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{'item': 'VGW-021/035/2773/2017'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 9§ 14§ 19§ 13c§ 13a§ 111§ 2§ 13b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.08.2017 GeschäftszahlVGW-021/035/2773/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lam

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafsanktionsnorm „§ 14 Abs 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008“ lautet.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafsanktionsnorm „§ 14 Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008“ lautet.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten. Die Z. KG haftet

§ 9Abs 7 VSt

G für die mit diesem Erkenntnis über E. K. verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 300 Euro zur ungeteilten Hand.Die Z. KG haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die mit diesem Erkenntnis über E. K. verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 300 Euro zur ungeteilten Hand. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Z. KG mit Sitz in Wien, M.-gasse, zu verantworten, dass insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen wurde, indem am 20.12.2015 in der dort situierten Betriebsanlage, bestehend aus einem einzigen, über 50m² großen Gastraum mit einem vorderen Bereich mit ca. 47 m² und 32 Verabreichungsplätzen und einem in offener Verbindung stehenden hinteren Bereich mit ca. 15 m² und 11 Verabreichungsplätzen, für welchen das Rauchverbot gilt, im vorderen Aschenbecher an den Tischen bereitgehalten waren und auch 1 Gast rauchend angetroffen wurde, obwohl Sie entsprechende bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes, in dem Rauchen gestattet ist (§ 13a Abs. 2 Tabakgesetz), nicht veranlasst haben.“„Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Z. KG mit Sitz in Wien, M.-gasse, zu verantworten, dass insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen wurde, indem am 20.12.2015 in der dort situierten Betriebsanlage, bestehend aus einem einzigen, über 50m² großen Gastraum mit einem vorderen Bereich mit ca. 47 m² und 32 Verabreichungsplätzen und einem in offener Verbindung stehenden hinteren Bereich mit ca. 15 m² und 11 Verabreichungsplätzen, für welchen das Rauchverbot gilt, im vorderen Aschenbecher an den Tischen bereitgehalten waren und auch 1 Gast rauchend angetroffen wurde, obwohl Sie entsprechende bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes, in dem Rauchen gestattet ist (Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz), nicht veranlasst haben.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13a, § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, verletzt, weswegen über ihn

§ 14

Abs 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt wurde. Zudem enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch

§ 9Abs 7 VSt

G betreffend die Z. KG.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, verletzt, weswegen über ihn

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt wurde. Zudem enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch

Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die Z. KG. Die dagegen eingebrachte Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Beschwerdeführer führt aus, er könne die Summe der vier angeführten Strafen unmöglich zahlen, da er derzeit kein Geld und keine Ersparnisse habe. Er lebe derzeit am Existenzminimum. Seit dem Rauchergesetz und der Registrierkasse werde es bei ihm im Betrieb immer schwerer und könne er seinen Arbeitern kaum das Gehalt zahlen. Wenn es so weitergehe, so müsse er in Konkurs gehen. Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 14Abs 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 id

F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.

§ 13a

Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs 1 Z 2 Gew

O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,1. der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs 1 Z 1 oder Abs 2 Z 2 oder 4 Gew

O 1994 und2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 GewO 1994 und 3. der Betriebe

§ 2Abs 9 oder § 111 Abs 2 Z 3 oder 5 Gew

O 1994.3. der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 GewO 1994.

§ 13a

Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

§ 13c

Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

§ 13a

Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13b

Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13c

Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

§ 13a

Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13a

Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13a

Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Inhaberin des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes, der mangels räumlicher Trennung lediglich über einen einzigen, ca 62 m² großen Gastraum verfügt, nicht dafür Sorge getragen hat, dass trotz des bestehenden Rauchverbotes in den Räumlichkeiten des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wird, war von einer nicht unerheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Bei der Strafbemessung war als erschwerend zu berücksichtigen, dass neben der Heranziehung des zweiten Strafsatzes des § 14 Abs 4 Tabakgesetz eine weitere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Tabakgesetzes (zur Zahl: MBA ... – S 34352/14 in der Höhe von 750 Euro) vorliegt. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.Bei der Strafbemessung war als erschwerend zu berücksichtigen, dass neben der Heranziehung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine weitere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Tabakgesetzes (zur Zahl: MBA ... – S 34352/14 in der Höhe von 750 Euro) vorliegt. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erscheint die verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro aber auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen und als äußerst ungünstig zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnisse als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal die bisher verhängten einschlägigen Vorstrafen (in der Höhe von 350 Euro und 750 Euro) nicht geeignet waren, den Beschwerdeführer von einer Tatwiederholung abzuhalten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.035.2773.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.