← Österreich

{'item': 'VGW-152/080/267/2017'}

Obsah (9)§ 10§ 28§ 25a§ 15§ 16§ 24§ 5§ 12§ 11a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.08.2017 GeschäftszahlVGW-152/080/267/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. St

§ 10Abs. 1 Z 1 und § 12 Abs. 1 lit. b i

Vm § 15 Abs. 1 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde der Frau Mag. römisch zehn., vertreten durch Dipl.-Ing. M., MBA, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 21.10.2016, Zl. MA35/IV - D 1/14, mit welchem das Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 14.11.2002 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Das Verfahren ruhte mehrfach. Am 03.01.2014 wurde ein Antrag auf Weiterbearbeitung des Ansuchens eingebracht. Das Ansuchen wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen Überschreitung der Frist des Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebietes

§ 15Abs.

1 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 mit näherer Begründung abgewiesen.Das Ansuchen wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen Überschreitung der Frist des Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebietes

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, mit näherer Begründung abgewiesen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, auszugsweise im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde ihre Auslandsaufenthalte aufgrund der nicht mehr vollständig rekonstruierbaren Abwesenheitszeiten letztendlich „geschätzt“ habe. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin diverse Auslandsreisen im Rahmen eines Dienstvertrages zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der Y., deren Grundlage als „nichtterritoriale Selbstverwaltung“ 2008 im Verfassungsrang (Art. 120a ff. B-VG) stehe, unternommen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich weniger als die von der belangten Behörde angenommenen Zeiten, nämlich in Summe in den letzten 15 Jahren 878 Tage und in den letzten 10 Jahren 617 Tage im Ausland aufgehalten, sohin weniger als 20 % im Ausland aufgehalten. Es sei zusammenfassend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin - mit kürzeren Unterbrechungen - über rund 20 Jahre in Österreich gelebt habe und für eine Körperschaft öffentlichen Rechts tätig gewesen sei. In § 11a Abs. 2 StbG habe der Gesetzgeber für Menschen, die nie in Österreich gelebt hätten, aufgrund der Ehe zu einem in Auslandsverwendung stehenden Mitarbeiter einer Behörde oder bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine Ausnahme von jedweder Abwehranwesenheit im Bundesgebiet als Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft normiert. Wolle man nun die „Beziehung zu Österreich“ einerseits durch Ehe zu einem Österreicher, der im Interesse der Republik im Ausland arbeite, andererseits durch eigenständige Tätigkeit für einen derartigen Arbeitgeber nicht vollkommen unsachlich unterschiedlich behandeln, werde in verfassungskonformer Interpretation die Ausnahmebestimmung des § 11a Abs. 2 Z. 2 StbG auch auf die Beschwerdeführerin anzuwenden sein. In der dagegen eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, auszugsweise im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde ihre Auslandsaufenthalte aufgrund der nicht mehr vollständig rekonstruierbaren Abwesenheitszeiten letztendlich „geschätzt“ habe. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin diverse Auslandsreisen im Rahmen eines Dienstvertrages zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der Y., deren Grundlage als „nichtterritoriale Selbstverwaltung“ 2008 im Verfassungsrang (Artikel 120 a, ff. B-VG) stehe, unternommen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich weniger als die von der belangten Behörde angenommenen Zeiten, nämlich in Summe in den letzten 15 Jahren 878 Tage und in den letzten 10 Jahren 617 Tage im Ausland aufgehalten, sohin weniger als 20 % im Ausland aufgehalten. Es sei zusammenfassend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin - mit kürzeren Unterbrechungen - über rund 20 Jahre in Österreich gelebt habe und für eine Körperschaft öffentlichen Rechts tätig gewesen sei. In Paragraph 11 a, Absatz 2, StbG habe der Gesetzgeber für Menschen, die nie in Österreich gelebt hätten, aufgrund der Ehe zu einem in Auslandsverwendung stehenden Mitarbeiter einer Behörde oder bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine Ausnahme von jedweder Abwehranwesenheit im Bundesgebiet als Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft normiert. Wolle man nun die „Beziehung zu Österreich“ einerseits durch Ehe zu einem Österreicher, der im Interesse der Republik im Ausland arbeite, andererseits durch eigenständige Tätigkeit für einen derartigen Arbeitgeber nicht vollkommen unsachlich unterschiedlich behandeln, werde in verfassungskonformer Interpretation die Ausnahmebestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, StbG auch auf die Beschwerdeführerin anzuwenden sein. Der Verfassungsgerichtshof habe die Ungleichbehandlung ähnlicher Personengruppen, gerade zu Fragen des Staatsbürgerschaftsgesetzes mehrfach aufgegriffen. Die Beschwerde zitierte weiter die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und die Gründe für die Aufhebung

§ 16Abs. 1 Z 2 lit. a Stb

G 1985 in der damals geltenden Fassung. Es sei im Sinne der Gleichbehandlung und Vermeidung von Diskriminierung bei der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Staatsbürgerschaftsrecht hinsichtlich berufsbedingter Abwesenheiten auf eine Auslandstätigkeit im Interesse der Republik zu verweisen und diese Regelung eben nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof habe die Ungleichbehandlung ähnlicher Personengruppen, gerade zu Fragen des Staatsbürgerschaftsgesetzes mehrfach aufgegriffen. Die Beschwerde zitierte weiter die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und die Gründe für die Aufhebung

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StbG 1985 in der damals geltenden Fassung. Es sei im Sinne der Gleichbehandlung und Vermeidung von Diskriminierung bei der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Staatsbürgerschaftsrecht hinsichtlich berufsbedingter Abwesenheiten auf eine Auslandstätigkeit im Interesse der Republik zu verweisen und diese Regelung eben nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden. Aus den genannten Auslandstätigkeiten wäre zu prüfen gewesen ob die Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 6 im vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung zu bringen sei. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach Schreiben der Arbeitgeber zur Vorlage gebracht, aus denen der Wert der erbrachten Leistungen offenkundig sei. Gerade aufgrund der heiklen Lage österreichische Unternehmen in der Türkei im aktuellen politischen Umfeld, hätten auch österreichische Beamte den Wert der Tätigkeit der Beschwerdeführerin erkannt und sich für diese ausgesprochen. Die belangte Behörde habe ein derartiges Ermittlungsverfahren nicht geführt, Stellungnahmen einschlägiger Ministerien oder der Landesregierung nicht eingeholt und die Beschwerdeführerin nicht dahingehend manuduziert. Aus den genannten Auslandstätigkeiten wäre zu prüfen gewesen ob die Verfassungsbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, im vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung zu bringen sei. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach Schreiben der Arbeitgeber zur Vorlage gebracht, aus denen der Wert der erbrachten Leistungen offenkundig sei. Gerade aufgrund der heiklen Lage österreichische Unternehmen in der Türkei im aktuellen politischen Umfeld, hätten auch österreichische Beamte den Wert der Tätigkeit der Beschwerdeführerin erkannt und sich für diese ausgesprochen. Die belangte Behörde habe ein derartiges Ermittlungsverfahren nicht geführt, Stellungnahmen einschlägiger Ministerien oder der Landesregierung nicht eingeholt und die Beschwerdeführerin nicht dahingehend manuduziert. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf die ausführliche Argumentation und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 06.08.2015 und vom 20.11.2015 nach vertretbarer Weise einzugehen und damit ein wesentliches Parteivorbringen außer Acht gelassen. Eine nähere Bestimmung der angenommenen Abwesenheitszeiten unter nachvollziehbarer Darlegung, wie diese zustande gekommen sein, könne dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Die belangte Behörde habe es im angefochtenen Bescheid verabsäumt, sich mit der besonderen Sachlage und der angesichts der beiden Stellungnahmen erkennbar komplexen Rechtslage auseinanderzusetzen, sondern habe bloß behauptet, dass die erlaubten Abwesenheitszeiten überschritten worden seien. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 5 Vw

GVG verzichtet.Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien führte Erhebungen zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides, abgefertigt am 25.10.2016 durch, nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, in den Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin, in das Zentrale Fremdenregister, das Schengener Informationssystem und das österreichische Strafregister. Außerdem wurde Einsicht genommen in die Datenbank über allfällige Verwaltungsstrafen beim Magistrat der Stadt Wien und in den Fremdenakt der Beschwerdeführerin zur Zahl MA 35-.... Das Verwaltungsgericht Wien holte weiters die Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 05.05.2017 zu allfälligen Vormerkungen der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig mit der Verhandlungsladung vom 05.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert dem Verwaltungsgericht Wien bekanntzugeben, ob eine Einbürgerung im Republiksinteresse

