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{'item': 'VGW-103/040/11706/2016'}

Obsah (8)§ 28§ 21§ 22§ 1§ 42b§ 47§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.08.2017 GeschäftszahlVGW-103/040/11706/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmi

§ 28Absatz 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der angefochtene Bescheid lautet in seinem Spruch: „Ihr Antrag vom 08.06.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses wird gem. § 21 Abs. 2 Waffengesetz abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 08.06.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses wird gem. Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz abgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer (kurz BF) mit folgender Beschwerde: „Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, vom 26.7.2016, mit welchem mein Antrag vom 8.6.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasse abgewiesen wird, erhebe ich innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE

  1. Der angefochtene Bescheid wurde meiner Rechtsvertreterin am 5.8.2016 zugestellt, sodass die Beschwerde rechtzeitig ist.
  2. Der Bescheid wird wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. 2.
  3. Zum Beschwerdepunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens Richtig ist, dass mein Antrag vom 8.6.2016, welchen ich ohne Rechtsbeistand eingebracht habe und bei welchem offenbar nicht alle meine Argumente protokolliert wurden, keine näheren Angaben zum Bedarf nach einer Waffe enthält. Es ergibt sich jedoch bereits aus meinem Antrag, dass ich in meinem Beruf als Dirigent verschiedene Orchester an verschiedenen Orten in Europa dirigiere und die Gage immer am Ende des Konzerts erhalte. Aus den Honorarnoten ist ersichtlich, dass es sich durchaus um Beträge handelt, die Anlass für einen Raub bzw. räuberischen Diebstahl geben können. In meiner Stellungnahme vom 13.7.2016 habe ich jedoch meinen Bedarf näher erläutert und auch die besonderen Gefahren, welchen ich insbesondere nach Konzerten im Ausland ausgesetzt bin. Insbesondere habe ich ausgeführt, dass ich Konzerte auch in sicherheitspolitisch unruhigen Gebieten dirigiere, insbesondere in der Ukraine, auch in der Ostukraine und zwar in D. und L.. Ich habe dies auch durch Vorlage eines Fotos dokumentiert und habe auch vorgebracht, dass ich bereits einmal nach einem Konzert von einer Gruppe Roma umzingelt und mit Messern bedroht wurde, wobei mich nur das zufällige Erscheinen zweier Bahnbeamter vor weiteren Attacken gerettet hat. Insbesondere habe ich an die Ereignisse zu Ostern 2011 in Gyöngyöspata erinnert, als eine Gruppe von Roma einen alleine auf dem Hauptplatz sich befindenden Ungarn mit Messern attackiert und schwer verletzt haben. Die belangte Behörde hat all diese Argumente weder beachtet, noch ein Beweisverfahren darüber geführt und hätte zumindest meine Befragung durchzuführen gehabt, um sich in einer mündlichen Aussage vom Wahrheitsgehalt zu überzeugen. Da die belangte Behörde auf mein Vorbringen überhaupt nicht eingeht und es mit Stillschweigen übergeht, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. 2.
  4. Die belangte Behörde ist auf mein Vorbringen auch nicht eingegangen, dass das Führen einer Waffe in der Ukraine mit einem österreichischen Waffenpass erlaubt ist, es ist nicht einmal ein europäischer Waffenpass notwendig. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass ein Waffenpass und eine Waffenbesitzkarte nur in Österreich Gültigkeit haben und auch ein europäischer Waffenpass nicht im gesamten EU bzw. EWR-Raum gültig ist, so ist dies nur bedingt richtig. Ein europäischer Waffenpass berechtigt, die darin eingetragene Schusswaffe in den anderen Staat mitzunehmen, zusätzlich ist jedoch die Möglichkeit gegeben, eine Bewilligung des besuchten Staates für den Besitz und das Führen der Waffe zu erlangen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde besteht eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nicht nur für Jäger und Sportschützen, sondern ist dies von Land zu Land verschieden. Wie ich ausgeführt habe, ist der Besitz und das Führen einer in einen österreichischen Waffenpass eingetragenen Schusswaffe in der Ukraine ohne weitere Bewilligung gestattet. Die Ukraine geht daher offenbar davon aus, dass auf Grund des de facto Kriegszustandes das Führen einer Waffe nicht versagt werden kann. Beweis: Anfrage an die ukrainische Botschaft, welche beantragt wird In jenen Staaten, in welchen der österreichische Waffenpass keine Berechtigung zum Besitz und Führen der Waffe gibt, ist jedenfalls die Einholung einer Bewilligung möglich, die das Vorliegen einer österreichischen Waffenpasses zur Voraussetzung hat und die im Regelfall auch erteilt wird. 2.
  5. Die belangte Behörde weist darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, die Gefahr durch alternative Maßnahmen gering zu halten, indem beispielsweise „diese Transporte zu unterschiedlichen Tageszeiten und in Begleitung" durchgeführt werden. Die belangte Behörde übersieht, dass ich das Honorar unmittelbar nach dem Konzert erhalte und naturgemäß das Konzertgebäude nach Erhalt des Honorars verlassen muss, zumal die Konzerte immer am Abend durchgeführt werden. Wie der Geldtransport daher „zu unterschiedlichen Tageszeiten" erfolgen sollte, hat die belangte Behörde nicht erläutert und ist auch logisch nicht nachvollziehbar. Ebenso übersieht die belangte Behörde, dass ich nicht nur in Wien, sondern vorwiegend im Ausland dirigiere und sowohl die Mitnahme einer Begleitperson, als auch die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes sowohl organisatorisch undurchführbar als auch finanziell nicht zumutbar ist. Insbesondere in der Ukraine wird es wohl niemanden geben, der sich freiwillig für einen Begleitschutz zur Verfügung stellt, ebenso ist die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes fern von jeglicher Realität, zumal sogar die Mitglieder der internationalen Organisation der OSZE keinen Schutz vor Angriffen haben und wiederholt Gefährdungen ausgesetzt sind. Wenn die belangte Behörde vermeint, dass eine Gefahrensituation nicht gegeben ist bzw. nicht glaubhaft gemacht wurde, so genügt ein Blick in die Medienberichterstattung. Sowohl in der Ukraine als auch an der Grenze zu Ungarn ist weder Rechtssicherheit gegeben, noch kann Hilfe beansprucht werden, wenn nicht - wie ich es bereits einmal erlebt habe - zufällig Personen zur Stelle sind, welche eine Waffe tragen. Beweis: Meine Einvernahme
  6. Unrichtige rechtliche Beurteilung

