← Österreich

{'item': 'VGW-021/019/8129/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.08.2017 GeschäftszahlVGW-021/019/8129/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde der Frau I. K., Wien, A.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.04.2017, Zl. MBA ... - S 32991/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz BGBl. Nr. 431/1995 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Zif. 3 und Abs. 2 Z. 4 in Zusammenhalt mit § 13a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 Tabakgesetz BGBl. Nr. 43/1995 in der geltenden Fassung, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde der Frau römisch eins. K., Wien, A.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.04.2017, Zl. MBA ... - S 32991/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Zif. 3 und Absatz 2, Ziffer 4, in Zusammenhalt mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Tabakgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, in der geltenden Fassung, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 400,00 zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 400,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der I. K. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastronomiebetriebes (C.) in Wien, D.-straße welches insgesamt größer als 50m2 ist und aus 2 Räumen (1 Hauptraum mit Schank mit ca. 48 Verabreichungsplätzen, der als Raucherraum genutzt wird und ein baulich abgetrennter Nebenraum mit ca. 26 Verabreichungsplätzen, der als Nichtraucherraum genutzt wird) besteht, am 25.3.2016 insofern gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes gemäß §13c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum nicht vom Rauchverbot umfasst war, da in diesem Raum zwischen 13.47 Uhr und 14.15 Uhr 4 Personen Zigaretten geraucht haben und mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in diesem Raum gelegen sind, obwohl gemäß § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes, der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss und nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein dürfen, in denen das Rauchen gestattet wird.„Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der römisch eins. K. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastronomiebetriebes (C.) in Wien, D.-straße welches insgesamt größer als 50m2 ist und aus 2 Räumen (1 Hauptraum mit Schank mit ca. 48 Verabreichungsplätzen, der als Raucherraum genutzt wird und ein baulich abgetrennter Nebenraum mit ca. 26 Verabreichungsplätzen, der als Nichtraucherraum genutzt wird) besteht, am 25.3.2016 insofern gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes gemäß §13c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum nicht vom Rauchverbot umfasst war, da in diesem Raum zwischen 13.47 Uhr und 14.15 Uhr 4 Personen Zigaretten geraucht haben und mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in diesem Raum gelegen sind, obwohl gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes, der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss und nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein dürfen, in denen das Rauchen gestattet wird. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 Tabakgesetz BGBl. Nr. 431/1995 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Zif. 3 und Abs. 2 Z. 4 in Zusammenhalt mit § 13a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Tabakgesetz BGBl. Nr. 431/1995 in der geltenden FassungParagraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Zif. 3 und Absatz 2, Ziffer 4, in Zusammenhalt mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Tabakgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz leg.cit, in Verbindung mit § 9 VStG 1991gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz leg.cit, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die I. K. GmbH. haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau I. K. verhängte Gelbstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die römisch eins. K. GmbH. haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau römisch eins. K. verhängte Gelbstrafe von , € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird nicht in Abrede gestellt, dass der flächenmäßig größere Raum als Raucherbereich geführt werde. Zudem wird ausgeführt, dass sich im Raucherbereich auch die Schank und der Zugang zu den Toiletten befinde. Eine Abänderung der Situation durch Austausch der Bereiche sei wirtschaftlich und technisch nicht machbar. Sollte eine Bestrafung erforderlich sei, wird beantragt, die Höhe zu reduzieren. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dabei wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen zur Tatzeit die Funktion einer handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Betreiber GmbH ausgeübt hat und dabei in einer Weise gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes verstoßen wurde, wie dies im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschrieben wurde. Dazu bestimmt § 13a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie:Dazu bestimmt Paragraph 13 a, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie: „