§ 10Abs. 6 Stb

G von ihr angestrebt werde und ob Zeugeneinvernahmen beantragt würden.Gleichzeitig mit der Verhandlungsladung vom 05.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert dem Verwaltungsgericht Wien bekanntzugeben, ob eine Einbürgerung im Republiksinteresse

Paragraph 10, Absatz 6, StbG von ihr angestrebt werde und ob Zeugeneinvernahmen beantragt würden. Die Beschwerdeführerin wurde im gleichen Schreiben aufgefordert alle (auch abgelaufenen Reisepässe) im Original zur Einsicht vorzulegen. Die Beschwerdeführerin legte zwei abgelaufene türkische Reisepässe im Original zur Einsicht vor, welche eingesehen und in Kopie zum Akt genommen wurden. Der aktuelle türkische Reisepass der Beschwerdeführerin wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingesehen und in Kopie zum Akt genommen. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16.05.2017, fortgesetzt am 30.06.2017 und am 11.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin ist zum ersten und zweiten Verhandlungstermin persönlich mit ihrem bevollmächtigten Vertreter erschienen. Zum letzten Verhandlungstermin erschien der Vertreter wegen beruflicher Verhinderung der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und entsandte keinen Vertreter. Der Vertreter erklärte eingangs, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Antrag nach § 10 Abs. 6 StbG gestellt werde und dieser Antrag bloß als Eventualantrag eingebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin erklärte im Fall des Erhalts der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsangehörigkeit zurücklegen zu wollen.Paragraph 10, Absatz 6, StbG gestellt werde und dieser Antrag bloß als Eventualantrag eingebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin erklärte im Fall des Erhalts der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsangehörigkeit zurücklegen zu wollen. Mit der Beschwerdeführerin wurden ihre Auslandsaufenthalte im Hinblick auf die zahlreichen Passstempel ausführlich erörtert. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrer Tätigkeit beim der V. GmbH von 2014-2016, zu ihrer selbstständigen Tätigkeit (… Frankreich) von Dezember 2013 bis März 2014, zu ihrer Tätigkeit in der Y. Wien ab 2009 und im ...-Büro in Br. (Verbindungsbüro der Y.) zwischen 2010 und 2012, und zu den Aufenthalten in der Türkei, in den USA und in Armenien ausführlich befragt. Mit der Beschwerdeführerin wurden ihre Auslandsaufenthalte im Hinblick auf die zahlreichen Passstempel ausführlich erörtert. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrer Tätigkeit beim der römisch fünf. GmbH von 2014-2016, zu ihrer selbstständigen Tätigkeit (… Frankreich) von Dezember 2013 bis März 2014, zu ihrer Tätigkeit in der Y. Wien ab 2009 und im ...-Büro in Br. (Verbindungsbüro der Y.) zwischen 2010 und 2012, und zu den Aufenthalten in der Türkei, in den USA und in Armenien ausführlich befragt. Der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin Herr S., welcher als Zeuge stellig gemacht wurde, wurde nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über sein Entschlagungsrecht zu den An- und Abwesenheitszeiten der Beschwerdeführerin während der bestehenden Lebensgemeinschaft einvernommen. In der Verhandlung vom 16.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht am Verfahren eine Frist von 14 Tagen zur Nachreichung einer detaillierten eigenen Auflistung der Ein- und Ausreisen aus dem Bundesgebiet bzw. der Auslandsaufenthalte anhand der vorhandenen Passstempel und ihrer Erinnerung, insbesondere im Zeitraum ihrer Dienstverhältnisse zur Y. Wien und zur V. GmbH eingeräumt.In der Verhandlung vom 16.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht am Verfahren eine Frist von 14 Tagen zur Nachreichung einer detaillierten eigenen Auflistung der Ein- und Ausreisen aus dem Bundesgebiet bzw. der Auslandsaufenthalte anhand der vorhandenen Passstempel und ihrer Erinnerung, insbesondere im Zeitraum ihrer Dienstverhältnisse zur Y. Wien und zur römisch fünf. GmbH eingeräumt. Bis zur fortgesetzten Verhandlung am 30.06.2017 wurde eine derartige Auflistung von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Der Vertreter machte geltend, dass sich die Beschwerdeführerin weit über die Mindestfristen im Staatsbürgerschaftsgesetz von 6, 10 und 15 Jahren, nämlich bald 21 Jahre im Bundesgebiet aufhalte. Demnach sei auch die Frist des zulässigen Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebietes von diesem Zeitraum zu verrechnen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin immer für österreichische Institutionen bzw. mit österreichischem Bezug im Ausland beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erläuterte in weiterer Folge ausführlich die Art und Weise ihrer Beschäftigung bei V. GmbH von 2014 bis Oktober

  1. Danach habe sie sich bis zu Beginn ihrer Beschäftigung beim B. am 02.01.2017 in Österreich aufgehalten. Im Rahmen der Tätigkeit im B. sei die Beschwerdeführerin für die Betreuung von …-Angelegenheiten zuständig und halte sich dafür etwa jedes
  2. Monat für etwa je 3 Tage (keine ganze Woche) in Frankreich auf. Weiters machte die Beschwerdeführerin detaillierte Angaben zu ihren Aufenthalten in den USA und in Armenien. Im Zeitraum von 2006-2013 seien in ihrem Reisepass keine bzw. nur vereinzelte österreichische Ein- und Ausreisestempel vorhanden. Aus diesen Stempeln ließen sich naturgemäß keine Aufenthalte in Österreich bzw. im Ausland errechnen und könnten diese vereinzelten Stempel nicht für die Berechnung der Auslandsaufenthalte herangezogen werden. Bis zur fortgesetzten Verhandlung am 30.06.2017 wurde eine derartige Auflistung von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Der Vertreter machte geltend, dass sich die Beschwerdeführerin weit über die Mindestfristen im Staatsbürgerschaftsgesetz von 6, 10 und 15 Jahren, nämlich bald 21 Jahre im Bundesgebiet aufhalte. Demnach sei auch die Frist des zulässigen Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebietes von diesem Zeitraum zu verrechnen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin immer für österreichische Institutionen bzw. mit österreichischem Bezug im Ausland beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erläuterte in weiterer Folge ausführlich die Art und Weise ihrer Beschäftigung bei römisch fünf. GmbH von 2014 bis Oktober
  3. Danach habe sie sich bis zu Beginn ihrer Beschäftigung beim B. am 02.01.2017 in Österreich aufgehalten. Im Rahmen der Tätigkeit im B. sei die Beschwerdeführerin für die Betreuung von …-Angelegenheiten zuständig und halte sich dafür etwa jedes
  4. Monat für etwa je 3 Tage (keine ganze Woche) in Frankreich auf. Weiters machte die Beschwerdeführerin detaillierte Angaben zu ihren Aufenthalten in den USA und in Armenien. Im Zeitraum von 2006-2013 seien in ihrem Reisepass keine bzw. nur vereinzelte österreichische Ein- und Ausreisestempel vorhanden. Aus diesen Stempeln ließen sich naturgemäß keine Aufenthalte in Österreich bzw. im Ausland errechnen und könnten diese vereinzelten Stempel nicht für die Berechnung der Auslandsaufenthalte herangezogen werden. Am 07.07.2017 langte der Schriftsatz der Beschwerdeführerin samt zwei Beilagen beim Verwaltungsgericht Wien ein. Mit dem ersten Tabellenblatt übermittelte die Beschwerdeführerin eine chronologische Auflistung der Auslandsaufenthalte mit Angabe des Ziellandes und allfälligen Erläuterungen, wobei die Reisetage nicht einbezogen wurden. Im zweiten Tabellenplatz wurden die Passstempel nach Ein- und Ausreise mit Datum und Staat aufgelistet. Die Beschwerdeführerin gelangte in der eigenen Auflistung unter Hinzurechnung der Reisetage im Zeitraum vom 03.07.2007 bis 03.07.2017 zu einer Anzahl von 770 Tagen Auslandsaufenthalt. Unter Außerachtlassung der Reisetage ergaben sich im selben Zeitraum 729 Tage. Dabei wurden Auslandsaufenthalte bis zum 15.10.2016 (Dienstort in der Türkei) berücksichtigt. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin, nach Auswertung der Passstempel das Beweisergebnis vorgehalten. In ihrer Stellungnahme vom 23.07.2017 wurde der Auflistung des Verwaltungsgerichts Wien entgegengehalten, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei am 20.01.2005 im Hinblick auf den vorangehenden Weihnachtsurlaub bis 01.01.2005 und die nachfolgende Reise der am 08.02.2005 nicht plausibel sei und es sich daher um einen nicht eindeutig identifizierbaren Stempel handeln müsse. Aus welchen Gründen am 08.07.2006 eine Einreise in das Bundesgebiet gestempelt worden sei, sei nicht mehr nachvollziehbar. Die Annahme einer eintägigen Abwesenheit sei - im Hinblick auf die nicht Hinzurechnung der Reisetage - nicht geboten. Bei Nutzung etwa einer Tagesrandverbindung ergebe sich aus „eintägigen Abwesenheiten“ ohne 24- Stunden-Sprung ein kalkulatorischer Abwesenheitszeitraum von 0 Tagen. Dasselbe gelte für die Einreise in die Türkei am 15.11.
  5. Ohne entsprechenden Ausreisestempel könne keine längere Abwesenheit angenommen werden. Gleiches gelte für die in der eigenen Auflistung nicht enthaltenen Stempel, wie den Einreisestempel in der Türkei am 08.04.2009, den Ausreisestempel mit 13.05.
  6. Bei einem längeren geplanten Aufenthalt für Urlaubszwecke und dem Nachkommen der Einladung zur Hochzeit von 30.05 bis 15.06.2009 wäre es sowohl die kurze Rückkehr nicht plausibel, als auch seien 9 Wochen Urlaub, die damit im Jahr 2009 konsumiert hätten werden müssen, mit der bestehenden Beschäftigung der Beschwerdeführerin unvereinbar. Für die Stempel vom 31.07.2009 und 07.04.2010 gelten dieselben Ausführungen. Hinsichtlich des Ausreisestempels aus der Türkei vom 16.10.2013 liege eine unklare Situation vor, zumal der Gegenstempel nicht auffindbar sei. Beim Stempel mit dem Datum 31.10.2013 liege vermutlich ein Problem der Lesbarkeit vor. Die Beschwerdeführerin nahm zu der vom Verwaltungsgericht Wien verneinten Analogie und verfassungskonformen Interpretation im Sinne des § 11a Abs. 2 StbG zum gegenständlichen Sachverhalt ausführlich Stellung und wiederholte ihre Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 29.11.
  7. Die Genannte verwies auf die außer Kraft getretene Bestimmung

