Vm § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde der Frau Dipl.-Ing S. P., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 22.08.2016, Zl. MA35/IV - P 203/15, mit welchem der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerdeführerin, Dipl.-Ing S. P., geboren am ... 1982, in Teheran, Iran wird
1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (der Islamischen Republik Iran) nachweist.römisch eins. Der Beschwerdeführerin, Dipl.-Ing S. P., geboren am ... 1982, in Teheran, Iran wird
Paragraph 20, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (der Islamischen Republik Iran) nachweist. II.
GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.06.2017 zur GZ: VGW-KO-080/431/2017-1 mit 123,00 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 31.05.2017 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 123,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Diese sind auf das Konto, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40 zu entrichten.römisch zwei.
Paragraph 53 b, Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.06.2017 zur GZ: VGW-KO-080/431/2017-1 mit 123,00 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 31.05.2017 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 123,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Diese sind auf das Konto, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40 zu entrichten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.11.2014 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen des nicht gesicherten Lebensunterhaltes
Vm § 10 Abs. 5 StbG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin die angegebenen Unterhaltsbeiträge ihres im Iran lebenden Vaters im Zeitraum zwischen 2008 und 2014 nicht ausreichend belegen könne. Mangels nachgewiesenen Geldtransfers aus dem Iran nach Österreich sei somit die Quelle bzw. die Zahlungsgrundlage der Geldbeträge, die durch die Beschwerdeführerin auf ihr Bankkonto bei der Bank einbezahlt worden seien nicht feststellbar. Zudem sei der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater mangels eines entsprechenden Studienerfolgs an der Universität ... ab Februar 2013 zu verneinen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.11.2014 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen des nicht gesicherten Lebensunterhaltes
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin die angegebenen Unterhaltsbeiträge ihres im Iran lebenden Vaters im Zeitraum zwischen 2008 und 2014 nicht ausreichend belegen könne. Mangels nachgewiesenen Geldtransfers aus dem Iran nach Österreich sei somit die Quelle bzw. die Zahlungsgrundlage der Geldbeträge, die durch die Beschwerdeführerin auf ihr Bankkonto bei der Bank einbezahlt worden seien nicht feststellbar. Zudem sei der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater mangels eines entsprechenden Studienerfolgs an der Universität ... ab Februar 2013 zu verneinen. Gegen den am 26.08.2016 zugestellten Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 23.09.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und begründete diese (auszugsweise) wie folgt: Das von der belangten Behörde für die Unterhaltspflicht herangezogene Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.11.2007 (HUP) sei von der iranischen Republik nicht ratifiziert worden und käme daher im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführerin komme nach iranischem Recht für den gesamten Zeitraum ein gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, unabhängig von Alter, Dauer des Studiums oder Aufnahme des Doktoratsstudiums zu. Auf die diesbezügliche Verpflichtungserklärung zur Unterhaltsleistung des Vaters, die von ihm vorgelegten Beschäftigungsnachweise und die vorgelegten Einkommensnachweise werde verwiesen. Im Übrigen befinde sich die Beschwerdeführerin nach Verfassen ihrer Masterarbeit und Absolvierung einiger Praktika unter Berücksichtigung eines Toleranzsemesters noch in der Regelstudienzeit. Zum Nachweis des Geldtransfers nach Österreich habe die Beschwerdeführerin Einzahlungsnachweise der Bank von 2008 bis 2015 vorgelegt, aus denen sich die regelmäßige Einzahlung höherer Geldsummen ergebe. Die Geldtransporte seien durch sie selbst mindestens zweimal pro Jahr oder durch Freunde getätigt worden. Die Beschwerdeführerin habe jeweils einen Teil des Unterhaltsbetrages auf das Konto einbezahlt. Die von der Beschwerdeführern bei der belangten Behörde genannten Zeugen seien bloß beispielhaft namhaft gemacht wurden. Es gebe weitere Zeugen, die Geld für die Einschreiterin nach Österreich gebracht hätten. Vor allem hätten die Eltern bei ihren Besuchen in Österreich der Beschwerdeführerin Barmittel mitgebracht. Dies werde durch deren Reisepässe belegt. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich integriert. