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{'item': 'VGW-242/003/RP08/9124/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.08.2017 GeschäftszahlVGW-242/003/RP08/9124/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Math

§ 79GOG vom 19.5.2017 (AS.

18-19); Bestätigung des BG ... (Pflegschaftssache) über die

§ 79GOG vom 29.3.2017 über die Bestellung der Türkischdolmetscherin (AS.

22); Protokoll BG ... (Pflegschaftssache) vom 24.4.2017 über die Kontaktregelung (AS. 24-26); Bestätigung des BG ... (Pflegschaftssache) über die

§ 79GOG vom 7.12.2016 (AS.

29-30) für Beschluss und Gebührennote; Bestätigung des BG ... (Pflegschaftssache) über die

§ 79GOG vom 7.12.2016 (AS. 33-34) für Beschluss, Protokoll und Sonstiges; Amtsbestätigung gemäß § 186 Abs. 1 AußStr

G vom 29.1.12016 betreffend die Obsorge für die minderjährigen Kinder (AS. 41); Protokoll BG ... (Pflegschaftssache) vom 29.11.2016 (AS. 42-43); Beschluss des BG ... (Pflegschaftssache) vom 7.12.2016 betreffend Dolmetschergebühren vom 22.2.2016 (AS. 44-45); Beschluss des BG ... (Pflegschaftssache) vom 23.3.2016 (AS. 47-52); Bestätigung der elektronischen Ausfertigung des BG ... gemäß § 79 GOG (Scheidung und E.V.) vom 15.9.2016 (AS. 53-54); Beschluss des BG ... (Scheidung und E.V.) vom 15.9.2016 betreffend Dolmetschergebühren vom 2.9.2016 (AS. 2.9.2016); Bestätigung des AMS Wien datiert mit 4.4.217 für den Kontrolltermin am 29.5.2017 (AS. 62).Beschluss des BG ... (Pflegschaftssache) vom 19.5.2017 über die Gebühren des Dolmetschers für die Tagsatzung am 24.4.2017 (AS. 16-17); Bestätigung des BG ... (Pflegschaftssache) über die

Paragraph 79, GOG vom 19.5.2017 (AS. 18-19); Bestätigung des BG ... (Pflegschaftssache) über die

Paragraph 79, GOG vom 29.3.2017 über die Bestellung der Türkischdolmetscherin (AS. 22); Protokoll BG ... (Pflegschaftssache) vom 24.4.2017 über die Kontaktregelung (AS. 24-26); Bestätigung des BG ... (Pflegschaftssache) über die

Paragraph 79, GOG vom 7.12.2016 (AS. 29-30) für Beschluss und Gebührennote; Bestätigung des BG ... (Pflegschaftssache) über die