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen„
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
  1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,
  2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,
  3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(3)Das Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
  1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, undein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.“ Zur Frage, welcher von mehreren Räumen eines Gastronomiebetriebes als „Hauptraum“ zu qualifizieren ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in dahingehend ständig einschlägiger Judikatur, etwa mit Erkenntnis vom 11.1.2016, Geschäftszahl Ra 2015/11/0123, ausgeführt: „Nach den Gesetzesmaterialien zum TabakG 1995 (RV 610 Blg NR
  1. GP) ist die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als "Hauptraum" anzusehen ist, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Insbesondere diese Kriterien (in den Erläuterungen als "wichtige Kriterien" bezeichnet) sind daher maßgebend für die Beurteilung, welcher von zweien oder mehreren Gasträumen als Hauptraum anzusehen und demnach vom Rauchverbot erfasst ist (Hinweis E vom
  2. Mai 2011, 2011/11/0032 (= Slg. Nr. 18136/A), und E vom
  3. Juli 2013, 2013/11/0137; vgl. auch das E vom
  4. Juni 2013, 2012/11/0235, wonach es bei der Qualifikation als Hauptraum nicht ausschließlich auf die Zahl der Verabreichungsplätze ankommt). Dass das VwG den vorderen Gastraum, in dem sich unstrittig die Schank befindet, als Mittelpunkt der gastronomischen Tätigkeit und diesen Raum als Hauptraum qualifiziert hat, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Entscheidend für die Qualifikation als Hauptraum ist nicht das Verständnis des Betreibers, sondern es sind die objektiven Verhältnisse.“„Nach den Gesetzesmaterialien zum TabakG 1995 Regierungsvorlage 610 Blg NR
  5. Gesetzgebungsperiode ist die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als "Hauptraum" anzusehen ist, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Insbesondere diese Kriterien (in den Erläuterungen als "wichtige Kriterien" bezeichnet) sind daher maßgebend für die Beurteilung, welcher von zweien oder mehreren Gasträumen als Hauptraum anzusehen und demnach vom Rauchverbot erfasst ist (Hinweis E vom
  6. Mai 2011, 2011/11/0032 (= Slg. Nr. 18136/A), und E vom
  7. Juli 2013, 2013/11/0137; vergleiche auch das E vom
  8. Juni 2013, 2012/11/0235, wonach es bei der Qualifikation als Hauptraum nicht ausschließlich auf die Zahl der Verabreichungsplätze ankommt). Dass das VwG den vorderen Gastraum, in dem sich unstrittig die Schank befindet, als Mittelpunkt der gastronomischen Tätigkeit und diesen Raum als Hauptraum qualifiziert hat, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Entscheidend für die Qualifikation als Hauptraum ist nicht das Verständnis des Betreibers, sondern es sind die objektiven Verhältnisse.“ In Verfolgung der vom Verwaltungsgerichtshof sohin vertretenen Rechtsansicht war der Entscheidung zu Grunde zu legen, dass der flächenmäßig größere Raum, in welchem sich auch die Schank befindet, als Hauptraum, welcher vom Rauchverbot erfasst ist, zu werten war. Indem die Beschwerdeführerin in diesem Raum das Rauchen gestattet hat, hat sie ein tatbildmäßiges Verhalten im Sinn der angezogenen Norm verwirklicht, wobei ihr der Aktenlage und ihrem eigenen Vorbringen zu Folge keine Schuldausschließungs-bzw. Rechtfertigungsgrund zu Gute kommen. Finanzielle oder technische Schwierigkeiten konnten insofern nicht als Schuldausschließungsgrund gewertet werden, als ein normkonformes Verhalten auch unter den von der Beschwerdeführerin geschilderten Umständen durch ein generelles Rauchverbot, welches die angezogenen Norm als Regelverhalten anstrebt, erzielt werden kann. Dass in bestimmten Situationen trotz des grundsätzlichen Rauchverbotes das Rauchen gestattet werden kann, stellt die Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Es war daher der Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen. Eine Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Verfahrens sind weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten, die belangte Behörde ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass in Folge einer einschlägigen Vormerkung der zweite Strafsatz zur Anwendung zu gelangen hat. Auch die deklarierten Einkommensverhältnisse, die angenommene Vermögenslosigkeit und das Fehlen aktenkundiger gesetzlicher Sorgepflichten wurde berücksichtigt. Die Entscheidung erging gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch von keiner Partei beantragt.Die Entscheidung erging gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch von keiner Partei beantragt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.8129.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.