RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.08.2017 GeschäftszahlVGW-021/051/5770/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde der Frau O. D., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 07.04.2017, Zl. MBA ...- S 744/17, betreffend Übertretung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2017 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 1.500,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 1.500,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird. Als Strafsanktionsnorm ist § 14 Abs. 4
- Strafsatz des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008 anzusehen. Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 14, Absatz 4,
- Strafsatz des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, anzusehen. II. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 150,00 festgesetzt. römisch zwei. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 150,00 festgesetzt. III. Die P. GmbH haftet für die Strafe in der Höhe von € 1.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand. römisch drei. Die P. GmbH haftet für die Strafe in der Höhe von € 1.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. IV. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nicht zulässig. römisch vier. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr in der Gesellschaft tätig, dem spezialpräventiven Strafzweck kommt daher derzeit nur untergeordnete Bedeutung zu. Einer weiteren Strafherabsetzung stand jedoch hingegen, dass das Lokal in der Verantwortung der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen des Tabakgesetzes geführt wurde. Erschwerend: zwei einschlägige Vorstrafen, keine Milderungsgründe Ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflicht für ein Kind wurden berücksichtigt. H i n w e i s Es wurde kein Antrag im Sinne des § 29 Abs. 4 VwGVG auf Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung gestellt.Es wurde kein Antrag im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG auf Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung gestellt. Deshalb konnte die Entscheidung gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.051.5770.2017