VO), BGBl. Nr. 159 idgF der Kostenersatz für das Entfernen eines verkehrsbehindernden Kraftfahrzeuges vorgeschrieben wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Horngacher über die Beschwerde des Herrn R. K., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 09.01.2017, Zl. E68/17/00618/101, mit welchem
Paragraph 89 a, Absatz 7, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 idgF der Kostenersatz für das Entfernen eines verkehrsbehindernden Kraftfahrzeuges vorgeschrieben wurde, zu Recht e r k a n n t:
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Kostenbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Kostenbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „
VO) 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der)„
Paragraph 89 a, Absatz 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der) VERKEHRSBEHINDERNDEN KRAFTFAHRZEUGES W-… von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, A 23 … vorgenommen durch die MA 68–Feuerwehr und Katastrophenschutz am 5.01.2017 von 04 35 bis 05 21 Uhr, in der Höhe von 457,80 EUR vorgeschrieben. Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an der Kassa der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, Am Hof, 1010 Wien, zu erlegen oder mittels beiliegenden Zahlscheines bei sonstiger Exekution einzuzahlen.“ Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 09.01.2017, Zl. E68/17/00618/101, enthält folgenden Spruch: „
VO) 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der)„
Paragraph 89 a, Absatz 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der) VERKEHRSBEHINDERNDEN KRAFTFAHRZEUGES W-… von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, A 23 … vorgenommen durch die MA 68–Feuerwehr und Katastrophenschutz am 5.01.2017 von 04 35 bis 05 21 Uhr, in der Höhe von 544,70 EUR vorgeschrieben. Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an der Kassa der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, Am Hof, 1010 Wien, zu erlegen oder mittels beiliegenden Zahlscheines bei sonstiger Exekution einzuzahlen.“ Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse in Wien, W.-straße zugestellt (Beförderung am 10.01.2017). Innerhalb offener Rechtsmittelfrist, konkret mit Schreiben vom 08.02.2017, brachte der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel, welches mit dem Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.03.2017 ergänzt wurde, ein. Darin wurde im Wesentlichen die Geltendmachung der Kosten für ein angeblich erforderliches Hilfeleistungslöschfahrzeug bestritten. Die Feuerwehr sei von niemand vor Ort verständigt worden, da weder Brandgefahr bestanden habe, noch Öl/Benzin ausgetreten sei. Die Beschwerde wurde durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Zahl E68/17/00618/101 zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien am 06.04.2017 (einlangend) vorgelegt. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes: Laut Einsatzbericht der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68 (Auszug vom 07.01.2017), sei am 05.01.2017 um 04:35:09 Uhr mündlich ein Verkehrshindernis auf der Autobahn/Autobahntunnel in Wien, A 23 … durch die Sicherheitswache gemeldet worden. Im Einsatzbericht werde weiters genauer ausgeführt, dass im Auftrag der Sicherheitswache, der bei einem Verkehrsunfall beschädigte und verkehrsbehindernd auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommene PKW W-… mittels Abschleppfahrzeug „F“ von der Fahrbahn entfernt und an von Sicherheitswache bezeichneter Stelle (H.-straße) gesichert abgestellt worden sei. Die Batterie sei abgeklemmt, der Feuerwehr-Aufkleber an der Windschutzscheibe angebracht und die Fahrzeugschlüssel an den Fahrzeughalter übergeben worden. Das Hilfeleistungslöschfahrzeug und das Abschleppfahrzeug hätten beide um 04:35:18 Uhr die Feuerwache verlassen und seien um 05:15:48 (HLF) bzw. um 05:21:14 Uhr (ASP) wieder zurückgekehrt. Mit Schreiben vom 24.04.2017 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die belangte Behörde um schriftliche Mitteilung, warum das Hilfeleistungslöschfahrzeug zum damaligen Einsatz kam und welche Arbeiten damit verrichtet worden sind. Am 03.05.2017 langte beim Verwaltungsgericht Wien diese geforderte schriftliche Meldung der belangten Behörde ein. Darin wird wie folgt ausgeführt: „Eine Hilfeleistungslöschfahrzeug ist die kleinste, immer ausfahrende Einheit der Berufsfeuerwehr Wien. In diesem Fall wurde zu dem Hilfeleistungslöschfahrzeug auch das Abschleppfahrzeug PKW alarmiert. Auf einem Abschleppfahrzeug sind zwei Feuerwehrleute und auf einem Hilfeleistungslöschfahrzeug sechs Mann Besatzung. Bei Verkehrsbehinderungen auf Autobahnen werden beide Fahrzeuge alarmiert, da man vor Ankunft an der der Einsatzstelle nicht weiss an welcher von Sicherheitswache bezeichneter Stelle, das Fahrzeug gesichert abgestellt werden kann. Bei diesem Einsatz waren das Abschleppfahrzeug-PKW 46 Minuten im Einsatz, und das Hilfeleistungslöschfahrzeug 41 Minuten im Einsatz. Beim Hilfeleistungslöschfahrzeug wurden jedoch nur 30 Minuten verrechnet, da dieses Fahrzeug nur kurze Tätigkeiten durchführt bzw. für Sicherungsarbeiten (vor allem für die im Einsatz tätigen Feuerwehrbeamten) vor Ort ist.“ Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.05.2017 wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer der ergänzte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Am 31.05.2017 langte beim Verwaltungsgericht Wien folgende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein: „Das Schreiben der Magistratsabteilung 68 an die Frau Amtsrätin M. Horn- gacher vom 03.05.2017 bleibt nach wie vor eine Antwort auf die Frage schuldig, wer das Hilfeleistungslöschfahrzeug an den Unfallort beordert hat. Das Schreiben Spricht lediglich davon, dass „bei Verkehrsbehinderungen auf Autobahnen beide Fahrzeuge alarmiert werden“. Das Schreiben lässt darüber hinaus überhaupt keine Rückschlüsse darauf zu, wieso der Einsatz des Hilfeleistungslöschfahrzeugs überhaupt notwendig gewesen sein soll. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass keine Brandgefahr bestand und sämtliche anderen Leistungen nachweislich durch Mitarbeiter der ASFINAG erbracht wurden. Der Verweis darauf, dass bei Verkehrsbehinderungen auf Autobahnen neben dem Abschleppfahrzeug das Hilfeleistungslöschfahrzeug alarmiert wird, da man vor Ankunft an der Einsatzstelle nicht wisse, „an welcher von Sicherheitswache bezeichneter Stelle, das Fahrzeug gesichert abgestellt werden kann“, ergibt keinen Sinn, zumal die Verkehrssicherung ohnehin von anderer Stelle besorgt wird und rechtfertigt daher keinesfalls die Kosten für das Hilfeleistungslöschfahrzeug auf den Beschwerdeführer zu überwälzen. Aus oben angeführten Gründen wird somit höflich der ANTRAG wiederholt, den Bescheid vom 09.01.2017 dahingehend richtigzustellen/einzuschränken, dass die Kosten des Abschleppfahrzeuges in der Höhe von EUR 220,80 zur Zahlung vorgeschrieben werden. 30.05.2017 R. K.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
VO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
VO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert ist.
Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera c, StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert ist.
VO 1960 sind im Falle der Unaufschiebbarkeit ua. auch die Organe der Feuerwehr berechtigt, unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1 StVO 1960.
Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO 1960 sind im Falle der Unaufschiebbarkeit ua. auch die Organe der Feuerwehr berechtigt, unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO 1960.
VO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.
Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der
89a Abs. 5 StVO 1960 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.Wird der Gegenstand innerhalb der
89a Absatz 5, StVO 1960 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben. Im gegenständlichen Verfahren ist seitens des Verwaltungsgerichtes Wien zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht der Kostenersatz für das Entfernen des verkehrsbehindernden Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-… mittels Bescheid vorgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer ist unbestritten Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-…. Ebenso steht außer Streit, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 05.01.2017 in Wien, A 23 …, nach einem Verkehrsunfall verkehrsbehindernd zum Stillstand gekommen ist und von der Magistratsabteilung 68 durch ein Abschleppfahrzeug an einer von der Sicherheitswache bezeichneten Stelle gesichert abgestellt wurde. Dies ergibt sich aus dem Einsatzbericht der Magistratsabteilung 68 und wird auch vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet den Bescheid im Wesentlichen hinsichtlich der Geltendmachung von Kosten für ein angeblich erforderliches Hilfeleistungslöschfahrzeug, da von niemand vor Ort eine Feuerwehr verständigt worden sei, da dies nicht erforderlich gewesen sei, da weder Brandgefahr bestanden habe, noch Öl/Benzin ausgetreten sei. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Die Norm des § 89a StVO 1960 berechtigt die Behörden oder die in Betracht kommenden Organe, nicht erst dann ein Fahrzeug zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren konkret gehindert wird, sondern es darf die Entfernung schon dann veranlasst werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass dieses (später abgeschleppte) Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern wird.Die Norm des Paragraph 89 a, StVO 1960 berechtigt die Behörden oder die in Betracht kommenden Organe, nicht erst dann ein Fahrzeug zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren konkret gehindert wird, sondern es darf die Entfernung schon dann veranlasst werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass dieses (später abgeschleppte) Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern wird. In jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer „gehindert“ sind, ist keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (VwGH 18.12.1998, 97/02/0491). § 89a Abs. 2 StVO 1960 berechtigt und verpflichtet die Behörde, bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Bei der