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2007 durchgehend durch die Unterhaltszahlungen ihres Vaters hinreichend gesichert. Es werde daher der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu bewilligen. Der Beschwerde wurde eine „Verpflichtungserklärung“ des Vaters vom 22.08.2016 mit Übersetzung angeschlossen, wonach dieser erklärte seit dem Jahr 2007 sämtliche Kosten für das Studium und den Aufenthalt seiner Tochter in Österreich vollständig zu tragen und er sich verpflichte weiterhin sämtliche Kosten zu übernehmen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese über ausreichend eigenes Einkommen verfüge. Weiters wurden vorgelegt: eine Bestätigung von Frau Sa. M. vom 09.09.2016 über Geldtransfers für die Beschwerdeführerin, Erklärungen der Mutter und des Vaters der Beschwerdeführerin vom 19.09.2016 über Reisedaten und mitgebrachte (geschätzte) Geldbeträge aus dem Iran mit den bezughabenden Reisepasskopien sowie eine Bestätigung vom 07.09.2016 bezüglich der Masterarbeit durch den betreuenden Professor an der Universität .... Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde für den 31.05.2017 anberaumt. Zur Verhandlung sind die Beschwerdeführerin mit dem ausgewiesenen Rechtsvertreter sowie der als Zeuge stellig gemachte Vater der Beschwerdeführerin Herr J. P., geboren am ... 1954 erschienen. Die belangte Behörde hatte auf die Entsendung eines informierten Vertreters verzichtet. Für die Einvernahme des Zeugen wurde eine Dolmetscherin für die persische Sprache beigezogen. Die geladene Zeugin Sa. M. (Tante der Beschwerdeführerin) ist unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen. Der Beschwerdeführerin wurde nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Antrag eine Frist zur Vorlage von ergänzenden Unterlagen zum Einkommen des Vaters im Iran, von Kontoauszügen zu den in Österreich durchschnittlich verfügbaren Geldbeträgen und zu allfälligen weiteren Nachweisen des Transfers der Barmittel nach Österreich eingeräumt. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und erklärte sich mit der schriftlichen Erledigung nach Vorlage der Unterlagen einverstanden. Mit Schriftsatz eingelangt am 22.06.2017 legte der Beschwerdeführervertreter die Kopie des derzeit geltenden Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin, eine neue Auflistung der 36 Monate im relevanten Zeitraum der letzten sechs Jahre vor Antragstellung samt den bezughabenden Kontoauszügen (ab 01.01.2010) in Ergänzung zu den bereits vorgelegten Bestätigungen der Bank ab dem Jahr 2009 vor. Es wurden außerdem die bereits aktenkundigen Einkommensnachweise des Vaters aus dem Iran erneut vorgelegt, einschließlich einer eigenen Übersicht über die Einkünfte (laut Angabe insgesamt etwa € 16.830,- monatlich), weiter eine Erklärung der Beschwerdeführerin vom 20.06.2017 über Geldtransfers, eine Erklärung des Herrn R. vom 18.06.2017, des Herrn K. vom 15.06.2017 samt Reisepasskopien sowie die Kontoauszüge der Beschwerdeführerin bei der Bank. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführerin ist eine 34jährige, ledige iranische Staatsangehörige. Die Genannte hielt sich von 26.06.2007 bis 02.06.2017 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfügt über Aufenthaltsbewilligungen als Studierende, zuletzt von 03.06.2017 bis 03.06.2018 und einen iranischen Reisepass, gültig von 06.04.2016 bis 07.04.2021. Die Beschwerdeführerin studierte ab 21.09.2007 an der Universität ... in Wien, zunächst kurz im Bachelorstudium „...“, ab 27.02.2008 wechselte sie in das Bachelorstudium „...“ und absolvierte dieses bis 09.02.2010. Von 09.02.2010 bis 27.05.2013 war sie im Masterstudium inskribiert. Am 27.05.2013 wurde ihr der akademische Grad „Dipl.-Ing.“ verliehen. Ab 03.06.2013 bis zur Antragstellung am 28.11.2014 war sie zum Doktoratsstudium ... gemeldet. Die Genannte verfügt über Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Sie hat die Staatsbürgerschaftsprüfung am 03.02.2016 positiv abgelegt. Sie konnte sich in der mündlichen Verhandlung einwandfrei auf Deutsch verständigen und überdurchschnittliche Deutschkenntnisse nachweisen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden keine asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Vormerkungen, kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten, kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und keine Ausweisung sowie keine Hindernisse iSd § 10 Abs. 1 Z 5 und 8 sowie Abs. 2 StbG festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich sowie verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden keine asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Vormerkungen, kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten, kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und keine Ausweisung sowie keine Hindernisse iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und 8 sowie Absatz 2, StbG festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich sowie verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein eigenes Einkommen und ist seit 11.10.2007 bei der Wiener Gebietskrankenkasse als Studentin
