GVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an den Magistrat der Stadt Wien zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an den Magistrat der Stadt Wien zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Nach einer Überprüfung vor Ort am 22.9.2016 durch die Magistratsabteilung 37 wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 26.9.2016 zur Kenntnis gebracht, dass an dem in der Schutzzone gelegenen Haus in Wien, J.-gasse, die straßenseitige Dacheindeckung (Eternitschindeln) entfernt und nicht mehr hergestellt wurde. Die fehlende Dacheindeckung stelle eine Abweichung von den Bauvorschriften dar und sei daher wiederherzustellen. Sollten im weiteren Verfahren keine neuen Tatsachen hervorkommen, werde ein Bauauftrag
10 BO für Wien zur Wiederherstellung der fehlenden Dacheindeckung erlassen. Es bestehe die Möglichkeit binnen 2 Wochen nach Zustellung zu diesem Vorhalt Stellung zu nehmen.Nach einer Überprüfung vor Ort am 22.9.2016 durch die Magistratsabteilung 37 wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 26.9.2016 zur Kenntnis gebracht, dass an dem in der Schutzzone gelegenen Haus in Wien, J.-gasse, die straßenseitige Dacheindeckung (Eternitschindeln) entfernt und nicht mehr hergestellt wurde. Die fehlende Dacheindeckung stelle eine Abweichung von den Bauvorschriften dar und sei daher wiederherzustellen. Sollten im weiteren Verfahren keine neuen Tatsachen hervorkommen, werde ein Bauauftrag
Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien zur Wiederherstellung der fehlenden Dacheindeckung erlassen. Es bestehe die Möglichkeit binnen 2 Wochen nach Zustellung zu diesem Vorhalt Stellung zu nehmen. Bei einer weiteren Erhebung am 29.9.2016 wurde durch 2 Organe der MA 37 festgestellt, dass straßenseitig das gesamte Dach bis auf die Dachsparren und hofseitig das gesamte Dach samt Dachstuhl entfernt wurde. Dies wurde mit Fotos dokumentiert. Am 5.10.2016 erging eine neuerliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, in welcher dieser geänderte Sachverhalt festgehalten wurde. Eine Zustellung dieser Mitteilung war aufgrund des Fehlens einer gültigen Zustelladresse der Beschwerdeführerin nicht möglich. Bei einer Erhebung am 19.10.2016 wurde durch die Magistratsabteilung 37 weiters festgestellt, dass die Feuermauer im Dachboden an der linken Grundgrenze teilweise abgetragen und einzelne straßenseitige Dachsparren (ca. 6 Stück) im Bereich der Mittelpfette abgeschnitten und entfernt wurden. Laut Aktenvermerk der MA 37 wurde bei einer Erhebung vor Ort am 19.10.2016 der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Ort angetroffen und diesem mitgeteilt, dass keine gültige Baubewilligung, nach der gebaut werden dürfe, vorliege. Weiters wurde bei dieser Begehung festgestellt, dass die Arbeiten zum Abbruch des Dachstuhls weitergeführt wurden. Es wurden straßenseitig die restlichen Dachsparren sowie die Mittelpfette, bis auf ein kleines Stück an der rechten Grundgrenze, entfernt. Mit dem Abbruch der Feuermauern der rechten Grundgrenze (straßenseitig) wurde begonnen und der Abbruch der Feuermauer an der linken Grundgrenze (straßenseitig) wurde weitergeführt. Mit Bescheid vom 30.9.2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen die Fortsetzung der Bauführung auf der gegenständlichen Liegenschaft zum Abbruch des Daches samt Dachkonstruktion (Dachstuhl)
8 lit. a BO für Wien einzustellen. Mit Bescheid vom 30.9.2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen die Fortsetzung der Bauführung auf der gegenständlichen Liegenschaft zum Abbruch des Daches samt Dachkonstruktion (Dachstuhl)
Paragraph 127, Absatz 8, Litera a, BO für Wien einzustellen. Weiter erließ die Baubehörde am 18.11.2016 den gegenständlich bekämpften Bescheid, mit welchem der Eigentümerin der Baulichkeit
10 BO für Wien, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides Folgendes aufgetragen wurde:Weiter erließ die Baubehörde am 18.11.2016 den gegenständlich bekämpften Bescheid, mit welchem der Eigentümerin der Baulichkeit
Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides Folgendes aufgetragen wurde: „1.) Die ohne erwirken einer Baubewilligung hergestellte Stahlkonstruktion (Dachstuhl) über den
