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{'item': 'VGW-021/015/9090/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.08.2017 GeschäftszahlVGW-021/015/9090/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn P. K. L. und der P. L. KG vom 14.6.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 17.5.2017, Zahl MBA ...– S 60982/16, wegen Übertretung des § 13c Abs. 1 und Z 3 und Abs. 2 Z 4 TNRSG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 31.7.2017 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn P. K. L. und der P. L. KG vom 14.6.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 17.5.2017, Zahl MBA ...– S 60982/16, wegen Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz eins und Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 31.7.2017 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt: Der ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz TNRSG auf EUR 100,00, bei Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe gemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz TNRSG auf EUR 100,00, bei Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf EUR 10,00.Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf EUR 10,00. Dem bestraften Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem bestraften Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Haftung der P. L. KG gemäß § 9 Abs. 7 VStG bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge.Die Haftung der P. L. KG gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem bestraften Beschwerdeführer (P. K. L.) zur Last gelegt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. L. KG mit dem Sitz in Wien, K.-straße, Gewerbeinhaberin des "Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus" mit Standort in Wien, K.-straße („P. und S. Cafe"), insofern gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes gemäß § 13c des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG verstoßen, als am 15.12.2016 um 17.10 Uhr die Betriebsstätte, welche über einen Gastraum mit einer Fläche von ca. 80 m2 zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfüge, beim Eingang als Raucherlokal mit grünen Raucherpiktogrammen und Warnhinweisen gekennzeichnet gewesen sei und zwei Gästen das Rauchen gestattet worden sei, obwohl der Betrieb über keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 13a Abs. 3 Z 2 TNRSG verfüge und somit als Nichtrauchergastraum zu führen gewesen wäre.Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem bestraften Beschwerdeführer (P. K. L.) zur Last gelegt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. L. KG mit dem Sitz in Wien, K.-straße, Gewerbeinhaberin des "Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus" mit Standort in Wien, K.-straße („P. und S. Cafe"), insofern gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes gemäß Paragraph 13 c, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG verstoßen, als am 15.12.2016 um 17.10 Uhr die Betriebsstätte, welche über einen Gastraum mit einer Fläche von ca. 80 m2 zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfüge, beim Eingang als Raucherlokal mit grünen Raucherpiktogrammen und Warnhinweisen gekennzeichnet gewesen sei und zwei Gästen das Rauchen gestattet worden sei, obwohl der Betrieb über keine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, TNRSG verfüge und somit als Nichtrauchergastraum zu führen gewesen wäre., Wegen Verletzung des § 13c Abs. 1 und Z 3 und Abs. 2 Z 4 TNRSG wurde von der belangten Behörde über den bestraften Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 4 TNRSG eine Geldstrafe von EUR 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 21 Stunden) verhängt und es wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 35,00 vorgeschrieben.Wegen Verletzung des Paragraph 13 c, Absatz eins und Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG wurde von der belangten Behörde über den bestraften Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG eine Geldstrafe von EUR 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 21 Stunden) verhängt und es wurde gemäß Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 35,00 vorgeschrieben. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass die P. L. KG für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn P. L., verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass die P. L. KG für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn P. L., verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Am 31.7.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Erkenntnis wurde verkündet. Der Schuldspruch ist in Anbetracht dessen, dass die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung als nur noch gegen das Strafausmaß gerichtet eingeschränkt wurde, in Rechtskraft erwachsen. Das Verwaltungsgericht hatte demnach nur noch über das Strafausmaß zu entscheiden. Für die Strafherabsetzung waren die bisherige einen Milderungsgrund darstellende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, die wirtschaftlichen Verhältnisse des bestraften Beschwerdeführers und die gesetzliche Sorgepflicht für seine Ehefrau sowie vor allem der Umstand, dass der mittlerweile vorhandene normgerechte Zustand glaubhaft dargetan wurde, ausschlaggebend. Der Spezial- und der Generalprävention wurde auch durch die herabgesetzte Geldstrafe entsprechend Genüge getan. Eine weitere Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, weil das als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt wurde und daher der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nicht als unbedeutend angesehen werden konnte. Auch das Verschulden war nicht nur geringfügig, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamt erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweise Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt.Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG verlangt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.015.9090.2017

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