§ 5Stb

G in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftrechts-Novelle BGBl. I Nr. 37/

  1. Der Zweck, eine Wohnsitz- bzw. mittlerweile Aufenthaltsfiktion vorauszusetzen, sei ursächlich mit der Frage, welche Bindungen ein Antragsteller zur Republik aufweise, verbunden. Dabei sei die Aufenthaltsdauer ein Indiz, das aus der Gesetzwerdung und dem kommunizierten, nachvollziehbaren Willen des Gesetzgebers eindeutig in bestimmten Konstellationen zweckwidrig sein könne und in diesen eben nicht zur Anwendung gelangen solle. Eine analoge Anwendung des § 11a Abs. 2 StbG im Wege der Interpretation könne auf Grundlage des Erkenntnisses des VwGH vom 19.09.2012 zur Zl. 2010/01/0047 nicht verneint werden, da dieser Sachverhalt einer „beliebigen“ berufsbedingten Abwesenheit mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sei, zumal der Gesetzgeber explizit die Sonderregelung für EhepartnerInnen von entsandten BeamtInnen bzw. Angestellten bestimmter Körperschaften geschaffen habe. Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei demzufolge zunächst die Gleichbehandlung von Fremden untereinander zu prüfen, habe doch der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.12.1995 zur Zahl B434/94 das Gebot der verfassungskonformen Interpretation einer grundsätzlich unbedenklichen Bestimmung (in diesem Fall § 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StbG) ausgesprochen. Wolle man also prüfen, in welchen Fällen abweichend von § 15 Abs. 1 Z 3 StbG im Sinne des § 11a Abs. 2 leg.cit. sachlich gerechtfertigt sei, werde die Frage der „berücksichtigungswürdigen Gründe“, die bei den genannten Ehegatten offensichtlich anzunehmen sein, verfassungskonform zu interpretieren sein. Dass dies aus der umfangreichen Judikatur jedenfalls möglich sei, habe der VfGH in den Erkenntnissen vom 04.12.1995 zu Zlen. G 68/95 u.a. ausgeführt, in welchem ein Abgehen von starren Fristen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft, aus „besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ als verfassungskonform erkannt worden seien. In weiterer Folge wurden die Auszüge aus den Beratungen des Verfassungsausschusses (875 BlgNR X.GP.4) auszugsweise wiedergegeben.Die Beschwerdeführerin nahm zu der vom Verwaltungsgericht Wien verneinten Analogie und verfassungskonformen Interpretation im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz 2, StbG zum gegenständlichen Sachverhalt ausführlich Stellung und wiederholte ihre Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 29.11.
  2. Die Genannte verwies auf die außer Kraft getretene Bestimmung

Paragraph 5, StbG in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftrechts-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,. Der Zweck, eine Wohnsitz- bzw. mittlerweile Aufenthaltsfiktion vorauszusetzen, sei ursächlich mit der Frage, welche Bindungen ein Antragsteller zur Republik aufweise, verbunden. Dabei sei die Aufenthaltsdauer ein Indiz, das aus der Gesetzwerdung und dem kommunizierten, nachvollziehbaren Willen des Gesetzgebers eindeutig in bestimmten Konstellationen zweckwidrig sein könne und in diesen eben nicht zur Anwendung gelangen solle. Eine analoge Anwendung des Paragraph 11 a, Absatz 2, StbG im Wege der Interpretation könne auf Grundlage des Erkenntnisses des VwGH vom 19.09.2012 zur Zl. 2010/01/0047 nicht verneint werden, da dieser Sachverhalt einer „beliebigen“ berufsbedingten Abwesenheit mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sei, zumal der Gesetzgeber explizit die Sonderregelung für EhepartnerInnen von entsandten BeamtInnen bzw. Angestellten bestimmter Körperschaften geschaffen habe. Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei demzufolge zunächst die Gleichbehandlung von Fremden untereinander zu prüfen, habe doch der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.12.1995 zur Zahl B434/94 das Gebot der verfassungskonformen Interpretation einer grundsätzlich unbedenklichen Bestimmung (in diesem Fall Paragraph 15, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, StbG) ausgesprochen. Wolle man also prüfen, in welchen Fällen abweichend von Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz 2, leg.cit. sachlich gerechtfertigt sei, werde die Frage der „berücksichtigungswürdigen Gründe“, die bei den genannten Ehegatten offensichtlich anzunehmen sein, verfassungskonform zu interpretieren sein. Dass dies aus der umfangreichen Judikatur jedenfalls möglich sei, habe der VfGH in den Erkenntnissen vom 04.12.1995 zu Zlen. G 68/95 u.a. ausgeführt, in welchem ein Abgehen von starren Fristen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft, aus „besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ als verfassungskonform erkannt worden seien. In weiterer Folge wurden die Auszüge aus den Beratungen des Verfassungsausschusses (875 BlgNR römisch zehn.GP.4) auszugsweise wiedergegeben. Die Beschwerdeführerin verwies abschließend auf die Rechtsprechung des VfGH zur Bedeutung eines sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffes (wie etwa der Wendung „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ in § 10 Abs. 4 StbG 1985)[…]. Eine derartige Interpretation sei laut Beschwerdeführerin im vorliegenden Sachverhalt

der obzitierten Judikatur nicht nur zulässig, sondern geboten.Die Beschwerdeführerin verwies abschließend auf die Rechtsprechung des VfGH zur Bedeutung eines sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffes (wie etwa der Wendung „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ in Paragraph 10, Absatz 4, StbG 1985)[…]. Eine derartige Interpretation sei laut Beschwerdeführerin im vorliegenden Sachverhalt