1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013, erteilt. Dem Akt liegen Auszüge einer Bewilligung des Bundesdenkmalamts mit der GZ: BDA-45649.obj/0002-WIEN/2015, für die gegenständliche Liegenschaft ein. Im Spruch dieser Bewilligung wird dem Antrag stattgegeben und die Bewilligung zur Veränderung des Objektes Wien, J.-gasse durch Umbau, Errichtung eines Aufzuges und Ausbau des Dachgeschosses entsprechend den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichplänen Nr. 001_1/2 und 00_12/2 vom 15.7.2015 von DI J. D. (Planverfasser)
Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, erteilt. Dieser Bewilligung zugehörigen, auszugsweise einliegenden Plänen ist zu entnehmen, dass ein neuer Dachstuhl mit einer straßenseitigen Dachneigung von 45° errichtet und dadurch ein
AVG zu unterbrechen.Ungeachtet des bisherigen Vorbringens ist festzuhalten, dass der gegenständliche Abbruchauftrag auf den behaupteten Ablauf der Bauvollendungsfrist des Baubewilligungsbescheides beruht. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, dass fristgerecht ein Verlängerungsantrag der Bauvollendungsfrist eingebracht wurde und dieser von der MA 37 abgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung hat die Bf Beschwerde an das VGW erhoben. Bis zur Entscheidung durch das VGW über den Antrag auf Bauvollendungsfrist ist ein Ablauf dieser Frist gehemmt und kann sohin im Sinne der Bauherrnfreiheit bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das VGW gebaut werden. Das Erkenntnis des VGW vom 15.11.2016, mit welchem die Entscheidung der Erstbehörde bestätigt wurde, wurde vor dem VfGH bekämpft. Dieser hat die Behandlung abgelehnt und wird die Entscheidung über die Sache an den VwGH abgetreten. In diesem Zusammenhang wird ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Entscheidung des VGW gestellt und hätte eine Zuerkennung die Folge, dass über die in diesem Verfahren zugrunde liegende Rechtsfrage des Ablaufes der Bauvollendungsfrist nicht rechtskräftigt entschieden ist. Dementsprechend wird eine Ablaufhemmung neuerlich gegeben und dürfte die Bf bis zur rechtskräftigen Entscheidung sehrwohl den Baubewilligungsbescheid konsumieren. Das bedeutet, dass eine für dieses Verfahren präjudizielle Rechtsfrage vorliegt, zumal eine Ablaufhemmung sowie eine allfällige Verlängerung der Bauvollendungsfrist einen Abbruchauftrag entgegensteht. Dementsprechend regt die Bf an, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung über diese notwendige Vorfrage
Paragraph 38, AVG zu unterbrechen. Wir weisen auf die Judikatur des VwGH vom 28.4.2009, 2008/06/
10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.
Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeder Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, für den aber eine Bewilligung nicht vorliegt. Gleiches gilt für den Fall der sonstigen Vorschriftswidrigkeit. Aufgrund der im Akt einliegenden Fotos, der Ausführungen der belangten Behörde, der durch die Behörde vorgelegten Stellungnahme des Prüfingenieurs vom 21.11.2016 und den Ausführungen des Zeugen Architekt DI K. steht für das Verwaltungsgericht Wien jedenfalls fest, dass die vor Ort ausgeführte straßenseitige Dachkonstruktion eine Dachneigung von 45°, entsprechend der Bewilligung vom Bundesdenkmalamt, aufweist und daher nicht der Baubewilligung der Magistratsabteilung 37 aus dem Jahre 2007 entspricht. Dies führte der Zeuge in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eindeutig aus. Auch gab er zu Protokoll, dass das Bundesdenkmalamt eine 45-gradige Dachneigung verlangte und daher die Pläne entsprechend dazu eingereicht und bewilligt wurden. Des Weiteren sollte aufgrund dessen eine Änderung des Projektes bei der MA 37 erfolgen, eine solche Einreichung wurde bei der Magistratsabteilung 37 allerdings bis jetzt nicht vorgelegt. Da somit die vor Ort ausgeführte Dachkonstruktion nicht der Bewilligung aus dem Jahr 2007 entspricht, liegt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch kein Vorfrage über das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über die Verlängerung der Bauvollendungsfrist vor und war das gegenständliche Verfahren daher nicht auszusetzen, da die vor Ort durchgeführten Maßnahmen nicht denen der Baubewilligung aus dem Jahre 2007 entsprechen. Des