2 ASVG selbstversichert. Die Beiträge werden laufend bezahlt. Sie hat in den letzten 6 Jahren vor Antragstellung keine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bezogen.Die Beschwerdeführerin verfügt über kein eigenes Einkommen und ist seit 11.10.2007 bei der Wiener Gebietskrankenkasse als Studentin
Paragraph 16, Absatz 2, ASVG selbstversichert. Die Beiträge werden laufend bezahlt. Sie hat in den letzten 6 Jahren vor Antragstellung keine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bezogen. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin wird laut übereinstimmenden schriftlichen und mündlichen eigenen Angaben sowie der Zeugenaussage des Vaters seit Beginn des Aufenthaltes in Österreich, so auch im Zeitraum von 2008-2014 ausschließlich durch Unterhaltsleistungen des Vaters aus dem Iran finanziert. Die Beschwerdeführerin hat aus den letzten sechs Jahren vor Antragstellung (am 28.11.2014) folgende 36 Monate für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes
G geltend gemacht: Jänner, April, Juni, Juli, August, Oktober 2009; Jänner, Februar, Mai, August, September, Oktober, November 2010; Februar, April, Juni, Juli, September, November 2011; Jänner, Mai, August, Oktober, November 2012; Jänner, Februar, Mai, Juni, Dezember 2013; Jänner, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober 2014.Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin wird laut übereinstimmenden schriftlichen und mündlichen eigenen Angaben sowie der Zeugenaussage des Vaters seit Beginn des Aufenthaltes in Österreich, so auch im Zeitraum von 2008-2014 ausschließlich durch Unterhaltsleistungen des Vaters aus dem Iran finanziert. Die Beschwerdeführerin hat aus den letzten sechs Jahren vor Antragstellung (am 28.11.2014) folgende 36 Monate für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes
Paragraph 10, Absatz 5, StbG geltend gemacht: Jänner, April, Juni, Juli, August, Oktober 2009; Jänner, Februar, Mai, August, September, Oktober, November 2010; Februar, April, Juni, Juli, September, November 2011; Jänner, Mai, August, Oktober, November 2012; Jänner, Februar, Mai, Juni, Dezember 2013; Jänner, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober 2014. Die Beschwerdeführerin hat seit 2007 von ihrem Vater durchschnittlich € 1.500,- Unterhalt monatlich erhalten. Zu Beginn des Studiums nahm sie Unterkunft bei Verwandten in Wien, S.-gasse und erhielt zunächst € 10.000,- bis € 12.000,- Unterhalt jährlich. Ab 2011 hat die Beschwerdeführerin ca. € 15.000,- an Unterhaltsleistungen erhalten. Im Jahr 2014 erhielt sie den höheren Betrag von € 15.000,- bis € 18.000,-. Die Beschwerdeführerin reiste in ihrer Studienzeit ein bis zweimal im Jahr in den Iran, meist für etwa zwei Wochen zu Weihnachten oder Ostern und in den Sommerferien für höchstens einen Monat. Gelegentlich zu besonderen Anlässen wie Hochzeiten. Bei diesen Heimataufenthalten hat die Beschwerdeführerin verschiedene Bargeldbeträge von ihrem Vater übernommen und nach Österreich mitgebracht. Von ihrem Vater und ihrer Mutter wurde sie gelegentlich in Österreich besucht, manchmal jährlich bzw. jedes zweite Jahr. Bei diesen Besuchen haben die Eltern ebenfalls Geldbeträge, sowohl für ihre eigenen Ausgaben, als auch für den Unterhalt der Tochter aus dem Iran mitgebracht und teilweise auf das Konto in Österreich einbezahlt. Weiters haben Verwandte und Bekannte gelegentlich Geldbeträge für die Beschwerdeführerin mitgenommen. Der Vater der Beschwerdeführerin hat zumindest viermal Bekannten und Freunden jeweils etwa € 3.000,- bis 4.000,- für die Beschwerdeführerin mitgegeben. Die eingeführten Barmittel unter dem Wert von € 10.000,- wurden
2 der VO (EG)1889/05 beim Zollamt nicht deklariert. In den geltend gemachten Monaten hat die Beschwerdeführerin eine Summe von insgesamt etwa € 57.600,- - durch Bareinzahlungen - auf ihr Konto bei der Bank einbezahlt. Dem standen regelmäßige Ausgaben für Aufwendungen des täglichen Lebens gegenüber. Die Beschwerdeführerin hat seit 2007 von ihrem Vater durchschnittlich € 1.500,- Unterhalt monatlich erhalten. Zu Beginn des Studiums nahm sie Unterkunft bei Verwandten in Wien, S.