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VGW-001/010/9736/2017

Obsah (7)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 6§ 64§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.08.2017 GeschäftszahlVGW-001/010/9736/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gin

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt. römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorgeschrieben. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorgeschrieben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 – Wasserrecht (belangte Behörde), vom 21.06.2017, Zahl: MA 58 – S 23356/17 Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie am 02.05.2017 um 22:30 Uhr in Wien, S. (Parkanlage/Tisch und Umfeld nächst Eingang zum Fußballkäfig Seite T.-straße), eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen haben, indem Sie Zigarettenreste, Getränkedosen, Verpackungen von Speisen sowie Essensreste abgelegt und zurückgelassen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47/2007 in der geltenden FassungParagraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2007, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

§ 6Abs. 1 Wr.Rei

Ggemäß Paragraph 6, Absatz eins, Wr.ReiG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 165,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten durch Organe der Magistratsabteilung 48 – Abfallwirtschaft (?) aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung zur Anzeige gebracht worden sei. In dem gegen die Strafverfügung rechtzeitig eingebrachten Einspruch habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung bestritten, er habe weder Getränkedosen noch sonstigen Müll zurückgelassen. Zum Anzeigezeitpunkt sei Ramadan gewesen und habe er schon gegessen und getrunken, bevor er in den Park gegangen sei. Dazu sei auszuführen, dass von Beamten der Polizei Anzeige erstattet worden sei, da Zigarettenreste, Getränkedosen sowie Verpackungen von Speiseeis und Essensreste einfach neben den Tisch auf den Boden geworfen und liegen gelassen worden seien. Auf Verlangen der Organe sei die Verschmutzung eingesammelt und in ein Sackerl gegeben, jedoch nicht ordnungsgemäß entsorgt worden. Die Aussage des Beschuldigten werde als Schutzbehauptung gewertet, da Ramadan im Jahr 2017 erst am 26.05.2017 begonnen habe. Die Behörde habe keinen Grund gesehen, den klaren und in sich widerspruchslosen Ausführungen der an den Diensteid gebundenen Anzeigeleger keinen Glauben zu schenken. Der Beschuldigte habe weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei, weshalb die Verschuldensfrage im Sinn des § 5 VStG zu bejahen gewesen sei. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, die durch die übertretene Verwaltungsvorschrift geschützt werden sollen, mittelmäßig gewesen sei. Auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sei Rücksicht genommen worden. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei mildernd gewertet worden, erschwerend sei kein Umstand gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten durch Organe der Magistratsabteilung 48 – Abfallwirtschaft (?) aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung zur Anzeige gebracht worden sei. In dem gegen die Strafverfügung rechtzeitig eingebrachten Einspruch habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung bestritten, er habe weder Getränkedosen noch sonstigen Müll zurückgelassen. Zum Anzeigezeitpunkt sei Ramadan gewesen und habe er schon gegessen und getrunken, bevor er in den Park gegangen sei. Dazu sei auszuführen, dass von Beamten der Polizei Anzeige erstattet worden sei, da Zigarettenreste, Getränkedosen sowie Verpackungen von Speiseeis und Essensreste einfach neben den Tisch auf den Boden geworfen und liegen gelassen worden seien. Auf Verlangen der Organe sei die Verschmutzung eingesammelt und in ein Sackerl gegeben, jedoch nicht ordnungsgemäß entsorgt worden. Die Aussage des Beschuldigten werde als Schutzbehauptung gewertet, da Ramadan im Jahr 2017 erst am 26.05.2017 begonnen habe. Die Behörde habe keinen Grund gesehen, den klaren und in sich widerspruchslosen Ausführungen der an den Diensteid gebundenen Anzeigeleger keinen Glauben zu schenken. Der Beschuldigte habe weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei, weshalb die Verschuldensfrage im Sinn des Paragraph 5, VStG zu bejahen gewesen sei. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, die durch die übertretene Verwaltungsvorschrift geschützt werden sollen, mittelmäßig gewesen sei. Auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sei Rücksicht genommen worden. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei mildernd gewertet worden, erschwerend sei kein Umstand gewesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit E-Mail vom 27.06.2017 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass ihm ein Missverständnis passiert sei, als er der Sachbearbeiterin geschildert habe, dass sich die Ereignisse im Monat Ramadan abgespielt haben. Die Ereignisse haben sich im Monat Sha’ban ereignet und habe er sehr wohl gefastet. Er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun, er habe weder Dosen noch Speisen abgelegt oder zurückgelassen. Auch sei es ihm finanziell nicht möglich, diese Geldstrafe zu übernehmen, da er von der Mindestsicherung lebe und obendrein ein privates Studium davon abbezahlen. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 29.06.2017 die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt vor und verzichtete auf die Teilnahme an einer allfälligen Verhandlung. Verfahrenseinleitend ist die Anzeige des Meldungslegers Kontrollinspektor K. vom 07.05.2017, wonach am 02.05.2017, zwischen 22:30 Uhr und 23:30 Uhr zehn Jugendliche in Wien, S., bei der Sitzbank vor dem Eingang zum Fußballkäfig, gesessen und gelärmt haben. Es habe über einen längeren Zeitraum beobachtet werden können, dass die Jugendlichen Zigarettenreste, Getränkedosen, Verpackungen und Speisen und Essensreste einfach neben dem Tisch auf den Boden geworfen haben. Bei der Personenkontrolle seien die Personen darauf angesprochen worden, haben sich jedoch uneinsichtig gezeigt. Auf Verlangen seien die Getränkedosen und Essensreste eingesammelt und in ein Sackerl gegeben worden, das die Jugendlichen aber anschließend nicht ordnungsgemäß in der Mülltonne entsorgt haben, sondern liegen gelassen haben. Unter den angezeigten Personen scheint unter anderen der Beschwerdeführer auf. Gegen die Strafverfügung vom 24.05.2017 wegen Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wr.ReiG erhob der Beschuldigte fristgerecht Einspruch und führte zu seiner Verteidigung im Wesentlichen aus, dass er weder Getränkedosen noch sonstigen Müll zurückgelassen habe. Zu der Zeit sei Ramadan gewesen und habe er, bevor er in den Park gegangen sei, gegessen und getrunken und habe keine Verunreinigung verursacht. Gegen die Strafverfügung vom 24.05.2017 wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wr.ReiG erhob der Beschuldigte fristgerecht Einspruch und führte zu seiner Verteidigung im Wesentlichen aus, dass er weder Getränkedosen noch sonstigen Müll zurückgelassen habe. Zu der Zeit sei Ramadan gewesen und habe er, bevor er in den Park gegangen sei, gegessen und getrunken und habe keine Verunreinigung verursacht. In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 21.06.
  2. Das Gericht führte am 07.08.2017 eine Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer gehört und der Meldungsleger als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er damals zwar vor Ort gewesen sei, dass er jedoch keine Verschmutzung hinterlassen habe. Er habe im Käfig Fußball gespielt und habe ihn der Polizeibeamte aus dem Käfig herausgeholt. Wer den Mist am Tisch zurückgelassen hat, könne er nicht sagen. Der Meldungsleger führte als Zeuge einvernommen im Wesentlichen aus, dass er sich an den gegenständlichen Vorfall vom 02.05.2017 noch erinnern könne, den Beschwerdeführer könne er jedoch nicht zuordnen, möglicherweise sei ihm ein Irrtum unterlaufen. Nach Vorhalt der Verantwortung des Beschwerdeführers führte der Zeuge aus, dass er glaube, dass es stimmt, dass der Beschwerdeführer im Käfig Fußball gespielt hat und nicht bei der Gruppe am Tisch gewesen ist, die die Verunreinigung verursacht hat. Sie haben alle Personen vor Ort kontrolliert und sei ihm beim Beschwerdeführer offenbar ein Irrtum unterlaufen, weil er diesen irrtümlich der Verschmutzergruppe zugerechnet hat. Hierzu hat das Gericht erwogen:

