RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.08.2017 GeschäftszahlVGW-162/027/10977/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer über die Beschwerde der Frau Dr. E. W., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 11.05.2016, Zl. 14004-B-874246, betreffend den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2015, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I.
- Die Ärztekammer für Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch:römisch eins.
- Die Ärztekammer für Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat in seiner Sitzung am 30.04.2016 beschlossen: Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 4.784,27 festgesetzt.Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit EUR 4.784,27 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2015 insgesamt EUR 0,00 an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet. Es besteht daher ein Beitragsrückstand von EUR 4.784,
- Dieser Beitragsrückstand ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß Abschnitt IV Abs.9 der Beitragsordnung verrechnet.Dieser Beitragsrückstand ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 9, der Beitragsordnung verrechnet. Die beiliegende Aufstellung über die Beitragszahlungen im Jahr 2012 bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.“
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin. Darin führt sie begründend im Wesentlichen aus, ihre einzige Einkunftsquelle sei ein Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr Bundesministerium für Bildung). In dieser Position führe die Beschwerdeführerin nur organisatorische Tätigkeiten durch, wie aus der Stellenbeschreibung hervorgehe. Wenn die belangte Behörde ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass keine ärztliche Tätigkeit vorliege. Auch der Verwaltungsgerichthof habe ausgesprochen, dass nicht jede von einem Arzt ausgeübte Tätigkeit ärztlich sei. Die von der Beschwerdeführerin im Bundesministerium ausgeführten Tätigkeiten seien nicht mit den in § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG vergleichbar bzw. dort aufgezählt. Die Beschwerdeführerin untersuche keine Personen, behandle oder operiere keine Patienten und verschreibe auch keine Heilmittel. Es seien auch keine medizinischen Kenntnisse für diese Tätigkeit im Bundesministerium erforderlich. Da somit die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht von § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst sei, komme schon aus diesem Grund keine Vorschreibung eines Fondsbeitrags in Frage. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Umständen nicht auseinandergesetzt. Es fehle im angefochtenen Bescheid an Ausführungen hinsichtlich der tatsächlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und demgemäß auch an einer Begründung für die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung. Bei ordnungsgemäßer Beachtung der Verfahrensvorschriften und richtiger rechtlicher Beurteilung würden keine Beiträge zum Wohlfahrtsfonds vorzuschreiben sein. Die von der Beschwerdeführerin im Bundesministerium ausgeführten Tätigkeiten seien nicht mit den in Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ÄrzteG vergleichbar bzw. dort aufgezählt. Die Beschwerdeführerin untersuche keine Personen, behandle oder operiere keine Patienten und verschreibe auch keine Heilmittel. Es seien auch keine medizinischen Kenntnisse für diese Tätigkeit im Bundesministerium erforderlich. Da somit die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht von Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG umfasst sei, komme schon aus diesem Grund keine Vorschreibung eines Fondsbeitrags in Frage. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Umständen nicht auseinandergesetzt. Es fehle im angefochtenen Bescheid an Ausführungen hinsichtlich der tatsächlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und demgemäß auch an einer Begründung für die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung. Bei ordnungsgemäßer Beachtung der Verfahrensvorschriften und richtiger rechtlicher Beurteilung würden keine Beiträge zum Wohlfahrtsfonds vorzuschreiben sein. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin vor, die Stelle der Koordination des ... Dienstes sei zwei Jahre lang von einer Nicht-Medizinerin besetzt gewesen, weshalb eine medizinische Ausbildung dafür nicht notwendig sei. Es handle sich bei der gegenständlichen Tätigkeit daher um keinen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis. Es werde darauf hingewiesen, dass Ärzte in vergleichbaren Arbeitssituationen in Bundesministerien grundsätzlich von der Beitragsleistung zum Wohlfahrtsfonds ausgenommen seien. Des Weiteren sei ein Verfahren zur Streichung der Beschwerdeführerin aus der Ärzteliste der Ärztekammer im Laufen und es habe eine Reihe Verfahren hinsichtlich der Kammerumlage beim Verwaltungsgericht Wien gegeben, in welchen der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben worden sei.
- Mit Schreiben vom 27.07.2017 gab die belangte Behörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 17.08.2016, Zl. BÄL 45/2015-2 gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG rückwirkend mit 01.09.2006 aus der Ärzteliste gestrichen wurde und regte an, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben.
- Mit Schreiben vom 27.07.2017 gab die belangte Behörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 17.08.2016, Zl. BÄL 45/2015-2 gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG rückwirkend mit 01.09.2006 aus der Ärzteliste gestrichen wurde und regte an, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben.
- Es wurde erwogen: Gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist.Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, ÄrzteG sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesministerium ... in der Abteilung ..., welche sich unter anderem auch mit dem ... Dienst beschäftigt, aber keine Zuständigkeit im Bereich der Gesundheitsvorsorge zukommt. Die Beschwerdeführerin übt in dieser Position auch keine Tätigkeit aus, welche einer ärztlichen Leistung zuordnen wäre, zumal die gegenständliche Stelle zuvor bereits von Nicht-Ärzten besetzt war. Mit Bescheid der Ärztekammer vom 17.08.2016, Zl. BÄL 45/2015-2 wurde die Beschwerdeführerin rückwirkend mit 01.09.2006 aus der Ärzteliste gestrichen. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt. Da die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit keine ärztliche Tätigkeit im Sinne ÄrzteG ausgeübt hat und überdies rückwirkend aus der Ärzteliste gestrichen wurde, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.162.027.10977.2017