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{'item': 'VGW-001/016/11020/2017'}

Obsah (10)§ 39§ 28§ 25a§ 19§ 3§ 7§ 12§ 18§ 29§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.08.2017 GeschäftszahlVGW-001/016/11020/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag.

§ 39VSt

G iVm § 3 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 des Bundesgesetz über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, idF BGBl. I Nr. 163/2015Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des J. H., ..., Ha., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 2.8.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.7.2017, Zl. MBA ... - S 24030/17 (Punkt 2.), betreffend die Beschlagnahme von Gegenständen

Paragraph 39, VStG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, des Bundesgesetz über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.7.2017 wurde (unter Punkt 2.) wie folgt ausgesprochen: „Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen: 4 Stück Nizagara 100mg Sildenafil, KN-Code 3004900000 Rechtsgrundlage: § 39 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung.Rechtsgrundlage: Paragraph 39, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, in der geltenden Fassung. Begründung: Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, kann die Behörde

§ 39VSt

G 1991 zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, kann die Behörde

Paragraph 39, VStG 1991 zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

§ 19Abs.

2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung, können zur Sicherung des Verfalles oder zu Zwecken der Beweissicherung Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung in Beschlag genommen werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.

Paragraph 19, Absatz 2, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, in der geltenden Fassung, können zur Sicherung des Verfalles oder zu Zwecken der Beweissicherung Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung in Beschlag genommen werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern. Da der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, vorgesehen ist, war spruchgemäß die Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung der Behörde mit Bescheid vom 22.03.2017 nach § 19 Abs. 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung, abgenommenen bzw. vorläufig beschlagnahmten Waren anzuordnen.“Da der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, vorgesehen ist, war spruchgemäß die Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung der Behörde mit Bescheid vom 22.03.2017 nach Paragraph 19, Absatz 2, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, in der geltenden Fassung, abgenommenen bzw. vorläufig beschlagnahmten Waren anzuordnen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen) Mit Schriftsatz vom 2.8.2017 erhob der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte hiebei – auszugsweise – wie folgt vor: „Nach § 17 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 sind Arzneiwaren, die entgegen Absatz 1 eingeführt oder verbracht werden, dem Absender zurück zu übermitteln. Weshalb ohne Versuch der Rückübermittlung eine Beschlagnahme erfolgt, ist daher nicht erklärlich und entspricht nicht der Bestimmung des § 17 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010.„Nach Paragraph 17, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 sind Arzneiwaren, die entgegen Absatz 1 eingeführt oder verbracht werden, dem Absender zurück zu übermitteln. Weshalb ohne Versuch der Rückübermittlung eine Beschlagnahme erfolgt, ist daher nicht erklärlich und entspricht nicht der Bestimmung des Paragraph 17, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010. Der Beschuldigte beantragt daher, die Beschlagnahme aufzuheben und die Produkte an den Absender zurück zu übermitteln. Der Beschuldigte hat ein Interesse an der Rückübermittlung, zumal diese wohl Voraussetzung für eine Rückzahlung des vom Beschuldigten geleisteten Kaufpreises ist. Letztlich wird vom Beschuldigten bestritten, dass die sichergestellten ‚Arzneiwaren‘ Inhaltsstoffe enthalten, die die Produkte als Arzneiwaren qualifizieren würden. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass die Einfuhr in § 2 Ziffer 4 definiert ist, womit die Beförderung gemeint ist. Der Beschuldigte hat nie Arzneiwaren befördert, weshalb schon aus diesem Grund eine Strafbarkeit nicht gegeben sein kann.“Letztlich wird darauf hingewiesen, dass die Einfuhr in Paragraph 2, Ziffer 4 definiert ist, womit die Beförderung gemeint ist. Der Beschuldigte hat nie Arzneiwaren befördert, weshalb schon aus diesem Grund eine Strafbarkeit nicht gegeben sein kann.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 8.8.2017) vor. Jenem Verwaltungsakt lag insbesondere die verfahrenseinleitende Anzeige des Zollamtes Wien vom 17.5.2017 inne (aaO, AS 1 f.). Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt, an dessen Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit das erkennende Gericht keinen Zweifel hegt. Der – für die Zwecke des gegenständlichen Beschlagnahmeverfahrens – entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach § 27 VwGVG. Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht einzig über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von obbezeichneten Gegenständen mit Bescheid vom 21.7.2017 (Punkt 2.) abzusprechen, während das dahinterstehende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach dem AWEG 2010 – soweit ersichtlich – noch keiner verfahrensbeendenden Erledigung zugeführt wurde.Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach Paragraph 27, VwGVG. Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht einzig über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von obbezeichneten Gegenständen mit Bescheid vom 21.7.2017 (Punkt 2.) abzusprechen, während das dahinterstehende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach dem AWEG 2010 – soweit ersichtlich – noch keiner verfahrensbeendenden Erledigung zugeführt wurde. Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). § 39 VStG lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 – auszugsweise – wie folgt:Paragraph 39, VStG lautet in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, – auszugsweise – wie folgt: „Beschlagnahme von Verfallsgegenständen § 39.