-gasse und erhielt zunächst € 10.000,- bis € 12.000,- Unterhalt jährlich. Ab 2011 hat die Beschwerdeführerin ca. € 15.000,- an Unterhaltsleistungen erhalten. Im Jahr 2014 erhielt sie den höheren Betrag von € 15.000,- bis € 18.000,-. Die Beschwerdeführerin reiste in ihrer Studienzeit ein bis zweimal im Jahr in den Iran, meist für etwa zwei Wochen zu Weihnachten oder Ostern und in den Sommerferien für höchstens einen Monat. Gelegentlich zu besonderen Anlässen wie Hochzeiten. Bei diesen Heimataufenthalten hat die Beschwerdeführerin verschiedene Bargeldbeträge von ihrem Vater übernommen und nach Österreich mitgebracht. Von ihrem Vater und ihrer Mutter wurde sie gelegentlich in Österreich besucht, manchmal jährlich bzw. jedes zweite Jahr. Bei diesen Besuchen haben die Eltern ebenfalls Geldbeträge, sowohl für ihre eigenen Ausgaben, als auch für den Unterhalt der Tochter aus dem Iran mitgebracht und teilweise auf das Konto in Österreich einbezahlt. Weiters haben Verwandte und Bekannte gelegentlich Geldbeträge für die Beschwerdeführerin mitgenommen. Der Vater der Beschwerdeführerin hat zumindest viermal Bekannten und Freunden jeweils etwa € 3.000,- bis 4.000,- für die Beschwerdeführerin mitgegeben. Die eingeführten Barmittel unter dem Wert von € 10.000,- wurden
In den geltend gemachten Monaten hat die Beschwerdeführerin eine Summe von insgesamt etwa € 57.600,- - durch Bareinzahlungen - auf ihr Konto bei der Bank einbezahlt. Dem standen regelmäßige Ausgaben für Aufwendungen des täglichen Lebens gegenüber. Im genannten Zeitraum erhielt die Beschwerdeführerin außerdem im Oktober 2010, im April 2011, im September 2011 und im November 2012 Projektförderungen der O. GmbH in Höhe von insgesamt € 5.274,-. Der Beschwerdeführerin standen in den geltend gemachten Monaten aus den Jahren 2009-2014 Einkünfte aus Unterhaltsansprüchen von zumindest € 48.416,69 zur Verfügung. Davon waren für die regelmäßigen Mietbelastungen und die Selbstversicherung für Studierende (unter Berücksichtigung des Wertes der sog. freien Station
3 ASVG) rund € 13.583,01 abzuziehen. Damit ergeben sich verfügbare Einkünfte von etwa € 34.833,68.Der Beschwerdeführerin standen in den geltend gemachten Monaten aus den Jahren 2009-2014 Einkünfte aus Unterhaltsansprüchen von zumindest € 48.416,69 zur Verfügung. Davon waren für die regelmäßigen Mietbelastungen und die Selbstversicherung für Studierende (unter Berücksichtigung des Wertes der sog. freien Station
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) rund € 13.583,01 abzuziehen. Damit ergeben sich verfügbare Einkünfte von etwa € 34.833,
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatbürgerschaftsgesetzes 1985 idgF lauten: „Verleihung § 10.
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;1. bestimmte Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
2 Z 2 NAG und1. über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und 2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.“
Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, nachweist.“
dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, […]“1. er, abweichend von Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins,, einen Nachweis über Deutschkenntnisse
dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, […]“ „§ 20.
G. Es liegen keine Erteilungshindernisse
1 Z. 2-8, Abs. 2 und 3 vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Grundvoraussetzung
Paragraph 11 a, Absatz 6, StbG. Es liegen keine Erteilungshindernisse
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 -, 8,, Absatz 2 und 3 vor. Strittig ist im gegenständlichen Fall der gesicherte Lebensunterhaltes
Vm Abs. 5 StbG.Strittig ist im gegenständlichen Fall der gesicherte Lebensunterhaltes
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG. Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen sind
G aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen.Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen sind
Paragraph 10, Absatz 5, StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Als feste und regelmäßige Einkünfte kommen mangels Erwerbseinkommen gesetzliche Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführer in Betracht. Im Gegensatz dazu sind freiwillige finanzielle Zuwendungen, sei es auch unter Familienmitgliedern, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehen, nicht als Einkünfte im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG anzusehen (vgl. VwGH vom 11.10.2016, Ra 2016/01/0169). Als feste und regelmäßige Einkünfte kommen mangels Erwerbseinkommen gesetzliche Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführer in Betracht. Im Gegensatz dazu sind freiwillige finanzielle Zuwendungen, sei es auch unter Familienmitgliedern, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehen, nicht als Einkünfte im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG anzusehen vergleiche VwGH vom 11.10.2016, Ra 2016/01/0169). Somit ist, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, entscheidend, ob der volljährigen und ledigen Beschwerdeführerin im gesamten Betrachtungszeitraum ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater zukam. Der Unterhaltsanspruch ist, sofern keine anderen Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen,
IPRG nach dem Personalstatut der Unterhaltsberechtigten, sohin nach iranischem Recht zu prüfen.
