RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.08.2017 GeschäftszahlVGW-151/056/2054/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Ze
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. […]
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. […] Gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG, idgF, beträgt der Richtsatz unbeschadet des Abs. 2Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG, idgF, beträgt der Richtsatz unbeschadet des Absatz 2 a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben für das Kalenderjahr 2017 1 334,17 €, […] § 21 NAG (samt Überschrift) lautet: Paragraph 21, NAG (samt Überschrift) lautet: Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt: […] 5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts; […]
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: […] 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3).2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (samt Überschrift) lautet: Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und […]
- ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, […]. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten, serbische Staatsangehörige und begehrt die Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG mit ihrem Ehegatten, welcher einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Ihr Ehegatte ist daher der Zusammenführende.Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten, serbische Staatsangehörige und begehrt die Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG mit ihrem Ehegatten, welcher einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Ihr Ehegatte ist daher der Zusammenführende. Die Beschwerdeführerin ist somit Familienangehörige von einem Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG.Die Beschwerdeführerin ist somit Familienangehörige von einem Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG. Ein Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin liegt vor. Ebenso liegt ein Nachweis einer ausreichenden, gesetzlichen Krankenversicherung vor. Ein Nachweis des Rechtsanspruches auf die Unterkunft in Wien, S.-gasse liegt ebenso vor. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wegen nicht ausreichender finanziellen Unterhaltsmittel und infolge des Bestehens der Gefahr, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sowie mangels Vorliegens einer ortsüblichen Unterkunft abgesprochen. Das erkennende Verwaltungsgericht hat – zum Zeitpunkt seiner Entscheidung – eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel und Ortsüblichkeit der Art der Unterkunft zu stellen. Der gesetzliche Richtsatz (§ 293 ASVG) beträgt für ein Ehepaar (ohne Einbeziehung des erhöhten Satzes mit ihrem Kind) im Jahr 2017 € 1.334,17.Das erkennende Verwaltungsgericht hat – zum Zeitpunkt seiner Entscheidung – eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel und Ortsüblichkeit der Art der Unterkunft zu stellen. Der gesetzliche Richtsatz (Paragraph 293, ASVG) beträgt für ein Ehepaar (ohne Einbeziehung des erhöhten Satzes mit ihrem Kind) im Jahr 2017 € 1.334,
- Fest steht, dass der zusammenführende Ehegatte mit seinem Bezug der Sozialhilfe von Beginn an nicht im Stande war bzw. ist, den oben angeführten Richtsatz für die Lebenserhaltungskosten für ein Ehepaar nachzuweisen. Darüber hinaus ist die durchzuführende Prognose angesichts der bisherigen Dauer der Arbeitsverhältnisse seit 1.1.2014, seines laufenden Verfahrens betreffend Berufsunfähigkeit und auch angesichts der von ihm im Verfahren angegebenen € 20.000 bestehenden privaten Schulden und mangels Ausbildung oder sonstiger besonderer beruflicher Qualifikationen für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels als schlecht einzustufen. Demnach sind die finanziellen Unterhaltsmittel nicht durch allfällige Rechtsansprüche auf Unterhalt durch vom Ehegatten zu erzielendes Erwerbseinkommen zu decken. Der Fremde (kann und gegebenenfalls) muss initiativ vorbringen und nachweisen, dass im Fall der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen zu können, und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (VwGH 06.07.2010, 2008/22/0111). Der Fremde (kann und