Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey in Angelegenheit der Beschwerde des Herrn P. K. vom 11.5.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 11.5.2017, Zahl MA 40 - SH/2017/01598600-001, betreffend Mindestsicherung, Abweisung
Paragraph 5, WMG, den BESCHLUSS gefasst: I.
GVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung ergänzender Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung ergänzender Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut: „Ihr Antrag vom 13.04.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“ Begründend führt die Verwaltungsbehörde – nach Wiedergabe einschlägiger Bestimmungen – aus: „Sie und Ihre Tochter sind algerische Staatsbürger und seit 13.09.2016 in Österreich gemeldet. Ihr Gatte ist deutscher Staatsbürger und seit 25.09.2013 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet Sie und Ihre Tochter verfügen lediglich über eine Aufenthaltskarte, somit verfügen Sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel für den Bezug einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Ihr Gatte studiert laufend an der Universität … Wien. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit Abschluss einer höheren Schule mit Reifeprüfung die Erwerbsbefähigung voll gegeben, weshalb jede darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbefähigung darstellt. Es ist nicht Aufgabe der Mindestsicherung, einer volljährigen Person, die bereits über eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfügt, durch Gewährung von Leistungen eine weitere (höhere) Ausbildung zu ermöglichen. Herr K. verfügen bereits über eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung und kann seine Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen, weil er eine weiterführende Ausbildung absolviert. Er erfüllt daher ebenfalls nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung. Ihr Antrag war daher abzuweisen. Sie sind Staatsangehörige/r des Staates Algerien und durch die vorgelegte Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu einem Aufenthalt bis berechtigt. Ihnen wurde weder nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) der Status einer/eines Asylberechtigten oder einer/eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, noch sind Sie Staatsangehörige/r eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Sie sind auch nicht Familienangehörige/r einer/eines gleichgestellten Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Ihnen wurde weder nach § 45 oder § 48 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ erteilt, noch gilt eine vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solcher
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter. Ihnen wurde auch keine Niederlassungsbewilligung
NAG auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt.Ihnen wurde weder nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) der Status einer/eines Asylberechtigten oder einer/eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, noch sind Sie Staatsangehörige/r eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Sie sind auch nicht Familienangehörige/r einer/eines gleichgestellten Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Ihnen wurde weder nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ erteilt, noch gilt eine vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solcher
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter. Ihnen wurde auch keine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 49, NAG auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
WMG sind somit nicht erfüllt.Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Paragraph 5, WMG sind somit nicht erfüllt. Ihr Antrag war daher abzuweisen.“ In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: „Wie von MitarbeiterInnen der MA40 verlangt, habe ich mich beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Dies ist ebenfalls im Anhang ersichtlich. Mein Studium an der Universität … ist fast beendet. Es fehlen mir noch drei Prüfungen und die Masterarbeit. Die Vorlesungen und Übungen habe ich alle absolviert, was meine physische Anwesenheit an der Universität nicht mehr erforderlich macht. Da ich die Lern- und Diplomarbeitszeit autonom einteilen kann, stehe ich dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung. Dies ist durch die Dokumente im Anhang ebenfalls erwiesen (einige Masterprüfungen wurden schon im Bachelor absolviert, daher die hohe ECTS Zahl im Bachelor). Wie hier gezeigt, widerspricht das der Begründung der Ablehnung auf Seite 2, Absatz 5/6/7.“ Unbestritten steht aufgrund der Aktenlage folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und einem Kind. Er verfügt seit 25.09.2013 über eine aufrechte Meldung (Hauptwohnsitz) in Österreich (Wien) und über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
NAG als Arbeitnehmer (§ 51 Abs. 1 Z 1). Er erhält Unterhalt von seinem Vater in der Höhe von 480 € (monatlich).Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und einem Kind. Er verfügt seit 25.09.2013 über eine aufrechte Meldung (Hauptwohnsitz) in Österreich (Wien) und über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
NAG als Arbeitnehmer (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins,). Er erhält Unterhalt von seinem Vater in der Höhe von 480 € (monatlich). Der Beschwerdeführer war vom 28.03.2015 bis laufend geringfügig beschäftigt und ab 21.04.2017 als arbeitssuchend gemeldet. Er hat am 23.09.2010 ein Bachelorstudium an der Universität ... Wien begonnen, dieses am 26.03.2015 beendet und am 02.04.2015 das Masterstudium begonnen. Die Ehegattin ist algerische Staatsangehörige mit Aufenthaltskarte, gültig bis 25.01.2022. Sie war seit 17.03.2017 als arbeitslos gemeldet. Rechtlich ergibt sich Folgendes: § 7 Abs. 1 und 2 WMG hat folgenden Wortlaut: Paragraph 7, Absatz eins und 2 WMG hat folgenden Wortlaut: § 7
1 WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
2 WMG sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, WMG sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; 4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF) lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF) lauten: § 51.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. § 53a.
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BGBl. Nr. 258/1969) wird Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.
Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,) wird Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Ziel des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege die rechtliche Gleichbehandlung von österreichischen und deutschen Staatsangehörigen im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der „Fürsorge“ (VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege unmittelbar anwendbar (vgl. VwGH 25.11.1987, 86/01/0004; 09.03.2014, 2013/21/0085; 22.02.2017, Ro 2015/10/0051).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege unmittelbar anwendbar vergleiche VwGH 25.11.1987, 86/01/0004; 09.03.2014, 2013/21/0085; 22.02.2017, Ro 2015/10/0051). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nennt Artikel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei „aufhalten“, wobei unter „aufhalten“ nicht ein bloß „tatsächlicher“, sondern vielmehr „rechtmäßiger“ Aufenthalt zu verstehen ist. … Daher können nur solche deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Artikel 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher, wobei ihnen ein solcher Anspruch aber auch dann zukommt, wenn ihr Aufenthalt kein „dauernder“ … ist (VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051).Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nennt Artikel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei „aufhalten“, wobei unter „aufhalten“ nicht ein bloß „tatsächlicher“, sondern vielmehr „rechtmäßiger“ Aufenthalt zu verstehen ist. … Daher können nur solche deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Artikel 2 Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher, wobei ihnen ein solcher Anspruch aber auch dann zukommt, wenn ihr Aufenthalt kein „dauernder“ … ist (VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051).
3 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) steht Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.
Paragraph 4, Absatz 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) steht Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass ein Hochschulstudium der Gewährung von Sozialhilfe unter dem Aspekt entgegenstehen kann, dass der/die Hilfe Suchende auf Grund der Absolvierung des Studiums als nicht bereit anzusehen sei, die Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensbedarfes einzusetzen (VwGH 26.09.1995, Zl. 94/08/0130, 27.06.2000, Zl. 2000/11/0049, 14.03.2008, Zl. 2006/10/0117). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Hilfe Suchende alle zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, ohne Einschränkung auf bestimmte Bereiche und auch ohne Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigung, etwa in Bewerbungen und Inseraten (vgl. VwGH 14.03.2008, Zl. 2006/10/0117). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Hilfe Suchende alle zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, ohne Einschränkung auf bestimmte Bereiche und auch ohne Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigung, etwa in Bewerbungen und Inseraten vergleiche VwGH 14.03.2008, Zl. 2006/10/0117). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger und besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält. Ausgehend davon ist er aufgrund des zitierten Abkommens österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Er hat daher einen Anspruch auf Mindestsicherung, sofern nicht ein Ausschlussgrund
den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 WMG vorliegt. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger und besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält. Ausgehend davon ist er aufgrund des zitierten Abkommens österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Er hat daher einen Anspruch auf Mindestsicherung, sofern nicht ein Ausschlussgrund
den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, WMG vorliegt. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer (geringfügig) beschäftigt (und ist auch als arbeitssuchend gemeldet). Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als solche Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines EU-Staates (Deutschland) im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG und bildet mit diesem
2 Z 2 WMG eine Bedarfsgemeinschaft.Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als solche Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines EU-Staates (Deutschland) im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG und bildet mit diesem
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG eine Bedarfsgemeinschaft. Somit hat es die Verwaltungsbehörde – im Hinblick auf § 4 Abs. 3 WMG – unterlassen zu ermitteln, für welche genauen Zeiträume der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice gemeldet war, ob er arbeitssuchend nur für eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Vollzeitbeschäftigung war, in welchen Abständen er sich auf Vollzeitstellen beworben hat, über welches anzurechnende Einkommen und Vermögen er verfügt hat und ob Unterhaltsansprüche bestanden haben.Somit hat es die Verwaltungsbehörde – im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 3, WMG – unterlassen zu ermitteln, für welche genauen Zeiträume der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice gemeldet war, ob er arbeitssuchend nur für eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Vollzeitbeschäftigung war, in welchen Abständen er sich auf Vollzeitstellen beworben hat, über welches anzurechnende Einkommen und Vermögen er verfügt hat und ob Unterhaltsansprüche bestanden haben. Aus den im Akt einliegenden Unterlagen lässt sich der zu klärende Sachverhalt – insbesondere für die spruchgegenständliche Zeit – nicht vollständig erschließen. Im Falle einer Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Sinne der zitierten Judikatur zum genannten Abkommen sind – ausgehend von einer rechtlichen Gleichbehandlung von österreichischen und deutschen Staatsangehörigen – Ermittlungen des Sachverhaltes vorzunehmen, um über einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu entscheiden.
GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – wie im vorliegenden Fall – bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – wie im vorliegenden Fall – bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Es ist – im Hinblick auf § 28 Abs. 2 VwGVG – nicht ersichtlich, dass es im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, wenn das Verwaltungsgericht selbst die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen träfe, zumal der Verwaltungsbehörde ein rascherer Zugriff auf diverse Datenbanken offen steht. Es ist – im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG – nicht ersichtlich, dass es im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, wenn das Verwaltungsgericht selbst die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen träfe, zumal der Verwaltungsbehörde ein rascherer Zugriff auf diverse Datenbanken offen steht. Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung ergänzender Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage (der Anwendbarkeit eines Abkommens bzw. der Zulässigkeit der Zurückverweisung) vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage (der Anwendbarkeit eines Abkommens bzw. der Zulässigkeit der Zurückverweisung) vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.025.8891.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.