung noch nicht vorgelegen sind, und an dem auch eine Abschleppung

Paragraph 38, Wr. Marktgebiet nicht anzunehmen war. Nur unter dieser Prämisse vermag man zum Ergebnis des Verfassungsgerichtshofs zu gelangen, dass die oa Kostenauferlegungsausschlussbestimmung auf den dem Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag zugrunde liegenden Fall, in welchem das Fahrzeug von einer Person in der wohl anzunehmenden Kenntnis der Abschleppmöglichkeit und Kostenvorschreibungsmöglichkeit

§ 38Wr.

Marktordnung im Marktgebiet abgestellt worden ist, Anwendung findet (bzw. finden kann).Nur unter dieser Prämisse vermag man zum Ergebnis des Verfassungsgerichtshofs zu gelangen, dass die oa Kostenauferlegungsausschlussbestimmung auf den dem Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag zugrunde liegenden Fall, in welchem das Fahrzeug von einer Person in der wohl anzunehmenden Kenntnis der Abschleppmöglichkeit und Kostenvorschreibungsmöglichkeit

Paragraph 38, Wr. Marktordnung im Marktgebiet abgestellt worden ist, Anwendung findet (bzw. finden kann). Da der Beschwerdeführer niemals Inhaber des gegenständlichen Fahrzeugs war und dieser auch niemals dieses Fahrzeug gelenkt oder jemandem überlassen hat, wurde das Fahrzeug sohin auch nicht vom Beschwerdeführer oder einer Person, welcher das Fahrzeug von diesem überlassen worden ist, im Marktgebiet abgestellt. Sohin sind bei Zugrundelegung der Auslegung des Verfassungsgerichtshofs

§ 38Wr.

Marktordnung die Kosten der gegenständlichen Abschleppung vom Magistrat der Stadt Wien zu tragen.Sohin sind bei Zugrundelegung der Auslegung des Verfassungsgerichtshofs

Paragraph 38, Wr. Marktordnung die Kosten der gegenständlichen Abschleppung vom Magistrat der Stadt Wien zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.042.3910.2015

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