GVG wird der gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 18 Stunden auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt wird. Die Geldstrafe sowie der Kosten- und der Haftungsausspruch werden dagegen bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 18 Stunden auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt wird. Die Geldstrafe sowie der Kosten- und der Haftungsausspruch werden dagegen bestätigt. Als Strafsanktionsnorm ist § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl I Nr. 120/2008 anzusehen.Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, anzusehen. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „I. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als
G zur Vertretung nach außen Berufene der J. G.M.B.H., FN ..., Sitz Wien, Geschäftsanschrift Wien, T.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses im Standort Wien, M.-straße, am 07.09.2015 um 10:55 Uhr die Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes, nachdem Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Räumen des Gastgewerbes gilt, dahingehend nicht eingehalten, als in dem Betrieb, der über zwei für die Verabreichung von Speisen und Getränke vorgesehenen Räume mit einer Fläche von insgesamt 55 m2 verfügt, die mit einer offenen Verbindung miteinander verbunden sind, im Eingangsbereich mit der Schank sind 23 Verabreichungsplätze vorhanden, im dahinter liegenden Nebenraum 6 Verabreichungsplätze, das Rauchen erlaubt habt und 6 Personen im Hauptraum des Gasgewerbebetriebes Zigaretten rauchten.„I. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der J. G.M.B.H., FN ..., Sitz Wien, Geschäftsanschrift Wien, T.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses im Standort Wien, M.-straße, am 07.09.2015 um 10:55 Uhr die Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes, nachdem Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Räumen des Gastgewerbes gilt, dahingehend nicht eingehalten, als in dem Betrieb, der über zwei für die Verabreichung von Speisen und Getränke vorgesehenen Räume mit einer Fläche von insgesamt 55 m2 verfügt, die mit einer offenen Verbindung miteinander verbunden sind, im Eingangsbereich mit der Schank sind 23 Verabreichungsplätze vorhanden, im dahinter liegenden Nebenraum 6 Verabreichungsplätze, das Rauchen erlaubt habt und 6 Personen im Hauptraum des Gasgewerbebetriebes Zigaretten rauchten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 c Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 18 Stunden
GGeldstrafe von € 1.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 18 Stunden
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.650,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. Haftung:römisch zwei. Haftung: Die J. G.M.B.H. haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau L. T. verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die J. G.M.B.H. haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau L. T. verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In ihrer frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin die Höhe der verhängten Strafe mit Verweis auf ungünstige Einkommensverhältnisse und auf Sorgepflichten für zwei Kinder. Das Verwaltungsgericht Wien hat zur Strafbemessung erwogen: Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
F BGBl. I Nr. 120/2008 zweiter Strafsatz mit Geldstrafe bis zu 10.000,-- Euro bedroht.Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, zweiter Strafsatz mit Geldstrafe bis zu 10.000,-- Euro bedroht.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dadurch, dass im wesentlich größeren Teil des Lokals das Rauchen gestattet wurde, wurde der Nichtraucherschutz, an dem gerade im Hinblick auf die Schädlichkeit auch des Passivrauchens ein hohes öffentliches Interesse besteht, in nicht unerheblichem Maße verletzt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als geringfügig angesehen werden. Auch das Ausmaß des die Beschwerdeführerin treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Da die Beschwerdeführerin zum hier in Rede stehenden Tatzeitpunkt bereits wegen insgesamt drei Übertretungen der Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes vorbestraft war, war zum einen der zweite Strafsatz des § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes anzuwenden, zum anderen liegt auch ein Erschwerungsgrund vor.Da die Beschwerdeführerin zum hier in Rede stehenden Tatzeitpunkt bereits wegen insgesamt drei Übertretungen der Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes vorbestraft war, war zum einen der zweite Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes anzuwenden, zum anderen liegt auch ein Erschwerungsgrund vor. Milderungsgründe sind dagegen nicht hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf den nicht unerheblichen objektiven Unrechtsgehalt der Tat, das nicht nur geringfügige Verschulden der Beschwerdeführerin und das Vorliegen eines Erschwerungsgrundes bei gleichzeitigem Fehlen von Milderungsgründen kam angesichts des bis 10.000,-- Euro reichenden Strafsatzes eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, auch unter der Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse, nicht in Betracht. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit von Ersatzfreiheitsstrafen zu Geldstrafen unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG aber spruchgemäß neu festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit von Ersatzfreiheitsstrafen zu Geldstrafen unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG aber spruchgemäß neu festzusetzen. Da die Beschwerde – wenn auch nur im Hinblick auf die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe – teilweise erfolgreich war, war der Beschwerdeführerin kein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen. Da im Rahmen der Strafbemessung keine Rechtsfragen hervorgetreten sind, hinsichtlich der die Rechtslage nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.051.9452.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.