der obzitierten Judikatur nicht nur zulässig, sondern geboten. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters eine vom Verwaltungsgericht Wien neuerliche Auflistung betreffend die Zeiten des Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebietes übermittelt, wobei die weiterhin strittigen Tage, nunmehr unter Außerachtlassung der Reisetage markiert wurden und die bezugnehmenden Seiten des jeweiligen Reisepasses festgehalten wurden. In der fortgesetzten Verhandlung vom 11.08.2017 machte der bevollmächtigte Vertreter geltend, dass die strittigen Ein- und Ausreisestempel nicht zur Gänze schlüssig seien, nicht mehr rekonstruiert werden könnte, wohin und wie lange die Beschwerdeführerin verreist sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bloß um Tagesreisen gehandelt habe, welche nicht zu berücksichtigen wären. Dies gelte für die Ein- und Ausreisestempel. Es sei nicht eindeutig, ob die Stempel 14.08.2002/13.09.2002 in Zusammenhang stünden. Zu den Ein- und Ausreisestempeln 08.04.2009/13.05.2009 bzw. 08.04.2008/13.05.2008 wurde eingewendet, dass der vom Verwaltungsgericht Wien angenommene Stempel vom „13.05.2008“, von der Beschwerdeführerin als Stempel vom „13.08.2008“ gedeutet worden sei und sohin in der eigenen Auflistung zum Passstempel vom 30.07.2008 der entsprechende Ausreisestempel (angenommen „13.08.2008“) dann fehlen würde. Hinsichtlich der Reise vom 05.08.2011 bis 16.08.2011 bzw. 13.08.2011 sei der Ausreisestempel nicht mehr eindeutig leserlich, sohin ergebe sich die Differenz zwischen 7 und 10 Tagen in den beiden Auflistungen. Hinsichtlich der Passstempel 11.09.2013/16.10.2013 sei nicht eindeutig, ob diese in einen Zusammenhang stünden. Die Auslandsreise vom 07.08.2016 bis 17.08.2016 sei für die Beschwerdeführerin nicht mehr rekonstruierbar, weshalb unklar bleibe wie lange sich die Beschwerdeführerin tatsächlich im Ausland aufgehalten habe. Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und hält sich zumindest seit 21.01.1997 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt wurde ihr am 26.09.2014 ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit Gültigkeit der Karte bis zum 26.09.2019 erteilt. Seit 07.10.1996 bestand zunächst eine Nebenwohnsitzmeldung, dann ab 02.07.2001 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin studierte von Oktober 1996 bis August 2005 ... an der Universität Wien und schloss dieses Studium ab. Im Rahmen des Studiums absolvierte die Genannte zwischen 08.02.2003 bis 30.06.2003 ein Auslandssemester in der Russischen Föderation. Des Weiteren hielt sie sich im Rahmen ihrer Diplomarbeit mehrere Monate in Armenien auf. Darüber hinaus hielt sie sich in den Vereinigten Staaten auf. In weiterer Folge inskribierte die Genannte ab 2005 das Doktoratsstudium an der Universität Wien, welches sie später abbrach. Während dieser Zeit reiste die Beschwerdeführerin zu Forschungs- und Recherchezwecken wiederholt in die USA und in die Türkei. Gleichzeitig befand sie sich sowohl in Österreich als auch in der Türkei auf Arbeitssuche und reiste zu diesem Zweck für Bewerbungsgespräche und wie schon während der Studienzeit für regelmäßige Familienbesuch mehrmals pro Jahr in die Türkei. Die Beschwerdeführerin war von 21.05.2007 bis 31.03.2012 bei der K. als Referentin beschäftigt. Ab 01.11.2010 bis zum Beschäftigungsende war die Genannte im Y. – ... - Büro, … in Br. eingesetzt. Ihr Aufgabengebiet umfasste die Koordination und Mitarbeit an einer europaweiten Kampagne. Zu diesem Zweck reiste die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 2010 und 2012 regelmäßig in Länder der Europäischen Union und hielt sich dort jeweils mehrere Tage auf. Unter Berücksichtigung von Vor- und nach Laufzeiten hielt sich die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben etwa die Hälfte der Zeit im Ausland auf. Von 01.04.2014 bis 15.10.2016 war die Beschwerdeführerin bei V. GmbH (...) mit Dienstort in der Türkei beschäftigt. In dieser Zeit hielt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines österreichischen Beschäftigungsverhältnisses mehrheitlich in der Türkei auf, wobei aufgrund der Lage des ...projekts … besondere Arbeitsbedingungen bestanden, so bspw. 8 Wochen Urlaub pro Jahr sowie vertraglich vereinbarte Heimatflüge. Zudem wurden der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die kritische politische Lage aus Gründen der Sicherheit wiederholt Aufenthalte in Österreich genehmigt. Die Genannte hielt sich laut eigenen Angaben etwa alle 6-8 Wochen für etwa eine Woche in Österreich auf. In der letzten Phase des Projekts hielt sie sich wieder längere Zeit in der Türkei auf. Von 01.04.2014 bis 15.10.2016 war die Beschwerdeführerin bei römisch fünf. GmbH (...) mit Dienstort in der Türkei beschäftigt. In dieser Zeit hielt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines österreichischen Beschäftigungsverhältnisses mehrheitlich in der Türkei auf, wobei aufgrund der Lage des ...projekts … besondere Arbeitsbedingungen bestanden, so bspw. 8 Wochen Urlaub pro Jahr sowie vertraglich vereinbarte Heimatflüge. Zudem wurden der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die kritische politische Lage aus Gründen der Sicherheit wiederholt Aufenthalte in Österreich genehmigt. Die Genannte hielt sich laut eigenen Angaben etwa alle 6-8 Wochen für etwa eine Woche in Österreich auf. In der letzten Phase des Projekts hielt sie sich wieder längere Zeit in der Türkei auf. Vom 02.01.2017 bis 30.06.2017 war die Beschwerdeführerin beim B. für die Betreuung von … Mitgliedern zuständig und hielt sich zu diesem Zweck jedes zweite Monat mehrere Tage (unter einer Woche) in Frankreich auf. Die Beschwerdeführerin hielt sich damit zumindest in folgenden Zeiträumen nicht im Bundesgebiet auf: Ausreise Einreise Tage Land/(RP-Seite) 14.08.2002 13.09.2002 29 AUT (S38/S36) 17.11.2002 13.12.2002 25 USA 25.02.2003 01.07.2003 125 Russland 05.08.2003 - 3 Canada (S25) 01.09.2003 15.09.2003 13 USA 26.10.2003 16.11.2003 20 USA 19.01.2004 30.01.2004 10 USA/Schweden 02.02.2004 22.02.2004 19 USA 13.04.2004 30.04.2004 16 USA - 04.10.2004 1 E/AUT (S31) 31.12.2004 04.01.2005 3 TR 08.02.2005 12.05.2005 92 TR/Armenien 09.06.2005 12.06.2005 2 TR 04.09.2005 08.09.2005 3 TR 19.09.2005 28.10.2005 38 TR 16.02.2006 09.03.2006 20 TR 15.03.2006 20.03.2006 4 TR 10.05.2006 18.05.2006 7 USA/TR - 08.07.2006 1 AUT (S35) 11.09.2006 10.10.2006 28 TR 15.11.2006 - 1 TR (S57) 13.04.2007 24.04.2007 10 TR 11.07.2007 15.07.2007 3 SE 10.08.2007 27.08.2007 16 TR 25.12.2007 01.01.2008 6 TR 30.07.2008 13.08.2008 13 TR (S58/56) 08.04.2009 13.05.2009 34 TR (S55/S58) 30.05.2009 15.06.2009 15 TR 31.07.2009 - 1 TR (S54) 13.08.2009 01.09.2009 18 TR (S54) - 07.04.2010 1 TR (S54) 28.05.2010 14.06.2010 16 TR 24.12.2010 08.01.2011 14 TR 55 TR 05.08.2011 16.08.2011 10 TR (S22) - - 43 TR - - 6 TR 13.08.2012 05.09.2012 22 TR 02.01.2013 31.01.2013 28 TR 08.06.2013 12.06.2013 3 TR 05.07.2013 10.07.2013 4 TR 15.07.2013 24.07.2013 8 TR 11.09.2013 16.10.2013 34 TR (S58/S53) 10.03.2014 16.03.2014 5 TR 01.04.2014 24.05.2014 52 TR 03.06.2014 24.06.2014 20 TR 20.07.2014 26.07.2014 5 TR 01.08.2014 29.08.2014 27 TR 08.09.2014 26.09.2014 17 TR 07.10.2014 10.11.2014 33 TR 14.11.2014 27.11.2014 12 TR 29.11.2014 12.12.2014 12 TR 29.01.2015 15.07.2015 29 TR 09.08.2015 26.08.2015 16 TR 30.08.2015 28.10.2015 58 TR 03.11.2015 10.12.2015 36 TR 15.03.2016 28.03.2016 12 TR 05.04.2016 19.05.2016 43 TR 22.05.2016 10.06.2016 18 TR 12.06.2016 24.06.2016 11 TR 07.08.2016 17.08.2016 9 TR 23.08.2016 26.08.2016 2 TR 04.09.2016 13.09.2016 8 TR 17.09.2016 15.10.2016 27 TR Damit hat sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum der letzten 10 Jahre von 14.08.2007 bis 14.08.2017 zumindest 796 Tage und im Zeitraum der letzten 15 Jahre zumindest 1252 Tage im Ausland aufgehalten, wobei zumindest 10 Tage Aufenthalt in Paris im Zeitraum vom 02.01.2017 bis 30.06.2017 (jedes 2. Monat mehrere Tage) noch nicht einbezogen wurden. Etwaige Auslandsaufenthalte der Beschwerdeführerin nach dem 30.06.2017 wurden nicht mehr erhoben. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, zu den Ausbildungszeiten, zu den Beschäftigungszeiten ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Verwaltungsakt der belangten Behörde, weiters aufgrund der eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017, fortgesetzt am 30.06.2017 sowie aus den zeugenschaftlichen Angaben. Die Aus- und Einreisen der Beschwerdeführerin aus und in das Bundesgebiet ab dem Jahr 2002 ergeben sich aus den vorgelegten türkischen Reisepässen (Passnummern: TR-H Nr. ..., TR-Nr. ... und Nr. ...). Weiters wurden die Zeiten der Auslandsaufenthalte aufgrund der von der Beschwerdeführerin selbst verfassten und mit Eingabe vom 06.07.2017 dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten tabellarischen Auflistung, soweit diese mit den aktenkundigen Ein- und Ausreisestempel in den Reisepässen übereinstimmte oder mit diesen nicht in einem eindeutigen Widerspruch stand, festgestellt. Das Verwaltungsgericht ist bei den Auslandsaufenthalten weitgehend von den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen. Dabei wurden eindeutige Ein- und Ausreisestempel aus und nach Österreich gewertet, zudem jene türkischen Stempel, die eine Einreise in die Türkei dokumentieren als Beleg für die Ausreise aus dem österreichischen Staatsgebiet herangezogen, während jene Stempel, die eine Ausreise aus der Türkei dokumentieren als Beleg für die Einreise in das österreichische Staatsgebiet herangezogen wurden. Das Verwaltungsgericht Wien hat zusätzlich zu den von der Beschwerdeführerin selbst aufgelisteten Zeiträumen jene eindeutigen Ein- und Ausreisestempel berücksichtigt, welche in der Auflistung der Beschwerdeführerin eindeutig fehlten. Bei den vom Verwaltungsgericht Wien herangezogenen, strittigen Auslandsaufenthalten wurden die Reisepassseiten mit den Passstempeln der Beschwerdeführerin vorgehalten und neben den jeweiligen Reisedaten vermerkt. Bei einzelnen Ein- bzw. Ausreisestempeln, denen zeitlich keine Gegenstempel zugeordnet werden konnten, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung von zumindest einem Tag Auslandsaufenthalt ausgegangen. Die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Parteieneinvernahme waren aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien zwar grundsätzlich glaubhaft, jedoch zeigte sich anhand der eigenen Auflistung, dass die Beschwerdeführerin dazu neigte gewisse Auslandsaufenthalte für sie günstig auszulegen bzw. mit „unleserlichen“ Passstempel zu erklären. Wenn auch nicht gänzlich auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführerin im Einzelfall am selben Tag per Flugzeug in das Ausland, hauptsächlich in die Türkei gereist und am selben Tag per Flugzeug wieder nach Österreich zurückgekehrt sein kann, so ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien bei den wiederholt festgestellten einzelnen Stempeln nicht anzunehmen, dass es sich dabei jedes Mal um Tagesreisen innerhalb von 24 Stunden handelt. Es ist nach der Lebenserfahrung vielmehr davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin zu diesen Zeiten zumindest einige Tage, meist in der Türkei, aufgehalten hat. Dies auch deshalb, da die Beschwerdeführerin gerade in der Zeit von 2004-2006 im Bundesgebiet nicht einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, somit nicht von einer bloßen eintägigen Geschäftsreise auszugehen ist. Es ist auch sonst kein Grund erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin wiederholt eine Tagesreise per Flugzeug in ein relativ weit entferntes Land unternehmen sollte. Die Beschwerdeführerin hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 23.07.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2017 (durch einen bevollmächtigten Vertreter) keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben, weshalb sie sich zu diesen Zeiten, entgegen der ohnedies günstigen Auslegung des Verwaltungsgerichts, nicht zumindest einen ganzen Tag in der Türkei bzw. außerhalb Österreichs aufgehalten haben soll. Es kann angenommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin an - nicht alltägliche „Ein-Tages-Reisen“ per Flugzeug erinnern und darüber konkrete Auskunft hätte geben können. Der Zeugenaussage des ehemaligen Lebensgefährten waren keine gegenteiligen Hinweise zu den festgestellten Auslandsaufenthalten zu entnehmen. Der Zeuge konnte sich an genaue Auslandsaufenthalte der Beschwerdeführerin meist nicht erinnern und machte nur sehr allgemeine Angaben dazu. Wenn der bevollmächtigte Vertreter außerdem einwandte, dass die vom Verwaltungsgericht Wien festgestellten Ein- und Ausreisestempel (14.08.2002/ 13.09.2002; 08.04.2009/13.05.2009; 05.08.2011/16.08.2011; 11.09.2013/16.10.2013) nicht schlüssig seien, so hat er damit nicht konkret dargetan, weshalb an den leserlichen Stempeln im Reisepass, welche Auslandsreisen der Beschwerdeführerin dokumentieren, zu zweifeln sei. Zur allfälligen Verwechslung des Passstempel vom 13.05.2009 bzw. 13.08.2008 ist festzuhalten, dass sich im türkischen Reisepasses Nr.TR-N Nr.... sowohl ein leserlicher türkischer Ausreisestempel vom 13.08.2008 (Seite 56), als auch ein türkischer Ausreisestempel vom 13.05.2008 (Seite 58), zudem noch ein Ausreisestempel vom 13.08.2009 und ein nicht gut leserlicher Stempel vom 13.08.? auf Seite 55 des Reisepasses befindet. Die Beschwerdeführerin hat sich in dieser Zeit also jedenfalls im Ausland aufgehalten. Soweit der Vertreter einwendet, dass der türkische Ausreisestempel vom 16.08.2011 nicht eindeutig leserlich sei, hat das Verwaltungsgericht Wien auf Seite 22 des genannten Reisepasses einen Einreisestempel per Flugzeug nach Belgien vom 16.08.2011 festgestellt. Es ist anzunehmen, dass es sich um eine Einreise in den Schengenraum aus einem Drittstaat handelt. Aus diesem Grund geht das Verwaltungsgericht Wien von einem Aufenthalt in der Türkei bis zum 16.08.2011 aus. Darüber hinaus gründet sich die Berechnung der Zeiten des Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebietes auf die angeführten Passstempel. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet es daher insgesamt als erwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin in den angegebenen Zeiten außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. Auch in Anbetracht gewisser schwierig zu lesender Passstempel und der erhobenen Einwände, sieht es das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung des Beweisverfahrens, auch angesichts weiterer zwar vorhandener, jedoch mangels guter Leserlichkeit nicht einbezogener Passstempel und der im gerade im Schengenraum nicht dokumentierten Reisen als schlüssig an, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls mehr als 730 Tage in den letzten 10 Jahren außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat und auch 4/5 der Frist in 15 Jahren eindeutig überschritten wurden. Rechtsgrundlagen: Die maßgebliche Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes idgF lautet: „§ 64a