gegebenenfalls) muss initiativ vorbringen und nachweisen, dass im Fall der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen zu können, und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (VwGH 06.07.2010, 2008/22/0111). Nun legte die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren zunächst einen Vorvertrag für einen Dienstvertrag mit der Firma M. GmbH, dann noch während des behördlichen Verfahrens einen, am 2.9.2016 unterzeichneten und am 4.10.2016 bei der Behörde eingebrachten Vorvertrag für einen Dienstvertrag mit der Firma J. GmbH in der Beschwerde vor. Im Beschwerdeverfahren wurde nunmehr ein Dienstzettel für Angestellte bei der Firma A. OG vor. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach § 47 Abs. 2 NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinanderzusetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (vgl. VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109). Weiters judizierte der Gerichtshof zur Frage des relevanten Beurteilungszeitpunktes des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel, dass für die Beurteilung dieses Nachweises die Behörde jenen Zeitpunkt in Blick zu nehmen hat, in dem der Familiennachzug vollzogen wird (vgl. VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften vergleiche etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinanderzusetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften vergleiche VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109). Weiters judizierte der Gerichtshof zur Frage des relevanten Beurteilungszeitpunktes des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel, dass für die Beurteilung dieses Nachweises die Behörde jenen Zeitpunkt in Blick zu nehmen hat, in dem der Familiennachzug vollzogen wird vergleiche VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Somit steht fest, dass Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Vorvertrages bzw. einer Einstellungszusage deren hinreichende Konkretisierung, die Rechtskonformität der so gewählten Vereinbarung sowie der Umstand ist, dass die gegenständliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges ausgeübt werden kann. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der Ermittlung des tatsächlichen Haushaltseinkommens auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt, sohin entweder im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges oder, sollte der Nachzug zulässigerweise bereits früher erfolgt sein, spätestens im Zeitpunkt der Erteilung eines zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels zu effektuieren, somit das vereinbarte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen und zumindest bis zum Eintritt derartiger Umstände fortzusetzen, welche das finanzielle Auskommen des Bewilligungswerbers auch ohne Effektuierung dieser Erwerbstätigkeit sichern, wobei der so gewählte Betrachtungszeitraum jedenfalls mit der zeitlichen Gültigkeit des beantragten Titels limitiert ist. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Vereinbarung somit nicht hinreichend konkretisiert, verstößt sie gegen zwingende arbeitsrechtliche Regelungen oder soll sie nach dem Willen der Vertragsparteien nicht umgesetzt werden, so ist das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung unbeachtlich und bei der Ermittlung des nach § 11 Abs. 5 NAG relevanten Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Somit steht fest, dass Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Vorvertrages bzw. einer Einstellungszusage deren hinreichende Konkretisierung, die Rechtskonformität der so gewählten Vereinbarung sowie der Umstand ist, dass die gegenständliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges ausgeübt werden kann. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der Ermittlung des tatsächlichen Haushaltseinkommens auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt, sohin entweder im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges oder, sollte der Nachzug zulässigerweise bereits früher erfolgt sein, spätestens im Zeitpunkt der Erteilung eines zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels zu effektuieren, somit das vereinbarte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen und zumindest bis zum Eintritt derartiger Umstände fortzusetzen, welche das finanzielle Auskommen des Bewilligungswerbers auch ohne Effektuierung dieser Erwerbstätigkeit sichern, wobei der so gewählte Betrachtungszeitraum jedenfalls mit der zeitlichen Gültigkeit des beantragten Titels limitiert ist. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Vereinbarung somit nicht hinreichend konkretisiert, verstößt sie gegen zwingende arbeitsrechtliche Regelungen oder soll sie nach dem Willen der Vertragsparteien nicht umgesetzt werden, so ist das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung unbeachtlich und bei der Ermittlung des nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG relevanten Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach die erste Firma, M. GmbH, in Konkurs gegangen sei, scheint die Firma nach wie vor aktiv im Firmenbuch auf. Hinweise auf eine Liquidation liegen nicht vor. Es fällt auf, dass diese Firma lediglich einen Arbeitnehmer im Zeitraum 2015 (mit Stichtag 31.12.2015) beschäftigte. Da daher nicht von einer derart hohen Fluktuation auszugehen ist (wie bei einer bestimmten Mitarbeiterzahl etwa durch Karenzen, Kündigungen, Austritte, Auftragslage etc. üblich), dass die abgegebene Zusage ohne Bedenken betreffend der dann auch tatsächlich möglichen Einstellung der Beschwerdeführerin hätte auch eingehalten werden können, kann eine Seriosität und Ernsthaftigkeit nicht erkannt werden. Es wirkt in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin einen anderen Vorvertrag im laufenden behördlichen Verfahren vorlegte, da diese erste Firma, M. GmbH, ihren Geschäftsbereich nach wie vor aufrecht hielt und hält. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin in der durchgeführten Verhandlung keine nähere Erklärung abgegeben oder die konkreten Umstände nachvollziehbar erklären können. Da sie in diesem Kontext angab, dass der Geschäftsführer von M. GmbH ein Bekannter ihres Gatten sei, erscheint dieser Vorvertrag zum Dienstvertrag, auf welchen sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht weiter berief, lediglich aus Gefälligkeit erstellt. Die Beschwerdeführerin legte noch während des behördlichen Verfahrens nunmehr einen Vorvertrag zum Dienstvertrag mit der Firma J. GmbH vor, welcher am 2.9.2016 von der potentiellen Dienstgeberin unterzeichnet wurde. Ob die Unterschrift der Beschwerdeführerin darauf auch tatsächlich von ihr geleistet wurde, konnte im Vergleich mit ihren sonst geleisteten Unterschriften, welch im Akt einliegen, nicht eindeutig festgestellt werden. Ungeachtet dieser Frage ist aufgrund der vorliegenden Firmenbuchauszüge festzustellen, dass die Firma J. GmbH von 2012 bis 2016 im Firmenbuch eingetragen war. Aus diesen Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr 2016 8 Arbeitnehmer beschäftigt hatte und im Jahr 2015 6 Arbeitnehmer. Die J. GmbH wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 19.9.2016 aufgelöst, der dienstrechtliche Vorvertrag mit der Beschwerdeführerin wurde am 2.9.2016 unterzeichnet. Die damalige Geschäftsführerin und nunmehr Gesellschafterin von A. OG, Frau L. T., hatte auch als Liquidatorin der J. GmbH fungiert. Aufgrund dieser persönlichen Verflechtungen musste dieser im Zeitpunkt der Unterfertigung des Vorvertrages die Umstände der Liquidation bereits bewusst gewesen sein. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die J. GmbH daher in weiterer Folge die (am 2.9.2016) bedingt abgegebene vorvertragliche Einstellungszusage aus rechtlichen Gründen eingehen hätte dürfen oder jedenfalls erfüllen können. Diese Umstände sprechen für eine Gefälligkeit bei der Ausstellung der Zusage und kann eine Ersthaftigkeit nicht erkannt werden. Es trifft zu, dass bereits am 13.10.2016 ein Gesellschaftsvertrag zur Gründung der (nunmehr relevanten) A. GmbH mit der Zeugin (welche Liquidatorin und Geschäftsführerin von J. GmbH bereits war) und ihrem Lebensgefährten als Gesellschafter, Herr Ka., Lebensgefährtin der einvernommenen Zeugin, ist wiederum ein Bekannter des Gatten der Beschwerdeführerin. Herr Ka. war bereits Prokurist und Gesellschafter der J. GmbH gewesen. Aus