Paragraph 79, GOG vom 7.12.2016 (AS. 33-34) für Beschluss, Protokoll und Sonstiges; Amtsbestätigung gemäß Paragraph 186, Absatz eins, AußStrG vom 29.1.12016 betreffend die Obsorge für die minderjährigen Kinder (AS. 41); Protokoll BG ... (Pflegschaftssache) vom 29.11.2016 (AS. 42-43); Beschluss des BG ... (Pflegschaftssache) vom 7.12.2016 betreffend Dolmetschergebühren vom 22.2.2016 (AS. 44-45); Beschluss des BG ... (Pflegschaftssache) vom 23.3.2016 (AS. 47-52); Bestätigung der elektronischen Ausfertigung des BG ... gemäß Paragraph 79, GOG (Scheidung und E.V.) vom 15.9.2016 (AS. 53-54); Beschluss des BG ... (Scheidung und E.V.) vom 15.9.2016 betreffend Dolmetschergebühren vom 2.9.2016 (AS. 2.9.2016); Bestätigung des AMS Wien datiert mit 4.4.217 für den Kontrolltermin am 29.5.2017 (AS. 62). Festgestellt wird weiters, dass bis 2.6.2017 keine weiteren Unterlagen bei der Behörde einlangten und daher mit Bescheid vom 9.6.2017 der Antrag abgewiesen wurde. Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die in § 16 Abs. 1 WMG angeführte Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren hinsichtlich der Vorlage von verlangten Unterlagen verletzt hat. Die Beschwerdeführerin wurde schriftlich aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist Unterlagen betreffend die Scheidung vorzulegen sowie den Stand des Scheidungsverfahrens bekannt zu geben, da dies nach der Begründung des angefochtenen Bescheides für die Behörde notwendig sei, um ihren Anspruch zu beurteilen. Aufgrund der durchgeführten Verhandlung steht fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl den Scheidungsbeschluss als auch das Protokoll der Tagsatzung des BG ... vom 2.12.2016 erst am 5.7.2017 – somit nach Erlassung des abweisenden Bescheides – erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung auch glaubhaft dargelegt, dass ihr trotz mehrmaliger telefonischer und einer persönlichen Urgenz am BG ... keine Kopie des Tagsatzungsprotokolls vom 2.12.2016 ausgefolgt wurde. Ihr war es daher nicht möglich, die geforderten Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Ein triftiger Verhinderungsgrund – welcher somit zu berücksichtigen war – lag damit vor.Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die in Paragraph 16, Absatz eins, WMG angeführte Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren hinsichtlich der Vorlage von verlangten Unterlagen verletzt hat. Die Beschwerdeführerin wurde schriftlich aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist Unterlagen betreffend die Scheidung vorzulegen sowie den Stand des Scheidungsverfahrens bekannt zu geben, da dies nach der Begründung des angefochtenen Bescheides für die Behörde notwendig sei, um ihren Anspruch zu beurteilen. Aufgrund der durchgeführten Verhandlung steht fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl den Scheidungsbeschluss als auch das Protokoll der Tagsatzung des BG ... vom 2.12.2016 erst am 5.7.2017 – somit nach Erlassung des abweisenden Bescheides – erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung auch glaubhaft dargelegt, dass ihr trotz mehrmaliger telefonischer und einer persönlichen Urgenz am BG ... keine Kopie des Tagsatzungsprotokolls vom 2.12.2016 ausgefolgt wurde. Ihr war es daher nicht möglich, die geforderten Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Ein triftiger Verhinderungsgrund – welcher somit zu berücksichtigen war – lag damit vor. Hinsichtlich des geforderten Beschlusses vom 15.9.2016 betreffend die Scheidung ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen konkret die Behörde von der Beschwerdeführerin haben wollte. Die Tagsatzung der Scheidung fand zwar am 15.9.2016 statt, der vom BG ... ausgestellte und an die Beschwerdeführerin zugestellte Beschluss hat jedoch lediglich die Dolmetscherkosten betroffen, was auch eindeutig aus der Bestätigung der elektronischen Ausfertigung des BG ... gemäß § 79 GOG vom 15.9.2016 hervorgeht. Dieser Beschluss wurde auch fristgerecht von der Beschwerdeführerin an die Behörde übermittelt. Der Beschluss über die Scheidung wurde der Beschwerdeführerin – wie bereits oben dargelegt – erst am 5.7.2017 postalisch übermittelt.Hinsichtlich des geforderten Beschlusses vom 15.9.2016 betreffend die Scheidung ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen konkret die Behörde von der Beschwerdeführerin haben wollte. Die Tagsatzung der Scheidung fand zwar am 15.9.2016 statt, der vom BG ... ausgestellte und an die Beschwerdeführerin zugestellte Beschluss hat jedoch lediglich die Dolmetscherkosten betroffen, was auch eindeutig aus der Bestätigung der elektronischen Ausfertigung des BG ... gemäß Paragraph 79, GOG vom 15.9.2016 hervorgeht. Dieser Beschluss wurde auch fristgerecht von der Beschwerdeführerin an die Behörde übermittelt. Der Beschluss über die Scheidung wurde der Beschwerdeführerin – wie bereits oben dargelegt – erst am 5.7.2017 postalisch übermittelt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe mehrmals bei ihren persönlichen Vorsprachen bei den Beratern der Behörde mitgeteilt, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, war in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im unmittelbaren Eindruck nicht unglaubwürdig und ist die belangte Behörde diesem Vorbringen auch nicht entgegengetreten. Die Behörde selbst hat im abweisenden Bescheid festgehalten, dass aus den von der Beschwerdeführerin am 26.5.2017 vorgelegten Unterlagen der aktuelle Stand des Scheidungsverfahrens hervorgehe. Falls es sich dabei um einen Schreibfehler handelt, indem das Wort „nicht“ fehlt, ist für das erkennende Gericht ebensowenig nachvollziehbar, inwiefern im vorliegenden Fall die Bekanntgabe des aktuellen Standes des Scheidungsverfahrens – ohne entsprechende Unterlagen – zur Festsetzung maßgeblicher Ansprüche herangezogen hätte werden können. Da die Beschwerdeführerin somit nachweislich sowohl den Beschluss über die Scheidung als auch das Tagsatzungsprotokoll vom 2.12.2016 erst am 5.7.2017 erhalten hat und dies auch – wie in der Verhandlung glaubwürdig dargelegt - der Behörde mehrmals mitgeteilt hat, war die belangte Behörde nicht berechtigt, den Antrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 16 WMG abzuweisen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben.Da die Beschwerdeführerin somit nachweislich sowohl den Beschluss über die Scheidung als auch das Tagsatzungsprotokoll vom 2.12.2016 erst am 5.7.2017 erhalten hat und dies auch – wie in der Verhandlung glaubwürdig dargelegt - der Behörde mehrmals mitgeteilt hat, war die belangte Behörde nicht berechtigt, den Antrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 16, WMG abzuweisen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben. Zur Feststellung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung sind ergänzende Ermittlungen des Sachverhaltes hinsichtlich der Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten für die Beschwerdeführerin und die drei minderjährigen Kinder erforderlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des diesbezüglichen maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht Wien selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Es liegen somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Zur Feststellung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung sind ergänzende Ermittlungen des Sachverhaltes hinsichtlich der Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten für die Beschwerdeführerin und die drei minderjährigen Kinder erforderlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des diesbezüglichen maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht Wien selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Es liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vor, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.9124.2017

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