(11)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.“„§ 64a
(11)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen.“ Die maßgeblichen Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 38/2011lauten:Die maßgeblichen Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins 38/2011lauten: „§ 10.
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  4. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  5. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  6. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  7. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  8. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  9. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und
  10. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)
(6)[…]“ „§
  1. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er„§
  2. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
  3. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder
  4. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 33 und 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (Paragraph 37,) Fremder ist und entweder a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder b) seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;
  5. […]“ „§ 15.
(1)Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen„§ 15.
(1)Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den Paragraphen 12, Ziffer eins, Litera a und 14 Absatz eins, Ziffer 2, werden unterbrochen
  1. durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;
  2. durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen;
  3. wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder
  4. wenn sich der Fremde im Fall des § 11a Abs. 4 Z 1 als Asylwerber dem Verfahren

§ 24Abs. 1 Asyl

G 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.4. wenn sich der Fremde im Fall des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, als Asylwerber dem Verfahren

Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.

(2)[…]“ Rechtliche Würdigung: Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der angefochtene Bescheid wurde nach Angaben der belangten Behörde am 25.10.2016 abgefertigt. Ein Rückschein über die erfolgte Zustellung ist dem Akt nicht mehr zu entnehmen. Eine Nachfrage beim Postamt hat kein Ergebnis erbracht. Der Bescheid beim Postamt jedenfalls hinterlegt und von der Beschwerdeführerin behoben. Der Zustellversuch erfolgte am 31.10.2016, womit wegen des Feiertages von einer rechtswirksamen Zustellung frühestens ab 02.11.2016 auszugehen ist. Das Verwaltungsgericht Wien mangels widersprechender Aktenlage davon aus, dass die Beschwerde innerhalb der 4-wöchigen Frist zur Post gegeben und damit rechtzeitig erhoben wurde. Von der belangten Behörde wurde nichts Gegenteiliges festgehalten. Zum Staatsbürgerschaftsantrag der Beschwerdeführerin: Im Hinblick auf die Antragstellung vom 14.11.2002, wobei das Verfahren bis zur Abweisung des Ansuchens mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2016 keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt worden ist, ist das Verfahren damit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I 38/2011 am 1. Juli 2011 bereits anhängig gewesen und ist daher nach den Bestimmungen des StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 38/2011 zu Ende zu führen. Im Hinblick auf die Antragstellung vom 14.11.2002, wobei das Verfahren bis zur Abweisung des Ansuchens mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2016 keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt worden ist, ist das Verfahren damit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, am 1. Juli 2011 bereits anhängig gewesen und ist daher nach den Bestimmungen des StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, zu Ende zu führen.

§ 10Abs. 1 Z 1 Stb

G in der maßgeblichen Fassung darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG in der maßgeblichen Fassung darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

§ 12Z 1 leg.cit.

ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft Fremder ist und entweder seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist.

Paragraph 12, Ziffer eins, leg.cit. ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft Fremder ist und entweder seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist.

§ 15Abs. 1 Z 3 Stb

G werden die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z. 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z. 2 unterbrochen, wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG werden die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den Paragraphen 12, Ziffer eins, Litera a und 14 Absatz eins, Ziffer 2, unterbrochen, wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen. Die zulässigen 20 v.H. sind von der gesetzlichen Frist und nicht vom Gesamtaufenthalt zu berechnen (vgl. dazu VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2013/01/0157).Die zulässigen 20 v.H. sind von der gesetzlichen Frist und nicht vom Gesamtaufenthalt zu berechnen vergleiche dazu VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2013/01/0157). Im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten 10 Jahren mehr als 730 Tage, in den letzten 15 Jahre ebenfalls mehr als 1095 Tage nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat. Damit hat sie die zulässige Frist von 20 %

§ 15Abs. 1 Z 3 Stb

G in beiden Fällen überschritten. Der An- bzw. Abreisetag wurde dabei nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass sich die Beschwerdeführerin am Reisetag zumindest auch im Bundesgebiet aufgehalten hat.Im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten 10 Jahren mehr als 730 Tage, in den letzten 15 Jahre ebenfalls mehr als 1095 Tage nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat. Damit hat sie die zulässige Frist von 20 %

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG in beiden Fällen überschritten. Der An- bzw. Abreisetag wurde dabei nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass sich die Beschwerdeführerin am Reisetag zumindest auch im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass diese Art der Berechnung aufgrund des Wortlautes des Gesetzes nicht zwingend erscheint. Ausgehend von der Festlegung der Frist des zulässigen Auslandsaufenthaltes im Prozent der Anwartschaftsfristen

§ 10ff. Stb

G und der üblichen Fristberechnung nach Tagen, Monaten und Jahren, wäre ebenso denkbar zwischen zwei Datumsangaben von einer Differenz von genau einem Tag auszugehen, sohin ergebe sich bspw. im Zeitraum vom 17.09.2016 bis 15.10.2016 (siehe Tabelle) die Anzahl von 28 Tagen, anstatt von 27 Tagen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass diese Art der Berechnung aufgrund des Wortlautes des Gesetzes nicht zwingend erscheint. Ausgehend von der Festlegung der Frist des zulässigen Auslandsaufenthaltes im Prozent der Anwartschaftsfristen

Paragraph 10, ff. StbG und der üblichen Fristberechnung nach Tagen, Monaten und Jahren, wäre ebenso denkbar zwischen zwei Datumsangaben von einer Differenz von genau einem Tag auszugehen, sohin ergebe sich bspw. im Zeitraum vom 17.09.2016 bis 15.10.2016 (siehe Tabelle) die Anzahl von 28 Tagen, anstatt von 27 Tagen. Wenn die Beschwerdeführerin hier auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 26.01.2012 zu Z. 2010/01/0003 verweist, so ist ihr grundsätzlich entgegenzuhalten, dass diesem Erkenntnis diesbezügliche rechtliche Erwägungen zur genauen Berechnung der im Ausland verbrachten Tage nicht zu entnehmen sind. Die Feststellungen der belangten Behörde zu den Auslandsaufenthalten in der zu beurteilenden Fallkonstellation wurden nicht bestritten und waren daher nicht Gegenstand der Erörterungen des Verwaltungsgerichtshofes. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014 zu Zl. 2013/01/0157 ist dagegen eine Differenz von einem Tag zwischen den Ein- und Ausreisedaten abzuleiten, weshalb nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien aus den genannten Erkenntnissen keine eindeutige Schlussfolgerungen zur Berechnungsmethode abzuleiten ist. Insoweit die Beschwerdeführerin den Abzug der Reisetage von der ermittelten Abwesenheitszeit aus dem Bundesgebiet mit der Fristenberechnung im gesamten Fremdenrecht, insbesondere mit der Berechnung des erlaubten sichtvermerksfreien (visumsfreien) Aufenthaltes im Schengenraum begründet, so ist zutreffend, dass entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 vom 26.06.2013 bei der Berechnung des zulässigen Aufenthaltes von 90 in 180 Tagen die Tage der An- und Abreise mitgerechnet werden. Die Auslegung, dass im Umkehrschluss die Reisetage demnach nicht die Zeiten außerhalb des Bundesgebietes eingerechnet werden, ist daher vertretbar.Wenn die Beschwerdeführerin hier auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 26.01.2012 zu Ziffer 2010 /, 01 /, 0003, verweist, so ist ihr grundsätzlich entgegenzuhalten, dass diesem Erkenntnis diesbezügliche rechtliche Erwägungen zur genauen Berechnung der im Ausland verbrachten Tage nicht zu entnehmen sind. Die Feststellungen der belangten Behörde zu den Auslandsaufenthalten in der zu beurteilenden Fallkonstellation wurden nicht bestritten und waren daher nicht Gegenstand der Erörterungen des Verwaltungsgerichtshofes. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014 zu Zl. 2013/01/0157 ist dagegen eine Differenz von einem Tag zwischen den Ein- und Ausreisedaten abzuleiten, weshalb nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien aus den genannten Erkenntnissen keine eindeutige Schlussfolgerungen zur Berechnungsmethode abzuleiten ist. Insoweit die Beschwerdeführerin den Abzug der Reisetage von der ermittelten Abwesenheitszeit aus dem Bundesgebiet mit der Fristenberechnung im gesamten Fremdenrecht, insbesondere mit der Berechnung des erlaubten sichtvermerksfreien (visumsfreien) Aufenthaltes im Schengenraum begründet, so ist zutreffend, dass entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, vom 26.06.2013 bei der Berechnung des zulässigen Aufenthaltes von 90 in 180 Tagen die Tage der An- und Abreise mitgerechnet werden. Die Auslegung, dass im Umkehrschluss die Reisetage demnach nicht die Zeiten außerhalb des Bundesgebietes eingerechnet werden, ist daher vertretbar. Es ergeben sich jedoch bereits aus der eigenen Auflistung der Beschwerdeführerin (Beilagen zum Schreiben vom 06.07.2017) im Zeitraum vom 03.07.2007 bis 03.07.2017 - unter Außerachtlassung der Reisetage - insgesamt 729 Tage. Dazu wurden eindeutige Stempel im Reisepass in einzelnen Monaten jedoch außer Acht gelassen, woraus nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien eindeutig geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Grenze von 730 Tagen in 10 Jahren überschritten hat. Bspw. ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin Auslandsaufenthalte nach dem 15.10.2016 überhaupt nicht mehr berücksichtigt hat und etwa für die Flugreise nach Kanada überhaupt nicht eingerechnet wurde, wobei vom Verwaltungsgericht Wien lediglich 3 Tage angenommen wurden. Damit ist sowohl die für eine Verleihung

§ 10Abs. 1 Z 1 Stb

G also auch die für eine Verleihung

§ 12Z. 1 lit. a und b Stb

G vorgeschriebene Aufenthaltsfrist

§ 15Abs. 1 Z 3 Stb

G unterbrochen.Damit ist sowohl die für eine Verleihung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG also auch die für eine Verleihung