(1)Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Paragraph 39,
(1)Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(2)Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3)
(5)[...]
(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“

(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Absatz eins, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“ Die hier relevanten Bestimmungen des AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, lauten in ihrer geltenden Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 – auszugsweise – wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des AWEG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, lauten in ihrer geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, – auszugsweise – wie folgt: „Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit § 3.

(1)Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.Paragraph 3,
(1)Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2)Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig. [...] Befugnisse der Organe der Zollverwaltung § 19.
(1)Die Einfuhrbescheinigung

§ 3

, der Nachweis der erfolgten Meldung

§ 7Abs.

1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung

§ 12Abs.

1 und die Einfuhrbescheinigung

§ 18Abs.

1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen

§ 29ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.Paragraph 19,

(1)Die Einfuhrbescheinigung

Paragraph 3,, der Nachweis der erfolgten Meldung

Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins,, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung

Paragraph 12, Absatz eins und die Einfuhrbescheinigung

Paragraph 18, Absatz eins, sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 162, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen

Paragraph 29, ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.

(2)Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern. [...] Strafbestimmungen § 21.
(1)WerParagraph 21,
(1)Wer
  1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
  2. Arzneiwaren entgegen Paragraph 3, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
  3. [...] begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“ Voraussetzung für die Beschlagnahme von Gegenständen nach § 39 Abs. 1 VStG ist zum einen der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, zum anderen die Androhung des Verfalls von Gegenständen als Strafe für diese Übertretung. Zudem muss eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten sein (vgl. VwGH 21.4.1971, 1139/70; 25.5.1983, 83/01/0103; 21.6.1989, 89/03/0172).Voraussetzung für die Beschlagnahme von Gegenständen nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG ist zum einen der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, zum anderen die Androhung des Verfalls von Gegenständen als Strafe für diese Übertretung. Zudem muss eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten sein vergleiche VwGH 21.4.1971, 1139/70; 25.5.1983, 83/01/0103; 21.6.1989, 89/03/0172). Hiezu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese ausreicht. Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, zumal in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (vgl. etwa VwGH 21.4.2010, 2007/03/0198; 24.2.2012, 2009/02/0343; 20.5.2015, Ra 2015/04/0032).Hiezu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese ausreicht. Die Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, zumal in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann vergleiche etwa VwGH 21.4.2010, 2007/03/0198; 24.2.2012, 2009/02/0343; 20.5.2015, Ra 2015/04/0032). Im vorliegenden Fall war die Annahme des Verdachts einer Verwaltungsübertretung durch die belangte Behörde im Zeitpunkt der Beschlagnahme aus Sicht des erkennenden Gerichtes begründet. So waren die bei ihrer Einfuhr in das österreichische Bundesgebiet beschlagnahmten, von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes kommenden Arzneimittel an den Beschwerdeführer adressiert und war jenem keine Einfuhrbescheinigung für diese Mittel ausgestellt worden (vgl. AS 1 f. des vorgelegten Verwaltungsaktes). Ob der Beschwerdeführer bei Bestellung jener Arzneien ohne Schuldbewusstsein gehandelt habe oder – wie in vorliegender Beschwerde releviert – ob jene Produkte überhaupt dem AWEG 2010 unterliegen, kann für die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme insoweit dahinstehen, als hier – wie oben ausgeführt – der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung ausreichend ist, ohne dass jene Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen sein muss.Im vorliegenden Fall war die Annahme des Verdachts einer Verwaltungsübertretung durch die belangte Behörde im Zeitpunkt der Beschlagnahme aus Sicht des erkennenden Gerichtes begründet. So waren die bei ihrer Einfuhr in das österreichische Bundesgebiet beschlagnahmten, von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes kommenden Arzneimittel an den Beschwerdeführer adressiert und war jenem keine Einfuhrbescheinigung für diese Mittel ausgestellt worden vergleiche AS 1 f. des vorgelegten Verwaltungsaktes). Ob der Beschwerdeführer bei Bestellung jener Arzneien ohne Schuldbewusstsein gehandelt habe oder – wie in vorliegender Beschwerde releviert – ob jene Produkte überhaupt dem AWEG 2010 unterliegen, kann für die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme insoweit dahinstehen, als hier – wie oben ausgeführt – der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung ausreichend ist, ohne dass jene Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen sein muss. Weiters ist festzustellen, dass in § 21 Abs. 3 AWEG 2010 der Verfall von Gegenständen explizit als Strafe für eine Übertretung des § 3 iVm § 21 Abs. 1 Z 1 leg. cit. angedroht wird, sofern die Tat vorsätzlich begangen wurde. Im Sinne des § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Für