RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.08.2017 GeschäftszahlVGW-211/005/RP23/9813/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ing. Zant über die Beschwerde der Frau Ma. M., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 30.1.2017, Aktenzahl MA37/689677-2016-1, betreffend Bauordnung für Wien, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 30.1.2017, Zl.: MA37/689677-2016-1 erließ die Magistratsabteilung 37, gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien an die Eigentümer der Baulichkeit der gegenständlichen Liegenschaft den Auftrag, binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides, den auf dem Dach befindlichen Laufsteg am Übergang zwischen Vordertrakt und Hintertrakt bauordnungsgemäß und fachgerecht herstellen zu lassen.Mit Bescheid vom 30.1.2017, Zl.: MA37/689677-2016-1 erließ die Magistratsabteilung 37, gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien an die Eigentümer der Baulichkeit der gegenständlichen Liegenschaft den Auftrag, binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides, den auf dem Dach befindlichen Laufsteg am Übergang zwischen Vordertrakt und Hintertrakt bauordnungsgemäß und fachgerecht herstellen zu lassen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass aufgrund der Erhebung durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister am 31.5.2016 sowie am 23.1.2017 und der Mitteilung der MA 37 vom 9.9.2016 festgestellt wurde, dass der am Dach befindliche Laufsteg am Übergang zwischen Vordertrakt und Hintertrakt nur an einer Seite vorhanden und die andere Seite ungesichert sei, sowie die Trittfläche fehle. Der Laufsteg sei entsprechend der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und den einschlägigen Normen entsprechend herzustellen bzw. instandsetzen zu lassen. Weiters stellen die angeführten Schäden eine Verschlechterung des ursprünglichen konsens- und bauordnungsgemäßen Zustandes der Baulichkeit dar und sind ihrer Natur nach geeignet das öffentliche Interesse zu beeinträchtigen, sodass Sie als Baugebrechen im Sinne § 129 Abs. 2 und 4 BO für Wien angesehen werden müssen. Gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien sei der vorschriftswidrige Zustand zu beseitigen.In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass aufgrund der Erhebung durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister am 31.5.2016 sowie am 23.1.2017 und der Mitteilung der MA 37 vom 9.9.2016 festgestellt wurde, dass der am Dach befindliche Laufsteg am Übergang zwischen Vordertrakt und Hintertrakt nur an einer Seite vorhanden und die andere Seite ungesichert sei, sowie die Trittfläche fehle. Der Laufsteg sei entsprechend der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und den einschlägigen Normen entsprechend herzustellen bzw. instandsetzen zu lassen. Weiters stellen die angeführten Schäden eine Verschlechterung des ursprünglichen konsens- und bauordnungsgemäßen Zustandes der Baulichkeit dar und sind ihrer Natur nach geeignet das öffentliche Interesse zu beeinträchtigen, sodass Sie als Baugebrechen im Sinne Paragraph 129, Absatz 2 und 4 BO für Wien angesehen werden müssen. Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien sei der vorschriftswidrige Zustand zu beseitigen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine umfangreiche Beschwerde ein. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass die Ausführung der Laufstege auf den Dachflächen dem baubehördlichen Konsens entspreche. Es wurde sogar aufgrund der Aufforderung der Behörde eine weitere Absturzsicherung angebracht, ohne dass hierfür eine rechtliche Verpflichtung bestehe. Weiters liege jedenfalls auch kein Baugebrechen vor. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass weder ein Baugebrechen noch eine Verletzung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften noch sonstiger Normen vorliege, die geeignet seien, den Spruch des angefochtenen Bescheides zu tragen. Der Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schreiben vom 17.7.2017 wurde die belangte Behörde vom Verwaltungsgericht Wien aufgefordert mitzuteilen, inwieweit der vorhandene Laufsteg am Dach vom letztbewilligten Plan abweiche und dies in einem Planauszug entsprechend darzustellen. Mit Schreiben vom 7.8.2017 teilte die Magistratsabteilung 37 mit, dass bei einer Erhebung im Beisein des Rauchfangkehrermeisters am 21.7.2017 festgestellt wurde, dass der vor Ort vorhandenen Rauchfangkehrersteg mit dem bewilligten Rauchfangkehrersteg der Bewilligung vom 8.7.1993, Zl.: MA 37/..-F.-straße übereinstimme. Es bestehe somit weder eine Konsenswidrigkeit noch ein Baugebrechen. Da aufgrund der Stellungnahme der Magistratsabteilung 37 feststeht, dass der beanstandete Rauchfangkehrersteg konsensgemäß ausgeführt wurde und auch kein Baugebrechen vorliegt, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.005.RP23.9813.2017
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