G eine teilweise Schließung des Betriebes in Wien, R.-Gasse, verfügt wurde, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über den Antrag der römisch fünf. GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Beschwerde der römisch fünf. GmbH gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung vom 17.5.2017, Zl. A2/116691/2017, mit welchem
Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG eine teilweise Schließung des Betriebes in Wien, R.-Gasse, verfügt wurde, den BESCHLUSS gefasst: I. Der Antrag wird
GVG zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird
Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 19.5.2017 wurde gegen die Beschwerdeführerin der von dieser mit Beschwerde bekämpfte Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten, Vermögenssicherung und Glücksspiel, vom 17.5.2017, Zl.: A2/116691/2017, erlassen, mit welchem
G eine teilweise Schließung des Betriebes in Wien, R.-Gasse, verfügt wurde.Am 19.5.2017 wurde gegen die Beschwerdeführerin der von dieser mit Beschwerde bekämpfte Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten, Vermögenssicherung und Glücksspiel, vom 17.5.2017, Zl.: A2/116691/2017, erlassen, mit welchem
Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG eine teilweise Schließung des Betriebes in Wien, R.-Gasse, verfügt wurde. Dagegen wurde seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wurde auch gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 13 Abs. 1 VwGVG bestimmt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung der Rechtsfolgen des bekämpften Bescheids auslöst.Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG bestimmt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die aufschiebende Wirkung der Rechtsfolgen des bekämpften Bescheids auslöst.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 22 Abs. 2 und 3 samt Überschrift VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 22, Absatz 2 und 3 samt Überschrift VwGVG lautet wie folgt: „Aufschiebende Wirkung (…)
1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
und Beschlüsse
Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“
Paragraph 13 und Beschlüsse
Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“ Durch den gegenständlich bekämpften erstinstanzlichen Bescheid wurde
G eine teilweise Schließung des Betriebes ausgesprochen.Durch den gegenständlich bekämpften erstinstanzlichen Bescheid wurde
Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG eine teilweise Schließung des Betriebes ausgesprochen.
G kommt in Abweichung zur Bestimmung des § 13 Abs. 1 VwGVG ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 leg. cit. keine aufschiebende Wirkung zu.
Paragraph 56 a, Absatz 5, GSpG kommt in Abweichung zur Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Absatz eins, leg. cit. keine aufschiebende Wirkung zu. Die gegenständlich ausgesprochene Betriebsschließung erfolgte auf Grundlage der Bestimmung des § 56a Abs. 1 und 3 GSpG. Somit kommt einer gegen diesen Ausspruch eingebrachten Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zu.Die gegenständlich ausgesprochene Betriebsschließung erfolgte auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 56 a, Absatz eins und 3 GSpG. Somit kommt einer gegen diesen Ausspruch eingebrachten Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. § 22 VwGVG ermächtigt das Verwaltungsgericht nicht, in Abweichung zu einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde den gesetzlich normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben bzw. abzuändern.Paragraph 22, VwGVG ermächtigt das Verwaltungsgericht nicht, in Abweichung zu einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde den gesetzlich normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben bzw. abzuändern. Sohin besteht keine Rechtsgrundlage für den gestellten Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung, sodass der Antrag im Hinblick auf dieses Begehren zurückzuweisen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.V.042.11170.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.