§ 21(2) Waff

G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21,

(2)WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 22(2) Waff

G ist eine Bedarf im Sinne des § 21

(2)jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22,

(2)WaffG ist eine Bedarf im Sinne des Paragraph 21,
(2)jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es ist wohl richtig, dass der Transport von Bargeld an sich noch keine Gefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellt. In meinem Fall kommt jedoch noch ein besonderes Risikomoment hinzu. Die Übergabe von Geld nach dem Konzert ist allgemein bekannt, insbesondere bei Personen aus dem Milieu, welches für Diebstähle und räuberische Überfälle typisch ist, aber auch für jedermann, da eine andere organisatorische Abwicklung als die Auszahlung nach dem Konzert für den Veranstalter, der sich ebenfalls meistens in einer fremden Stadt befindet, gar nicht möglich ist. Kriminellen Elementen ist dies jedenfalls sehr gut bekannt, Hiezu kommt der Aufenthalt im Ausland an jeweils verschiedenen Orten, welcher weder einen Begleitschutz noch sonstige Sicherungsmaßnahmen ermöglicht. Insbesondere aber ist jede Konzerttätigkeit in der Ukraine, aber auch in Weißrussland oder Rumänien, aber auch auf dem Balkan, mit für jedermann erkennbaren, besonderen Gefahren verbunden. Da die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ich europaweit- und weltweit tätig bin und ich in all diesen Ländern wiederholt eingeladen werde, ergibt sich ein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko für den Aufenthalt nach einem Konzert, nämlich ein erhöhtes Risiko beim Weg zum Hotel, im Hotel oder anlässlich der Abreise - wie dies bereits geschehen ist - Opfer eines räuberischen Überfalles zu werden. Dass diese Gefahrenlage zwangsläufig ist und ich mich dieser Gefahrenlage nicht entziehen kann - außer durch Verzicht auf meine Berufsausübung - bedarf wohl keiner Begründung. Aus den bereits angeführten Gründen ist mir auch eine Abwehr mit anderen Mitteln nicht möglich, Gerade in der letzten Zeit, insbesondere seit der Migrationswelle aus dem asiatischen und afrikanischen Raum hat sich das Risiko bei Auslandsaufenthalten noch weiter erhöht.

§ 22(2) Waff

G ist die Glaubhaftmachung des Bedarfes

§ 21

(2)ausreichend, ein Beweis wäre ja nur nach einem bereits erfolgten Überfall möglich. Bei Glaubhaftmachung eines Bedarfes ist jedenfalls für ein Ermessen der Behörde kein Raum.Aus den bereits angeführten Gründen ist mir auch eine Abwehr mit anderen Mitteln nicht möglich, Gerade in der letzten Zeit, insbesondere seit der Migrationswelle aus dem asiatischen und afrikanischen Raum hat sich das Risiko bei Auslandsaufenthalten noch weiter erhöht.