Lieferung, 2002, Seite 133) besteht für die nicht verheiratete Beschwerdeführerin, unabhängig von weiteren Bedingungen, eine Unterhaltspflicht des Vaters, solange dieser leistungsfähig ist.
Paragraph 1199, des iranischen Zivilgesetzbuches (Bergmann/Ferid/Heinrich, Iran, 158. Lieferung, 2002, Seite 133) besteht für die nicht verheiratete Beschwerdeführerin, unabhängig von weiteren Bedingungen, eine Unterhaltspflicht des Vaters, solange dieser leistungsfähig ist. Seit dem 18.06.2011 ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die VO (EG) 2009/4 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) anzuwenden. Nach Art. 15 EuUVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) 2007 gebunden sind, nach diesem Protokoll. Unterhaltspflichten vor dem Zeitraum seines Inkraftretens am 18.06.2011 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu prüfen, Unterhaltspflichten für den Zeitraum danach richten sich hingegen nach dem HUP 2007 (vgl. OGH 29.8.2013, 1 Ob 125/13h mwN).
des HUP 2007 ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit durch das HUP 2007 nicht anders bestimmt ist. Seit dem 18.06.2011 ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die VO (EG) 2009/4 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) anzuwenden. Nach Artikel 15, EuUVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) 2007 gebunden sind, nach diesem Protokoll. Unterhaltspflichten vor dem Zeitraum seines Inkraftretens am 18.06.2011 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu prüfen, Unterhaltspflichten für den Zeitraum danach richten sich hingegen nach dem HUP 2007 vergleiche OGH 29.8.2013, 1 Ob 125/13h mwN).
, des HUP 2007 ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit durch das HUP 2007 nicht anders bestimmt ist. Die Beschwerdeführerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin bestimmt sich daher von 11/2008 bis 6/2011 nach iranischem Recht, ab 18.06.2011 nach österreichischem Recht.Die Beschwerdeführerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin bestimmt sich daher von 11 aus 2008, bis 6 aus 2011, nach iranischem Recht, ab 18.06.2011 nach österreichischem Recht. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters ist bei der Anwendung der österreichischen Rechtslage zum Unterhalt nicht entscheidend, dass die islamische Republik Iran das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) 2007 nicht ratifiziert hat. Das Haager Unterhaltsprotokoll gilt auch gegenüber nicht Vertragsstaaten (Art. 2 HUP 2007).Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters ist bei der Anwendung der österreichischen Rechtslage zum Unterhalt nicht entscheidend, dass die islamische Republik Iran das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) 2007 nicht ratifiziert hat. Das Haager Unterhaltsprotokoll gilt auch gegenüber nicht Vertragsstaaten (Artikel 2, HUP 2007).
ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
Paragraph 231, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Nach der Rechtsprechung des OGH (vgl. etwa OGH 26.01.2017, 9 Ob 34/16i mwN) hat der Unterhaltspflichtige aufgrund dieser Bestimmung zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, es ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist. Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt somit den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Maßgeblich für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ist die durchschnittliche Dauer des Studiums. Der Anspruch auf Unterhalt erlischt dabei auch dann nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen (OGH 23.10.2002, 3 Ob 116/02h mwN). Nach der Rechtsprechung des OGH vergleiche etwa OGH 26.01.2017, 9 Ob 34/16i mwN) hat der Unterhaltspflichtige aufgrund dieser Bestimmung zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, es ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist. Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt somit den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Maßgeblich für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ist die durchschnittliche Dauer des Studiums. Der Anspruch auf Unterhalt erlischt dabei auch dann nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen (OGH 23.10.2002, 3 Ob 116/02h mwN). Die belangte Behörde geht bei ihrer Beurteilung davon aus, dass die Beschwerdeführerin für das Masterstudium „...