§ 2Abs. 1 Wr.Rei

G ist das Verunreinigungen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen verboten.

Paragraph 2, Absatz eins, Wr.ReiG ist das Verunreinigungen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen verboten. Nach § 2 Abs. 5 Wr.ReiG gilt als Verunreinigung das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. Nach Paragraph 2, Absatz 5, Wr.ReiG gilt als Verunreinigung das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.

§ 6Abs. 1 Wr.Rei

G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen, wer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt.

Paragraph 6, Absatz eins, Wr.ReiG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt. Der Schuldspruch im angefochtenen Straferkenntnis vom 21.06.2017 stützt sich alleine auf die Angaben des Meldungslegers. Da der Meldungsleger im Zuge der Verhandlung bei Gericht am 07.08.2017 ausgeführt hat, dass ihm beim Beschwerdeführer ein Irrtum unterlaufen ist und er den Beschwerdeführer irrtümlich der „Verschmutzergruppe“ zugerechnet hat, obwohl dieser damals nur Fußball gespielt hat und sich diese Ausführungen mit den Angaben des glaubwürdig wirkenden Beschwerdeführers decken, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, waren ihm

§ 52Abs. 8 Vw

GVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben. Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, waren ihm

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sind klar und ging es im Wesentlichen nur um einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Auch ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sind klar und ging es im Wesentlichen nur um einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Auch ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.010.9736.2017

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