G iVm § 3 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 des Bundesgesetz über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, idF BGBl. I Nr. 163/2015Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des J. H., ..., Ha., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 2.8.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.7.2017, Zl. MBA ... - S 24030/17 (Punkt 2.), betreffend die Beschlagnahme von Gegenständen
Paragraph 39, VStG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, des Bundesgesetz über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.7.2017 wurde (unter Punkt 2.) wie folgt ausgesprochen: „Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen: 4 Stück Nizagara 100mg Sildenafil, KN-Code 3004900000 Rechtsgrundlage: § 39 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung.Rechtsgrundlage: Paragraph 39, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, in der geltenden Fassung. Begründung: Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, kann die Behörde
G 1991 zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, kann die Behörde
Paragraph 39, VStG 1991 zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung, können zur Sicherung des Verfalles oder zu Zwecken der Beweissicherung Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung in Beschlag genommen werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.
Paragraph 19, Absatz 2, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, in der geltenden Fassung, können zur Sicherung des Verfalles oder zu Zwecken der Beweissicherung Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung in Beschlag genommen werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern. Da der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, vorgesehen ist, war spruchgemäß die Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung der Behörde mit Bescheid vom 22.03.2017 nach § 19 Abs. 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung, abgenommenen bzw. vorläufig beschlagnahmten Waren anzuordnen.“Da der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, vorgesehen ist, war spruchgemäß die Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung der Behörde mit Bescheid vom 22.03.2017 nach Paragraph 19, Absatz 2, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, in der geltenden Fassung, abgenommenen bzw. vorläufig beschlagnahmten Waren anzuordnen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen) Mit Schriftsatz vom 2.8.2017 erhob der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte hiebei – auszugsweise – wie folgt vor: „Nach § 17 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 sind Arzneiwaren, die entgegen Absatz 1 eingeführt oder verbracht werden, dem Absender zurück zu übermitteln. Weshalb ohne Versuch der Rückübermittlung eine Beschlagnahme erfolgt, ist daher nicht erklärlich und entspricht nicht der Bestimmung des § 17 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010.„Nach Paragraph 17, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 sind Arzneiwaren, die entgegen Absatz 1 eingeführt oder verbracht werden, dem Absender zurück zu übermitteln. Weshalb ohne Versuch der Rückübermittlung eine Beschlagnahme erfolgt, ist daher nicht erklärlich und entspricht nicht der Bestimmung des Paragraph 17, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010. Der Beschuldigte beantragt daher, die Beschlagnahme aufzuheben und die Produkte an den Absender zurück zu übermitteln. Der Beschuldigte hat ein Interesse an der Rückübermittlung, zumal diese wohl Voraussetzung für eine Rückzahlung des vom Beschuldigten geleisteten Kaufpreises ist. Letztlich wird vom Beschuldigten bestritten, dass die sichergestellten ‚Arzneiwaren‘ Inhaltsstoffe enthalten, die die Produkte als Arzneiwaren qualifizieren würden. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass die Einfuhr in § 2 Ziffer 4 definiert ist, womit die Beförderung gemeint ist. Der Beschuldigte hat nie Arzneiwaren befördert, weshalb schon aus diesem Grund eine Strafbarkeit nicht gegeben sein kann.“Letztlich wird darauf hingewiesen, dass die Einfuhr in Paragraph 2, Ziffer 4 definiert ist, womit die Beförderung gemeint ist. Der Beschuldigte hat nie Arzneiwaren befördert, weshalb schon aus diesem Grund eine Strafbarkeit nicht gegeben sein kann.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 8.8.2017) vor. Jenem Verwaltungsakt lag insbesondere die verfahrenseinleitende Anzeige des Zollamtes Wien vom 17.5.2017 inne (aaO, AS 1 f.). Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt, an dessen Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit das erkennende Gericht keinen Zweifel hegt. Der – für die Zwecke des gegenständlichen Beschlagnahmeverfahrens – entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach § 27 VwGVG. Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht einzig über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von obbezeichneten Gegenständen mit Bescheid vom 21.7.2017 (Punkt 2.) abzusprechen, während das dahinterstehende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach dem AWEG 2010 – soweit ersichtlich – noch keiner verfahrensbeendenden Erledigung zugeführt wurde.Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach Paragraph 27, VwGVG. Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht einzig über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von obbezeichneten Gegenständen mit Bescheid vom 21.7.2017 (Punkt 2.) abzusprechen, während das dahinterstehende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach dem AWEG 2010 – soweit ersichtlich – noch keiner verfahrensbeendenden Erledigung zugeführt wurde. Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). § 39 VStG lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 – auszugsweise – wie folgt:Paragraph 39, VStG lautet in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, – auszugsweise – wie folgt: „Beschlagnahme von Verfallsgegenständen § 39.
Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“
Absatz eins, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“ Die hier relevanten Bestimmungen des AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, lauten in ihrer geltenden Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 – auszugsweise – wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des AWEG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, lauten in ihrer geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, – auszugsweise – wie folgt: „Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit § 3.
, der Nachweis der erfolgten Meldung
1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
1 und die Einfuhrbescheinigung
1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen
Paragraph 3,, der Nachweis der erfolgten Meldung
Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins,, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
Paragraph 12, Absatz eins und die Einfuhrbescheinigung
Paragraph 18, Absatz eins, sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 162, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen
Paragraph 29, ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (vgl. zB Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 825) und keine Partei – auch nicht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0021). Zudem war bei – soweit hier entscheidungserheblich – unstrittigem Sachverhalt und vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet vergleiche zB Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 825) und keine Partei – auch nicht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat vergleiche VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0021). Zudem war bei – soweit hier entscheidungserheblich – unstrittigem Sachverhalt und vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics). Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.016.11020.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.