“ an der Universität ... Wien 7 Semester (2/2010-5/2013) benötigt habe, wobei die Mindeststudienzeit 4 Semester und die durchschnittliche Studiendauer etwa 6 Semester betrage. Somit habe die Beschwerdeführerin bis Februar 2013 einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gehabt, danach habe sie die Studiendauer überschritten. Das Verwaltungsgericht Wien kann sich dieser Beurteilung aus folgenden Gründen nicht anschließen: Auch wenn im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist (OGH 26.22.2002, 1 Ob 268/02x). Die Beschwerdeführerin hat von 2/2008 bis 5/2013 einerseits das Bachelorstudium „...“, als auch das Masterstudium abgeschlossen. Somit hat sie in 11 Semestern (inklusive der Masterarbeit) die beiden Studien absolviert. Die Mindeststudiendauer beträgt für das Bachelorstudium und das Masterstudium zusammen 10 Semester. Die Beschwerdeführerin hat diese daher nur um ein Semester (Toleranzsemester) überschritten. Durch den betreuenden Professor an der Universität ... wurde bestätigt, dass die Genannte ihre Masterarbeit gewissenhaft, zuverlässig und mit vollem Engagement erarbeitet habe und ihr Studium in der Regelstudienzeit habe erfolgreich abschließen konnte. Bei der Bewertung der Studiendauer muss demnach auch berücksichtigt werden, dass das Bachelorstudium mit des Wechsels der Studienrichtung überdurchschnittlich schnell absolviert wurde, sohin insgesamt nicht von einer überdurchschnittlich langen Studiendauer auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin hat von 2 aus 2008, bis 5 aus 2013, einerseits das Bachelorstudium „...“, als auch das Masterstudium abgeschlossen. Somit hat sie in 11 Semestern (inklusive der Masterarbeit) die beiden Studien absolviert. Die Mindeststudiendauer beträgt für das Bachelorstudium und das Masterstudium zusammen 10 Semester. Die Beschwerdeführerin hat diese daher nur um ein Semester (Toleranzsemester) überschritten. Durch den betreuenden Professor an der Universität ... wurde bestätigt, dass die Genannte ihre Masterarbeit gewissenhaft, zuverlässig und mit vollem Engagement erarbeitet habe und ihr Studium in der Regelstudienzeit habe erfolgreich abschließen konnte. Bei der Bewertung der Studiendauer muss demnach auch berücksichtigt werden, dass das Bachelorstudium mit des Wechsels der Studienrichtung überdurchschnittlich schnell absolviert wurde, sohin insgesamt nicht von einer überdurchschnittlich langen Studiendauer auszugehen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien war daher bis zum Abschluss des Masterstudiums am 27.05.2013 ein Unterhaltsanspruch weiterhin gegeben. Die belangte Behörde verneinte einen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin für das am 03.06.2013 begonnenen Doktoratsstudium an der Universität ... Wien mangels eines bisherigen zeitlich überdurchschnittlichen Studienerfolgs unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH vom 13.03.02.2019, 3Ob 2083/96m. Der OGH hat unter anderem ausgeführt: „…Zu der Frage, ob mit Abschluss des Studiums mit Sponsion die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist oder ob der Unterhaltspflichtige auch ein Doktoratsstudium zu finanzieren hat, vertritt Pichler (in Rummel, ABGB2, Rz 12 a zu § 140) die Ansicht, innerhalb einer Studienrichtung könne ein Kind, seine Eignung vorausgesetzt, den höchsten erreichbaren akademischen Grad (der Ausbildung, nicht der akademischen Berufslaufbahn) anstreben, also zB. das Doktorat nach dem Magisterium; in diesem Fall sei das Kind auch nach der Sponsion noch nicht selbsterhaltungsfähig. Eypeltauer in ÖA 1988, 98 differenziert: Mit dem Studienabschluss seien die Voraussetzungen für den Eintritt des Kindes in das akademische Berufsleben gegeben. Zumindest in manchen Studienrichtungen sichere der Erwerb der Doktorwürde nicht die Erwartung eines besseren Fortkommens, es werde dadurch auch nicht die Ausübung eines Berufes gesichert, der den Neigungen des Kindes entspreche und nicht ohnehin nach der Sponsion ausgeübt werden könne. Werde eine akademische Laufbahn angestrebt, werde man dem Kind die erfolgreiche Bewerbung um eine Assistentenstelle zumuten könne. Er kommt zum Schluss, dass "armen Eltern" die Finanzierung des Doktorstudiums überhaupt nicht zumutbar sei, sonst müsse eine besondere wissenschaftliche Eignung des Kindes verlangt werden. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 516/94 (teilweise veröffentlicht in EFSlg 74.894) ausgesprochen, dass mit abgeschlossenem Diplomstudium die Selbsterhaltungsfähigkeit zwar grundsätzlich gegeben ist; nur besondere (in dem dort zu beurteilenden Fall bejahte) Voraussetzungen, nämlich außergewöhnlicher Studienerfolg, besondere Eignung, besseres Fortkommen der Unterhaltsberechtigten mit Doktorat und Zumutbarkeit dieser weiteren Ausbildung für die Eltern mit Rücksicht auf deren Lebensverhältnisse, rechtfertigen die Weiterfinanzierung des Doktoratsstudiums durch den Unterhaltspflichtigen.