Paragraph 22,

(2)WaffG ist die Glaubhaftmachung des Bedarfes

Paragraph 21,

(2)ausreichend, ein Beweis wäre ja nur nach einem bereits erfolgten Überfall möglich. Bei Glaubhaftmachung eines Bedarfes ist jedenfalls für ein Ermessen der Behörde kein Raum. Da sich der Bescheid der belangten Behörde im aufgezeigtem Sinne als rechtsirrig erweist, stelle ich den ANTRAG
  1. Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und
  2. Allenfalls nach Durchführung weiterer Beweise den Bescheid der ersten Instanz dahingehend abzuändern, dass meinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses voll inhaltlich stattgegeben wird.“ In der Verhandlung am 14.3.2017 wurde der BF persönlich gehört. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise: „Der BF führt aus: Ich bin an drei Tagen die Woche als ...professor in Wien tätig. Als Dirigent trete ich ca. 30 Mal pro Jahr auf. Ich trete mit einem Orchester öfters pro Jahr auf, von anderen werde ich von Fall zu Fall eingeladen.Meine Auftritte verteilen sich wie folgt: ca. fünfmal im Jahr in Österreich, die restlichen Auftritte finden verteilt in verschiedenen europäischen Staaten von Spanien bis Finnland und auch in der Ukraine statt.Ich bin an drei Tagen die Woche als ...professor in Wien tätig. Als Dirigent trete ich ca. 30 Mal pro Jahr auf. Ich trete mit einem Orchester öfters pro Jahr auf, von anderen werde ich von Fall zu Fall eingeladen., Meine Auftritte verteilen sich wie folgt: ca. fünfmal im Jahr in Österreich, die restlichen Auftritte finden verteilt in verschiedenen europäischen Staaten von Spanien bis Finnland und auch in der Ukraine statt. In der Ukraine bin ich öfters pro Jahr, weil ich dort erster Gastdirigent bin. Wenn ich mit meinem Orchester auftrete, kassiere ich im Anschluss an das Konzert das Gesamthonorar, damit meine ich das Honorar für alle Musiker und für mich. Wenn ich nur als Dirigent engagiert bin, bekomme ich das Honorar im Anschluss für mich ausbezahlt. In der Ukraine bin ich beispielsweise regelmäßig ohne eigenem Orchester. In der Ukraine arbeite ich zur Zeit für zwei Auftraggeber, weitere sind in Aussicht. In der Regel reise ich per Flugzeug in die Ukraine. Wenn kein passender Flug geht, fahre ich auch manchmal mit dem Zug. In andere europäische Städte reise ich in der Regel per Flugzeug, manchmal auch per Zug. Mir ist bewusst, dass der Transport einer Faustfeuerwaffe per Flugzeug nur sehr schwer möglich ist. Mir ist meine Sicherheit wichtig und würde ich dann per Zug anreisen. Nach Lemberg fährt man mit dem Zug ca. 10 bis 12 Stunden. An meinen Veranstaltungsorten in der Ukraine hätte ich die Möglichkeit meine Waffe in einem Safe zu deponieren. An anderen Orten habe ich das nicht immer. Wenn ich gefragt werde, weshalb immer bar bezahlt wird, gebe ich an, dass es der Geschäftskultur in der Ukraine entspricht regelmäßig bar zu zahlen. Überweisungen sind nicht so üblich und sind außerdem mit Kosten verbunden. In der Ukraine habe ich mein Geld immer bekommen. In zwei anderen Fällen, musste ich mir das Geld dann im juristischen Wege erstreiten. Zu dem Vorfall aus dem Jahr 2011 in Ungarn befragt, gebe ich an, dass sich dieser am Bahnhofsgelände zugetragen hat. Ich war auf dem Weg von der Ukraine nach Hause. Der Zug hält an der Grenzstation zwischen Ukraine und Ungarn. Der im Schriftsatz angeführte Vorfall, bei dem ein Ungar mit Messer attackiert und schwer verletzt wurde, steht in keinem persönlichen Zusammenhang mit mir, hat sich aber in einer nahegelegenen Ortschaft dieses Bahnhofes zugetragen. Seit diesem Vorfall im Jahr 2011, bei dem ich durch das zufällige Erscheinen zweier Bahnbeamter gerettet wurde, wurde ich glücklicherweise nicht nochmals bedroht. Der Kriegsausbruch in der Ukraine im Jahr 2015 sowie die deutliche Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage, vor allem auf Bahnhöfe, sowohl in Österreich als auch in anderen Ländern, beispielsweise in Schweden, hat mich veranlasst im Jahr 2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses zu stellen. Wenn in meinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses als Grund „beruflicher Bedarf“ steht, ist das im Sinne meiner heutigen Ausführungen zu verstehen. Dieser Vermerk stammt vom antragaufnehmenden Beamten. Der BF gibt über Befragen der BFV an: Den Zug von der Ukraine über Ungarn nach Österreich nehme ich in Ausnahmefällen, wenn kein passender Flug geht. Dieser Zug hält an der ukrainisch ungarischen Grenze für ca. eineinhalb Stunden. Ich reise immer unbegleitet. Es ist auch nicht möglich, dass mich jemand begleitet. Ich übernachte auch regelmäßig am Konzertort. In Schweden bin ich persönlich noch nicht bedroht worden, die allgemeine Sicherheitslage ist aber sehr schlecht, insbesondere in M., wo ich auch schon dirigiert habe.