Weiteren scheinen die Ausführungen des Zeugen Architekt DI K. hinsichtlich der möglichen nachträglichen Änderung der Dachneigung schwer nachvollziehbar, insbesondere in Hinblick darauf, dass die Bauführung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Wesentlichen bereits abgeschlossen wäre, wenn keine Baueinstellung erfolgt wäre. Auch wurde bis dato nicht einmal versucht bei der Magistratsabteilung 37 eine Bewilligung für eine 45° Dachneigung zu erwirken, noch konnte eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes für eine steilere Dachneigung entsprechend der Bewilligung aus dem Jahre 2007 vorgelegt werden. Da für die durchgeführten Maßnahmen vor Ort keine Baubewilligung der Magistratsabteilung 37 vorlag, erging der Bauauftrag daher grundsätzlich zu Recht. Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen DI D. hinsichtlich der Ausführung der Konstruktion vor Ort wird abgewiesen, da das Ermittlungsverfahren (vgl. die im Akt einliegenden eindeutigen Fotos und die Aussage des Zeugen DI K.) ergeben hat, dass die ausgeführte Dachkonstruktion eine 45° Dachneigung aufweist. Des Weiteren legte der Zeuge mit Schreiben vom 12.6.2017 dar, dass er zum Gesamtbaugeschehen keine Ausführungen machen könne.Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen DI D. hinsichtlich der Ausführung der Konstruktion vor Ort wird abgewiesen, da das Ermittlungsverfahren vergleiche die im Akt einliegenden eindeutigen Fotos und die Aussage des Zeugen DI K.) ergeben hat, dass die ausgeführte Dachkonstruktion eine 45° Dachneigung aufweist. Des Weiteren legte der Zeuge mit Schreiben vom 12.6.2017 dar, dass er zum Gesamtbaugeschehen keine Ausführungen machen könne. Bezüglich der fehlenden Konkretisierung des Bauauftrages ist Folgendes festzuhalten:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Aus der vorgelegten Hauseinlage der gegenständlichen Liegenschaft lässt sich neben einigen anderen Bewilligungen - bauliche Änderungen die nicht das Dachgeschoss betreffen - die Stammbaubewilligung vom 19.12.1844, Zl. 8065, Nr. 73109 entnehmen. Aus dem Bescheid dieser Bewilligung geht unter anderem hervor, dass dem Eigentümer des Hauses die Bewilligung zur Erbauung eines 4-stöckigen Hauses erteilt wird, das Dach hat feuersicher gedeckt und der Boden darunter mit Ziegeln gepflastert zu sein. Dieser Bewilligung liegt auch ein entsprechender Plan zugrunde, dem die einzelnen Geschosse, ein Gebäudeschnitt (mit Darstellung der Dachform) und die Straßenansicht zu entnehmen ist. Mit Bescheid vom 16.4.1846 wurde nach vorgenommenem Sanitätsaugenschein die Bewilligung erteilt, die sämtlichen Lokalitäten des neu erbauten Hauses bewohnen und benützen zu dürfen und die vorschriftsgemäße Ausführung auf dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit 25.4.1846 vermerkt. Seitens der Behörde wurde lediglich vorgeschrieben die konsensgemäße Dachkonstruktion bzw. den konsensgemäßen Zustand widerherzustellen, ohne festzustellen was seitens der Behörde als dies angesehen wird bzw. auf einen konkreten Plan Bezug zu nehmen. Erst in der Verhandlung vom 18.5.2017 brachten die Vertreter der Behörde erstmalig vor, dass als letztgültiger Konsens die Stammbewilligung aus dem Jahre 1844 angesehen wird. Da diese Bewilligung nunmehr bereits mehr als 170 Jahre alt ist, dieser keine konkreten Aufbauten zu entnehmen sind, es schwer vorstellbar ist, dass die Dachkonstruktion des Gebäudes zwei Weltkriege unbeschadet überstanden hat und die Behörde überhaupt keine Ermittlungsschritte setzte den Konsens des Dachgeschosses des gegenständlichen Gebäudes überhaupt festzustellen, sah sich das Verwaltungsgericht Wien gehalten den gegenständlichen Bescheid zu beheben und das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen. Es wird nunmehr Aufgabe der Behörde sein festzustellen, ob tatsächlich lediglich die Stammbewilligung aus dem Jahre 1844 als alleiniger Konsens anzusehen ist oder ob sich im Laufe der letzten 170 Jahre rechtmäßige Änderungen an der Konstruktion und Ausführung ergeben haben, die ebenfalls bei einer Vorschreibung einer konsensgemäßen Ausführung zu berücksichtigen wären. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.005.RP23.1287.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.