GVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafsanktionsnorm „§ 14 Abs 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008“ lautet.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafsanktionsnorm „§ 14 Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008“ lautet.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120 Euro zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120 Euro zu leisten. Die Z. KG haftet
G für die mit diesem Erkenntnis über E. K. verhängte Geldstrafe von 600 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 180 Euro zur ungeteilten Hand.Die Z. KG haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die mit diesem Erkenntnis über E. K. verhängte Geldstrafe von 600 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 180 Euro zur ungeteilten Hand. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Z. KG mit Sitz in Wien, M.-gasse, zu verantworten, dass insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen wurde, indem am 20.12.2015 in der dort situierten Betriebsanlage, bestehend aus einem einzigen, über 50 m² großen Gastraum mit einem vorderen Bereich mit ca. 47 m² und 32 Verabreichungsplätzen und einem in offener Verbindung stehenden hinteren Bereich mit ca. 15 m² und 11 Verabreichungsplätzen, für welchen das Rauchverbot gilt, beim Eingang zum Lokal durch das Piktogramm: „Abgetrennter Raucherraum im Lokal“ und bei den Eingängen zum vorderen und hinteren Bereich durch Piktogramme: rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund für „Raucherlaubnis“ jeweils falsche und in den den Bereichen des Gastraumes selbst keine entsprechenden Kennzeichnungen (Hinweise bzw. Symbole) Sinne der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung über das dort herrschende Rauchverbot (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) angebracht waren.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13a, § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 7 sowie § 13b Abs 4 und 5 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, iZm §§ 1 und 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008 idgF, verletzt, weswegen über ihn
Abs 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe von 600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 Euro auferlegt wurde. Zudem enthält das Straferkenntnis einen Haftungssauspruch
G betreffend die Z. KG.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, sowie Paragraph 13 b, Absatz 4 und 5 Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, iZm Paragraphen eins und 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, idgF, verletzt, weswegen über ihn
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine Geldstrafe von 600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 Euro auferlegt wurde. Zudem enthält das Straferkenntnis einen Haftungssauspruch
Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die Z. KG. Die dagegen eingebrachte Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Beschwerdeführer führt aus, er könne die Summe der vier angeführten Strafen unmöglich zahlen, da er derzeit kein Geld und keine Ersparnisse habe. Er lebe derzeit am Existenzminimum. Seit dem Rauchergesetz und der Registrierkasse werde es bei ihm im Betrieb immer schwerer und könne er seinen Arbeitern kaum das Gehalt zahlen. Wenn es so weitergehe, so müsse er in Konkurs gehen. Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Abs 2 Z 7 Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Abs 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht
oder einer
[b] Abs 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13 [, b, ], Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.
Abs 1 Z 1 NKV ist in Betrieben
Abs 1 des Tabakgesetzes unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob, sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NKV ist in Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob, sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht.
Abs 2 Z 1 lit b NKV hat die Kennzeichnung durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße den Abbildungen in der Anlage zu entsprechen haben und beim Betreten des Betriebes gut sichtbar sein müssen. Als Symbol ist in den Fällen des Abs 1 Z 1, sofern im Gastraum nicht geraucht werden darf, das Symbol
Abb. 2 (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) zu verwenden.
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NKV hat die Kennzeichnung durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße den Abbildungen in der Anlage zu entsprechen haben und beim Betreten des Betriebes gut sichtbar sein müssen. Als Symbol ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, sofern im Gastraum nicht geraucht werden darf, das Symbol
Abb. 2 (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) zu verwenden.
Abs 2 NKV ist, wenn im Gastraum nicht geraucht werden darf, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage entspricht.
Paragraph 2, Absatz 2, NKV ist, wenn im Gastraum nicht geraucht werden darf, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage entspricht.
Abs 4 NKV sind die Symbole
Abs 2 oder 3 im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
Paragraph 2, Absatz 4, NKV sind die Symbole
Absatz 2, oder 3 im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schädigte das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung des Rauchverbots, soll doch die Kennzeichnung die Gäste über die Situation im jeweiligen Lokal bzw in dessen Gastraum informieren und damit dem Nichtraucherschutz verstärkt zum Durchbruch verhelfen. Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Gastgewerbebetrieb am Eingang als Gastgewerbebetrieb mit abgetrenntem Raucherraum und im Eingangsbereich zum Gastraum durch Anbringung des Symbols „rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund“ entgegen dem dort geltenden Rauchverbot irreführend als Lokal, in dem geraucht werden darf, gekennzeichnet war und die der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechende Kennzeichnung durch Anbringung des Symbols „durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund“ weder am Eingang noch im einzigen Gastraum vorhanden war, war der objektive Unrechtsgehalt der Tat doch als erheblich anzusehen. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Bei der Strafbemessung war als erschwerend zu berücksichtigen, dass neben der Heranziehung des zweiten Strafsatzes des § 14 Abs 4 Tabakgesetz eine weitere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung der NKV (zur Zahl: MBA ... – S 41685/13 in der Höhe von 300 Euro) vorliegt. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.Bei der Strafbemessung war als erschwerend zu berücksichtigen, dass neben der Heranziehung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine weitere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung der NKV (zur Zahl: MBA ... – S 41685/13 in der Höhe von 300 Euro) vorliegt. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erscheint die verhängte Geldstrafe von 600 Euro aber auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen und als äußerst ungünstig zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnisse als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal die bisher verhängten einschlägigen Vorstrafen (in der Höhe von 300 Euro und 400 Euro) nicht geeignet waren, den Beschwerdeführer von einer Tatwiederholung abzuhalten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.035.2775.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.