Paragraph 12, Ziffer eins, Litera a und b StbG vorgeschriebene Aufenthaltsfrist

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG unterbrochen. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, dass ihre berufsbedingten Auslandsaufenthalte im Rahmen der Tätigkeit bei der Y. Wien und auch beim ...unternehmen (V.) mit Dienstort in der Türkei als Tätigkeiten im Interesse der Republik und als „besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ anzuerkennen seien und daher analog zur Sonderbestimmung für Ehegatten von Österreichern

§ 11aAbs. 2 Stb

G nicht als Zeiten des Auslandsaufenthaltes im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 StbG zu werten seien, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, dass ihre berufsbedingten Auslandsaufenthalte im Rahmen der Tätigkeit bei der Y. Wien und auch beim ...unternehmen (römisch fünf.) mit Dienstort in der Türkei als Tätigkeiten im Interesse der Republik und als „besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ anzuerkennen seien und daher analog zur Sonderbestimmung für Ehegatten von Österreichern

Paragraph 11 a, Absatz 2, StbG nicht als Zeiten des Auslandsaufenthaltes im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG zu werten seien, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Bestimmung

§ 15Abs. 1 Z 3 Stb

G für die Erlangung der Staatsbürgerschaft bewusst eine Beschränkung des maximal zulässigen - nach Motiv und Zweck nicht differenzierenden - Aufenthalts eines Verleihungswerbers im Ausland. Es ist nicht erkennbar, dass die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 3 StbG unvollständig bzw. ergänzungsbedürftig wäre (vgl. VwGH vom 19.09.2012; Zl. 2010/01/0047).Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Bestimmung

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG für die Erlangung der Staatsbürgerschaft bewusst eine Beschränkung des maximal zulässigen - nach Motiv und Zweck nicht differenzierenden - Aufenthalts eines Verleihungswerbers im Ausland. Es ist nicht erkennbar, dass die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG unvollständig bzw. ergänzungsbedürftig wäre vergleiche VwGH vom 19.09.2012; Zl. 2010/01/0047). Mit der Einführung der Bestimmung in § 11a Abs. 2 StbG in FrÄG 2009 sollte das Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthaltes in Österreich für einen Einbürgerungswerber dann entfallen, wenn der österreichische Ehegatte im Dienst einer inländischen Körperschaft oder im Dienst einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und seinen Dienstort im Ausland hat und im letztgenannten Fall die Tätigkeit dieser Körperschaft öffentlichen Rechts im Interesse der Republik liegt. Die Privilegierung dieser Personengruppe ergebe sich nach den erläuternden Bemerkungen (RV, 33 der Beilagen, XXIV.GP) aus dem Umstand, dass der geforderte Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet wegen der im Interesse Österreichs liegenden Tätigkeit des österreichischen Ehegatten im Ausland schon dem Grunde nach nicht oder nur ungebührlich schwer zu erfüllen sein werde.Mit der Einführung der Bestimmung in Paragraph 11 a, Absatz 2, StbG in FrÄG 2009 sollte das Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthaltes in Österreich für einen Einbürgerungswerber dann entfallen, wenn der österreichische Ehegatte im Dienst einer inländischen Körperschaft oder im Dienst einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und seinen Dienstort im Ausland hat und im letztgenannten Fall die Tätigkeit dieser Körperschaft öffentlichen Rechts im Interesse der Republik liegt. Die Privilegierung dieser Personengruppe ergebe sich nach den erläuternden Bemerkungen (RV, 33 der Beilagen, römisch 24 .Gesetzgebungsperiode aus dem Umstand, dass der geforderte Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet wegen der im Interesse Österreichs liegenden Tätigkeit des österreichischen Ehegatten im Ausland schon dem Grunde nach nicht oder nur ungebührlich schwer zu erfüllen sein werde. Aufgrund des in diesem Zusammenhang nicht geänderten Wortlautes des § 15 Abs. 1 Z 3 StbG und der eng auszulegenden Ausnahmebestimmung nach §§ 11a Abs. 2 StbG gegenüber kein Raum für die analoge Anwendung des §§ 11a Abs. 2 StbG unter Außerachtlassung der beruflichen Auslandstätigkeit der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen. Aufgrund des in diesem Zusammenhang nicht geänderten Wortlautes des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG und der eng auszulegenden Ausnahmebestimmung nach Paragraphen 11 a, Absatz 2, StbG gegenüber kein Raum für die analoge Anwendung des Paragraphen 11 a, Absatz 2, StbG unter Außerachtlassung der beruflichen Auslandstätigkeit der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen. Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen. Die von einem Verleihungswerber zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erfüllenden Verleihungsvoraussetzungen sind im StbG abschließend geregelt; zu diesen Regelungen zählt auch die Bestimmung des § 15 StbG (vgl. VwGH vom 19.09.2012, Zl. 2010/01/0047).Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen. Die von einem Verleihungswerber zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erfüllenden Verleihungsvoraussetzungen sind im StbG abschließend geregelt; zu diesen Regelungen zählt auch die Bestimmung des Paragraph 15, StbG vergleiche VwGH vom 19.09.2012, Zl. 2010/01/0047). Der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes eine eindeutige Unterscheidung zwischen den Verleihungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige, welche weder Ehegatten, noch minderjährige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers sind, und den Voraussetzungen für Einbürgerung der Ehegatten eines Österreichers mit Dienstort im Ausland bei einer ausländischen Gebietskörperschaft bzw. Körperschaft öffentlichen Rechts getroffen. Der Ehegatte einer Österreicherin hat im Rahmen der nach § 11a Abs. 1 StbG neben den sonstigen Voraussetzungen einen 6-jährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und einen 5-jährigen gemeinsamen Haushalt mit einer österreichischen Staatsbürgerin nachzuweisen. Bei einem Dienstort der Ehegatten im Ausland erweisen sich diese Einbürgerungsvoraussetzungen als praktisch nicht erfüllbar. Einem Ehegatten steht im genannten Fall die Wahl des (getrennten) Wohnortes im Bundesgebiet - im Hinblick auf den erforderlichen gemeinsamen Haushalt - nur sehr eingeschränkt bis gar nicht zu, weshalb es in nahezu allen Fällen zu einer Überschreitung der Frist des § 15 Abs. 1 Z 3 StbG käme. Der Gesetzgeber hat sich entschlossen dieser Fallkonstellation mit der Sonderbestimmung

Der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes eine eindeutige Unterscheidung zwischen den Verleihungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige, welche weder Ehegatten, noch minderjährige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers sind, und den Voraussetzungen für Einbürgerung der Ehegatten eines Österreichers mit Dienstort im Ausland bei einer ausländischen Gebietskörperschaft bzw. Körperschaft öffentlichen Rechts getroffen. Der Ehegatte einer Österreicherin hat im Rahmen der nach Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG neben den sonstigen Voraussetzungen einen 6-jährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und einen 5-jährigen gemeinsamen Haushalt mit einer österreichischen Staatsbürgerin nachzuweisen. Bei einem Dienstort der Ehegatten im Ausland erweisen sich diese Einbürgerungsvoraussetzungen als praktisch nicht erfüllbar. Einem Ehegatten steht im genannten Fall die Wahl des (getrennten) Wohnortes im Bundesgebiet - im Hinblick auf den erforderlichen gemeinsamen Haushalt - nur sehr eingeschränkt bis gar nicht zu, weshalb es in nahezu allen Fällen zu einer Überschreitung der Frist des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG käme. Der Gesetzgeber hat sich entschlossen dieser Fallkonstellation mit der Sonderbestimmung

