GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt. Entscheidungsgründe Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: Mit (nicht verfahrensgegenständlicher) Strafverfügung vom 12.04.2017, Zl. MA 67-RV-30641/7/7, verhängte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 eine Geldstrafe von 138 Euro (28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF). Die Zustellung der voran genannten Strafverfügung wurde durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Rückscheinbrief RSb an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, R. Handels-Gesellschaft m.b.H., in Wien, L.-Straße angeordnet. Diese RSb-Sendung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Postgeschäftsstelle 1… Wien am 03.05.2017 hinterlegt. Gegen die Strafverfügung vom 12.04.2017 wurde kein Einspruch erhoben, sodass diese in Rechtskraft erwuchs. Mit (nicht verfahrensgegenständlicher) Strafverfügung vom 12.04.2017, Zl. MA 67-RV-30641/7/7, verhängte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit 24 Absatz 3, Litera d, StVO 1960 eine Geldstrafe von 138 Euro (28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF). Die Zustellung der voran genannten Strafverfügung wurde durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Rückscheinbrief RSb an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, R. Handels-Gesellschaft m.b.H., in Wien, L.-Straße angeordnet. Diese RSb-Sendung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Postgeschäftsstelle 1… Wien am 03.05.2017 hinterlegt. Gegen die Strafverfügung vom 12.04.2017 wurde kein Einspruch erhoben, sodass diese in Rechtskraft erwuchs. Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6- Rechnungs- und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.05.2017, Zahlungsreferenz ..., Kundennummer ..., wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von 138 Euro
Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6- Rechnungs- und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.05.2017, Zahlungsreferenz ..., Kundennummer ..., wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von 138 Euro
Paragraphen 3 und 10 VVG verfügt. Der Beschwerdeführer führt in seinem gegen die spruchgegenständliche Vollstreckungsverfügung gerichteten Rechtsmittel aus, nicht nach dem Gleichbehandlungsprinzip behandelt worden zu sein. Alle anderen Fahrzeuge hätten einen 36 Euro Erlagschein an der Windschutzscheibe, er jedoch eine „108 Euro-Anzeige“ für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-… gehabt. Eventuell könnte ein „Spaßvogel seinen Erlagschein entfernt haben, darauf habe er jedoch keinen Einfluss. Er begehre die gleiche Strafe in Höhe von 36 Euro wie alle anderen und ersuche zudem den Kollektivvertragslohn bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen. Falls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht notwendig und hilfreich sei, beantrage er diese. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien das Rechtsmittel vom 24.06.2017 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes zur Zl. MA 67 –RV 30641/7/7 (hier am 26.07.2017 einlangend) vor. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde und des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 zur Zahl MA 67-RV-30641/7/7. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, soweit für gegenständliches Verfahren von Relevanz, Folgendes: Mit (nicht verfahrensgegenständlicher) Strafverfügung vom 12.04.2017, Zl. MA 67-RV-30641/7/7, verhängte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 138 Euro (28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) wegen Übertretung des 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 iVm § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960, weil der Beschwerdeführer am 14.01.2017 von 09:30 Uhr bis 09:50 Uhr in Wien, K.-Straße mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-… auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freiblieben, geparkt hatte, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer
dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden postamtlichen RSb-Abschnitt durch Hinterlegung am 03.05.2017 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob weder Einspruch noch zahlte er die Verwaltungsstrafe. Mit (nicht verfahrensgegenständlicher) Strafverfügung vom 12.04.2017, Zl. MA 67-RV-30641/7/7, verhängte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 138 Euro (28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) wegen Übertretung des 99 Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960, weil der Beschwerdeführer am 14.01.2017 von 09:30 Uhr bis 09:50 Uhr in Wien, K.-Straße mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-… auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freiblieben, geparkt hatte, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer
dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden postamtlichen RSb-Abschnitt durch Hinterlegung am 03.05.2017 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob weder Einspruch noch zahlte er die Verwaltungsstrafe. Rechtslage
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
GVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§9 Absatz 3,) zu überprüfen. Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie Folgt: „Eintreibung von Geldleistungen § 3.
G mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist am 03.05.2017 zu laufen. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Titelbescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 12.04.2017, Zl. MA 67-RV-30641/7/7 ist, insbesondere aufgrund der am Zustellnachweis RSb (öffentliche Urkunde) vermerkten Daten mit 03.05.2017 (Hinterlegung) bewirkt worden. Mit der Zustellung begann die
Paragraph 49, Absatz eins, VStG mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist am 03.05.2017 zu laufen. Die durch § 17 Abs. 3 ZustellG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird lediglich durch eine Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Möglichkeit der Kenntniserlangung genügt; auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Die durch Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird lediglich durch eine Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Möglichkeit der Kenntniserlangung genügt; auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Zustellvorganges wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet und bietet auch die Aktenlage in diese Richtung keinerlei Hinweise. Somit galt der Titelbescheid mit dem ersten Tag der Abholfrist am 03.05.2017 als zugestellt (vgl. VwGH vom 28.2.2007, Zl. 2006/13/0178). Somit galt der Titelbescheid mit dem ersten Tag der Abholfrist am 03.05.2017 als zugestellt vergleiche VwGH vom 28.2.2007, Zl. 2006/13/0178). Der Beschwerdeführer hat im gegebenen Verfahren weder behauptet, geschweige denn konkret dargelegt, dass er gegen den Titelbescheid (Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 12.04.2017) fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben hätte. Vielmehr ist – wie bereits dargelegt - die Strafverfügung mangels Einbringung eines fristgerechten Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt. Die Vollstreckung der Strafverfügung wäre etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden wäre (siehe Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185). Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich ausschließlich auf das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren. Hierzu ist zu bemerken, dass die Frage der Rechtsmäßigkeit des Titelbescheides (Strafverfügung vom 12.04.2017) im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 20.1.1998, 97/11/0385 u.a.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich ausschließlich auf das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren. Hierzu ist zu bemerken, dass die Frage der Rechtsmäßigkeit des Titelbescheides (Strafverfügung vom 12.04.2017) im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 20.1.1998, 97/11/0385 u.a.). Im gegenständlichen Verfahren liegt ein rechtskräftiger Titelbescheid vor und wurde dieser gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam erlassen. Im Übrigen stimmt die verfahrensgegenständliche Vollstreckungsverfügung mit der zu vollstreckenden Strafverfügung überein. Der Beschwerdeführer ist weiters seiner Verpflichtung zur Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages (138 Euro) bis dato nicht nachgekommen. Ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Zahlungserleichterung ist nicht aktenkundig, ebenso wenig wurde vom Beschwerdeführer bescheinigt dargelegt, dass sein eigener notwendiger Unterhalt oder der allfälliger Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, durch die zwangsweise Einbringung der Geldleistung gefährdet wird. Die Vollstreckung ist somit zulässig. Der gegenständlichen Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.082.RP19.10358.2017
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