GVG wird der gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 750,-- Euro auf 500,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt wird. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 750,-- Euro auf 500,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt wird. Strafsanktionsnorm ist § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008.Strafsanktionsnorm ist Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit 50,-- Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 50,-- Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der verhängten Geldstrafe. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Die J. G.M.B.H. haftet für die über Frau L. T. verhängte Geldstrafe von 500,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 50,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.römisch drei. Die J. G.M.B.H. haftet für die über Frau L. T. verhängte Geldstrafe von 500,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 50,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „I. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als
G zur Vertretung nach außen Berufene der J. G.M.B.H., FN ..., Sitz Wien, Geschäftsanschrift Wien, T.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses im Standort Wien, M.-straße, am 09.07.2015 um 10:55 Uhr insofern gegen die Obliegenheiten betreffend der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung verstoßen hat, als bei der Überprüfung der Amtsorgane der Magistratsabteilung 59 (Marktamt) folgende Kennzeichnungsmängel festgestellt wurden„I. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der J. G.M.B.H., FN ..., Sitz Wien, Geschäftsanschrift Wien, T.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses im Standort Wien, M.-straße, am 09.07.2015 um 10:55 Uhr insofern gegen die Obliegenheiten betreffend der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung verstoßen hat, als bei der Überprüfung der Amtsorgane der Magistratsabteilung 59 (Marktamt) folgende Kennzeichnungsmängel festgestellt wurden - beim Eingang zum Lokal befanden sich keine Hinweise, dass in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf oder in einem eigens dafür vorgesehenen Raum geraucht werden darf (da mehrere Gasträume vorhanden waren) - in den vom Rauchverbot umfassten Räumlichkeiten befanden sich keine entsprechenden Symbole, dass nicht geraucht werden darf (durchstrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) - am Eingang zum Nichtraucherbereich war keine Kennzeichnung vorhanden, die darauf hinwiest, dass dieser Raum vom Rauchverbot umfasst ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 14
GGeldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 825,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. Haftung:römisch zwei. Haftung: Die J. G.M.B.H. haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene Frau L. T. verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die J. G.M.B.H. haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene Frau L. T. verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In ihrer frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf Sorgepflichten für zwei Kinder die Höhe der verhängten Strafe. Das Verwaltungsgericht Wien hat zur Strafbemessung erwogen: Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
F BGBl. I Nr. 120/2008 zweiter Strafsatz mit Geldstrafe bis zu 10.000,-- Euro bedroht. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, zweiter Strafsatz mit Geldstrafe bis zu 10.000,-- Euro bedroht.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Gastronomiebetrieben im Sinne des Tabakgesetzes bzw. der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung soll zum einen durch entsprechende Information der Gäste die Einhaltung des Nichtraucherschutzes, an dem ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, gewährleisten und dient zum anderen auch relevanten Konsumentenschutzinteressen. Diese Interessen wurden durch die hier angelastete Verwaltungsübertretung im nicht unerheblichen Ausmaß verletzt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als nur geringfügig angesehen werden konnte. Auch das Ausmaß des die Beschwerdeführerin treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Da über die Beschwerdeführerin zum hier maßgeblichen Tatzeitpunkt bereits insgesamt drei Strafen wegen Übertretungen der Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes verhängt worden waren, war zum einen der zweite Strafsatz des Tabakgesetzes anzuwenden und waren die zwei weiteren Übertretungen auch als erschwerend zu werten. Milderungsgründe sind dagegen im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung der im Parallelverfahren wegen Übertretung des Tabakgesetzes verhängten Strafe konnte die hier zu beurteilende Geldstrafe wegen Verletzung der Kennzeichnungspflicht spruchgemäß herabgesetzt werden. Dabei war darauf Bedacht zu nehmen, dass die hier verhängte Geldstrafe im Zusammenhalt mit der wegen der Übertretung des Rauchverbotes im Hauptraum des Gastronomielokales verhängten Geldstrafe angesichts der von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegten ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einen erheblichen Vermögensnachteil darstellt und daher auch in spezialpräventiver Hinsicht ausreichen sollte, die Beschwerdeführerin in Hinkunft zur Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes zu veranlassen. Eine weitere Strafherabsetzung kam jedoch schon im Hinblick auf das nicht nur geringfügige Verschulden und das Vorliegen eines Erschwerungsgrundes bei gleichzeitigem Fehlen von Milderungsgründen nicht in Betracht. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen.Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen. Da im Rahmen der Strafbemessung keine Rechtsfragen hervorgetreten sind, hinsichtlich der die Rechtslage nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.051.9453.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.