“ Dem Antrag des BF auf Anfrage bei der ukrainischen Botschaft nachkommend, wurde diese mit Schreiben vom 15.3.2017 um Auskunft über die relevante Rechtslage gebeten (siehe Blatt 21 des Aktes). Mit E-Mail vom 27.3.2017 teilte die Konsulin der Botschaft der Ukraine in Österreich mit, dass für die Erteilung einer Einfuhrbewilligung in die Ukraine das ukrainische Innenministerium zuständig ist und wurde eine Anfrage über den österreichischen Polizeiattaché angeregt (Blatt 22 des Aktes). Auf Anfrage des Gerichts vom 29.3.2017 (Blatt 23 des Aktes) übermittelte die Österreichische Botschaft in Kiew folgende Stellungnahme vom 14.4.2017 (Blatt 26 des Aktes): „Seitens des ukrainischen Innenministeriums wurde dem ho. Büro des Polizeiattachés die Auskunft erteilt, dass ein in Österreich ausgestellter Waffenpass in der Ukraine keine rechtliche Grundlage zum Tragen einer Faustfeuerwaffe darstellt. Hierfür sei ausschließlich die ukrainische Gesetzgebung und das inländische Prozedere zu befolgen. Eine Ausnahme gibt es für Jagdwaffen, die zwar ebenfalls nicht "öffentlich und geladen am Körper" getragen werden, infolge einer expliziten Einladung jedoch für Jagdtätigkeiten auch auf Basis der relevanten österreichischen Genehmigung verwendet werden dürfen.“ Infolge des dem BF gewährten Parteiengehörs übermittelte der BF eine Auskunft der Zollbehörde in Lwiw (Lemberg) vom 16.6.2017: „Die Lemberger Zollbehörde antwortet Ihnen auf Ihr Schreiben vom 9.6.2017 bzgl. der Einfuhr einer Feuerwaffe auf das Territorium der Ukraine wie folgt: Aus dem Nationalen Polizeigesetz vom 2.7.2015, Nr.580-VlII und dem Erlass des Innenministeriums vom 31.12.2015 Nr. 1665/28110 geht die eindeutige Zuständigkeit der Nationalen Polizei für Fragen der Genehmigung zum Erwerb, der Lagerung, des Tragens, des Transports und des Gebrauchs von Waffen und Verteidigungsmitteln hervor. Entsprechend Art.69, Abs.4 und Art.327, Abs.1 des Zollgesetzes der Ukraine gilt dabei:Entsprechend Artikel 69,, Absatz 4 und Artikel 327,, Absatz eins, des Zollgesetzes der Ukraine gilt dabei: Auf Verlangen der Grenzorgane ist der Deklarant verpflichtet, die Einfuhrware sowie alle sie betreffenden Dokumente und technische Dokumentationen vorzulegen. Bei der Einfuhr von Waffen, besonderen Instrumenten zur Selbstverteidigung und Explosivstoffen, deren Lagerung und Gebrauch im Kompetenzbereich der Organe der Inneren Sicherheit liegen, ist der Bürger verpflichtet den Beamten die hiefür benötigten dementsprechenden Genehmigungen vorzulegen.“ Am 3.7.2017 wurde die Verhandlung vom 14.3.2017 fortgesetzt. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise: „Die Auskunft der ukrainischen Zollbehörde wird mit den Parteienvertretern erörtert. Die Beschwerdeführervertreterin bringt vor: Die Auskunft der Österreichischen Botschaft bzw. des Ukrainischen Innenministeriums ist falsch. Nach Auskunft der Ukrainischen Zollbehörde vom 16.06.2017 ist die Einfuhr einer Faustfeuerwaffe bei Vorlage der betreffenden Dokumente und Deklaration an der Grenze zulässig. Ukrainische Staatsbürger brauchen gar kein waffenrechtliches Dokument. Dazu beantrage ich eine Anfrage an das Ukrainische Justizministerium. Der Vertreter der Behörde bringt vor: Der österreichische Waffenpass berechtigt nur zum Führen einer Waffe in Österreich. Dafür wurde kein Bedarf nachgewiesen. Das Führen hoher Geldbeträge reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus. Der Beschwerdeführer bringt vor: Ich benötige einen Waffenpass, weil nach der Logik der von mir bereisten Länder ich dort eine Waffe nur führen darf, wenn ich sie auch in Österreich führen darf. Ich reise, wie schon zuletzt ausgeführt, regelmäßig in die Ukraine und auch nach Schweden, wo sich die Sicherheitslage ständig verschlechtert.“ Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Der BF beantragte die (volle) Ausfertigung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gelangt das Verwaltungsgericht zu folgenden Feststellungen: Herr Mag. G. K. ist in Österreich an drei Tagen die Woche als ...-professor für das Unterrichtsfach „Musik“ tätig. Zudem tritt er als Gastdirigent (solo) oder gemeinsam mit einem Orchester (das von ihm zu den Auftritten „mitgebracht“ wird) rund 30 Mal pro Jahr in Österreich und anderen europäischen Ländern, insbesondere in Schweden und der Ukraine auf. Bei Auftritten im Ausland ist es Usus, dass der Dirigent bzw. das Orchester nach dem Auftritt vom Veranstalter bar bezahlt wird/werden. Dieses Geld übernimmt in der Regel der BF für das Orchester und sich. Eine konkrete und aktuelle Bedrohung des BF innerhalb des österreichischen Bundesgebietes besteht nicht. Das Führen einer Faustfeuerwaffe in der Ukraine ist alleine auf der Grundlage eines österreichischen Waffenpasses nicht erlaubt. Das Führen einer Faustfeuerwaffe unterliegt dem ukrainischen Polizeigesetz vom 2.7.2015, Nr. 580-VIII, und dem Erlass des ukrainischen Innenministeriums vom 31.12.2015, Nr. 1665/
  3. Diese Feststellungen gründen auf nachstehender Beweiswürdigung: Den glaubhaften Angaben des BF folgend, ist dieser als …professor in Wien und als Dirigent in Österreich und im Ausland, insbesondere in der Ukraine oder Schweden, tätig. Eine konkrete, ihm persönlich treffende Bedrohungssituation in Österreich machte der BF nicht geltend. Hier verwies er nur auf die allgemeine Sicherheitslage. Zu dem Vorbringen des BF, dass er häufig in der Ukraine auftritt und dort aufgrund des Besitzes von hohen Bargeldbeträgen, was in kriminellen Kreisen bekannt sei, und er in der Ukraine eine Faustfeuerwaffe führen dürfe, wenn er einen österreichischen Waffenpass besitze, ist auf die Auskunft des ukrainischen Innenministeriums zu verweisen, wonach es für das Führen einer Faustfeuerwaffe in der Ukraine einer Bewilligung der Polizei bzw. das Innenministeriums bedürfe. Diese Auskunft wurde durch das vom BF vorgelegte Schreiben der Zollbehörde bestätigt. Wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Zollbehörde lediglich für die Bewilligung der Einfuhr zuständig ist, nicht jedoch für eine Genehmigung zum Führen einer Faustfeuerwaffe durch einen österreichischen Staatsbürger in der Ukraine. Dass in Teilen der Ukraine Kriegszustände herrschen ist amtsbekannt. Zu der allgemeinen Sicherheitslage in Schweden wurden keine Feststellungen getroffen. Auch nicht zu weiteren Staaten, in denen der BF bereits aufgetreten ist oder möglicherweise auftreten wird. Dies zum einem deshalb, weil aus Aufgabe des BF ist, eine konkrete Gefährdungssituation geltend zu machen, worunter zumindest die Glaubhaftmachung zu verstehen ist, und zum anderen – wie nachfolgen dargestellt – die Rechtsansicht vertreten wird, dass für die Erteilung eines Waffenpasses die Gefährdungslage in Österreich ausschlaggebend ist. Die Rechtslage in der Ukraine wurde nur erforscht, weil der BF behauptete, dass er in der Ukraine eine Waffe auf der Grundlage des österr. Waffenpasses führen dürfe, was sich als nicht zutreffend erwiesen hat. Die vorliegende Entscheidung gründet auf folgenden Normen des Waffengesetzes, BGBl I 1997/12 in der Fassung BGBl I 2016/120, (auszugsweise Wiedergabe):Die vorliegende Entscheidung gründet auf folgenden Normen des Waffengesetzes, BGBl römisch eins 1997/12 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/120, (auszugsweise Wiedergabe): „§
  4. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
  5. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
  6. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. § 2.
(1)Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies SchusswaffenParagraph 2,
(1)Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
  1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
  2. der Kategorie A (Paragraphen 17 und 18);
  3. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
  4. der Kategorie B (Paragraphen 19 bis 23);
  5. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).
  6. der Kategorien C und D (Paragraphen 30 bis 35).
(2)Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
(3)Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial

§ 1Art.

I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils

§ 42bdeaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3)Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial

Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils

Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes. § 3. Faustfeuerwaffen sind Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.Paragraph 3, Faustfeuerwaffen sind Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen. § 6.

(1)Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.Paragraph 6,
(1)Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
(2)Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden

§ 47Abs. 2.

(2)Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden

Paragraph 47, Absatz 2, § 7.

(1)Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.Paragraph 7,
(1)Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2)Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3)Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport). § 8.
(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erParagraph 8,
(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. § 19.
(1)Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.Paragraph 19,
(1)Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind. § 20.
(1)Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.Paragraph 20,
(1)Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen. § 21.
(1)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.Paragraph 21,
(1)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3)Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. § 22.
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.Paragraph 22,
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, 1. wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, (…).“
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen,
  1. wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, (…).“ Rechtlich folgt daraus: Der Antragsteller ist …professor an einem … sowie Dirigent und hat keinen Nachweis erbracht (auch nicht vorgebracht), dass er einen Bedarf für eine Schusswaffe der Kategorie B beruflich (gemeint als unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung seines Berufes) oder als Inhaber einer Jagdkarte habe. Begründet wird die Beschwerde mit einem Bedarf nach § 22 Absatz 2 Waffengesetz, weil der Antragsteller außerhalb seiner Betriebsräume besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Konkret wird dieser Bedarf aus dem Transport bzw. der Verwahrung von größeren Bargeldbeträgen, der Bekanntheit des BF (als Dirigent) und der allgemeinen Sicherheitslage in einzelnen Auftrittsländern (außerhalb Österreichs), wie insbesondere der Ukraine oder Schweden, abgeleitet. Zudem wurde argumentiert, dass der Waffenpass Voraussetzung für das Führen einer Faustfeuerwaffe im Ausland sei.Begründet wird die Beschwerde mit einem Bedarf nach Paragraph 22, Absatz 2 Waffengesetz, weil der Antragsteller außerhalb seiner Betriebsräume besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Konkret wird dieser Bedarf aus dem Transport bzw. der Verwahrung von größeren Bargeldbeträgen, der Bekanntheit des BF (als Dirigent) und der allgemeinen Sicherheitslage in einzelnen Auftrittsländern (außerhalb Österreichs), wie insbesondere der Ukraine oder Schweden, abgeleitet. Zudem wurde argumentiert, dass der Waffenpass Voraussetzung für das Führen einer Faustfeuerwaffe im Ausland sei. Nach § 22 Absatz 2 Waffengesetz hat der Antragsteller diesen Bedarf glaubhaft zu machen.Nach Paragraph 22, Absatz 2 Waffengesetz hat der Antragsteller diesen Bedarf glaubhaft zu machen. Vorweg ist klarzustellen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe im österreichischen Bundesgebiete unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung eines Waffenpasses ist. Dass sich der Geltungsbereich des Waffengesetzes auf das österreichische Bundesgebiet beschränkt, ergibt sich aus dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip (vgl. dazu Mayer/Kucsko-Stadlmayer/ Stöger, Bundesverfassung,
  2. Aufl., Rz 176 mwN). Die Bedrohungs-situation muss daher in Österreich bestehen oder muss mit deren Verwirklichung in Österreich gerechnet werden. Dass die Gefährder hierbei aus dem Ausland kommen können, ist nicht ausgeschlossen. Vorweg ist klarzustellen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe im österreichischen Bundesgebiete unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung eines Waffenpasses ist. Dass sich der Geltungsbereich des Waffengesetzes auf das österreichische Bundesgebiet beschränkt, ergibt sich aus dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip vergleiche dazu Mayer/Kucsko-Stadlmayer/ Stöger, Bundesverfassung,
  3. Aufl., Rz 176 mwN). Die Bedrohungs-situation muss daher in Österreich bestehen oder muss mit deren Verwirklichung in Österreich gerechnet werden. Dass die Gefährder hierbei aus dem Ausland kommen können, ist nicht ausgeschlossen. Dass eine waffenrechtlich relevante Bedrohungssituation, der letztlich nur mit Waffengewalt zweckmäßig begegnet werden könnte, in Österreich für den BF bestünde oder unmittelbar zu erwarten sei, wurde vom BF nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht. Aus diesem Grunde liegt kein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 1 Waffengesetz iVm § 21 Abs. 2 Waffengesetz vor und konnte kein Waffenpass erteilt werden. Ein Anwendungsfall des § 21 Abs. 3 Waffengesetz liegt nicht vor.Aus diesem Grunde liegt kein Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, Waffengesetz in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz vor und konnte kein Waffenpass erteilt werden. Ein Anwendungsfall des Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz liegt nicht vor. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf Zuerkennung eines Waffenpasses, hat das Gericht die öffentlichen Interessen an der Abwehr von Gefahren, die von Waffen ausgehen, den privaten Interessen des Antragsstellers gegenüber zu stellen. Diese privaten Interessen am Führen einer Schusswaffe der Kategorie B haben einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nahe zu kommen. Die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation mittels Waffengewalt durch Privatpersonen, kann zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und kann der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt abwehren zu wollen, zu einer Erhöhung der Gefährlichkeit der Situation führen, weshalb daher das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren, die durch Waffen verursacht werden, ein sehr hohes ist. Das vom BF erstattete Vorbringen stellt keinen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG dar und ist auch sonst nicht geeignet, das Interesse des BF am Führen einer Schusswaffe über das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren durch Waffen zu stellen, weshalb auch eine Ermessensentscheidung des Gerichts zu Gunsten des BF nicht getroffen werden kann.Diese privaten Interessen am Führen einer Schusswaffe der Kategorie B haben einem Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG nahe zu kommen. Die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation mittels Waffengewalt durch Privatpersonen, kann zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und kann der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt abwehren zu wollen, zu einer Erhöhung der Gefährlichkeit der Situation führen, weshalb daher das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren, die durch Waffen verursacht werden, ein sehr hohes ist. Das vom BF erstattete Vorbringen stellt keinen Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG dar und ist auch sonst nicht geeignet, das Interesse des BF am Führen einer Schusswaffe über das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren durch Waffen zu stellen, weshalb auch eine Ermessensentscheidung des Gerichts zu Gunsten des BF nicht getroffen werden kann. Sollte jedoch – entgegen der hier vertreten Ansicht – auch eine etwaige Bedrohungssituation im Ausland von Relevanz für die Bedarfsprüfung nach §§ 21, 22 Waffengesetz sein, zeigt das Vorbringen des BF – wie sich anhand eines Vergleiches mit den aus der Judikatur dazu entwickelten Maßstäben sogleich zeigen wird – keine „besondere Gefahr“ im Sinne des § 22 Absatz 2 Waffengesetz auf.Sollte jedoch – entgegen der hier vertreten Ansicht – auch eine etwaige Bedrohungssituation im Ausland von Relevanz für die Bedarfsprüfung nach Paragraphen 21, 22, Waffengesetz sein, zeigt das Vorbringen des BF – wie sich anhand eines Vergleiches mit den aus der Judikatur dazu entwickelten Maßstäben sogleich zeigen wird – keine „besondere Gefahr“ im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2 Waffengesetz auf. Zur Beurteilung der „besonderen Gefahr“ aufgrund der Bargeldtransporte hat der VwGH bereits mehrfach Stellung bezogen: „Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt“ (VwGH 20.1.2012, 2012/03/0037, mwH).„Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt“ (VwGH 20.1.2012, 2012/03/0037, mwH). „Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. etwa VwGH vom
  4. April 2011, 2011/03/0100, VwGH vom
  5. April 2010, 2010/03/0109 und VwGH vom
  6. April 2011, 2010/03/0200, alle mwH, sowie die dort genannten Beispielsfälle) dargelegt, dass die Durchführung von Geldtransporten - auch in den Abendstunden - und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände - unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalles zu werden - kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen“ (VwGH 18.5.2011, 2012/03/0122).„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen vergleiche etwa VwGH vom
  7. April 2011, 2011/03/0100, VwGH vom
  8. April 2010, 2010/03/0109 und VwGH vom
  9. April 2011, 2010/03/0200, alle mwH, sowie die dort genannten Beispielsfälle) dargelegt, dass die Durchführung von Geldtransporten - auch in den Abendstunden - und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände - unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalles zu werden - kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen“ (VwGH 18.5.2011, 2012/03/0122). „Zu den von der Beschwerdeführerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit befürchteten gefährlichen Angriffe ist der Vollständigkeit halber schließlich auf das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 (zuletzt geändert durch BGBl I Nr 50/2012) hinzuweisen. Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB, wie dies der Beschwerde bezüglich befürchteter Eingriffe in ihr Leben bzw ihre körperliche Integrität offensichtlich vor Augen steht, kommt nach diesem Gesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu“ (VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037).„Zu den von der Beschwerdeführerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit befürchteten gefährlichen Angriffe ist der Vollständigkeit halber schließlich auf das Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,) hinzuweisen. Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB, wie dies der Beschwerde bezüglich befürchteter Eingriffe in ihr Leben bzw ihre körperliche Integrität offensichtlich vor Augen steht, kommt nach diesem Gesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu“ (VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037). In den dargestellten Fällen gab es konkrete – zum Teil zahlreiche – strafbare Handlungen gegen die Antragsteller (Bedrohung mit Waffen, Nötigung, Gefährliche Drohung, etc.) und trotzdem hat der VwGH die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Waffengesetz nicht als erfüllt angesehen. Ein Vergleich der „Bedrohungslage“ des Beschwerdeführers mit diesen Fällen zeigt, dass nach rezenter Judikatur des VwGH keine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers besteht, der am zweckmäßig-sten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.In den dargestellten Fällen gab es konkrete – zum Teil zahlreiche – strafbare Handlungen gegen die Antragsteller (Bedrohung mit Waffen, Nötigung, Gefährliche Drohung, etc.) und trotzdem hat der VwGH die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2 Waffengesetz nicht als erfüllt angesehen. Ein Vergleich der „Bedrohungslage“ des Beschwerdeführers mit diesen Fällen zeigt, dass nach rezenter Judikatur des VwGH keine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers besteht, der am zweckmäßig-sten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Zu dieser (zweiten) Bedingung (neben der besonderen Gefahr) der „Zweckmäßigkeit“ ist zudem anzumerken, dass der VwGH beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 23.8.2013, 2013/03/0081, ausgeführt hat: „Ferner lassen die in der Beschwerde geltend gemachten, gegen den Beschwerdeführer bzw sein Kanzleipersonal gerichteten Anpöbelungen und aggressiven Aussagen (insbesondere im Zuge von Darlehensbetreibungen für mehrere Banken und Versicherungen, wobei häufig Liegenschaften von Schuldnern zwangsversteigert, Forderungen in Insolvenzverfahren angemeldet und Räumungsexekutionen durchgeführt würden, was bei den Betroffenen höchsten Stress und immer wieder aggressive Handlungen auslösen könne) nicht erkennen, dass es für den Beschwerdeführer in einer derartigen Situation zweckmäßig gewesen wäre, eine Faustfeuerwaffe zu führen (vgl. dazu etwa VwGH vom