diesem, nunmehr vorgelegten aktuellen Dienstzettel (A. OG) geht nicht hervor, welcher gewöhnliche Arbeitsort für die Beschwerdeführerin gelten würde, ebenso wenig geht die konkrete Verwendung daraus hervor. Beide Elemente sind notwendiger Inhalt und lassen mangelnde Ernsthaftigkeit bei der Ausstellung (da diese Zusage den Dienstgeber grundsätzlich bindet). Dazu haben die Beschwerdeführerin und die Zeugin in der durchgeführten Verhandlung ergänzend angegeben, dass es sich um 4 Kaffeehäuser welche in … Wien betrieben würden, handle. Die Beschwerdeführerin würde als Serviererin arbeiten. Die Zeugin gab ferner an, dass ein Großteil der Beschäftigten (gesamt 12) teilzeitbeschäftigt sei, und bei Vollzeitbeschäftigung „würde ein Bruttolohn von € 1.700 zutreffen. Ihr Lebensgefährte und der Ehegatte der Beschwerdeführerin seien befreundet. Die Angaben der einvernommenen Zeugin wirkten insofern konstruiert, als sie von sich aus angab, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge auch als Geschäftsführerin eingesetzt würde, sollte alles klappen. Dies wirkt zu dem vorliegenden Zeitpunkt und unter dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine fachlich einschlägige Ausbildung vorzuweisen hat und auch als Angestellte ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung bzw. als angestellte Hilfskraft eingesetzt würde, zum nunmehrigen Zeitpunkt übertrieben und konstruiert, zumal die Zeugin die Beschwerdeführerin auch nicht besonders nahe oder länger kennt. Denn sie hat die Beschwerdeführerin über ihren Lebensgefährten - wie sie angab – im Lokal bei Besuchen kennengelernt. Darüber hinaus hatte die Zeugin als Vertreterin der J. GmbH zu einem Zeitpunkt eine Einstellungszusage gemacht, als die Liquidation der GmbH ca 2 Wochen später eingeleitet wurde. Schließlich gab die Zeugin selbst an, dass ein Großteil der Beschäftigten teilzeitbeschäftigt sei und „bei Vollzeit von 40 Stunden würde ein Bruttolohn von € 1.700 zutreffen“. Auch erscheint die Aufrechterhaltung einer freien Dienststelle (im vollen Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden) gerade bei der vorliegenden Anzahl beschäftigter Dienstnehmer – welche wiederum jeweils größtenteils teilzeitbeschäftigt sind - für einen Dienstgeber nur schwer einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass dieses Unternehmen nunmehr gesamt erst seit ca. 10 Monaten besteht und die Zusage für eine Vollzeitbeschäftigung bereits am 27.1.2017 gemacht wurde. Dass nämlich über den vorliegenden Zeitraum unter Bedachtnahme auf einen natürlich variierenden Mitarbeiterstand – unter Zugrundelegung der angegebenen 12 Bediensteten, die größtenteils teilzeitbeschäftigt sind - in der Anzahl und Identität (durch Karenzen, Austritte, Kündigungen, Arbeitskräfteerfordernisse) nicht in einem derart hohen Ausmaß zu erwarten ist, dass gerade diese eine Vollzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin (ohne dass sie eine spezielle Ausbildung vorweisen könnte oder für den Arbeitsplatz nötig wäre, welche gerade die Beschwerdeführerin im Besonderen erfüllen könnte) entsprechend der gegebenen Zusage auch tatsächlich in dem angegebenen Ausmaß eingestellt werden könnte, wirkt unter den vorliegenden Umständen naheliegend. Bei Gesamtbetrachtung all dieser Umstände sowie dem unmittelbaren persönlichen Eindruck, den die Zeugin hinterließ, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem vorliegenden Vorvertrag (Dienstzettel) in dem hier vorliegenden Ausmaß, insbesondere betreffend Vollzeitbeschäftigung, um einen Gefälligkeitsdienst handelt. Die Seriosität und Ernsthaftigkeit der Einstellungszusage in dem angegebenen Ausmaß (und Einkommenshöhe damit zusammenhängend) kann daher nicht erkannt werden. Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin, welche innerhalb eines Jahres drei verschiedene Vorverträge bzw. Einstellungszusagen vorlegte und wobei zwei der drei Unternehmen entweder nicht mehr im Rechtsbestand sind bzw. ungeklärt blieb, warum sie sich nicht weiter auf den ersten vorgelegten Vorvertrag berief, und es sich in allen Fällen um Vorverträge, die im Bekanntenkreis abgeschlossen wurden (auch in zwei unterschiedlichen Bereichen, nämlich Serviertätigkeit und Reinigungskraft), handelt, entstand der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin um die notwendigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wissend, bemüht war, entsprechende Zusagen im geforderten (finanziellen) Umfang vorzulegen. Es konnte daher aufgrund der Gesamtumstände nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die Ausübung der ihr mit dem gegenständlichen Vorvertrag in Aussicht gestellten Beschäftigung anstrebt und das ist der Wille beider Vertragsparteien ist, diesen Vertrag tatsächlich zu effektuieren. Der Nachweis der notwendigen finanziellen Mitteln ist daher nicht erbracht und konnte schon deswegen der Antrag nicht bewilligt werden. Zur Ortsüblichkeit der Unterkunft: Die belangte Behörde wies ihren Antrag auch mit der weiteren Begründung ab, dass keine ortsübliche Unterkunft vorläge. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin– während ihrer besuchsmäßigen Aufenthalte – und nach Erteilung eines Titels auch in der jetzigen Wohnung ihres Großvaters wohnt bzw. zu wohnen beabsichtigt. Die Wohnung ist Kategorie A und umfasst gesamt 50m² und befindet sich im ... Wiener Gemeindebezirk. Während ihren Großeltern ein Wohnraum im Ausmaß von 4 x 5 m² zur Verfügung steht, bewohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihrem, im Oktober 2013 geborenen Sohn, ein Zimmer im Ausmaß von 4 x 3 m². Es leben daher 4 Erwachsene und ein Kind in der Wohnung, darüber hinaus handelt es sich damit gesamt um drei Generationen, welche im Verbund leben. Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine Unterkunft gründet sich auf eine Wohnrechtsvereinbarung mit ihrem Großvater, welcher Mieter einer unbefristet gemieteten Wohnung ist. Diese Wohnrechtsvereinbarung hat während des gesamten beantragten Zeitraums Gültigkeit (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine Unterkunft gründet sich auf eine Wohnrechtsvereinbarung mit ihrem Großvater, welcher Mieter einer unbefristet gemieteten Wohnung ist. Diese Wohnrechtsvereinbarung hat während des gesamten beantragten Zeitraums Gültigkeit vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Es obliegt nun dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl Erkenntnis VwGH vom
- September 2012, 2011/23/0145). Alleine die Quadratmeterzahl lasst eine Ortsüblichkeit nicht generell ausscheiden (vgl. zum AufenthaltsG ergangene Rechtsprechung des VwGH vom 20.8.1999, 97/19/1522). Auch dieses Erfordernis ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob nämlich begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten. Es obliegt nun dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche Erkenntnis VwGH vom
- September 2012, 2011/23/0145). Alleine die Quadratmeterzahl lasst eine Ortsüblichkeit nicht generell ausscheiden vergleiche zum AufenthaltsG ergangene Rechtsprechung des VwGH vom 20.8.1999, 97/19/1522). Auch dieses Erfordernis ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob nämlich begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten. Die Unterkunft muss sich nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich darstellen. Zu dieser Voraussetzung ist Nachstehendes auszuführen:Die Unterkunft muss sich nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich darstellen. Zu dieser Voraussetzung ist Nachstehendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1999, Zl. 97/19/1352). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1999, Zl. 97/19/1352). Nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es ist somit bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit nach der Intention des Gesetzgebers nicht mehr ein Vergleich der Unterkunft des Fremden mit einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich zu ziehen, sondern ist darauf abzustellen, ob die Wohnung sich für eine „vergleichbar große Familie“ als ortsüblich darstellt. Wenn in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass beabsichtigt sei, dass nach Erteilung des Aufenthaltstitels der Großvater der Beschwerdeführerin danach trachten werde, dass sie im selben Haus eine größere Wohnung beziehen könnten, so ist zunächst dazu auszuführen, dass die Erteilungsvoraussetzungen zur Gänze im Zeitpunkt der Erteilung für den gesamten beantragten Zeitraum des Aufenthaltstitels vorliegen müssen, allenfalls unter Durchführung einer Prognose (vgl. dazu VwGH Ra 2016/22/0080). Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es ist somit bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit nach der Intention des Gesetzgebers nicht mehr ein Vergleich der Unterkunft des Fremden mit einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich zu ziehen, sondern ist darauf abzustellen, ob die Wohnung sich für eine „vergleichbar große Familie“ als ortsüblich darstellt. Wenn in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass beabsichtigt sei, dass nach Erteilung des Aufenthaltstitels der Großvater der Beschwerdeführerin danach trachten werde, dass sie im selben Haus eine größere Wohnung beziehen könnten, so ist zunächst dazu auszuführen, dass die Erteilungsvoraussetzungen zur Gänze im Zeitpunkt der Erteilung für den gesamten beantragten Zeitraum des Aufenthaltstitels vorliegen müssen, allenfalls unter Durchführung einer Prognose vergleiche dazu VwGH Ra 2016/22/0080). Zur diesbezüglichen Prognose ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehegatte zum nunmehrigen Zeitpunkt weder auf eine ununterbrochene Kette von ununterbrochenen Rechtsansprüchen auf Unterkünfte verfügen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war vielmehr bereits zweimal über einen Zeitraum von jeweils mehreren Monaten obdachlos gemeldet. Die vorliegende Wohnrechtsvereinbarung besteht (erstmals, auch für den Ehegatten der Beschwerdeführerin) seit
- Eine eigenständige Unterkunft des Ehegatten vor 2016 lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hatten angeführt, zunächst bei seinen Eltern gewohnt zu haben. Auch ergibt sich aus der finanzieller Sicht keine dahingehend positive Prognose (vgl. dazu VwGH Ro 2014/22/0032 vom 9.9.2014). Dass der Großvater schon konkrete Aktivitäten unternommen hätte und eine größere Unterkunft daher realistisch sein könnte, ist nicht vorgebracht worden und im Verfahren nicht hervorgekommen. Zur diesbezüglichen Prognose ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehegatte zum nunmehrigen Zeitpunkt weder auf eine ununterbrochene Kette von ununterbrochenen Rechtsansprüchen auf Unterkünfte verfügen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war vielmehr bereits zweimal über einen Zeitraum von jeweils mehreren Monaten obdachlos gemeldet. Die vorliegende Wohnrechtsvereinbarung besteht (erstmals, auch für den Ehegatten der Beschwerdeführerin) seit
- Eine eigenständige Unterkunft des Ehegatten vor 2016 lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hatten angeführt, zunächst bei seinen Eltern gewohnt zu haben. Auch ergibt sich aus der finanzieller Sicht keine dahingehend positive Prognose vergleiche dazu VwGH Ro 2014/22/0032 vom 9.9.2014). Dass der Großvater schon konkrete Aktivitäten unternommen hätte und eine größere Unterkunft daher realistisch sein könnte, ist nicht vorgebracht worden und im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu den vorliegenden Wohnverhältnissen und der Frage der Ortsüblichkeit ist auszuführen, dass – wie dargelegt – der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft initiativ im Verfahren darzulegen ist. Im durchgeführten Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin insbesondere dazu angegeben, dass sie bei ihren Schwiegereltern schon ein größeres Zimmer gehabt hätten, jedoch aus persönlichen Motiven und Streitigkeiten nicht hätten bleiben können. Ferner wurde zugestanden, dass eine größere Wohnung gesucht werden würde, sollte die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel erhalten. Daher blieb unbestritten, dass die vorhandenen Wohnverhältnisse zu klein sind. Eine Ortsüblichkeit (dies insbesondere im Vergleich zur Wohnumgebung und vergleichbaren Wohnsituationen) liegt daher nicht vor, hätte sie sonst nicht angegeben, dass sie eine größere Wohnmöglichkeit gehabt hatten und eine größere Wohnsituation auch gesucht werden würde. Demzufolge kann nicht als erwiesen festgestellt werden, dass die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ortsüblich wäre. Schließlich ist ihr Kind im Alter von beinahe 4 Jahren kein Kleinkind mehr, sondern hat auch zunehmenden Bedarf an abgegrenzten Bereichen in der Wohnung. Da ihr Kind mit ihr auch wohnt und wohnen würde, wie sie selbst angab, ist dies ebenso zu berücksichtigen. Daher liegt auch das (weitere) Erfordernis einer ortsüblichen Unterkunft nicht vor und erweist sich auch aus diesem Grund die Abweisung des Antrags als rechtens. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung (unter anderem) der Erteilungsvoraussetzung gemäß dessen Abs. 2 Z 2 und 4 leg. cit. erteilt werden, wenn dies - im Einzelfall nach einer gewichtenden Interessenabwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen - zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall: Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung (unter anderem) der Erteilungsvoraussetzung gemäß dessen Absatz 2, Ziffer 2 und 4 leg. cit. erteilt werden, wenn dies - im Einzelfall nach einer gewichtenden Interessenabwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen - zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall: Die Unterschreitung des geforderten Richtsatzes beim verfügbaren Lebensunterhalt kann nicht nur als geringfügig angesehen werden, vielmehr fehlt der Nachweis eines regelmäßigen Erwerbseinkommens. Die Voraussetzungen für ein familiäres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt unter ortsüblichen Bedingungen liegen ebenso wenig vor. Diesen - hoch anzusetzenden - öffentlichen Interessen stehen die - anzuerkennenden, in ihren Bindungen bereits eingeschränkten - familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin sowie des zusammenführenden Ehemanns gegenüber. Dass sich, abgesehen vom Ehegatten sonstige Kernfamilie im Inland aufhielte, kam nicht hervor. Ihr minderjähriges Kind ist serbischer Staatsangehöriger und lebt mit ihr in Serbien. Ihre Großeltern, welche zumindest seit 1986 in Österreich wohnen, während die Beschwerdeführerin zwar in Österreich geboren wurde aber im Alter von 2-3 Jahren nach Serbien auswanderte, können unter diesen gegebenen Umständen ebenso wenig als Kernfamilie betrachtet werden, deren private Interessen im relevanten Ausmaß für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen könnten. Als integratives Element sind die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin zu werten. Die Beschwerdeführerin kennt ihren Gatten seit ca. 3 Jahren, hat ihn in Serbien kennengelernt. Der Ehegatte ist ebenso serbischer Staatsangehöriger. Das seither und zur Zeit bestehende Familienleben ist darauf ausgerichtet, dass die Beschwerdeführerin visumsfrei in den dafür möglichen Zeiträumen in Österreich aufhältig ist. Dass der Ehegatte darüber hinausgehend das Familienleben mit ihr in Serbien weiterführe bzw. seit dem Kennenlernen geführt hätte, ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Das Familienleben konnte daher bisher zwischen beiden nicht zu einem gemeinsamen Haushalt und umfassender, dauernder Lebensgemeinschaft ausgebaut werden bzw. insbesondere hat dies in früheren Zeiträumen bis zur Antragstellung auch nicht bestanden, sodass auch diese privaten Interessen kein Ausmaß erreichen, welches in Abwägung zu den öffentlichen Interessen schwerer wiegen könnten. Da bei dieser Sachlage in einer Gesamtbetrachtung die öffentlichen Interessen überwiegen, ist die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist zum Aspekt der Ortsüblichkeit nach § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG ist zulässig (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 13.9.2012, 2011/23/0145; 2.6.2000, 98/19/0076; und 5.5.2000, 99/19/0010), da über den Einzelfall hinausgehende Rechtsprechung zur Auslegung dieses Begriffs in § 11 Abs. 2 Z 2 NAG fehlt. Die ordentliche Revision ist zum Aspekt der Ortsüblichkeit nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist zulässig vergleiche die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 13.9.2012, 2011/23/0145; 2.6.2000, 98/19/0076; und 5.5.2000, 99/19/0010), da über den Einzelfall hinausgehende Rechtsprechung zur Auslegung dieses Begriffs in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.056.2054.2017