leg cit veranlassten Entfernung des genannten Fahrzeuges handelte es sich um eine notstandspolizeiliche Maßnahme, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen gewesen ist. (VwGH 27.02.2009, 2009/02/0004). Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 berechtigt und verpflichtet die Behörde, bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Bei der
Paragraph 89 a, leg cit veranlassten Entfernung des genannten Fahrzeuges handelte es sich um eine notstandspolizeiliche Maßnahme, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen gewesen ist. (VwGH 27.02.2009, 2009/02/0004). Dass durch das gegenständliche Fahrzeug eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war, die eine umgehende Entfernung des Fahrzeuges erforderlich machte, steht unbestritten fest. Ebenso steht fest, dass die von der Feuerwehr vorgenommene Entfernung (Ortsveränderung) des Fahrzeuges des Beschwerdeführers Kosten verursacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Abs. 7, vierter und fünfter Satz, dass die Kostenvorschreibung für die Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Kfz grundsätzlich nach dem Verursachungs- und nicht nach dem Verschuldensprinzip zu erfolgen hat (s.d. VwGH 19.10.1978, 143/77, 27.6.1980, 2581/79, 22.04.1998, 97/03/0059, 20.11.1998, 96/02/0161).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Absatz 7,, vierter und fünfter Satz, dass die Kostenvorschreibung für die Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Kfz grundsätzlich nach dem Verursachungs- und nicht nach dem Verschuldensprinzip zu erfolgen hat (s.d. VwGH 19.10.1978, 143/77, 27.6.1980, 2581/79, 22.04.1998, 97/03/0059, 20.11.1998, 96/02/0161). In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass jede Ortsveränderung (auch wenn das Fahrzeug nur zur Seite gestellt wird) eine Entfernung darstellt (siehe dazu VwGH 9.6.1970, B 288/69). Das heißt in gegenständlichem Fall, dass die Kosten, die durch die Entfernung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-… durch die Feuerwehr angefallen sind, dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer vorzuschreiben sind. Zudem ist es für die Vorschreibung der Kosten nicht maßgebend, wer die Feuerwehr verständigt hat. Der Sinn der Bestimmung des § 89a Abs. 2 StVO liegt darin, die Behörde zur Ergreifung von Maßnahmen zu ermächtigen, welche die ehestmögliche Entfernung eines auf der Straße verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Gegenstandes zum Ziel haben. Der Gesetzgeber hat dabei die Wahl des zur Erreichung dieses Zweckes geeigneten Mittels nicht determiniert (vgl. VwGH 25.11.1983, 83/02/0075; 20.2.1986, 85/02/0223).Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO liegt darin, die Behörde zur Ergreifung von Maßnahmen zu ermächtigen, welche die ehestmögliche Entfernung eines auf der Straße verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Gegenstandes zum Ziel haben. Der Gesetzgeber hat dabei die Wahl des zur Erreichung dieses Zweckes geeigneten Mittels nicht determiniert vergleiche VwGH 25.11.1983, 83/02/0075; 20.2.1986, 85/02/0223). Die Wahl der im Einzelfall erforderlichen Mittel obliegt daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes den vor Ort tätigen Behördenorganen auf Basis einer kurzfristigen Lageanalyse innerhalb eines angemessenen Beurteilungsspielraums. Sohin kann jenen nicht entgegen getreten werden, wenn sie gegenständlich zusätzlich zum Abschleppfahrzeug den Einsatz eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges für Notwendig erachteten, mit Beihilfe dessen die konkrete Verkehrsbeeinträchtigung ehestmöglich aufgelöst werden konnte. Auch ist hierin keine unverhältnismäßige Maßnahme zu erkennen. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme angab, ist ein Hilfeleistungslöschfahrzeug die kleinste, immer ausfahrende Einheit der Berufsfeuerwehr Wien mit sechs Mann Besatzung. Bei Verkehrsbehinderungen auf Autobahnen werden immer beide Fahrzeuge, das Hilfeleistungslöschfahrzeug und das Abschleppfahrzeug, alarmiert. Angesichts der gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges und des Eintrittes der Voraussetzungen zur Entfernung erfolgte nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht. Korrigiert wurde lediglich die Einsatzdauer des Hilfeleistungslöschfahrzeuges auf 30 Minuten. Es war spruchgemäß zu erkennen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.RP17.4939.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.