“„…Zu der Frage, ob mit Abschluss des Studiums mit Sponsion die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist oder ob der Unterhaltspflichtige auch ein Doktoratsstudium zu finanzieren hat, vertritt Pichler (in Rummel, ABGB2, Rz 12 a zu Paragraph 140,) die Ansicht, innerhalb einer Studienrichtung könne ein Kind, seine Eignung vorausgesetzt, den höchsten erreichbaren akademischen Grad (der Ausbildung, nicht der akademischen Berufslaufbahn) anstreben, also zB. das Doktorat nach dem Magisterium; in diesem Fall sei das Kind auch nach der Sponsion noch nicht selbsterhaltungsfähig. Eypeltauer in ÖA 1988, 98 differenziert: Mit dem Studienabschluss seien die Voraussetzungen für den Eintritt des Kindes in das akademische Berufsleben gegeben. Zumindest in manchen Studienrichtungen sichere der Erwerb der Doktorwürde nicht die Erwartung eines besseren Fortkommens, es werde dadurch auch nicht die Ausübung eines Berufes gesichert, der den Neigungen des Kindes entspreche und nicht ohnehin nach der Sponsion ausgeübt werden könne. Werde eine akademische Laufbahn angestrebt, werde man dem Kind die erfolgreiche Bewerbung um eine Assistentenstelle zumuten könne. Er kommt zum Schluss, dass "armen Eltern" die Finanzierung des Doktorstudiums überhaupt nicht zumutbar sei, sonst müsse eine besondere wissenschaftliche Eignung des Kindes verlangt werden. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 516/94 (teilweise veröffentlicht in EFSlg 74.894) ausgesprochen, dass mit abgeschlossenem Diplomstudium die Selbsterhaltungsfähigkeit zwar grundsätzlich gegeben ist; nur besondere (in dem dort zu beurteilenden Fall bejahte) Voraussetzungen, nämlich außergewöhnlicher Studienerfolg, besondere Eignung, besseres Fortkommen der Unterhaltsberechtigten mit Doktorat und Zumutbarkeit dieser weiteren Ausbildung für die Eltern mit Rücksicht auf deren Lebensverhältnisse, rechtfertigen die Weiterfinanzierung des Doktoratsstudiums durch den Unterhaltspflichtigen.“ Der VwGH hat in einer Entscheidung vom 18.02.1986 zu Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 140 Abs. 3 ABGB (aF) etwas differenziert entschieden, dassDer VwGH hat in einer Entscheidung vom 18.02.1986 zu Selbsterhaltungsfähigkeit iSd Paragraph 140, Absatz 3, ABGB (aF) etwas differenziert entschieden, dass „…eine solche nicht schon dann gegeben ist, wenn das Kind überhaupt in der Lage ist, sich selbst den zu verschaffen. Der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit ist vielmehr individuell verschieden und hängt ua wesentlich von dem nach Erziehung und Schulausbildung gerechtfertigten Berufsziel und Ausbildungsziel des Kindes ab. Ist ein Kind nach Fleiß und Fähigkeiten zu einem weiterführenden Studium oder zu Doktoratsstudium unter Verbesserung seiner Berufsaussichten besonders geeignet, so tritt erst mit Abschluss dieser Studien die Selbsterhaltungsfähigkeit ein.“ Das Doktoratsstudium zählt also nach der Rechtsprechung des VwGH ebenfalls zu einer die Selbsterhaltungsfähigkeit hinausschiebende Ausbildung, wenn das Kind (die Unterhaltsberechtigte) nach Fleiß und Fähigkeiten zu einem Doktoratsstudium unter Verbesserung ihrer Berufsaussichten besonders geeignet ist. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Begründung im Wesentlichen darauf, dass der bisherige Studienfortgang der Beschwerdeführerin bis zum Doktoratsstudium nach der Semesteranzahl nicht überdurchschnittlich gewesen sei. Die weiteren Voraussetzungen, nämlich dass der Erwerb des Doktorgrades ein besseres Fortkommen erwarten lässt, dass Studium zielstrebig betrieben werde und ein maßstabgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte, wurden nicht weiter erörtert. Für die gewählte akademische Ausbildung bis zum höchsten akademischen Grad „Dr.nat.techn.“ in der gewählten Studienrichtung ... und ... ist eine Mindeststudiendauer von insgesamt 16 Semestern vorgesehen, wobei das Doktoratsstudium allein eine Mindeststudiendauer von 6 Semestern aufweist. Die Beschwerdeführerin studierte im relevanten Berechnungszeitraum vor Antragstellung bis 11/2014 im 14. Semester. Die Beschwerdeführerin hat also zumindest bis zur Antragstellung auf Staatsbürgerschaft das Studium ehrgeizig und zielstrebig betrieben, zumal sie sich insgesamt noch in der Mindeststudiendauer befand. Die Lebensverhältnisse, nämlich die bisherige Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie die akademische Ausbildung und akademische Berufslaufbahn des Vaters zeigen, dass diese weiterführende Ausbildung der Beschwerdeführerin, einschließlich des Doktoratsstudiums