die Verwirklichung eines Vorsatzdeliktes genügt, wenn – wie hier – von Gesetzes wegen nicht anders bestimmt, bereits „dolus eventualis“ (vgl. etwa VwGH 19.3.1990, 89/10/0208), d.h. der Täter hält es ernstlich für möglich, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, und findet sich damit ab. Im vorliegenden Fall erscheint dem erkennenden Gericht ein im Zeitpunkt der Beschlagnahme gehegter Verdacht zumindest bedingt vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers nicht unbegründet, zumal aus Sicht der belangten Behörde und vor dem Hintergrund der behördlichen Erfahrungswerte hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens einer vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretung vorgelegen sind (vgl. VwGH 6.12.1990, 90/16/0179).Weiters ist festzustellen, dass in Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 der Verfall von Gegenständen explizit als Strafe für eine Übertretung des Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. angedroht wird, sofern die Tat vorsätzlich begangen wurde. Im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Für die Verwirklichung eines Vorsatzdeliktes genügt, wenn – wie hier – von Gesetzes wegen nicht anders bestimmt, bereits „dolus eventualis“ vergleiche etwa VwGH 19.3.1990, 89/10/0208), d.h. der Täter hält es ernstlich für möglich, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, und findet sich damit ab. Im vorliegenden Fall erscheint dem erkennenden Gericht ein im Zeitpunkt der Beschlagnahme gehegter Verdacht zumindest bedingt vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers nicht unbegründet, zumal aus Sicht der belangten Behörde und vor dem Hintergrund der behördlichen Erfahrungswerte hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens einer vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretung vorgelegen sind vergleiche VwGH 6.12.1990, 90/16/0179). Schließlich war die Beschlagnahme im konkreten Fall aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien zur Sicherung der Strafe des Verfalls auch geboten, da andernfalls eine Konsumation der beschlagnahmten Arzneimittel durch den Beschwerdeführer nicht auszuschließen war und in diesem Fall die mit Verfall bedrohten Gegenstände der Strafbehörde jedenfalls entzogen würden. Somit werden alle für den Ausspruch einer Beschlagnahme erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt und erfolgte die konkrete Beschlagnahme daher rechtmäßig. Hinsichtlich des in der Beschwerde relevierten § 17 Abs. 2 AWEG 2010 ist auszuführen, dass jene Bestimmung aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien die Beschlagnahme von im Fernabsatz bestellten Arzneiwaren nicht ausschließt, sondern die hier normierte Rückübermittlung an den Absender regelmäßig eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme der inkriminierten Waren voraussetzt. Auch steht die genannte Bestimmung einer gesetzlichen Verfallsregelung nicht entgegen (vgl. explizit ErläutRV 773 BlgNR 24. GP, 5).Hinsichtlich des in der Beschwerde relevierten Paragraph 17, Absatz 2, AWEG 2010 ist auszuführen, dass jene Bestimmung aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien die Beschlagnahme von im Fernabsatz bestellten Arzneiwaren nicht ausschließt, sondern die hier normierte Rückübermittlung an den Absender regelmäßig eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme der inkriminierten Waren voraussetzt. Auch steht die genannte Bestimmung einer gesetzlichen Verfallsregelung nicht entgegen vergleiche explizit ErläutRV 773 BlgNR 24. GP, 5). Wenn schließlich – mit Hinweis auf die Legaldefinition in § 2 Z 4 leg. cit. – vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe nie Arzneiwaren „befördert“, so ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes für die Erfüllung des Tatbildes des § 21 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht Voraussetzung, dass die Verbringung der Waren in das österreichische Bundesgebiet durch deren Empfänger persönlich vorgenommen wird, sondern reicht es dafür aus, wenn der Empfänger, etwa in Form einer Bestellung via Internet, die Beförderung veranlasst hat und sich für den Erhalt der Ware eines Dritten bedient (für den Fall einer „Erfüllungsgehilfin“ vgl. VwGH 28.2.2005, 2001/10/0152).Wenn schließlich – mit Hinweis auf die Legaldefinition in Paragraph 2, Ziffer 4, leg. cit. – vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe nie Arzneiwaren „befördert“, so ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes für die Erfüllung des Tatbildes des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht Voraussetzung, dass die Verbringung der Waren in das österreichische Bundesgebiet durch deren Empfänger persönlich vorgenommen wird, sondern reicht es dafür aus, wenn der Empfänger, etwa in Form einer Bestellung via Internet, die Beförderung veranlasst hat und sich für den Erhalt der Ware eines Dritten bedient (für den Fall einer „Erfüllungsgehilfin“ vergleiche VwGH 28.2.2005, 2001/10/0152). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 44Abs. 3 Z 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (vgl. zB Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 825) und keine Partei – auch nicht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0021). Zudem war bei – soweit hier entscheidungserheblich – unstrittigem Sachverhalt und vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet vergleiche zB Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 825) und keine Partei – auch nicht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat vergleiche VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0021). Zudem war bei – soweit hier entscheidungserheblich – unstrittigem Sachverhalt und vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics). Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.016.11020.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.