Vm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau M. A., vertreten durch Dr. P., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 10.11.2016, Zl. VStV/915301221008/2015, wgen Verwaltungsübertretung
Vm § 2 Z. 1 iVm § 15a Abs. 3 GGBG iVm Unterabschnitt 7.5 7.1 iVm Absatz 1.4 3.1.1 lit c ADR, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.7.2017Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau M. A., vertreten durch Dr. P., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 10.11.2016, Zl. VStV/915301221008/2015, wgen Verwaltungsübertretung
Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15 a, Absatz 3, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5 7.1 in Verbindung mit Absatz 1.4 3.1.1 Litera c, ADR, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.7.2017 zu Recht e r k a n n t: I. römisch eins.
Vm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.
Paragraphen 50, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. römisch zwei.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Für die Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG maßgebende Gründe:Für die Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG maßgebende Gründe: Das Ermittlungsverfahren, insbesondere die Ergebnisse der Verhandlung haben ergeben, dass es sich im gegenständlichen Fall tatsächlich um einen Lohnfuhrvertrag gehandelt hat. Dies deshalb, da die Fa. A. nicht den Erfolg ihrer Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einem anderen Ort schuldete, sondern ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers (Fa. J.) zur Verfügung gestellt hat. Nach den Umständen des Einzelfalles handelt es sich hier eindeutig um einen Lohnfuhrvertrag (vgl. dazu VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/03/0108 und die darin zitierte Judikatur des OGH), zumal der Fa. J. die Weisungshoheit über den Lenker bezüglich Beladung und Fahrtroute zugekommen ist und die Fa. A. bloß Fahrzeuge samt Besatzung zur beliebigen Verwendung für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt hat.Nach den Umständen des Einzelfalles handelt es sich hier eindeutig um einen Lohnfuhrvertrag vergleiche dazu VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/03/0108 und die darin zitierte Judikatur des OGH), zumal der Fa. J. die Weisungshoheit über den Lenker bezüglich Beladung und Fahrtroute zugekommen ist und die Fa. A. bloß Fahrzeuge samt Besatzung zur beliebigen Verwendung für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt hat. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vertrag zwischen der L. GmbH und der Firma J., dass die Firma J. die Funktion des Verladers erfüllt. H i n w e i s
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Paragraph 29, Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.
Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Ziffer eins,), im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Ziffer 2,) zu enthalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 26.7.2017 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung
GVG angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführerin unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 27.7.2017 zugestellt. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführerin unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 27.7.2017 zugestellt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der
GVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG gestellt.Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt. Deshalb konnte das Erkenntnis
Vm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Deshalb konnte das Erkenntnis
Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
GG nicht mehr zulässig.Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.021.15535.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.