§ 11aAbs. 2 Stb

G entgegenzuwirken.Paragraph 11 a, Absatz 2, StbG entgegenzuwirken. Der Fall der Beschwerdeführerin stellt sich jedoch anders dar. Diese war aus eigenem Entschluss bei der Y. für Wien und im Verbindungsbüro in Br. sowie beim österreichischen Unternehmen in der Türkei tätig. Wenn es auch zutreffen mag, dass die Beschwerdeführerin vom Arbeitgeber zum Verbindungsbüro in Br. entsandt wurde, so hat sie sich diese Auslandstätigkeit als in ihrer Sphäre gelegen zurechnen lassen. Anders als in den zuvor genannten Fällen befand sich laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ihr Dienstort auch nicht gänzlich in Br., sondern weiterhin auch in Österreich. Die Berufswahl und die Wahl des Dienstgebers lag in ihrem eigenen Ermessen. Auch die Teilnahme an einer europaweiten Kampagne der Y. lag letztlich in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Sie hat nicht dargetan, dass sie aufgrund einer besonderen Zwangslage diese Tätigkeit hat ausüben müssen. Für beruflich bedingte Auslandsaufenthalte infolge eines selbst gewählten Beschäftigungsverhältnisses trifft das Staatsbürgerschaftsgesetz mit Ausnahme der erwähnten Fälle keine Ausnahmen. Es handelt sich auch nicht um eine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander, da offensichtlich unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Staatsbürgerschaftsgesetzes mehrfach in unbedenklicher Weise bestimmte Personengruppen, so insbesondere Ehegatten und minderjährige, unverheiratete Kinder von österreichischen Staatsbürgern sowohl hinsichtlich der Dauer der Aufenthaltsfristen zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft, als auch hinsichtlich anderer Einbürgerungsvoraussetzungen privilegiert. In besonders begründeten Fällen wurde von der Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet abgesehen. Dass diese günstigen Einbürgerungsbestimmungen auch auf andere Fallkonstellationen, welche nicht geregelt wurden „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ analog anzuwenden seien, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat zwischen beruflich bedingten Auslandsaufenthalten und (besonderen) persönlich begründeten Auslandsaufenthalten in § 15 Abs. 1 Z 3 StbG, anders als etwa in § 45 Absatz 4a und 6 NAG bewusst nicht unterschieden. Der Gesetzgeber wollte die Staatsbürgerschaft damit nur an Fremde verleihen, welche sich zumindest 4/5 der Frist im Bundesgebiet aufhalten. Der Gesetzgeber hat zwischen beruflich bedingten Auslandsaufenthalten und (besonderen) persönlich begründeten Auslandsaufenthalten in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG, anders als etwa in Paragraph 45, Absatz 4a und 6 NAG bewusst nicht unterschieden. Der Gesetzgeber wollte die Staatsbürgerschaft damit nur an Fremde verleihen, welche sich zumindest 4/5 der Frist im Bundesgebiet aufhalten. Wenn die Beschwerdeführerin die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung auch mit der außer Kraft getretener Bestimmungen nach § 5 StbG und § 10 Abs. 3 in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 2005 BGBl. I Nr. 37/2005, sowie § 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StbG begründet, so ist dem entgegenzuhalten, dass die genannten Bestimmungen mit § 15 Abs. 1 Z. 3 StbG nicht vergleichbar sind. Wenn die Beschwerdeführerin die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung auch mit der außer Kraft getretener Bestimmungen nach Paragraph 5, StbG und Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2005,, sowie Paragraph 15, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, StbG begründet, so ist dem entgegenzuhalten, dass die genannten Bestimmungen mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG nicht vergleichbar sind. § 15 Abs. 2 StbG sieht bspw. entgegen § 15 Abs. 1 Z 3 StbG ausdrücklich vor, dass auf die Gründe, die zur Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes (durch ein Aufenthaltsverbot) geführt haben, einzugehen ist. Paragraph 15, Absatz 2, StbG sieht bspw. entgegen Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG ausdrücklich vor, dass auf die Gründe, die zur Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes (durch ein Aufenthaltsverbot) geführt haben, einzugehen ist. Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, womit ein mögliches Abgeben von Staatsbürgerschaftsfristen „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ begründet wird, beziehen sich auf § 10 Abs. 4 StbG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 37/2006, worin der Gesetzgeber eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vor Erfüllen der Zehnjahresfrist vorsah. Darin wurde der Behörde unter gewissen gesetzlichen Determinanten ein Ermessen eingeräumt. Diese Bestimmung wurde durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 abgelöst. Ziel der Novelle war insbesondere die Einschränkung der Möglichkeit einer vorzeitigen Einbürgerung, die Vereinheitlichung der Fristen zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (1189 der Beilagen XXII. GP) sowie die Anpassung der Staatsbürgerschaftsgesetzes an das durch das mit 01.01.2006 in Kraft getretene Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Damit sollten Auslegungen des unbestimmten Rechtsbegriffes wie etwa „berücksichtigungswürdige Gründe“ gerade vermieden werden.Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, womit ein mögliches Abgeben von Staatsbürgerschaftsfristen „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ begründet wird, beziehen sich auf Paragraph 10, Absatz 4, StbG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, worin der Gesetzgeber eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vor Erfüllen der Zehnjahresfrist vorsah. Darin wurde der Behörde unter gewissen gesetzlichen Determinanten ein Ermessen eingeräumt. Diese Bestimmung wurde durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, abgelöst. Ziel der Novelle war insbesondere die Einschränkung der Möglichkeit einer vorzeitigen Einbürgerung, die Vereinheitlichung der Fristen zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (1189 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode sowie die Anpassung der Staatsbürgerschaftsgesetzes an das durch das mit 01.01.2006 in Kraft getretene Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Damit sollten Auslegungen des unbestimmten Rechtsbegriffes wie etwa „berücksichtigungswürdige Gründe“ gerade vermieden werden. Der Gesetzgeber hat besonders berücksichtigungswürdige Gründe, aus denen ein Abweichen von § 15 Abs. 1 Z 3 StbG (im Sinne des § 11a Abs. 2 leg.cit.) gerechtfertigt wäre, gerade nicht normiert, somit liegt hier kein unbestimmter Gesetzesbegriff vor. Die genannte Bestimmung sieht keine Differenzierung nach Art des Beschäftigungsverhältnisses bzw. nach Art des (österreichischen) Unternehmens im Ausland vor. Dass es sich dabei um eine durch Interpretation zu schließenden Lücke handelt, kann das Verwaltungsgericht Wien vorliegend nicht erkennen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen einer systematischen Betrachtung im Staatsbürgerschaftsgesetz durchaus besondere Fallkonstellationen geregelt, in denen von den strengen Voraussetzungen des ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet abgesehen werden kann (§§ 10 Abs. 4 und 6,11a Abs. 2, 12 Abs. 1 Z 3 und 12 Abs. 2 StbG), eine für die Beschwerdeführerin zutreffende Ausnahmeregelung jedoch nicht getroffen.Der Gesetzgeber hat besonders berücksichtigungswürdige Gründe, aus denen ein Abweichen von Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG (im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz 2, leg.cit.) gerechtfertigt wäre, gerade nicht normiert, somit liegt hier kein unbestimmter Gesetzesbegriff vor. Die genannte Bestimmung sieht keine Differenzierung nach Art des Beschäftigungsverhältnisses bzw. nach Art des (österreichischen) Unternehmens im Ausland vor. Dass es sich dabei um eine durch Interpretation zu schließenden Lücke handelt, kann das Verwaltungsgericht Wien vorliegend nicht erkennen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen einer systematischen Betrachtung im Staatsbürgerschaftsgesetz durchaus besondere Fallkonstellationen geregelt, in denen von den strengen Voraussetzungen des ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet abgesehen werden kann (Paragraphen 10, Absatz 4 und 6,11a Absatz 2, 12, Absatz eins, Ziffer 3 und 12 Absatz 2, StbG), eine für die Beschwerdeführerin zutreffende Ausnahmeregelung jedoch nicht getroffen. Soweit sich die vertretene Beschwerdeführerin auf ihre besonders nahe Beziehung zur Republik Österreich und auf die erbrachten Leistungen im Interesse der Republik stützt, so ist entgegenzuhalten, dass sie eine Einbürgerung aufgrund der bereits erbrachten und zu erwartenden Leistungen

§ 10Abs.6 Stb

G auf Nachfrage im jetzigen Verfahren ausdrücklich nicht anstrebte.Soweit sich die vertretene Beschwerdeführerin auf ihre besonders nahe Beziehung zur Republik Österreich und auf die erbrachten Leistungen im Interesse der Republik stützt, so ist entgegenzuhalten, dass sie eine Einbürgerung aufgrund der bereits erbrachten und zu erwartenden Leistungen

Paragraph 10, Absatz 6, StbG auf Nachfrage im jetzigen Verfahren ausdrücklich nicht anstrebte. Die Beschwerdeführern erfüllt damit weder die für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 Stb

G und § 12 Z 1 lit. a oder b StbG notwendigen Aufenthaltsvoraussetzungen, noch einen anderen Einbürgerungstatbestand in der maßgeblichen Fassung.Die Beschwerdeführern erfüllt damit weder die für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, StbG und Paragraph 12, Ziffer eins, Litera a, oder b StbG notwendigen Aufenthaltsvoraussetzungen, noch einen anderen Einbürgerungstatbestand in der maßgeblichen Fassung. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht Wien folgten seiner Entscheidung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2012, Zl: 2010/01/0047 u.a.).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht Wien folgten seiner Entscheidung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2012, Zl: 2010/01/0047 u.a.). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.152.080.267.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.