vom Vater sicherlich auch erwünscht und angestrebt wird. Der Genannte hat mehrfach erklärt, dass er gewillt und fähig ist den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Studiums zu finanzieren.Die Beschwerdeführerin studierte im relevanten Berechnungszeitraum vor Antragstellung bis 11 aus 2014, im 14. Semester. Die Beschwerdeführerin hat also zumindest bis zur Antragstellung auf Staatsbürgerschaft das Studium ehrgeizig und zielstrebig betrieben, zumal sie sich insgesamt noch in der Mindeststudiendauer befand. Die Lebensverhältnisse, nämlich die bisherige Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie die akademische Ausbildung und akademische Berufslaufbahn des Vaters zeigen, dass diese weiterführende Ausbildung der Beschwerdeführerin, einschließlich des Doktoratsstudiums vom Vater sicherlich auch erwünscht und angestrebt wird. Der Genannte hat mehrfach erklärt, dass er gewillt und fähig ist den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Studiums zu finanzieren. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin bis zur Antragstellung auf Staatsbürgerschaft ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater zugebilligt werden kann. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Zur vergleichbaren Regelung zu § 11 Abs. 5 NAG hat der VwGH ausgeführt, dass dem Zusammenführenden Unterhaltsmittel in Höhe des Existenzminimums (dessen Grundbetrag dem einfachen Richtsatz entspricht) zu verbleiben haben (vgl. VwGH vom 18.03.2010, Zl. 2008/22/0632). Der Hinweis in § 11 Abs. 5 NAG auf das pfändungsfreie Existenzminimum des § 291a EO sei dabei so zu verstehen ist, dass sich dieser nur auf den allgemeinen Grundbetrag (welcher dem einfachen Richtsatz
ASVG entspricht), nicht jedoch auf die in der letztgenannten Vorschrift enthaltenen Steigerungsbeträge beziehe. Diese Rechtsprechung ist auch auf die in dieser Hinsicht gleichgelagerte Regelung des Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Zur vergleichbaren Regelung zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG hat der VwGH ausgeführt, dass dem Zusammenführenden Unterhaltsmittel in Höhe des Existenzminimums (dessen Grundbetrag dem einfachen Richtsatz entspricht) zu verbleiben haben vergleiche VwGH vom 18.03.2010, Zl. 2008/22/0632). Der Hinweis in Paragraph 11, Absatz 5, NAG auf das pfändungsfreie Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO sei dabei so zu verstehen ist, dass sich dieser nur auf den allgemeinen Grundbetrag (welcher dem einfachen Richtsatz
Paragraph 293, ASVG entspricht), nicht jedoch auf die in der letztgenannten Vorschrift enthaltenen Steigerungsbeträge beziehe. Diese Rechtsprechung ist auch auf die in dieser Hinsicht gleichgelagerte Regelung des § 10 Abs. 5 StbG übertragbar.Paragraph 10, Absatz 5, StbG übertragbar. Der Vater der Beschwerdeführerin verfügt aufgrund der getroffenen Feststellungen über ausreichend finanzielle Mittel um die Beschwerdeführerin im Betrachtungszeitraum mit etwa durchschnittlich € 1.000,- - € 1.500,- monatlich finanziell unterstützen zu können, ohne seine Existenzminimum zu gefährden. Dabei ist auch nicht ausgeschlossen, dass dafür zum Teil auch Zinserträge verwendet werden. Die zwei Söhne des Genannten, 29 und 32 Jahre alt sind nach seinen eigenen Angaben erwachsen und selbsterhaltungsfähig, wobei der jüngere Sohn gelegentlich mit geringen Beträgen, als eine Art Taschengeld unterstützt wird. Die Höhe der erforderlichen durchschnittlichen Einkünfte aus 36 Monaten vor Antragstellung hat
G fallbezogen zumindest den Richtsatz, hier für eine Einzelperson im Haushalt,
293 ASVG in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung zu entsprechen. Der Richtsatz betrug im Zeitraum von November 2011 bis Oktober 2014 insgesamt € 29.993,50.Die Höhe der erforderlichen durchschnittlichen Einkünfte aus 36 Monaten vor Antragstellung hat
Paragraph 10, Absatz 5, StbG fallbezogen zumindest den Richtsatz, hier für eine Einzelperson im Haushalt,
293 ASVG in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung zu entsprechen. Der Richtsatz betrug im Zeitraum von November 2011 bis Oktober 2014 insgesamt € 29.993,50. Durch die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Unterhaltsbeiträge, abzüglich der regelmäßigen Aufwendungen wird der genannte Richtsatz erreicht. Sohin erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Einbürgerungsvoraussetzung
Vm. Abs. 5 StbG.Sohin erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Einbürgerungsvoraussetzung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG.
Teil,
Teil,
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