  10. April 2011, 2010/03/0109). (…) Zudem kann die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen; der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen, was ebenfalls für diese Ermessenshandhabung spricht (vgl. VwGH vom
  11. Juni 2012, 2012/03/0037).“„Ferner lassen die in der Beschwerde geltend gemachten, gegen den Beschwerdeführer bzw sein Kanzleipersonal gerichteten Anpöbelungen und aggressiven Aussagen (insbesondere im Zuge von Darlehensbetreibungen für mehrere Banken und Versicherungen, wobei häufig Liegenschaften von Schuldnern zwangsversteigert, Forderungen in Insolvenzverfahren angemeldet und Räumungsexekutionen durchgeführt würden, was bei den Betroffenen höchsten Stress und immer wieder aggressive Handlungen auslösen könne) nicht erkennen, dass es für den Beschwerdeführer in einer derartigen Situation zweckmäßig gewesen wäre, eine Faustfeuerwaffe zu führen vergleiche dazu etwa VwGH vom
  12. April 2011, 2010/03/0109). (…) Zudem kann die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen; der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen, was ebenfalls für diese Ermessenshandhabung spricht vergleiche VwGH vom
  13. Juni 2012, 2012/03/0037).“ In seinem Erkenntnis vom 19.3.2013, 2013/03/0014, hält der VwGH zur „Zweckmäßigkeit“ fest: „Zudem kann die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen, der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann (entgegen der Beschwerde) eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (vgl. VwGH vom
  14. Juni 2012, 2012/03/0037). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geschilderten Situationen ist nicht erkennbar, wie sie durch die Androhung bzw Anwendung von Waffengewalt eine Erhöhung der Gefährlichkeit der Situation hätte hintanhalten können.„Zudem kann die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen, der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann (entgegen der Beschwerde) eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen vergleiche VwGH vom
  15. Juni 2012, 2012/03/0037). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geschilderten Situationen ist nicht erkennbar, wie sie durch die Androhung bzw Anwendung von Waffengewalt eine Erhöhung der Gefährlichkeit der Situation hätte hintanhalten können. Zu den von der Beschwerdeführerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit befürchteten gefährlichen Angriffe ist der Vollständigkeit halber schließlich auf das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 (zuletzt geändert durch BGBl I Nr 50/2012) hinzuweisen. Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB, wie dies der Beschwerde bezüglich befürchteter Eingriffe in ihr Leben bzw ihre körperliche Integrität offensichtlich vor Augen steht, kommt nach diesem Gesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu (vgl. VwGH vom
  16. Juni 2012, 2012/03/0037).“Zu den von der Beschwerdeführerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit befürchteten gefährlichen Angriffe ist der Vollständigkeit halber schließlich auf das Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,) hinzuweisen. Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB, wie dies der Beschwerde bezüglich befürchteter Eingriffe in ihr Leben bzw ihre körperliche Integrität offensichtlich vor Augen steht, kommt nach diesem Gesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu vergleiche VwGH vom
  17. Juni 2012, 2012/03/0037).“ Das Verwaltungsgericht Wien sieht bei einem Vergleich des Vorbringens des BF mit der rezenten Judikatur des VwGH keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Behörde kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie keine „besondere Gefahr“ beim BF erkennt. Das Verwaltungsgericht hält zudem die zweite Bedingung des § 22 Absatz 2 Waffengesetz (Zweckmäßigkeit der Waffengewalt) für nicht erfüllt, weil auch das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B, die im Regelfall verdeckt am Körper getragen wird, einen Raubüberfall, insbesondere von bewaffneten Tätern ausgeführt, nicht verhindern kann und zudem organisatorische Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um die angesprochenen Bargeldtransporte zu reduzieren. Dem Gericht steht es nicht an, hier nähere Empfehlungen auszusprechen, verweist aber auf das Bestehen von fachkundigen Beratungsstellen, wie z.B. auf den kriminalpolizeilichen Beratungsdienst der LPD Wien.Das Verwaltungsgericht hält zudem die zweite Bedingung des Paragraph 22, Absatz 2 Waffengesetz (Zweckmäßigkeit der Waffengewalt) für nicht erfüllt, weil auch das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B, die im Regelfall verdeckt am Körper getragen wird, einen Raubüberfall, insbesondere von bewaffneten Tätern ausgeführt, nicht verhindern kann und zudem organisatorische Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um die angesprochenen Bargeldtransporte zu reduzieren. Dem Gericht steht es nicht an, hier nähere Empfehlungen auszusprechen, verweist aber auf das Bestehen von fachkundigen Beratungsstellen, wie z.B. auf den kriminalpolizeilichen Beratungsdienst der LPD Wien. Die Beschwerde war daher

§ 28Absatz 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zur Revisionsentscheidung:

§ 25aAbsatz 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist es nach dem allgemein anerkannten Territorialitätsprinzip unstrittig, dass das österreichische Waffengesetz nur innerhalb des österr. Bundesgebietes gilt und nur auf Sachverhalte abstellt, die sich innerhalb des Bundesgebietes auswirken. Da im gegenständlichen Fall daher die Rechtslage eindeutig ist, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.040.11706.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.